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Vue multilingue de Arrêté Royal du 26/04/2002
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant modification, en vue du basculement à l'euro, de diverses dispositions dans des matières relevant du Ministère de la Fonction publique et modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 11 december 2001 tot wijziging, met het oog op de omschakeling naar de euro, van diverse bepalingen inzake aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Ambtenarenzaken en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van diverse verordeningsbepalingen die ressorteren onder de bevoegdheid van het Ministerie van Ambtenarenzaken met het oog op de omschakeling naar de euro
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
26 AVRIL 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 26 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van
langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 11 11 december 2001 tot wijziging, met het oog op de omschakeling naar de
décembre 2001 portant modification, en vue du basculement à l'euro, de euro, van diverse bepalingen inzake aangelegenheden die ressorteren
diverses dispositions dans des matières relevant du Ministère de la onder het Ministerie van Ambtenarenzaken en tot wijziging van het
Fonction publique et modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van diverse
portant modification de diverses dispositions réglementaires relevant verordeningsbepalingen die ressorteren onder de bevoegdheid van het
du Ministère de la Fonction publique en vue du basculement à l'euro Ministerie van Ambtenarenzaken met het oog op de omschakeling naar de euro
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 9
9 et 11 à 18 de l'arrêté royal du 11 décembre 2001 portant en 11 tot 18 van het koninklijk besluit van 11 december 2001 tot
modification, en vue du basculement à l'euro, de diverses dispositions wijziging, met het oog op de omschakeling naar de euro, van diverse
bepalingen inzake aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie
dans des matières relevant du Ministère de la Fonction publique et van Ambtenarenzaken en tot wijziging van het koninklijk besluit van 20
modification de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant modification juli 2000 tot wijziging van diverse verordeningsbepalingen die
de diverses dispositions réglementaires relevant du Ministère de la ressorteren onder de bevoegdheid van het Ministerie van
Fonction publique en vue du basculement à l'euro, établi par le Ambtenarenzaken met het oog op de omschakeling naar de euro, opgemaakt
Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande des articles 9 et 11 à 18 de l'arrêté vertaling van de artikelen 9 en 11 tot 18 van het koninklijk besluit
royal du 11 décembre 2001 portant modification, en vue du basculement van 11 december 2001 tot wijziging, met het oog op de omschakeling
à l'euro, de diverses dispositions dans des matières relevant du naar de euro, van diverse bepalingen inzake aangelegenheden die
Ministère de la Fonction publique et modification de l'arrêté royal du ressorteren onder het Ministerie van Ambtenarenzaken en tot wijziging
20 juillet 2000 portant modification de diverses dispositions van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot wijziging van diverse
réglementaires relevant du Ministère de la Fonction publique en vue du verordeningsbepalingen die ressorteren onder de bevoegdheid van het
basculement à l'euro. Ministerie van Ambtenarenzaken met het oog op de omschakeling naar de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

euro.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 26 avril 2002. Gegeven te Brussel, 26 april 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener 11. DEZEMBER 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium des Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium des
Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum
Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur
Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das
Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf
den Übergang zum Euro den Übergang zum Euro
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Mai 1964 zur Koordinierung
der Gesetze über das Personal in Afrika, zuletzt abgeändert durch den der Gesetze über das Personal in Afrika, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994; Königlichen Erlass vom 21. Dezember 1994;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1964 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1964 zur Festlegung
der Besoldung der Personen, die an der Ausbildung und Fortbildung des der Besoldung der Personen, die an der Ausbildung und Fortbildung des
Staatspersonals mitwirken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Staatspersonals mitwirken, zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 15. September 1997; Erlass vom 15. September 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, zuletzt abgeändert durch einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, des Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates,
insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass insbesondere des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 4. Februar 1998 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen vom 4. Februar 1998 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 9. Juni 1999; Erlass vom 9. Juni 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1970 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. August 1970 über die
Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an Gewährung von Urlaub und einer Vergütung für sozialen Aufstieg an
bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals, zuletzt bestimmte Kategorien des vom Staat besoldeten Personals, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 1991; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 1991;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1973 zur Gewährung
einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien, einer garantierten Besoldung an gewisse Bedienstete der Ministerien,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 2000; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 2000;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1994 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1994 zur Festlegung
der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Befugnisse des der Zusammensetzung, der Arbeitsweise und der Befugnisse des
Geschäftsführenden Ausschusses des Ständigen Anwerbungssekretariats, Geschäftsführenden Ausschusses des Ständigen Anwerbungssekretariats,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 1996; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. Februar 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1998 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Februar 1998 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des des Königlichen Erlasses vom 21. April 1965 zur Festlegung des
Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates, Besoldungsstatuts des wissenschaftlichen Personals des Staates,
insbesondere des Artikels 10; insbesondere des Artikels 10;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Abwesenheiten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20.
April 1999; April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 1999 zur Festlegung
der Elemente und Bezugspunkte im Sinne von Artikel 9bis § 6 des der Elemente und Bezugspunkte im Sinne von Artikel 9bis § 6 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen
den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die
von diesen Behörden abhängen; von diesen Behörden abhängen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Festlegung
des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals und des
Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates; Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur Abänderung
verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Ministerium des
Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf den Übergang zum
Euro; Euro;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die
Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten; Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten;
Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen Aufgrund der Stellungnahme der Föderalen Interministeriellen
Kommission für Wissenschaftspolitik vom 27. März 2001; Kommission für Wissenschaftspolitik vom 27. März 2001;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 8. Januar 2001 Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektion vom 8. Januar 2001
und 23. April 2001; und 23. April 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.
Juni 2001; Juni 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 103/1 des Sektorenausschusses I - Aufgrund des Protokolls Nr. 103/1 des Sektorenausschusses I -
Allgemeine Verwaltung vom 3. Juli 2001; Allgemeine Verwaltung vom 3. Juli 2001;
Aufgrund des Protokolls Nr. 386 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 386 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 4. Juli gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 4. Juli
2001; 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Betrachtungen:
Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten Mit den Königlichen Erlassen vom 20. Juli 2000 sind die meisten
Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro Beträge in den belgischen Vorschriften vom Belgischen Franken in Euro
umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden umgerechnet worden. Der straffe Zeitplan, der damals festgelegt worden
ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und ist, hat es den öffentlichen Verwaltungen ermöglicht, Massnahmen und
Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1. Vorkehrungen zu treffen, um einen leichten Übergang zur Eurozeit am 1.
Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der Januar 2002 sicherzustellen. Die Anpassungen sind in der
Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für Ausführungsphase, insbesondere im EDV-Bereich, wo die ersten Tests für
Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und Juli 2001 vorgesehen sind, aber auch hinsichtlich der Formulare und
Drucksachen. Drucksachen.
Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000 Die umfangreiche Arbeit der Umrechnung in Euro konnte im Jahr 2000
nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige nicht abgeschlossen werden. So waren zu diesem Zeitraum einige
Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind Bestimmungen eventuell noch inhaltlich abzuändern. Inzwischen sind
bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der bestimmte Beträge angepasst worden und können nun mit der
erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls erforderlichen Sicherheit in Euro umgerechnet werden. Es ist ebenfalls
festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige festgestellt worden, dass sich in die erste Reihe Euro-Erlasse einige
Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge Fehler eingeschlichen haben. Schliesslich waren für bestimmte Beträge
noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse noch gesetzlich erforderliche Stellungnahmen oder Einverständnisse
notwendig. notwendig.
Die dritte Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab, Die dritte Reihe Euro-Erlasse, die vorgelegt wird, zielt darauf ab,
die erste und zweite Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die die erste und zweite Reihe anzupassen und/oder zu ergänzen. Für die
Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen. Verständlichkeit werden die Bestimmungen erneut zusammen erlassen.
Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich, Dies macht die Gewährleistung einer einheitlichen Behandlung möglich,
die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle die einerseits eine Haushalts- und verwaltungstechnische Kontrolle
zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die zulässt und andererseits das Parlament in die Lage versetzt, die
Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen. Ausarbeitung der Bestimmungen unter guten Bedingungen zu verfolgen.
Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich Es ist nötig, die vorgeschlagenen Anpassungen so schnell wie möglich
durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die durchzuführen. Zunächst müssten diese Anpassungen noch mit in die
EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter EDV-Programme, Drucksachen und Formulare aufgenommen werden. Weiter
ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie ist es auch wünschenswert, dass Bürger und Benutzer so schnell wie
möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln, möglich über die genaue Umrechnung der Beträge und über die Regeln,
über die noch Zweifel bestehen, informiert werden; über die noch Zweifel bestehen, informiert werden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. Juli 2001, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. Juli 2001, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 9 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 Abschnitt 9 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998
über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten Urlaubsarten und Abwesenheiten
Artikel 9 - In Artikel 121 Absatz 6 des Königlichen Erlasses vom 19. Artikel 9 - In Artikel 121 Absatz 6 des Königlichen Erlasses vom 19.
November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen
gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden die Wörter "den gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten werden die Wörter "den
Bruchteil eines Frankens umfasst, wird er auf den nächsthöheren Bruchteil eines Frankens umfasst, wird er auf den nächsthöheren
Franken aufgerundet oder vernachlässigt, je nachdem ob der Bruchteil Franken aufgerundet oder vernachlässigt, je nachdem ob der Bruchteil
50 Centimes erreicht oder nicht" durch die Wörter "auf Euro und Cent 50 Centimes erreicht oder nicht" durch die Wörter "auf Euro und Cent
lautet, wird er auf den nächsten Cent aufgerundet beziehungsweise lautet, wird er auf den nächsten Cent aufgerundet beziehungsweise
abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hunderttausendstel 5 erreicht abgerundet, je nachdem ob die Ziffer der Hunderttausendstel 5 erreicht
oder nicht" ersetzt. oder nicht" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 11 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 Abschnitt 11 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999
zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten zur Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten
Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Forschungspersonals und des Fachpersonals der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates Einrichtungen des Staates
Art. 11 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur Art. 11 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt. wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.
Art. 12 - In den weiter unten angegebenen Übergangs- und Art. 12 - In den weiter unten angegebenen Übergangs- und
Schlussbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur Schlussbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. April 1999 zur
Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals Festlegung des Besoldungsstatuts des beigeordneten Forschungspersonals
und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates und des Fachpersonals der wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates
werden die in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen, die in der werden die in Franken ausgedrückten Gehaltstabellen, die in der
zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro
ausgedrückten Gehaltstabellen in der dritten Spalte derselben Tabelle ausgedrückten Gehaltstabellen in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember Abschnitt 12 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 22. Dezember
2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Staatsbediensteten
Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der Erlasses vom 22. Dezember 2000 über die Auswahl und die Laufbahn der
Staatsbediensteten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in Staatsbediensteten werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur KAPITEL II - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2000 zur
Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, für die das
Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf
den Übergang zum Euro den Übergang zum Euro
Art. 5 - In der Präambel des vorerwähnten Königlichen Erlasses werden Art. 5 - In der Präambel des vorerwähnten Königlichen Erlasses werden
in Absatz 6 die Wörter "23. März 1989" durch die Wörter "2. März 1989" in Absatz 6 die Wörter "23. März 1989" durch die Wörter "2. März 1989"
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Im niederländischen Text der Präambel des vorerwähnten Art. 6 - Im niederländischen Text der Präambel des vorerwähnten
Königlichen Erlasses werden in Absatz 21 die Wörter "van sommige Königlichen Erlasses werden in Absatz 21 die Wörter "van sommige
overheidsdiensten" durch die Wörter "der ministeries" ersetzt. overheidsdiensten" durch die Wörter "der ministeries" ersetzt.
Art. 7 - In Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlas werden in der Art. 7 - In Anlage 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlas werden in der
Gehaltstabelle 13 B die Wörter "11/2 x 1 324,48" durch die Wörter Gehaltstabelle 13 B die Wörter "11/2 x 1 324,48" durch die Wörter
"14/2 x 1 324,48" ersetzt. "14/2 x 1 324,48" ersetzt.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 9 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 9 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001 Gegeben zu Brüssel, den 11. Dezember 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 zur Abänderung Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das
Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf
den Übergang zum Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom den Übergang zum Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, 20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen,
für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im
Hinblick auf den Übergang zum Euro Hinblick auf den Übergang zum Euro
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Dezember 2001 zur Abänderung Gesehen, um Unserem Erlass vom 11. Dezember 2001 zur Abänderung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das verschiedener Bestimmungen in Bezug auf Angelegenheiten, für die das
Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im Hinblick auf
den Übergang zum Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom den Übergang zum Euro und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen, 20. Juli 2000 zur Abänderung verschiedener Verordnungsbestimmungen,
für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im für die das Ministerium des Öffentlichen Dienstes zuständig ist, im
Hinblick auf den Übergang zum Euro beigefügt zu werden Hinblick auf den Übergang zum Euro beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 avril 2002. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 26 april 2002.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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