publié le 08 novembre 2017
Arrêté royal portant création d'un comité de gestion dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 MAI 2017. - Arrêté royal portant création d'un comité de gestion dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mai 2017 portant création d'un comité de gestion dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service public fédéral Intérieur (Moniteur belge du 8 août 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, zielt darauf ab, das Bestehen des geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres auf dem Verordnungsweg zu formalisieren. Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische Vision und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle finanziert werden könnten.
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 4. April 2016 ein Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit Ausnahme der zwei folgenden Bemerkungen.
In Bezug auf die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses vertritt sie die Ansicht, dass der geschäftsführende Verwalter der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der geschäftsführende Verwalter der Aktiengesellschaft Electrabel (beziehungsweise ihre jeweiligen Vertreter) nicht gezwungen werden dürfen, Teil des geschäftsführenden Ausschusses zu werden. Die betreffenden Bestimmungen sollten ihrer Ansicht nach so festgelegt werden, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung handelt.
Darüber hinaus hat der Staatsrat erklärt, obwohl die Chemieindustrie durch den entsprechenden Berufsverband (die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia) vertreten sei, werde der Nuklearsektor nur durch einen der Eigentümer der belgischen Kernkraftwerke vertreten. Laut Staatsrat ist es nicht deutlich, wie der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung mit einer fehlenden Einbeziehung des anderen Eigentümers zu vereinbaren ist.
Diese zwei Bemerkungen des Staatsrates sind aus den nachstehenden Gründen nicht berücksichtigt worden.
Der geschäftsführende Ausschuss der Fonds ist insbesondere geschaffen worden, um die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden föderalen öffentlichen Diensten und den betreffenden Instanzen des Privatsektors zu verstärken und die diesbezüglichen Initiativen zu harmonisieren.
Zudem waren die Vertreter von Engie Electrabel und Essenscia in erster Instanz selbst daran interessiert, als Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen zu werden und als solche anerkannt zu werden.
Dementsprechend sind sie als solche als Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen worden.
Die jeweiligen Vertreter des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle sind in der Tat Engie Electrabel und Essenscia. Engie Electrabel ist jedenfalls das einzige Unternehmen, das Abgaben im Nuklearsektor entrichtet und damit die einzige Kontaktstelle für den geschäftsführenden Ausschuss der Fonds darstellt.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON
25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.088/3 des Staatsrates vom 4. April 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Unfälle;
In Erwägung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein geschäftsführender Ausschuss im Rahmen der Verwaltung des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle geschaffen.
Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Vorbereitung auf Risiken von Nuklearunfällen und auf Risiken schwerwiegender Unfälle sowie auf die Begrenzung der Folgen solcher Unfälle ist der geschäftsführende Ausschuss beauftragt, eine strategische Vision zu entwickeln und dem für Inneres zuständigen Minister konkrete Gesamtprojekte vorzuschlagen, die gemäß Artikel 7 § 2bis Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Unfälle durch den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle oder gemäß Artikel 30bis/1 § 4 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen finanziert werden könnten. § 2 - Unter Gesamtprojekt versteht man im Sinne des vorliegenden Erlasses jedes Projekt, dass der Arbeit von mehr als einem Akteur der Vorbereitung auf Risiken von Nuklearunfällen und auf Risiken schwerwiegender Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen solcher Unfälle zugutekommt.
Art. 3 - § 1 - Der Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses wird vom Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres geführt; der geschäftsführende Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Vertreter des Ministers des Innern, 2.dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum, 4.dem Gouverneur einer Provinz im niederländischen Sprachgebiet, 5. dem Gouverneur einer Provinz im französischen Sprachgebiet, 6.einem niederländischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen Risiken, 7. einem französischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen Risiken, 8.dem geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia, 9. dem geschäftsführenden Verwalter der Aktiengesellschaft Engie Electrabel 10.und einem Sekretär. § 2 - Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses können sich gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Geschäftsordnung bestimmt sind, vertreten lassen. § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des geschäftsführenden Ausschusses werden von der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. § 4 - Der geschäftsführende Ausschuss kann sich von Sachverständigen und/oder Aktenverwaltern beistehen lassen, jedes Mal wenn ihre Expertise für die Behandlung bestimmter Punkte der Tagesordnung erforderlich ist.
Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt nach dem Haushaltszyklus mindestens dreimal pro Jahr zusammen. Die Daten werden durch interne Absprache festgelegt.
Art. 5 - § 1 - Gesamtprojekte, die durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle finanziert werden könnten, werden dem geschäftsführenden Ausschuss von seinen Mitgliedern zur Stellungnahme vorgelegt. § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische Vision und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle finanziert werden könnten. § 3 - Die strategische Vision und die Vorschläge von Projekten werden im Konsens bestimmt. § 4 - Weder die geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie Electrabel noch die Mitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen nehmen an der in § 3 erwähnten Beschlussfassung teil.
Art. 6 - § 1 - Der Stand der Gesamtprojekte wird den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses vierteljährlich mitgeteilt. § 2 - Abgeschlossene Gesamtprojekte bilden den Gegenstand einer Bewertung durch die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses.
Art. 7 - Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird im Konsens zwischen den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, einschließlich der geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie Electrabel, angenommen.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON