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Arrêté Royal du 25 mars 2003
publié le 10 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales

source
service public federal interieur
numac
2003000219
pub.
10/10/2003
prom.
25/03/2003
ELI
eli/arrete/2003/03/25/2003000219/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1.Oktober 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also unverzüglich angenommen werden muss;

Aufgrund des Gutachtens 33.620/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederungseinkommens.

KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Art. 2 - Wenn ein Berechtigter von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte Dauer der Beschäftigung finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf soziale Eingliederung.2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt.3. Der Arbeitgeber übermittelt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich in den in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ausgestellt.

Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der von einem in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beläuft sich auf: 1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, 2.545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.

Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat geschuldeten Nettolohn begrenzt.

Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat.

KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit Art. 5 - Wenn ein Berechtigter von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, wird dem Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit gewährt.

KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden.

Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft.

Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Pour la consultation du tableau, voir image Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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