publié le 20 janvier 1998
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 1997 relatif à la formation, aux brevets et à la carrière des membres des services d'incendie
25 NOVEMBRE 1997. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 1997 relatif à la formation, aux brevets et à la carrière des membres des services d'incendie
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 1997 relatif à la formation, aux brevets et à la carrière des membres des services d'incendie, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 1997 relatif à la formation, aux brevets et à la carrière des membres des services d'incendie.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 novembre 1997.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE Annexe MINISTERIUM DES INNERN 19. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll einerseits der Regelung all jener Dinge dienen, die mit der Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehrdienste und der Erlangung von Brevets zusammenhängen; andererseits soll der Besitz von Brevets durch diesen Erlass zur Pflicht gemacht werden, indem sie für die Ernennung und die Beförderung von Mitgliedern der Feuerwehrdienste verlangt werden.
Um mehr Klarheit in diese Materie zu bringen, sind all diese Elemente in einem einzigen Erlass zusammengefasst worden.
Angesichts der Entwicklung der Techniken im Bereich der Brandbekämpfung, der Komplexität des Einsatzmaterials und der vielfältigen Aufträge der Feuerwehrdienste, insbesondere in Sachen Brandverhütung, ist es erforderlich, optimale Ausbildungsmöglichkeiten für die Mitglieder der Feuerwehrdienste zu schaffen, damit sie in konkreten Notsituationen so effizient wie möglich reagieren können, wobei die eigene Sicherheit und die Sicherheit des betroffenen Bürgers zu gewährleisten sind.
Diese Ausbildungen werden fortan von den provinzialen Ausbildungszentren veranstaltet, die Brevets ausstellen. Jedes Brevet ist für alle belgischen Feuerwehrdienste gültig, ohne Rücksicht darauf, von welchem Ausbildungszentrum es ausgestellt worden ist.
Bei den Ausbildungen wird sowohl den spezifischen Aufgaben Rechnung getragen, die Feuerwehrleuten eines bestimmten Dienstgrades zugewiesen werden, als auch der (den) früheren Ausbildung(en), die Anwärter möglicherweise absolviert haben. Das Brevet trägt den Dienstgrad, in den der Inhaber des Brevets ernannt oder befördert werden kann.
Jede Ausbildung stellt eine Etappe dar, auf die eine weitere Ausbildung folgt, wobei die aufeinanderfolgenden Ausbildungen jeweils miteinander verknüpft sind.
Aus diesem Grund bestehen beispielsweise Unterschiede in der Ausbildung zum Unterleutnant, je nachdem, ob man Unterleutnant durch Beförderung oder durch Anwerbung wird. Denn handelt es sich um eine Ausbildung zur Erlangung eines Brevets im Hinblick auf die Beförderung in den Dienstgrad eines Unterleutnants, wird von dem betreffenden Mitglied des Feuerwehrdienstes erwartet, dass es die Grundkenntnisse bei früheren Ausbildungen erworben hat. Handelt es sich hingegen um die Ausbildung eines Unterleutnants auf Probe, der durch Anwerbung in den Dienst aufgenommen worden ist, muss das Programm eine Reihe von Grundkursen umfassen, die für die Ausbildung eines neuen Mitglieds des Feuerwehrdienstes unverzichtbar sind. Es wird ebenfalls ein Brevet für Korpschefs geschaffen, um denjenigen, die diese Funktion ausüben, die für die Bewältigung dieser spezifischen Aufgabe notwendigen Kenntnisse zu vermitteln. Dieses Brevet entspricht keinem Dienstgrad. Der Dienstgrad eines Korpschefs ist nämlich von Feuerwehrdienst zu Feuerwehrdienst verschieden; es handelt sich nämlich jeweils um den höchsten Dienstgrad, der in der Grundordnung des betreffenden Dienstes vorgesehen ist.
Bei der Abfassung dieses Textes wurde, wenn ein Beschluss des Gemeinderats gemeint ist, die Wendung « Beschluss der zuständigen Behörde » verwendet.
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963, so wie es abgeändert worden ist, kann ein Feuerwehrdienst unter bestimmten Bedingungen auch in Form einer Interkommunale organisiert werden (Artikel 10bis).
Die Organisation eines Feuerwehrdienstes kann darüber hinaus in die Zuständigkeit einer Agglomeration fallen, wie es ja für die Brüsseler Agglomeration der Fall ist.
Um den Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses nicht ausschliesslich auf Beschlüsse von Gemeinderäten zu beschränken, fiel daher die Wahl auf die Wendung « Beschluss der zuständigen Behörde ».
Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In § 1 sind alle Ausbildungsarten aufgeführt, die von einem Ausbildungszentrum veranstaltet werden können. Die erste Art betrifft Ausbildungen, die für die Erlangung von Brevets vorgeschrieben sind.
