publié le 03 juin 2003
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière
25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 septembre 2002 modifiant l'arrêté royal du 23 mars 1998 relatif au permis de conduire et l'arrêté royal du 1er décembre 1975 portant règlement général sur la police de la circulation routière.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 5. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass vom 5.September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein und der Königliche Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung abgeändert.
Mit dem Erlassentwurf wird in erster Linie bezweckt, die für den Erhalt eines Führerscheins vorgesehenen medizinischen Kriterien dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Ausserdem wird eine geeignete Lösung für Berufsfahrer eingeführt, die Inhaber eines vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellten Führerscheins sind und an Amblyopie leiden.
Eine zweite wichtige Neuerung ist die in enger Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftssektor in zwei Etappen erfolgende Einführung eines besonderen Führerscheins für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen. In einer ersten Phase werden die Führer landwirtschaftlicher Zugmaschinen eine theoretische Prüfung über die Strassenverkehrsordnung ablegen müssen, um landwirtschaftliche Fahrzeuge auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück führen zu dürfen.
Untersuchung der Artikel 1. Die Artikeln 1, 11, 13, 14, 22, 24, 28 und 29 Mit diesen Artikeln wird für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von landwirtschaftlichen Geräten, Einachsschleppern und Mähmaschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück die Verpflichtung eingeführt, Inhaber einer Bescheinigung über eine bestandene theoretische Prüfung zu sein und diese Bescheinigung bei sich zu tragen.Diese Verpflichtung gilt nicht für Führer, die vor dem 1. September 2002 16 Jahre alt geworden sind.
Diese Prüfung über die Strassenverkehrsordnung bezieht sich insbesondere auf die für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen geltenden Regeln. Die Bescheinigung, die kein Führerschein ist, wird von dem Prüfungszentrum ausgestellt, in dem die Prüfung abgelegt wurde.
Die Einführung dieser Bestimmungen geht mit der Änderung des Mindestalters für das Führen landwirtschaftlicher Maschinen auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück einher (Artikel 29 des Entwurfs). Fortan wird man in der Tat landwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger sowie landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper und Mähmaschinen bis zu 15 Tonnen (anstatt 7,5 Tonnen) ab dem Alter von 16 Jahren auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück führen dürfen.
Um Fahrzeuge von mehr als 15 Tonnen führen zu dürfen, müssen die Führer 21 Jahre oder, wenn sie Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises sind, 18 Jahre alt sein.
Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von landwirtschaftlichen Geräten, Einachsschleppern und Mähmaschinen, die nicht vom Hof zu den Feldern fahren, müssen mindestens 18 Jahre oder, wenn sie Fahrzeuge von mehr als 7,5 Tonnen fahren, mindestens 21 Jahre alt sein, ausser wenn sie Inhaber eines Berufsbefähigungsnachweises sind; sie müssen Inhaber eines für die Klasse des landwirtschaftlichen Fahrzeugs gültigen Führerscheins sein, ausser wenn sie vor dem 1. Oktober 1982 geboren sind.
Es wird beabsichtigt, in einer späteren Phase, nach Konsultierung des Sektors und Ausarbeitung der Modalitäten für die theoretische und die praktische Prüfung in Zusammenarbeit mit dem GOCA (Vereinigung der zugelassenen Einrichtungen für Kraftfahrzeugkontrolle), einen besonderen Führerschein für das Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen einzuführen. 2. Die Artikel 2, 3, 6, 8, 15, 20 Mit diesen Artikeln wird die Definition der Leichtmotorräder im Königlichen Erlass mit der Richtlinie 91/439 des Rates vom 29.Juli 1991 über den Führerschein in Übereinstimmung gebracht. 3. Artikel 4 Mit der in Nr.1 vorgesehenen Abänderung wird für Bewerber um die Schulungslizenz die Verpflichtung aufgehoben, den theoretischen und praktischen Unterricht in derselben Fahrschule zu besuchen. Diese Schüler dürfen beispielsweise bei einem Konflikt mit der Schule oder aus persönlichen Gründen wie die anderen Bewerber die Schule wechseln.
Mit der in Nr. 2 vorgesehenen Abänderung wird präzisiert, dass die Schulungslizenz nicht mehr ausgestellt werden darf, wenn der Bewerber das Alter von 18 Jahren erreicht hat. 4. Artikel 5 Mit dieser Abänderung soll präzisiert werden, dass die Schulungslizenz ihre Gültigkeit nur verliert, wenn die für ihre Ausstellung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.Die Nichteinhaltung der Bedingungen, denen die Schulung unterliegt, hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Dokuments, setzt den Zuwiderhandelnden jedoch der Strafverfolgung aus.
Eine ähnliche Bestimmung ist für den provisorischen Führerschein vorgesehen (Artikel 3). 5. Artikel 7 Die Bestimmung, durch die der Bewerber um die Schulungslizenz verpflichtet wurde, den theoretischen und den praktischen Unterricht in derselben Fahrschule zu besuchen, wird aufgehoben.6. Die Artikel 9 und 23 Durch diesen Artikel wird die Gültigkeit eines seit zwei Jahren ausgestellten für die Klasse B gültigen Führerscheins für das Führen von Motorrädern mit einem Hubraum von maximal 125 cm3 und einer Höchstleistung von 11 kW aufgehoben. Obwohl in der europäischen Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein die Möglichkeit vorgesehen worden ist, dem Inhaber eines Führerscheins für die Klasse B zu ermöglichen, mit diesem Dokument ebenfalls Leichtmotorräder zu führen, haben die meisten Mitgliedstaaten es nicht für nützlich erachtet, diese Massnahme einzuführen.
Die Europäische Kommission befürwortet übrigens auch eine spezifische Ausbildung pro Motorfahrzeugklasse, sodass die automatische Gültigkeit des Führerscheins B für das Führen von Motorrädern mit kleinem Hubraum aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgehoben wird.
Diese Massnahme gilt nur für Führer, die ihren Führerschein nach dem 31. August 2001 erworben haben.7. Artikel 10 In diesem Artikel wird die Gültigkeitsdauer der belgischen Führerscheine festgelegt, die im Umtausch gegen einen europäischen Führerschein oder einen anerkannten ausländischen nationalen Führerschein ausgestellt werden.8. Artikel 12 Mit diesem Artikel wird die Befreiung von der theoretischen Prüfung für Inhaber eines für die Klasse A gültigen Führerscheins, die einen für die Klasse B gültigen Führerschein erhalten möchten und umgekehrt, aufgehoben.Diese Abänderung ergibt sich aus der Tatsache, dass die theoretische Prüfung für die Klasse A spezifische Fragen für diese Klasse beinhaltet. 9. Artikel 16 Durch diesen Artikel wird eine Anpassung an die neue Bezeichnung der Gendarmerie vorgenommen.10. Artikel 17 Mit diesem Artikel wird die Zusammensetzung des Ausschusses geändert, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist. Dieser Ausschuss setzt sich von nun an aus zwei Kammern zusammen: einer Kammer für die in französischer Sprache und in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen und einer Kammer für die in niederländischer Sprache abgelegten Prüfungen. Eines der Mitglieder der französischsprachigen Kammer muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können.
Aufgrund der Schaffung zweier Kammern wird die Anzahl Mitglieder dieses Ausschusses auf sechs (anstatt fünf) erhöht. 11. Die Artikel 18 und 19 In diesen Artikeln wird die Möglichkeit vorgesehen, den in Belgien aus den Bevölkerungs- oder Fremdenregistern gestrichenen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ein Duplikat des Führerscheins oder einen internationalen Führerschein auszustellen, sofern sie in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung registriert sind. Diese Regel ermöglicht es, Belgiern im Ausland bei Diebstahl oder Verlust ihres belgischen Führerscheins geeignete Hilfe zukommen zu lassen.
Diese Bestimmung ist nicht auf Inhaber anwendbar, die ihren Wohnort in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, da sie auf der Grundlage einer Bescheinigung des Ausstellerstaates dort einen Führerschein erhalten können.
Ausserdem wird mit Artikel 18 die neue Bezeichnung der Gendarmerie eingeführt. 12. Artikel 21 In diesem Artikel wird vorgesehen, dass Inhaber eines für die Klassen der Gruppe 2 gültigen Führerscheins, der vor Umsetzung der Richtlinie vom 29.Juli 1991 in belgisches Recht (das heisst vor dem 1. Oktober 1998) ausgestellt wurde, den vor diesem Datum geltenden Bestimmungen unterliegen, was die Normen in Bezug auf die zentrale Sehschärfe betrifft. Der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein hat die durch die vorerwähnte Richtlinie vorgesehenen medizinischen Normen übernommen. Jedoch stellt die Anwendung dieser Normen ein wirkliches Problem für an Amblyopie leidende Führer dar, die ihren Führerschein unter der Geltung der früheren Bestimmungen erworben haben.
Nach den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses muss der Inhaber eines für die Klassen C oder D gültigen Führerscheins nämlich - nötigenfalls mit Sehhilfe - auf seinem besten Auge eine Sehschärfe von mindestens 8/10 und auf dem weniger guten Auge eine Sehschärfe von mindestens 5/10 erreichen. Daraus ergibt sich, dass an Amblyopie leidende Personen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C und D für untauglich erklärt werden müssen. Da in der Richtlinie keine Übergangsbestimmung vorgesehen worden ist, gelten diese Normen demnach für alle Führer, einschliesslich derjenigen, die den Führerschein vor In-Kraft-Treten der neuen Vorschriften erhalten haben und unter der Geltung der früheren Vorschriften für tauglich erklärt worden waren.
Im Gegensatz zu gewissen anderen Mitgliedstaaten hat Belgien die europäische Richtlinie, in der keine Massnahme zur Beibehaltung der erworbenen Rechte vorgesehen wurde, vollständig umgesetzt.
Nun sind die Konsequenzen dieser Bestimmung jedoch besonders Besorgnis erregend, da sie die Arbeitslosigkeit aller Fahrer zur Folge hat, die auf der Grundlage der früheren Massnahmen nach ärztlicher Untersuchung für tauglich befunden worden sind und sich laut Gesetz alle fünf Jahre erneut einer ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen müssen.
Hinzu kommt, dass Personalmangel im Sektor herrscht.
Die Begründetheit von Artikel 21 des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses schliesst sich der Sorge der Europäischen Kommission selbst an, die im Ausschuss für den Führerschein ein Verfahren zur Abänderung dieser Bestimmung initiiert hat. Diese Sorge wird auch von anderen Mitgliedstaaten als Belgien geteilt, sowohl aufgrund der bereits oben erwähnten sozial-wirtschaftlichen Auswirkungen als auch aufgrund der Tatsache, dass durch keine wissenschaftliche oder medizinische Studie die Relevanz dieser strengeren Normen für die Verkehrssicherheit nachgewiesen worden ist.
Vgl. insbesondere den CO-PREV-Bericht (Vereinigung der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, mit anderen Worten die Arbeitsmedizin) von November 1998.
Alles deutet darauf hin, dass eine solche Abänderung der europäischen Richtlinie ansteht, auch wenn dafür noch eine bestimmte Zeit erforderlich ist.
Diese Abänderung wird in den nächsten Monaten wohl noch nicht erfolgen.
Belgien hat es demnach für nötig befunden, schon jetzt eine Bestimmung einzuführen, durch die Inhabern eines vor dem 1. Oktober 1998 ausgestellten Führerscheins eine Verlängerung der Gültigkeit ihres Führerscheins aufgrund der vor diesem Datum geltenden Vorschriften in Bezug auf die Sehschärfe zugestanden wird. Im Übrigen müssen die Interessehabenden den im Königlichen Erlass vom 23. März 1998 vorgesehenen Normen genügen. Dieses Verfahren stimmt mit den von der Europäischen Kommission erwogenen Massnahmen überein.
Der Staatsrat hat in seinem Gutachten vom 23. Mai 2002 befunden, dass diese Bestimmung nicht mit dem Text der Richtlinie 91/439/EWG in Übereinstimmung steht, in dem momentan keine Möglichkeit vorgesehen ist, eine solche Abweichung einzuführen.
Jedoch ist dem Gutachten des Staatsrates aus den oben angeführten Gründen nicht Folge geleistet worden. 13. Artikel 25 Die aktuellen Vorschriften sehen vor, dass die Benutzung des Tachographen, die durch die Richtlinie vom 29.Juli 1991 für die praktische Prüfung in Bezug auf die Klassen und Unterklassen C1, C1E, C, CE, D, D1E, D und DE auferlegt wurde, anlässlich der Betätigung der Bedienungseinrichtungen auf dem Privatgelände stattfinden muss. Um diese Prüfung realitätsnäher zu gestalten, wird in Artikel 25 vorgesehen, dass die Benutzung des Tachographen anlässlich der Teilprüfung auf öffentlicher Strasse beurteilt werden soll. 14. Artikel 26 Durch diesen Artikel werden verschiedene Abänderungen in der Anlage 6 eingeführt, mit der die Mindestnormen mit Bezug auf die körperliche und psychische Tauglichkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs festgelegt werden. Mit Ziffer I Punkt 4 wird für die Ärzte die Verpflichtung eingeführt, die Auswirkungen jeder Behandlung beziehungsweise jedes Arzneimittels auf das Fahrverhalten zu überprüfen. Sie sind ausserdem verpflichtet, die Patienten über die Bedingungen und Einschränkungen zu informieren, die sie aufgrund der Artikeln 41 § 4 und 44 § 2 eventuell einhalten müssen.
Mit Ziffer II werden Abänderungen der medizinischen Normen, denen die Bewerber um einen Führerschein genügen müssen, eingeführt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Diese Abänderungen werden auf Vorschlag der Abteilung CARA (Fahrtauglichkeit und Anpassung der Fahrzeuge) des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit nach günstiger Stellungnahme des betroffenen medizinischen Sektors eingeführt: 1.1.3 Nach dem neuen Text kann ein Bewerber mit einer transitorischen ischämischen Attacke ohne funktionelle Störungen von einem Neurologen für fahrtauglich erklärt werden.
Diese Abänderung rechtfertigt sich dadurch, dass die meisten transitorischen ischämischen Attacken innerhalb weniger Wochen ohne Folgeschäden ausgeheilt sind, und demzufolge ist es gerechtfertigt, dem betreffenden Fahrer den Führerschein zurückzugeben. 3.1.9 Es ist nicht vertretbar, dass Personen, die während zweier Jahre im Schlaf epileptische Anfälle gehabt haben, für tauglich erklärt werden, nachts zu fahren. 3.2.3 Das Hinzufügen der zusätzlichen Bedingung, nämlich unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle zu stehen, ist logisch, vor allem wenn es sich um Bewerber handelt, die von dieser Regel profitieren können, um weiter arbeiten zu können. 6.1.3 Das Hinzufügen der Wörter « oder erworbenen » wird vorgeschlagen, um die Liste der Ursachen der Störungen zu vervollständigen. 6.3.1.3 Die Verlängerung der Frist von zwei auf drei Jahre rechtfertigt sich durch die gute Qualität der Herzschrittmacher und der Batterien. 6.3.1.4 Die Änderung rechtfertigt sich durch die gute Qualität der Geräte und die Verbesserung des Materials und der Operationstechniken. 15. Artikel 27 In Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 23.März 1998 werden die Codes festgelegt, die auf dem Führerschein stehen müssen.
Diese Anlage wird abgeändert, um sie dem Anhang I zur Richtlinie 2000/56 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein anzupassen.
Dem Gutachten des Staatsrates ist nicht Folge geleistet worden, was die Bemerkung in Bezug auf die Nichtübereinstimmung der Begriffe « verre opaque »/ »ondoorschijnend glas » mit vorerwähnter Richtlinie betrifft; es handelt sich nämlich um einen Irrtum in der Richtlinie selbst. 16. Artikel 29 Mit diesem Artikel wird Artikel 8.2 des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung abgeändert. Von nun an dürfen Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern sowie von Fahrzeugen, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, die diese Fahrzeuge vom Hof zu den Feldern und zurück führen, ab dem Alter von 16 Jahren Fahrzeuge bis zu 15 Tonnen (anstatt 7,5 Tonnen) führen. 17. Artikel 30 Das In-Kraft-Treten des Erlasses wird aus organisatorischen Gründen auf den 1.September 2002 festgelegt, ausser was Artikel 12 betrifft, der am 1. September 2003 in Kraft tritt, und Artikel 17, der am 1.
März 2003 in Kraft tritt.
Dies ist der Gegenstand des Erlassentwurfs, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird.
Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.
Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
5. SEPTEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein und des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, abgeändert durch die Gesetze vom 12. Juli 1973, 9. Juni 1975, 9. Juli 1976, 14. Juli 1976, den Königlichen Erlass Nr. 140 vom 30. Dezember 1982, die Gesetze vom 29. Februar 1984, 21. Juni 1985, 18. Juli 1990, 20. Juli 1991, 8. Dezember 1992, 4. August 1996 und 16.März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1985, 21. Juni 1985, 28. Juli 1987 und 3. Mai 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, insbesondere des Artikels 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) ;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999, 20. Juli 2000 und 14. Dezember 2001;
In der Erwägung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, abgeändert durch die Richtlinien 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 und 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 und durch die Richtlinie 2000/56 der Kommission vom 14. September 2000;
Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1996 über eine Ausnahme von den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2001;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 6.
Dezember 2001;
Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.180/4 des Staatsrates vom 23. Mai 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Minister des Innern, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.6 wird das Wort « Polizeikräfte » durch die Wörter « lokalen Polizei » ersetzt. 2. Nr.9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9. Mitglieder der föderalen Polizei, die sich um einen für die Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein bewerben, während der Schulung in einer Schule der föderalen Polizei, deren Programm vom Minister gebilligt worden ist, » 3. Nr.11 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 11. Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger und von Fahrzeugen, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück.
Diese Führer müssen jedoch Inhaber einer Bescheinigung sein, mit der bestätigt wird, dass sie eine besondere theoretische Prüfung über den in Anlage 4 A c) erwähnten Lehrstoff bestanden haben, oder Inhaber eines mindestens für die Klasse B gültigen Führerscheins sein, und diese Bescheinigung beziehungsweise diesen Führerschein bei sich tragen. » Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe f) dritter Gedankenstrich werden die Wörter « A <= 25 kW oder <= 0,16 kW/kg » durch die Wörter « A <= 25 kW und <= 0,16 kW/kg » ersetzt. 2. Nr.2 Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « c) Es dürfen keine Güter zu Handelszwecken befördert werden. Dieses Verbot gilt nicht, wenn der Führer Inhaber eines für die Klassen C oder C + E oder die Unterklassen C1 oder C1 + E gültigen provisorischen Führerscheins ist; die Ladung darf jedoch die Hälfte der Nutzlast des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht überschreiten. » Art. 3 - Artikel 8 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « 25 kW oder deren Verhältnis Leistung/Gewicht » durch die Wörter « 25 kW und deren Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt.2. In § 5 wird Nr.1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. wenn die in Artikel 6 erwähnten Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, » Art. 4 - Artikel 10 Nr. 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Unter Buchstabe b) werden die Wörter « in einer Fahrschule » durch die Wörter « in einer oder mehreren Fahrschulen » ersetzt.2. Unter Buchstabe e) werden die Wörter « darf er höchstens 18 Jahre alt sein » durch die Wörter « darf er noch nicht 18 Jahre alt sein » ersetzt. Art. 5 - Artikel 12 § 4 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. wenn die in Artikel 10 erwähnten Ausstellungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind, » Art. 6 - In Artikel 15 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe i ) desselben Erlasses werden die Wörter « 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch die Wörter « 25 kW und mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt.
Art. 7 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in den Artikeln 14 und 15 vorgesehene Anzahl Stunden kann erreicht werden, indem die Stunden, die in zwei verschiedenen Sitzen einer selben Fahrschule oder in zwei verschiedenen Fahrschulen besucht wurden, zusammengezählt werden. » Art. 8 - In Artikel 19 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « 25 kW oder mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch die Wörter « 25 kW und mit einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 20 § 2 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 10 - Artikel 21 § 1 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der im Umtausch gegen einen europäischen oder ausländischen Führerschein ausgestellte belgische Führerschein ist für eine gemäss den Absätzen 1 und 3 festgelegte Dauer gültig. » Art. 11 - In Artikel 25 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen werden » durch die Wörter « Die in Artikel 23 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes erwähnten theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte theoretische Prüfung werden » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 28 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Inhaber eines belgischen oder europäischen Führerscheins sein, der gültig ist für die Klassen oder Unterklassen: a) B, C1, C, D1 beziehungsweise D im Hinblick auf den Erhalt eines für die Klassen oder Unterklassen B + E, C1 + E, C + E, D1 + E beziehungsweise D + E gültigen Führerscheins, b) C1 beziehungsweise D1 im Hinblick auf den Erhalt eines für die Klasse C beziehungsweise D gültigen Führerscheins, ». Art. 13 - In Artikel 31 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « des Gesetzes » und dem Wort « vorgesehene » die Wörter « und in Artikel 4 Nr. 11 » eingefügt.
Art. 14 - Artikel 32 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « - 16 Jahre für die in Artikel 4 Nr.11 erwähnte Prüfung. » 2. Paragraph 6 Absatz 2 wird durch eine Nr.3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 3. Bewerber für die in Artikel 4 Nr. 11 erwähnte Prüfung. » 3. Paragraph 7 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Prüfer oder der Beauftragte der Einrichtung stellt dem Bewerber, der die in Artikel 4 Nr.11 erwähnte theoretische Prüfung bestanden hat, eine Bescheinigung aus, deren Muster in Anlage 12 festgelegt ist. » Art. 15 - In Artikel 38 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter « A <= 25 kW oder <= 0,16 kW/kg » durch die Wörter « A <= 25 kW und <= 0,16 kW/kg » ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 44 § 4 Nr. 5 desselben Erlasses werden die Wörter « des medizinischen Dienstes der Gendarmerie » durch die Wörter « des medizinischen Dienstes der föderalen Polizei » ersetzt.
Art. 17 - Artikel 47 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Es wird ein Beschwerdeausschuss eingesetzt, der mit der Entscheidung über Beschwerden in Bezug auf nicht bestandene praktische Prüfungen beauftragt ist. Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus einer Kammer für die in französischer Sprache und die in deutscher Sprache abgelegten Prüfungen und aus einer Kammer für die in niederländischer Sprache abgelegten Prüfungen zusammen.
Jede Kammer setzt sich zusammen aus drei Ausschussmitgliedern, Polizeirichtern oder Friedensrichtern, die während mindestens fünf Jahren den Vorsitz eines Polizeigerichts geführt haben. Sie werden vom Minister für eine Frist von zwei Jahren bestimmt. Dieses Mandat ist erneuerbar.
Die Ausschussmitglieder, die die französischsprachige Kammer bilden, müssen durch ihr Diplom nachweisen, dass sie die Prüfungen des Doktorats der Rechte oder des Lizentiats der Rechte in französischer Sprache abgelegt haben; mindestens ein Ausschussmitglied muss ausserdem seine Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen, gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten. Die Ausschussmitglieder, die die niederländischsprachige Kammer bilden, müssen durch ihr Diplom nachweisen, dass sie die Prüfungen des Doktorats der Rechte oder des Lizentiats der Rechte in niederländischer Sprache abgelegt haben.
Der Minister bestimmt unter den Ausschussmitgliedern für jede Kammer einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
Die Kammern legen in gegenseitigem Einverständnis die Geschäftsordnung fest; diese wird vom Minister oder von seinem Beauftragten gebilligt. » 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Jede Kammer tagt rechtsgültig, wenn zwei ihrer Mitglieder anwesend sind.Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder, in seiner Abwesenheit, die Stimme des Vizepräsidenten ausschlaggebend. » Art. 18 - Artikel 50 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Antragsteller muss entweder die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen oder in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes registriert sein und Inhaber des Personalausweises sein, der im Königlichen Erlass vom 19.Dezember 1967 über Personalausweise, die im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt werden, erwähnt ist. » 2. In § 2 Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « bei den belgischen Polizei- oder Gendarmeriebehörden » durch die Wörter « bei der lokalen oder bei der föderalen Polizei » ersetzt.
Art. 19 - Artikel 54 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Sie müssen die in Artikel 3 § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, es sei denn, sie sind Personalmitglieder der NATO oder des SHAPE oder sie sind in einer belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in einem Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes registriert und sind Inhaber des Personalausweises, der im Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1967 über Personalausweise, die im Ausland wohnenden Belgiern ausgestellt werden, erwähnt ist. » Art. 20 - In Artikel 78 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter « 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht » durch die Wörter « 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Gewicht » ersetzt.
Art. 21 - Ein Artikel 90bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90bis - In Abweichung von den Bestimmungen der Anlage 6 Ziffer III Punkt 2.5 müssen Inhaber eines Führerscheins, der vor dem 1.
Oktober 1998 ausgestellt wurde und für die Klassen der in Anlage 6 Ziffer I Punkt 1 Nr. 3 definierten Gruppe 2 gültig ist, mit beiden Augen offen und eventuell mit der Sehhilfe, die sie tragen müssen, eine Sehschärfe von mindestens 8/10 erreichen; die separat an jedem Auge gemessene Sehschärfe ohne Sehhilfe muss mindestens 1/20 erreichen. » Art. 22 - Ein Artikel 90ter mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90ter - Artikel 4 Nr. 11 Absatz 2 gilt nicht für vor dem 1.
September 1986 geborene Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger und von Fahrzeugen, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück. » Art. 23 - Ein Artikel 90quater mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 90quater - Mit einem für die Klasse B gültigen und vor dem 1.
September 2001 ausgestellten Führerschein ist das Führen von Fahrzeugen der Klasse A mit einem maximalen Hubraum von 125 m; und einer Höchstleistung von 11 kW erlaubt. » Art. 24 - Anlage 4 A desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « c) Lehrstoff für den Fahrberechtigungsnachweis zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen: 1. Königlicher Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen. 2. Königlicher Erlass vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen. » Art. 25 - Anlage 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Unter Ziffer I Buchstabe a) werden die Wörter « 11.Benutzung des Tachographen » gestrichen. 2. Unter Ziffer I Buchstabe a) werden die Wörter « Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10, 11 » durch die Wörter « Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10 » ersetzt.3. Ziffer II wird wie folgt ergänzt: « Benutzung des Tachographen B nur für die Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E.» Art. 26 - Anlage 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ziffer I wird wie folgt ergänzt: « 4.Bei Festlegung einer Behandlung oder bei der Verschreibung von Arzneimitteln überprüft der Arzt die Auswirkung der Behandlung, jedes Arzneimittels allein oder in Verbindung mit anderen Arzneimitteln oder mit Alkohol auf das Fahrverhalten. Der Arzt informiert seinen Patienten über die möglichen Auswirkungen auf sein Fahrverhalten und weist ihn auf seine eventuellen Verpflichtungen in Bezug auf den Gebrauch des Führerscheins hin. » 2. Ziffer II Punkt 1.1.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.1.3 Bewerber, deren funktionelle, sensorische, kognitive oder lokomotorische Fähigkeiten infolge eines chirurgischen Eingriffs nach einer intrakraniellen Erkrankung oder infolge eines Hirnschlags gestört sind, dürfen frühestens sechs Monate nach Auftreten der Funktionsstörung für fahrtauglich erklärt werden. Bewerber mit einer transitorischen ischämischen Attacke ohne funktionelle Störungen können von einem Neurologen für fahrtauglich erklärt werden. Der Neurologe bestimmt ebenfalls die Gültigkeitsdauer. » 3. Ziffer II Punkt 3.1.9 wird wie folgt ergänzt: « Nur das Fahren bei Tag kann erlaubt werden. » 4. Unter Ziffer II Punkt 3.2.3 werden zwischen den Wörtern « einer gründlichen neurologischen Untersuchung unterzogen worden ist » und den Wörtern « und sein EEG » die Wörter « und unter regelmässiger ärztlicher Kontrolle steht » eingefügt. 5. Unter Ziffer II Punkt 6.1.3 werden zwischen den Wörtern « einer angeborenen » und den Wörtern « Schwäche des Herzens » die Wörter « oder erworbenen » eingefügt. 6. Unter Ziffer II Punkt 6.3.1.3 werden die Wörter « zwei Jahre » durch die Wörter « drei Jahre » ersetzt. 7. Ziffer II Punkt 6.3.1.4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert worden ist, ist fahruntauglich.
Nach einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten ab der Implantation kann der Bewerber jedoch auf der Grundlage eines Berichts neueren Datums, der vom Kardiologen des medizinischen Zentrums, in dem der Eingriff erfolgte, abgefasst wurde, für fahrtauglich erklärt werden.
Während dieses Zeitraums von sechs Monaten darf kein Stromstoss abgegeben worden sein, der den Herzrhythmus verändern könnte.
Wird ein Defibrillator lediglich ersetzt, kann der Bewerber auf der Grundlage eines vom behandelnden Kardiologen abgefassten Berichts neueren Datums sofort für fahrtauglich erklärt werden.
Um fahrtauglich zu sein, darf der Bewerber vorher keinen Stromstössen ausgesetzt gewesen sein und muss er die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. » 8. Unter Ziffer II Punkt 7.3.2 werden im französischen Text die Wörter « que son diabète se soit stabilisé » durch die Wörter « qu'il ait un diabète stabilisé » ersetzt. 9. Ziffer III Punkt 1.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bewerber der Gruppe 1 und Bewerber der Gruppe 2 wenden sich an einen Augenarzt ihrer Wahl, der ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer aus ophtalmologischer Sicht bestimmt, es sei denn der in Artikel 44 § 4 erwähnte Arzt kann für die Bewerber der Gruppe 2 die erforderlichen Untersuchungen vornehmen. » 10. Die unter den Ziffern VII, VIII und XI vorgesehenen Atteste werden durch die in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Atteste ersetzt. Art. 27 - Anlage 7 zum selben Erlass wird durch Anlage 2 zu vorliegendem Erlass ersetzt.
Art. 28 - Eine mit der Anlage 3 zu vorliegendem Erlass übereinstimmende Anlage 12 wird in denselben Erlass eingefügt.
Art. 29 - Artikel 8.2 Nr. 3 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25.März 1987, 18. September 1991 und 23. März 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) auf 16 Jahre für Führer von Kleinkrafträdern, insofern sie alleine fahren, sowie für Führer von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger und von Fahrzeugen, die als landwirtschaftliche Geräte, Einachsschlepper oder Mähmaschinen zugelassen sind, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 15 Tonnen, auf dem Weg vom Hof zu den Feldern und zurück, » Art. 30 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2002 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 12, der am 1. September 2003 in Kraft tritt, und von Artikel 17, der am 1. Februar 2003 in Kraft tritt.
Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung, Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens, Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser Minister des Innern, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 5. September 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 5. September 2002 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Pour la consultation du tableau, voir image ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE