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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/03/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot
l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au travail dans gerechtigde op maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in
une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de
cotisations patronales vrijstelling van werkgeversbijdragen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling van de financiële
tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn
centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à in de loonkost van een gerechtigde op maatschappelijke integratie die
l'intégration sociale mis au travail dans une initiative d'insertion wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot
sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales, établi vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen, opgemaakt
par le Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 11 juli 2002 tot vaststelling
déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale mis au maatschappelijk welzijn in de loonkost van een gerechtigde op
travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la maatschappelijke integratie die wordt tewerkgesteld in een sociale
dispense de cotisations patronales. inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de vrijstelling van

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

werkgeversbijdragen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003. Gegeven te Brussel, 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen
einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur
Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale
Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1; Eingliederung, insbesondere der Artikel 9 und 13 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni
2002; 2002;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26. Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.
Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom
7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1. Oktober
2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass
Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik
der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren
unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen
Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf
Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der
Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai
2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat,
notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden
Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen
Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in
Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen
Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die
Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen
können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen
des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also
unverzüglich angenommen werden muss; unverzüglich angenommen werden muss;
Aufgrund des Gutachtens 33.620/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, Aufgrund des Gutachtens 33.620/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen
Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im
Rat darüber beraten haben, Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale unter "Berechtigtem" eine Person, die ein Recht hat auf soziale
Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines
Eingliederungseinkommens. Eingliederungseinkommens.
KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen KAPITEL II - Finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
Art. 2 - Wenn ein Berechtigter von einem in Artikel 1 § 1 des Art. 2 - Wenn ein Berechtigter von einem in Artikel 1 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die
Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, beteiligt sich das öffentliche
Sozialhilfezentrum für die gesamte Dauer der Beschäftigung finanziell Sozialhilfezentrum für die gesamte Dauer der Beschäftigung finanziell
an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt
sind: sind:
1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf
soziale Eingliederung. soziale Eingliederung.
2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen 2. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen
Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht,
eingestellt. eingestellt.
3. Der Arbeitgeber übermittelt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum 3. Der Arbeitgeber übermittelt dem öffentlichen Sozialhilfezentrum
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich in den in eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er tatsächlich in den in
Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm erwähnten Anwendungsbereich fällt. Diese Bescheinigung wird ihm
innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung innerhalb einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung
der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit
ausgestellt. ausgestellt.
Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Art. 3 - Der Betrag der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der von Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der von
einem in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber einem in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Arbeitgeber
eingestellt wird, beläuft sich auf: eingestellt wird, beläuft sich auf:
1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen 1. 435 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan Arbeitsvertrag gebunden ist, der mindestens einen halben Stundenplan
vorsieht, vorsieht,
2. 545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen 2. 545 EUR pro Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer durch einen
Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen Stundenplan vorsieht, der
mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst.
Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die
im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die im vorhergehenden Absatz vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die
finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Monat
geschuldeten Nettolohn begrenzt. geschuldeten Nettolohn begrenzt.
Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Art. 4 - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die Sozialhilfezentrum auf monatliche Vorlage eines Nachweises für die
finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage finanzielle Beteiligung des ÖSHZ, dessen Muster in der Anlage
beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt. beigefügt ist, an den Arbeitgeber gezahlt.
Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der
Arbeitnehmer ein Anrecht hat. Arbeitnehmer ein Anrecht hat.
KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen KAPITEL III - Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen
Sicherheit Sicherheit
Art. 5 - Wenn ein Berechtigter von einem in Artikel 1 § 1 des Art. 5 - Wenn ein Berechtigter von einem in Artikel 1 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die
Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, wird dem Arbeitgeber für erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, wird dem Arbeitgeber für
diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis diesen Arbeitnehmer eine Befreiung von den in Artikel 38 § 3 Nr. 1 bis
7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung 7 und Nr. 9 und § 3bis des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung
der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger
festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit gewährt. festgelegten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit gewährt.
KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags KAPITEL IV - Kündigung des Arbeitsvertrags
Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des Art. 6 - Ein Arbeitnehmer, der von einem in Artikel 1 § 1 des
Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1
Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die
Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer eingestellt ist, kann dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung einer
Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein Kündigungsfrist von sieben Tagen ab dem Tag nach der Notifikation ein
Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags Ende setzen, wenn er im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags
eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird. eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Art. 7 - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen Beteiligung darf nicht gleichzeitig mit einer anderen finanziellen
Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über Beteiligung aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über
das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden. das Recht auf soziale Eingliederung bezogen werden.
Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die im
vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange der
in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft. in Artikel 2 Nr. 2 erwähnte Arbeitsvertrag läuft.
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des
Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in
Kraft. Kraft.
Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der
Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Sozialen Eingliederung Sozialen Angelegenheiten und Unser Minister der Sozialen Eingliederung
sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 maart 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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