Fortan gilt also der klare Grundsatz, dass die einzelnen in § 1 aufgeführten Brevets nur mittels entsprechender Ausbildungen erlangt werden können, wobei diese Ausbildungen ausschliesslich von anerkannten Ausbildungszentren veranstaltet werden. Zudem können diese Ausbildungszentren alle sonstigen Ausbildungen anbieten, die zur Vervollkommnung der beruflichen Fähigkeiten der Feuerwehrleute nützlich erscheinen, so beispielsweise eine Ausbildung im Tragen eines Gasschutzanzugs.
Durch § 2 wird zwei oder mehreren anerkannten Ausbildungszentren die Möglichkeit eingeräumt, Ausbildungen gemeinsam zu veranstalten. Es kann schliesslich vorkommen, dass die Anzahl Teilnehmer an einer bestimmten Ausbildung in einer Provinz so niedrig ist, dass die Durchführung dieser Ausbildung im Verhältnis zur Teilnehmerzahl zu kostspielig wäre. In einem solchen Fall kann sich das betreffende Zentrum für die Durchführung besagter Ausbildung mit einem anderen anerkannten Ausbildungszentrum zusammenschliessen. Dadurch wird es möglich, sämtliche Ausbildungen in relativ kurzen Abständen zu veranstalten.
Zudem kann der Minister des Innern zwei oder mehrere Ausbildungszentren auffordern, Ausbildungen innerhalb der von ihm festgelegten Frist zu veranstalten. Hierbei handelt es sich um einen Sonderfall, der eintritt, wenn ein oder mehrere anerkannte Ausbildungszentren untätig bleiben.
Artikel 2 In diesem Artikel wird auf die Anlage verwiesen, in der das Mindestprogramm und die Dauer der Kurse der einzelnen Ausbildungen angegeben sind.
In dieser Anlage ist für jede einzelne Ausbildung eine Reihe von Kursen angegeben. Für die Erlangung des Brevets, das einer bestimmten Ausbildung entspricht, müssen alle Pflichtkurse belegt werden. Alle Kurse müssen mindestens die Anzahl Unterrichtsstunden umfassen, die neben der Bezeichnung des Kursus angegeben ist. Für bestimmte Ausbildungen bietet das Mindestprogramm ausserdem die Möglichkeit, zwischen zwei oder drei Kursen zu wählen.
Aufgrund von § 3 kann jedes Zentrum dieses Programm für die Veranstaltung eines Kursus ergänzen.
Jedes Zentrum kann beschliessen, die für einen Kursus vorgesehene Anzahl Unterrichtsstunden zu erhöhen. Es kann ausserdem verlangen, dass die Auszubildenden mehr als einen Wahlkursus belegen.
Schliesslich kann das Zentrum das Mindestprogramm um einen oder mehrere Zusatzkurse erweitern, sofern es dies für notwendig hält.
Die Einführung von Zusatzkursen unterliegt jedoch dem vorherigen Einverständnis des Ministers des Innern.
Artikel 3 Unter « Kursus » versteht man den Unterricht in einem bestimmten Lehrstoff. Die Prüfung besteht aus einer einzigen Prüfung oder aus einer Reihe von Prüfungsteilen, anhand deren die Kenntnisse der Auszubildenden hinsichtlich des gesamten Lehrstoffs geprüft werden.
Diese Prüfung kann sich aus mehreren schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungsteilen zusammensetzen, die sich entweder auf den gesamten Lehrstoff oder auf einen Teil davon beziehen. Die Verpflichtung zur Durchführung eines schriftlichen Prüfungsteils betrifft jeden einzelnen der in Anlage zum Erlass erwähnten Kurse. Mit anderen Worten ist ein schriftlicher Prüfungsteil nur für die einzelnen Kurse in ihrer Gesamtheit Pflicht: Es reicht also aus, pro Kursus einen schriftlichen Prüfungsteil zu veranstalten. Sofern in einem Unterrichtszentrum mehrere Prüfungsteile für die verschiedenen Teile eines Kursus vorgesehen sind, muss nur einer dieser Prüfungsteile schriftlich sein. Der schriftliche Prüfungsteil muss sich somit nicht unbedingt auf den gesamten Lehrstoff beziehen.
Artikel 4 In diesem Artikel wird festgelegt, dass der Auszubildende für die Erlangung des Brevets bei jeder Prüfung fünf Zehntel der Punkte erhalten muss.
Wenn die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, müssen fünf Zehntel der Punkte, die aufgrund dieses Artikels erforderlich sind, für beide Teile zusammen erlangt werden.
Es handelt sich hierbei um Mindestnoten, die auf jeden Fall erzielt werden müssen. Jedes Ausbildungszentrum kann aber zusätzliche Regeln vorschreiben.
Artikel 5 Durch diesen Artikel wird als Bedingung für die Zulassung zur Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns verlangt, dass der Anwärter die Eigenschaft eines Feuerwehrmanns auf Probe innehat. Diese Eigenschaft kann nur infolge einer vom Gemeinderat beschlossenen Anwerbung erworben werden. Es darf keine Einschreibung auf der Grundlage eines einfachen Antrags oder einer einfachen Empfehlung erfolgen.
Obwohl sich die Z-Zentren aus freiwilligen Feuerwehrleuten zusammensetzen, gibt es in diesen Zentren auch den Dienstgrad des Berufskorporals. Da es sich dabei um einen durch Anwerbung zu vergebenden Dienstgrad handelt, ist ein Korporal auf Probe auch zur Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns zugelassen.
Artikel 6 Die Bedingung für die Teilnahme an einer Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals ist ein Dienstalter von mindestens drei Jahren, einschliesslich Probezeit.
Die Auszubildenden müssen über eine gewisse Erfahrung verfügen, um dem Mindestprogramm, das für die Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals vorgesehen ist, folgen zu können.
In den "Z-Zentren"-Feuerwehrdiensten gibt es den Dienstgrad eines Berufskorporals, bei dem es sich um einen durch Anwerbung zu vergebenden Dienstgrad handelt. In einem solchen Zentrum muss ein Korporal auf Probe nicht die Bedingung des Dienstalters von drei Jahren erfüllen, um sich für die Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Korporals einzuschreiben. Um jedoch nach Ablauf der Probezeit ernannt zu werden, muss er zunächst das Brevet eines Feuerwehrmanns und anschliessend das Brevet eines Korporals erlangt haben.
Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 In diesen Artikeln sind die Bedingungen für die Zulassung zu den Ausbildungen im Hinblick auf die Erlangung des Brevets eines Sergeanten, eines Adjutanten, eines Unterleutnants und eines Brandschutztechnikers festgelegt.
Von diesen Zulassungsbedingungen sind sowohl die Mitglieder der Feuerwehrdienste betroffen, die ihren Dienst in dem durch vorliegenden Erlass aufgebauten System antreten werden, als auch diejenigen, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einem Feuerwehrdienst angehören und bereits befördert worden sind.
Zu künftigen Ausbildungen sind demnach Inhaber des Brevets zugelassen, das dem unmittelbar niedrigeren Dienstgrad entspricht. An den verschiedenen Ausbildungen können ebenfalls alle teilnehmen, die gemäss den früher anwendbaren Regeln in den unmittelbar niedrigeren Dienstgrad ernannt worden sind. Letztere können sich also zur Teilnahme an Ausbildungen im Hinblick auf ihre Beförderung in den höheren Dienstgrad einschreiben, ohne die durch vorliegenden Erlass auferlegten neuen Brevets erlangen zu müssen.
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Ausbildungen in Anwendung der in den Artikeln 25 und 28 erwähnten Gleichsetzungsprinzipien auch Inhabern von Brevets offenstehen, die in Anwendung der früher geltenden Regeln ausgestellt worden sind.
Wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, ist nicht automatisch berechtigt, sich einzuschreiben.
Die Mitglieder der Feuerwehrdienste müssen sich an die Geschäftsordnung halten, in der gegebenenfalls festgelegt ist, welche Schritte zu unternehmen sind, sobald ein Kursus veranstaltet wird.
Auf jeden Fall darf es bei einem Feuerwehrdienst nicht zu Beeinträchtigungen aufgrund einer bedeutenden Verringerung des Personalbestands kommen, die darauf zurückzuführen ist, dass sich die meisten Mitglieder eines Dienstes zur Teilnahme an Kursen eingeschrieben haben.
Bei einem Überschuss an Einschreibungen können die Ausbildungszentren bestimmte Anwärter aufgrund objektiver Kriterien auf eine spätere Ausbildung verschieben.
Artikel 9 Dieser Artikel betrifft die Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildung im Hinblick auf die Erlangung des Brevets eines Unterleutnants.
Diese Ausbildung umfasst je nach den Auszubildenden, für die sie bestimmt ist, unterschiedliche Kurse.
Im Königlichen Erlass wird ein Unterschied gemacht zwischen einerseits Adjutanten oder Inhabern des Brevets eines Adjutanten, die ihre bisherige Ausbildung vervollständigen müssen und folglich eine niedrigere Anzahl Kurse zu absolvieren haben, und andererseits neu angeworbenen Anwärtern, die aufgrund fehlender Erfahrung eine gründlichere Ausbildung absolvieren müssen.
Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die Planstellen besetzen und Inhaber eines der in Nr. 1 und 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 erwähnten Diploms sind, können an dieser Ausbildung teilnehmen, ohne Inhaber des Brevets eines Adjutanten zu sein. So kann etwa ein Feuerwehrmann, sofern er Inhaber des Diploms eines Ingenieurs ist, das für einen der in Anlage I zum obenerwähnten Königlichen Erlass erwähnten Fachbereiche ausgestellt worden ist, an der Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants teilnehmen.
Hierbei handelt es sich um dieselbe Ausbildung wie für neu angeworbene Anwärter auf den Dienstgrad eines Unterleutnants.
Artikel 10 Aufgrund dieses Artikels können neben Unterleutnants und Inhabern des Brevets eines Unterleutnants auch Inhaber eines der in diesem Artikel erwähnten Diplome an der Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers teilnehmen, ohne dafür Inhaber des Brevets eines Unterleutnants zu sein. Dadurch können bestimmte Mitglieder der Feuerwehrdienste, sobald sie Inhaber des erforderlichen Brevets sind, ungeachtet ihres Dienstgrades Brandschutzakten bearbeiten, ohne dafür ein Brevet für den Dienstgrad eines Offiziers erlangen zu müssen.
Aufgaben in Zusammenhang mit dem Brandschutz erfordern in der Tat besondere Fachkenntnisse, die im Rahmen einer speziellen Ausbildung erworben werden müssen.
Artikel 12 Bei den von diesem Artikel betroffenen Bediensteten handelt es sich insbesondere um die Mitglieder der Inspektion der im Gesetz vom 31.
Dezember 1963 erwähnten Feuerwehrdienste. Angesichts der Aufgaben, die sie zu erfüllen haben, kann es in der Tat von Nutzen sein, ihnen den Zugang zu den diesbezüglichen Ausbildungen zu erleichtern.
Artikel 13, 14, 15 und 16 In diesen Artikeln sind die Bedingungen für die Ernennung und die Beförderung von Unteroffizieren festgelegt.
Zudem ist in den kommunalen Musterverordnungen in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 vorgesehen, dass die Beförderungsbedingungen vom Gemeinderat festgelegt werden.
Fortan dürfen die durch vorliegenden Erlass festgelegten Mindestbedingungen im Rahmen von Grundordnungen nur noch ergänzt werden, gemäss Artikel 119 des neuen Gemeindegesetzes, der besagt, dass Gemeindeverordnungen nicht im Widerspruch zu Erlassen des Staates stehen dürfen.
Die in Artikel 14 § 1 erwähnte Ernennung in den Dienstgrad eines Korporals betrifft Berufskorporale der Z-Zentren.
Aufgrund von Artikel 14 § 2 kann die Probezeit zweimal um ein Jahr verlängert werden, um es einem solchen Korporal auf Probe zu ermöglichen, die beiden für seine Ernennung erforderlichen Diplome zu erlangen. Schliesslich könnte es vorkommen, dass ein Berufskorporal während des ersten Probejahrs nicht sofort die Gelegenheit erhält, sich zur Teilnahme an einer Ausbildung zum Feuerwehrmann einzuschreiben. Ohne dieses Brevet kann sich ein Korporal auf Probe nicht zur Teilnahme an Kursen zur Erlangung des Brevets eines Korporals einschreiben. Es war demnach erforderlich, zwei Verlängerungen von einem Jahr einzuräumen, um sicherzustellen, dass der Anwärter die Gelegenheit hat, nacheinander an beiden Ausbildungen teilzunehmen.
Artikel 17 bis 25 Durch diese Artikel werden bestimmte Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 abgeändert.
Die Abänderungen betreffen hauptsächlich das « Brevet eines Offiziers », das durch das « Brevet eines Unterleutnants » ersetzt wird, und die Schaffung des « speziellen Brevets für Dienstleiter ».
Artikel 17, 18, 19 und 20 Diese Artikel betreffen Berufsoffiziere und enthalten hauptsächlich terminologische Abänderungen.
Artikel 18 Durch diesen Artikel wird eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr möglich; eine solche Verlängerung ist gerechtfertigt, sofern das Personalmitglied auf Probe an keiner Ausbildung zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants hat teilnehmen können, weil keine Ausbildung dieser Art während seiner Probezeit durchgeführt worden ist.
Artikel 20 Dieser Artikel betrifft die Beförderung in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants.
Durch vorliegenden Erlass wird ein Unterschied geschaffen zwischen den Bedingungen, die ein Anwärter bei seiner Bewerbung erfüllen muss, und den Bedingungen, die für eine Beförderung erfüllt sein müssen.
Bewerben können sich einerseits alle Sergeanten, Erste Sergeanten, Sergeanten-Majore und Adjutanten und andererseits Feuerwehrleute und Korporale, die Inhaber eines der in Nr. 1 und 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 erwähnten Diplome sind.
Letztere dürfen in der Tat an Kursen zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants via Anwerbung teilnehmen (Artikel 9 § 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses).
Wenn für letztere die Anforderung, Unteroffizier zu sein, aufrechterhalten bliebe, müssten sie mindestens das Brevet eines Korporals und eines Sergeanten erlangen, um in den niedrigsten Dienstgrad für Unteroffiziere befördert zu werden.
Sie wären also nur von der Teilnahme am Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten befreit, der 100 Unterrichtsstunden umfasst, müssten aber dennoch am Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants via Anwerbung teilnehmen, dessen Programm 290 Unterrichtsstunden umfasst anstatt 170 Unterrichtsstunden via Stellenplan.
Dies hätte zur Folge, dass die durch Artikel 9 § 2 Nr. 2 gebotene Möglichkeit ohne Nutzen bliebe.
Aus diesem Grund erhalten Inhaber obenerwähnter Diplome durch diesen Artikel die Möglichkeit, sich in ihrer Eigenschaft als Feuerwehrmann und Korporal zu bewerben.
Bei der Ernennung haben Unteroffiziere Vorrang vor Inhabern der in Nr. 1 und 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 erwähnten Diplome.
Nur in Ermangelung von Anwärtern, die Unteroffizier sind, können letztere in ihrer Eigenschaft als Feuerwehrmann oder Korporal in den Dienstgrad eines Unterleutnants befördert werden.
Artikel 21, 22 und 23 Diese Artikel betreffen freiwillige Offiziere. Für die Ausbildung von freiwilligen Offizieren gelten jetzt dieselben Anforderungen wie früher für die Ausbildung von Berufsoffizieren. Nach der früheren Regelung unterschieden sich die für Berufsoffiziere erforderlichen Brevets von den Brevets für freiwillige Offiziere. Wenn auch keine Änderung in der Gestaltung des Erlasses vorgenommen worden ist, sind künftig die Ausbildungen für freiwillige Offiziere und für Berufsoffiziere identisch.
Artikel 23 Durch diesen Artikel wird Artikel 30 des obenerwähnten Königlichen Erlasses abgeändert, der die Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants betrifft. Die strengeren Bedingungen bezüglich des Diploms, die für die Beförderung eines freiwilligen Unterleutnants gültig waren, werden abgeschafft. Die Bedingungen für die Beförderung eines freiwilligen Unterleutnants und eines Berufsunterleutnants sind künftig hinsichtlich der erforderlichen Qualifikationen identisch.
Bezüglich der beiden Kategorien von Personen, die befördert werden können, das heisst sowohl Unteroffiziere als auch Feuerwehrleute und Korporale, die Inhaber eines in Nr. 1 und 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 erwähnten Diplome sind, wird auf den Kommentar zu Artikel 20 verwiesen, in dem die Gründe für diese Unterscheidung erläutert werden.
Was jedoch Freiwillige anbelangt, erhalten Unteroffiziere, die eine Planstelle besetzen, bezüglich der Ernennung keinerlei Vorrang vor Feuerwehrleuten oder Korporalen, die Inhaber eines der in Anlage I zum vorerwähnten Königlichen Erlass erwähnten Diplome sind.
Artikel 24 Durch diesen Artikel wird ein neues Kapitel IVbis [sic : zu lesen ist "IIIbis"] über Dienstleiter in den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 eingefügt.
Durch den neuen Artikel 34bis wird der Besitz des Brevets eines Dienstleiters für die Ausübung dieser Funktion zur Pflicht gemacht; in diesem Artikel werden alle Bestimmungen in bezug auf Dienstleiter zusammengefügt, die nach und nach in den Königlichen Erlass vom 20.
Juli 1972 unter verschiedenen Rubriken eingefügt worden sind. Um zum Dienstleiter ernannt zu werden, muss man künftig verschiedene Bedingungen erfüllen: Inhaber des Brevets eines Dienstleiters und des Brevets eines Brandschutztechnikers sein und ein Dienstalter von drei Jahren als Offizier haben. Diese Funktion, die nicht mit einem Dienstgrad gleichgesetzt werden kann, wird somit separat geregelt.
Artikel 25 Durch diesen Artikel wird die Terminologie von Artikel 41 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 angepasst, durch den bergangsbestimmungen festgelegt worden waren.
Durch diesen Artikel wird ausserdem für das Brevet A die zeitliche Begrenzung für die Gleichsetzung dieses Brevets mit dem Brevet eines Unterleutnants aufgehoben.
Artikel 26 Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Artikel 27 Durch diesen Artikel können Unterleutnants auf Probe, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses seit mindestens sechs Monaten im Dienst sind, nach Ablauf der Probezeit ernannt werden, selbst wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht Inhaber des Brevets eines Unterleutnants sind. Es muss nämlich verhindert werden, dass Personalmitglieder auf Probe, die ihre Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben oder demnächst abschliessen werden, nicht ernannt werden können, weil sie das Brevet, von dem künftig ihre Ernennung abhängt, nicht erlangt haben. Schliesslich ist es nicht möglich, die Ausbildung und die Prüfungen für das Brevet eines Unterleutnants innerhalb einer Frist von weniger als sechs Monaten zu veranstalten.
Der auf diesem Weg ernannte Unterleutnant muss jedoch das Brevet eines Unterleutnants erlangen, wenn er in den Dienstgrad des Leutnants ernannt werden möchte.
Artikel 28 Dieser Artikel betrifft die Gleichsetzung von Brevets.
Damit Mitglieder der Feuerwehrdienste, die bereits Brevets nach der früheren Regelung erlangt haben, nicht benachteiligt werden, müssen bestimmte Gleichsetzungen vorgenommen werden.
Jedoch dürfen die Zielsetzungen des vorliegenden Erlasses, mit dem eine deutliche Anhebung des Ausbildungsniveaus des Personals von Feuerwehrdiensten angestrebt werden soll, nicht gefährdet werden. Aus diesem Grund wird das frühere Brevet A, das für freiwillige Feuerwehrleute bestimmt war und nach Absolvierung einer als weniger anspruchsvoll geltenden Ausbildung erworben wurde, nicht mit dem Brevet eines Unterleutnants für Berufsfeuerwehrleute gleichgesetzt.
Künftig müssen Ausbildungszentren bei der Einschreibung eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigungen verlangen, auf die sich Mitglieder der Feuerwehrdienste berufen, um eine Gleichsetzung zu erlangen. Es obliegt den Ausbildungszentren, die erforderlichen Kontrollen für die berprüfung der Gleichsetzung durchzuführen, auf die sich Mitglieder der Feuerwehrdienste berufen.
Artikel 29 Dieser Artikel betrifft das Datum des Inkrafttretens des Erlasses.
Damit die Benennung von Dienstleitern während der Zeit, die für die Veranstaltung der Ausbildung erforderlich ist, nicht blockiert wird, müssen Anwärter auf diese Funktion erst ab dem 1. Mai 1998 Inhaber des Brevets eines Dienstleiters sein.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet J. PEETERS 19. MÄRZ 1997 - Königlicher Erlass über die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere der Artikel 9 und 13, ersetzt durch das Gesetz vom 16.
Juli 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1991, insbesondere dessen Anlagen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen vom 19. März 1996 und vom 12. November 1996;
Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 6. Mai 1996;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. April 1996;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
März 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 9. August 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.
Juni 1989, vom 4. Juli 1989, vom 6. April 1995 und vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen über die Ausbildung der Feuerwehrleute verschiedene Auswirkungen auf deren Laufbahn haben;
In der Erwägung, dass es zahlreichen Gemeinden unmöglich ist, Unterleutnants zu ernennen, die überdies den Befehl über Rettungsaktionen übernehmen können müssen;
In der Erwägung, dass es demzufolge notwendig ist, so schnell wie möglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres dem Minister des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit.
Abschnitt II - Brevets
Art. 2.§ 1 - Das Brevet eines Feuerwehrmanns, eines Korporals, eines Sergeanten, eines Adjutanten, eines Unterleutnants, eines Brandschutztechnikers und eines Dienstleiters wird nach Abschluss der in der Anlage zum vorliegenden Erlass beschriebenen Ausbildungen ausgestellt. § 2 - Das Programm der einzelnen Ausbildungen und die Dauer der Kurse gelten als Mindestanforderungen. § 3 - Jedes Ausbildungszentrum kann mit dem Einverständnis des Ministers des Innern das Programm ergänzen, indem es entweder mehr als einen Wahlkursus vorschreibt oder die für die Kurse vorgesehene Anzahl Unterrichtsstunden erhöht oder dem Mindestprogramm zusätzliche Kurse hinzufügt.
Art. 3.Jeder Kursus der in Artikel 2 erwähnten Ausbildungen wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die auf jeden Fall einen schriftlichen Teil umfasst.
Art. 4.Unbeschadet der besonderen Regeln, die in der Ordnung des Ausbildungszentrums über die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste erwähnten Modalitäten in bezug auf die Veranstaltung der Kurse und der Prüfungen festgelegt worden sind, wird das Brevet dem Auszubildenden ausgestellt, der mindestens fünf Zehntel der Punkte bei jeder Prüfung erhalten hat.
Art. 5.Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns werden Feuerwehrleute auf Probe eines Feuerwehrdienstes und Berufskorporale auf Probe zugelassen.
Art. 6.Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals zugelassen werden Feuerwehrleute, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren, einschliesslich der Probezeit, haben, sowie Berufskorporale auf Probe, die das Brevet eines Feuerwehrmanns besitzen.
Art. 7.Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Sergeanten werden Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die das Brevet eines Korporals besitzen, sowie Korporale zugelassen.
Art. 8.Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Adjutanten werden Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die das Brevet eines Sergeanten besitzen, sowie Sergeanten, Erste Sergeanten und Sergeant-Majore zugelassen.
Art. 9.§ 1 - Zu der in Nr. V Buchstabe A der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Unterleutnants werden Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die ein Brevet eines Adjutanten besitzen, und Adjutanten zugelassen. § 2 - Zu der in Nr. V Buchstabe B der Anlage zum vorliegenden Erlass erwähnten Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Unterleutnants zugelassen werden: 1. Unterleutnants auf Probe eines Feuerwehrdienstes, 2.Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die eines der in Nr. 1 und 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnten Diplome besitzen.
Art. 10.Zur Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers zugelassen werden: 1. Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die das Brevet eines Unterleutnants besitzen, und Unterleutnants, 2.Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die eines der in Nr. 1 und 2 der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste erwähnten Diplome besitzen.
Art. 11.Zu den Kursen für die Erlangung des Brevets eines Dienstleiters werden Offiziere eines Feuerwehrdienstes, die das Brevet eines Brandschutztechnikers besitzen, zugelassen.
Art. 12.Zu der in Artikel 1 erwähnten Ausbildung können vom Minister bestimmte Personalmitglieder des Ministeriums des Innern zugelassen werden.
KAPITEL II - Mindestbedingungen für die Ernennung und die Beförderung der Mitglieder der Feuerwehrdienste, die keine Offiziere sind
Art. 13.Nur Feuerwehrleute auf Probe, die das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Feuerwehrmanns besitzen, können definitiv oder effektiv ernannt werden.
Art. 14.§ 1 - In den Dienstgrad eines Korporals können nur Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Korporals besitzen, befördert oder ernannt werden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 14 von Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1991, insbesondere dessen Anlagen, kann die zuständige Behörde nach günstiger Stellungnahme des Probezeitausschusses beschliessen, die Probezeit des Berufskorporals zu verlängern, wenn das Personalmitglied auf Probe während der bereits absolvierten Probezeit nicht die Möglichkeit gehabt hat, an den Ausbildungen für die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns und eines Korporals teilzunehmen.
In diesem Fall kann die in Artikel 12 desselben Erlasses erwähnte einjährige Probezeit höchstens zweimal um ein Jahr verlängert werden.
Art. 15.In den Dienstgrad eines Sergeanten können nur Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Sergeanten besitzen, befördert werden.
Art. 16.In den Dienstgrad eines Adjutanten können nur Mitglieder eines Feuerwehrdienstes, die das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Adjutanten besitzen, befördert werden.
KAPITEL III - Bedingungen für die Ernennung und die Beförderung der Offiziere und der Dienstleiter
Art. 17.Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - Das Personalmitglied auf Probe muss das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Unterleutnants erlangen. »
Art. 18.Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Nach Anhörung des dienstleitenden Offiziers kann die zuständige Behörde beschliessen, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern, wenn das Personalmitglied auf Probe während der bereits absolvierten Probezeit nicht die Möglichkeit gehabt hat, an der Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Unterleutnants teilzunehmen. »
Art. 19.Artikel 16 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 16 - Das Personalmitglied auf Probe, das das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Unterleutnants besitzt und von der zuständigen Behörde für tauglich befunden worden ist, wird definitiv in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants ernannt. »
Art. 20.Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - § 1 - Um eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant können sich Unteroffiziere sowie Feuerwehrleute und Korporale, die eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 und 2 erwähnten Diplome besitzen, bewerben, sofern sie Inhaber des von einem anerkannten Ausbildungsentrum ausgestellten Brevets eines Unterleutnants sind. » § 2 - Zum Berufsunterleutnant können Unteroffiziere und, in Ermangelung von Anwärtern, die nicht Unteroffiziere sind, Feuerwehrleute und Korporale, die eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 und 2 erwähnten Diplome besitzen, befördert werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) ein Dienstalter von mindestens drei Jahren haben, b) über einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder über einen günstigen Beschluss der zuständigen Behörde verfügen, c) die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung bestanden haben.»
Art. 21.Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 26 - Das Personalmitglied auf Probe muss das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Unterleutnants erlangen. »
Art. 22.Artikel 28 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 28 - Das Personalmitglied auf Probe, das das von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellte Brevet eines Unterleutnants besitzt und vom Gemeinderat für tauglich befunden worden ist, wird effektiv in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants angestellt. »
Art. 23.Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - Zum freiwilligen Unterleutnant können Unteroffiziere sowie Feuerwehrleute und Korporale, die eines der in Anlage I zum selben Erlass unter Nr. 1 und 2 erwähnten Diplome besitzen, befördert werden, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) ein Dienstalter von mindestens drei Jahren haben, b) Inhaber des von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellten Brevets eines Unterleutnants sein, c) über einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder über einen günstigen Beschluss der zuständigen Behörde verfügen, d) die in Artikel 8 erwähnten Tests der körperlichen Eignung bestanden haben.»
Art. 24.In denselben Erlass wird ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIIbis - Dienstleiter Art. 34bis - Zum Dienstleiter kann nur der Offizier benannt werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier, einschliesslich der Probezeit, haben, 2.Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers sein, 3. Inhaber des Brevets eines Dienstleiters sein, 4.in einem Feuerwehrdienst der Klasse X Inhaber eines der in Anlage I zum vorliegenden Erlass unter Nr. 1 Buchstabe a vorgesehenen Diplome oder, in deren Ermangelung, eines der in derselben Anlage unter Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 1 Buchstabe c vorgesehenen Diplome sein. »
Art. 25.Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 41 - Das ehemalige Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers wird dem von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellten Brevet eines Unterleutnants gleichgesetzt.
Die ehemaligen Brevets A, B und C werden für freiwillige Mitglieder der Feuerwehrdienste dem von einem anerkannten Ausbildungszentrum ausgestellten Brevet eines Unterleutnants gleichgesetzt. Die Gleichsetzung der Brevets A, B und C mit dem Brevet eines Unterleutnants ermöglicht nur den Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants. » KAPITEL IV - Schlussbestimmungen
Art. 26.Aufgehoben werden: 1. im Königlichen Erlass vom 20.Juli 1972 Art. 27.Unterleutnants auf Probe, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienst sind, können am Ende ihrer Probezeit ernannt werden, selbst wenn sie nicht Inhaber des Brevets eines Unterleutnants sind. Sie müssen das Brevet eines Unterleutnants jedoch erhalten, um in den Dienstgrad eines Leutnants befördert zu werden. Art. 28.Den Brevets eines Korporals, Sergeanten und Adjutanten gleichgesetzt werden: 1. das Brevet eines Unteroffiziers, das vor dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses von den anerkannten Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste oder den provinzialen Föderationen der Feuerwehrdienste ausgestellt worden ist, 2.das Zeugnis eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Unteroffiziers, das von der zuständigen Behörde aufgrund eines vor dem 31. Dezember 1993 gefassten Beschlusses ausgestellt worden ist, 3.die vom Staat ausgestellten ehemaligen Brevets A, B und C, 4. das ehemalige Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Berufsoffiziers. Art. 29.Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34bis Nr. 3, der durch Artikel 24 des vorliegenden Erlasses in den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste eingefügt worden ist und der am 1. Mai 1998 in Kraft tritt. Art. 30.Unser Minister des Innern und Unser dem Minister des Innern beigeordneter Staatssekretär für Sicherheit, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 19. März 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage Mindestprogramm der einzelnen Ausbildungen I. Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: Pflichtkurse: - Brandbekämpfung (praktische bungen einbegriffen): 50 Stunden - Individueller Schutz (praktische bungen einbegriffen): 30 Stunden - Lebensrettende Handlungen (praktische bungen einbegriffen): 10 Stunden II. Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Korporals: Pflichtkurse: - Rettungsaktionen und Brandbekämpfung: 20 Stunden - Pumpen - Bedienung der Vorrichtungen: 20 Stunden Ein vierzigstündiger Kursus, der unter folgenden Kursen zu wählen ist: - Bedienung der Pumpen - Steuern der Fahrzeuge Spezialisierung: 40 Stunden - Rettungstechniken: 40 Stunden - Medizinische Hilfeleistung: 40 Stunden III. Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Sergeanten: Pflichtkurse: - Brandbekämpfung und Rettungsaktionen: 30 Stunden - Organisation und Personalmanagement: 20 Stunden Ein zwanzigstündiger Kursus, der unter folgenden Kursen zu wählen ist: - Brandverhütung: 20 Stunden - Gefährliche Stoffe: 20 Stunden - Befehlsgebung bei Einsätzen: 20 Stunden IV. Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Adjutanten: Pflichtkurse: - Verbrennung und Löschung: 40 Stunden - Gefährliche Stoffe: 20 Stunden - Brandbekämpfung und Rettungsaktionen: 20 Stunden - Personalmanagement: 20 Stunden V. Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: A. Für Adjutanten und Inhaber des Brevets eines Adjutanten: Pflichtkurse: - Organisation der Rettungsdienste: 10 Stunden - Rettungsaktionen und Brandbekämpfung: 80 Stunden - Personalmanagement: 20 Stunden - Verbindungen - Kommunikationsmittel: 20 Stunden Ein vierzigstündiger Kursus, der unter folgenden Kursen zu wählen ist: - Ausbilder: 40 Stunden - Material: 40 Stunden B. Für diejenigen, die nicht Inhaber des Brevets eines Adjutanten sind: Pflichtkurse: - Verbrennung und Löschung: 40 Stunden - Organisation der Rettungsdienste: 10 Stunden - Gefährliche Stoffe: 20 Stunden - Rettungsaktionen und Brandbekämpfung: 100 Stunden - Personalmanagement: 40 Stunden - Individueller Schutz: 20 Stunden - Verbindungen - Kommunikationsmittel: 20 Stunden Ein vierzigstündiger Kursus, der unter folgenden Kursen zu wählen ist: - Ausbilder: 40 Stunden - Material: 40 Stunden VI. Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers: Pflichtkurse: - Rechtsgrundlagen: 5 Stunden - Vorschriften: 30 Stunden - Feuerwiderstandsdauer der Bauelemente und Brandverhalten der Baumaterialien: 25 Stunden - Bauweise: 20 Stunden - Feuermeldeanlagen - Löschmittel: 10 Stunden - Praktische bungen und Ausbildung: 50 Stunden VII. Ausbildung für die Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: Pflichtkurse: - Management - Personalmanagement: 40 Stunden - Öffentlichkeitsarbeit: 20 Stunden - Technische Planung und Haushaltsführung: 20 Stunden Gesehen, um Unserem Erlass vom 19. März 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 novembre 1997. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE