publié le 25 novembre 2004
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées
25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 septembre 2004 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 octobre 2004.
ALBERT Par le Roi: Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Föderaler Öffentlicher Dienst Soziale sicherheit 3. SEPTEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22.Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, abgeändert durch das Programmgesetz vom 24.
Dezember 2002 und das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 19. April 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juni 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 23.
Juni 2004;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.520/3 des Staatsrates vom 9. Juli 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 das In-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, die das Basisgesetz vom 27.
Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung abändern, auf den 1. Juli 2004 verschoben hat; dass diese Bestimmungen des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 ihrerseits durch das Programmgesetz vom 9. Juli 2004, das ebenfalls eine Reihe neuer Bestimmungen in die Rechtsvorschriften in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004 einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und das In-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 festgelegt werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Behinderung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen.
Art. 2 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen.
Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "der Personen, mit denen er eventuell im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der er eventuell im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildet" ersetzt.2. Paragraph 4 wird aufgehoben.3. In § 6 werden die Wörter "die Formulare" durch die Wörter "das Formular" und das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt und werden die Wörter ", die Einkommenserklärung und das ärztliche Attest" gestrichen. Art. 4 - In Artikel 13 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Bürgermeister das Formular ausgehändigt oder" gestrichen und wird das Wort "es" durch die Wörter "das Formular" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "der Antrag" durch die Wörter "der neue Antrag" ersetzt. Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 8 - In Kapitel II desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 1bis - Erklärung Art. 20bis - § 1 - Die in Artikel 8ter des Gesetzes erwähnte Erklärung erfolgt durch einen an den Dienst gerichteten einfachen Brief. Darin gibt der Erklärende die neuen Elemente an, die zu einer Verringerung des Betrags der Beihilfe führen können. § 2 - Personen mit einer Behinderung sind jedoch nicht verpflichtet, dem Dienst die neuen Elemente mitzuteilen, wenn es sich dabei um Änderungen der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen handelt, sofern diese Änderungen der Gemeindeverwaltung mitgeteilt wurden. § 3 - Personen mit einer Behinderung sind ebenfalls nicht verpflichtet, dem Dienst ein neues Element mitzuteilen, wenn dieses bereits einer anderen Einrichtung für soziale Sicherheit im Rahmen der dort geltenden Vorschriften mitgeteilt worden ist und vom Minister in eine speziell dafür erstellte Liste aufgenommen wurde. » Art. 9 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 § 1 - Eine Revision des Anrechts auf Beihilfe wird von Amts wegen vorgenommen: 1. wenn der Empfänger die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht mehr erfüllt, 2.wenn der Empfänger ein Kind zu Lasten hat oder kein Kind mehr zu Lasten hat und dieser Sachverhalt einen Einfluss auf die in Artikel 6 § 1 des Gesetzes erwähnte Kategorie hat, 3. wenn der Empfänger sich in einer der folgenden Situationen befindet: - Änderung des Personenstandes, - Änderung in der Haushaltszusammensetzung, die eine Auswirkung auf das Anrecht auf Beihilfe hat, 4.wenn der Empfänger im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes unter die Bedingungen fällt, die dazu führen, dass die Zahlung vollständig oder teilweise ausgesetzt oder nicht mehr ausgesetzt wird, 5. am Datum, das in einem früheren Beschluss festgelegt wurde, wenn dieser Beschluss aufgrund von vorläufigen oder sich entwickelnden Elementen gefasst worden ist, 6.wenn der Empfänger die Bedingungen in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit oder den Selbständigkeitsgrad nicht mehr erfüllt. § 1bis - Es wird von Amts wegen eine Revision des Anrechts auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und des Anrechts auf Eingliederungsbeihilfe vorgenommen: 1. am 31.Dezember des Kalenderjahres, in dem die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Einkünfte im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen sind.
Es wird jedoch keine Revision von Amts wegen vorgenommen, wenn diese Erhöhung der Einkünfte auf eine Beschäftigung mit einer Höchstdauer von drei Monaten pro Kalenderjahr zurückzuführen ist. 2. am 31.Dezember des Kalenderjahres, in dem das Einkommen aus einer von der Person mit Behinderung tatsächlich geleisteten Arbeit seit mindestens drei Monaten durch eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte Leistung ersetzt worden ist, unter der Bedingung, dass die Einkünfte des Kalenderjahres, in dem die Änderung aufgetreten ist, mindestens zehn Prozent über oder unter den Einkünften des vorhergehenden Kalenderjahres liegen. 3. fünf Jahre nach dem Datum, an dem der letzte Beschluss zur Gewährung einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer Eingliederungsbeihilfe zum ersten Mal wirksam geworden ist.Diese Revision bezieht sich jedoch nicht auf die Bewertung der Erwerbsfähigkeit oder des Selbständigkeitsgrades. § 1ter - Es wird von Amts wegen eine Revision des Anrechts auf Beihilfe zur Unterstützung von Betagten vorgenommen: 1. am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Einkünfte um mindestens 10 Prozent gestiegen sind, 2.am 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das Einkommen aus einer tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. § 2 - Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Empfänger sich in einer der in § 1 Nr. 1, 2 und 3, § 1bis Nr. 1 und 2 und § 1ter Nr. 1 und 2 erwähnten Situationen befindet.
Führt der neue Beschluss jedoch zu einer Verringerung des Anrechts auf Beihilfen und ist das in § 1 Nr. 1 und 2, § 1bis Nr. 1 und 2 und § 1ter erwähnte Ereignis binnen drei Monaten nach seinem Eintreten gemeldet oder festgestellt worden oder ist es binnen drei Monaten, nachdem die Person mit Behinderung über das Ereignis in Kenntnis gesetzt wurde, gemeldet worden, wird der neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach dem Datum der Notifizierung des Beschlusses wirksam.
Ein neuer Beschluss, der infolge des in § 1 Nr. 4 erwähnten Ereignisses gefasst wird, wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende sich in dieser Situation befand.
In den in § 1 Nr. 5 und 6 und § 1bis Nr. 3 erwähnten Fällen wird der neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach dem Datum seiner Notifizierung wirksam. § 3 - Der neue Beschluss darf nicht vor dem Datum des Einsetzens des Beschlusses, durch den zum ersten Mal eine Beihilfe gewährt wird, wirksam werden. » Art. 10 - Artikel 24 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt bei einem Finanzinstitut durch Überweisung auf ein Sichtkonto, das dort auf den Namen der Person mit Behinderung eröffnet worden ist oder dessen Mitinhaber diese Person ist. » Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - § 1 - Der Antrag auf Verzichterklärung erfolgt per Brief. § 2 - Erfolgt der Antrag per Einschreiben, beginnt die in Artikel 16 § 6 des Gesetzes erwähnte Frist ab dem Datum der Hinterlegung des Einschreibens zu laufen. Erfolgt der Antrag per einfachen Brief, beginnt diese Frist ab dem Datum, an dem der Dienst den Brief erhält. » Art. 12 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 34 - Stirbt der Empfänger der Beihilfe, werden fällige noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge von Amts wegen an den Ehepartner oder an die Person, mit der der Empfänger im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildete, ausgezahlt. » Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 35 - Die Artikel 1bis, 11 bis 20, 22, 24 bis 27, 29 und 33 bis 38 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden zum 1.
Juli 2003 aufgehoben. » Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35bis - Die Artikel 10, 21, 23, 30 und 31 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden zum 1. Juli 2004 aufgehoben. » Art. 15 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 36 - Die Artikel 1bis, 25 bis 37, 39, 41 bis 46 und 48 bis 50bis des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten werden zum 1. Juli 2003 aufgehoben. » Art. 16 - In denselben Erlass wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36bis - Die Artikel 24, 38, 40 und 47 des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten werden zum 1. Juli 2004 aufgehoben. » Art. 17 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung tritt der vorliegende Erlass am 1. Juli 2003 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34, der mit 1. Januar 2003 in Kraft tritt. » Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Juli 2004, mit Ausnahme der Artikel 13, 14, 15, 16 und 17, die mit 1. Juli 2003 wirksam werden. » Art. 19 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für die Familie und für Personen mit Behinderung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Kos, den 13. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004.
ALBERT Par le Roi: Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL