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Arrêté royal portant création d'un comité de gestion dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot oprichting van een beheerscomité in het kader van het beheer van het fonds voor risico's van nucleaire ongevallen en van het fonds voor risico's van zware ongevallen van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 MAI 2017. - Arrêté royal portant création d'un comité de gestion dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot oprichting van een beheerscomité in het kader van het beheer van het fonds voor risico's van nucleaire ongevallen en van het fonds voor risico's van zware ongevallen van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 mai 2017 portant création d'un comité de gestion | besluit van 25 mei 2017 tot oprichting van een beheerscomité in het |
dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents | kader van het beheer van het fonds voor risico's van nucleaire |
nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service | ongevallen en van het fonds voor risico's van zware ongevallen van de |
public fédéral Intérieur (Moniteur belge du 8 août 2017). | Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 8 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | augustus 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines | 25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines |
geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für | geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für |
Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender | Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender |
Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, |
zielt darauf ab, das Bestehen des geschäftsführenden Ausschusses des | zielt darauf ab, das Bestehen des geschäftsführenden Ausschusses des |
Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken | Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken |
schwerwiegender Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | schwerwiegender Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
auf dem Verordnungsweg zu formalisieren. | auf dem Verordnungsweg zu formalisieren. |
Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische Vision | Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische Vision |
und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete | und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete |
Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von | Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von |
Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle | Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle |
finanziert werden könnten. | finanziert werden könnten. |
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 4. April 2016 ein | Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 4. April 2016 ein |
Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses | Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses |
abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit | abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit |
Ausnahme der zwei folgenden Bemerkungen. | Ausnahme der zwei folgenden Bemerkungen. |
In Bezug auf die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses | In Bezug auf die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses |
vertritt sie die Ansicht, dass der geschäftsführende Verwalter der | vertritt sie die Ansicht, dass der geschäftsführende Verwalter der |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der |
geschäftsführende Verwalter der Aktiengesellschaft Electrabel | geschäftsführende Verwalter der Aktiengesellschaft Electrabel |
(beziehungsweise ihre jeweiligen Vertreter) nicht gezwungen werden | (beziehungsweise ihre jeweiligen Vertreter) nicht gezwungen werden |
dürfen, Teil des geschäftsführenden Ausschusses zu werden. Die | dürfen, Teil des geschäftsführenden Ausschusses zu werden. Die |
betreffenden Bestimmungen sollten ihrer Ansicht nach so festgelegt | betreffenden Bestimmungen sollten ihrer Ansicht nach so festgelegt |
werden, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine | werden, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine |
Verpflichtung handelt. | Verpflichtung handelt. |
Darüber hinaus hat der Staatsrat erklärt, obwohl die Chemieindustrie | Darüber hinaus hat der Staatsrat erklärt, obwohl die Chemieindustrie |
durch den entsprechenden Berufsverband (die Vereinigung ohne | durch den entsprechenden Berufsverband (die Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia) vertreten sei, werde der | Gewinnerzielungsabsicht Essenscia) vertreten sei, werde der |
Nuklearsektor nur durch einen der Eigentümer der belgischen | Nuklearsektor nur durch einen der Eigentümer der belgischen |
Kernkraftwerke vertreten. Laut Staatsrat ist es nicht deutlich, wie | Kernkraftwerke vertreten. Laut Staatsrat ist es nicht deutlich, wie |
der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung und | der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung und |
Nichtdiskriminierung mit einer fehlenden Einbeziehung des anderen | Nichtdiskriminierung mit einer fehlenden Einbeziehung des anderen |
Eigentümers zu vereinbaren ist. | Eigentümers zu vereinbaren ist. |
Diese zwei Bemerkungen des Staatsrates sind aus den nachstehenden | Diese zwei Bemerkungen des Staatsrates sind aus den nachstehenden |
Gründen nicht berücksichtigt worden. | Gründen nicht berücksichtigt worden. |
Der geschäftsführende Ausschuss der Fonds ist insbesondere geschaffen | Der geschäftsführende Ausschuss der Fonds ist insbesondere geschaffen |
worden, um die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden föderalen | worden, um die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden föderalen |
öffentlichen Diensten und den betreffenden Instanzen des Privatsektors | öffentlichen Diensten und den betreffenden Instanzen des Privatsektors |
zu verstärken und die diesbezüglichen Initiativen zu harmonisieren. | zu verstärken und die diesbezüglichen Initiativen zu harmonisieren. |
Zudem waren die Vertreter von Engie Electrabel und Essenscia in erster | Zudem waren die Vertreter von Engie Electrabel und Essenscia in erster |
Instanz selbst daran interessiert, als Mitglieder des | Instanz selbst daran interessiert, als Mitglieder des |
geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen zu werden und als | geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen zu werden und als |
solche anerkannt zu werden. | solche anerkannt zu werden. |
Dementsprechend sind sie als solche als Mitglieder des | Dementsprechend sind sie als solche als Mitglieder des |
geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen worden. | geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen worden. |
Die jeweiligen Vertreter des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und | Die jeweiligen Vertreter des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und |
des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle sind in der Tat Engie | des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle sind in der Tat Engie |
Electrabel und Essenscia. Engie Electrabel ist jedenfalls das einzige | Electrabel und Essenscia. Engie Electrabel ist jedenfalls das einzige |
Unternehmen, das Abgaben im Nuklearsektor entrichtet und damit die | Unternehmen, das Abgaben im Nuklearsektor entrichtet und damit die |
einzige Kontaktstelle für den geschäftsführenden Ausschuss der Fonds | einzige Kontaktstelle für den geschäftsführenden Ausschuss der Fonds |
darstellt. | darstellt. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines | 25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines |
geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für | geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für |
Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender | Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender |
Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2015; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2015; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.088/3 des Staatsrates vom 4. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.088/3 des Staatsrates vom 4. April |
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim | Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim |
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um | Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um |
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; | Selbstregulierungsbestimmungen handelt; |
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des | In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des |
Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung | Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung |
gegen schwerwiegende Unfälle; | gegen schwerwiegende Unfälle; |
In Erwägung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | In Erwägung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle; | Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern | Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein | Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein |
geschäftsführender Ausschuss im Rahmen der Verwaltung des Fonds für | geschäftsführender Ausschuss im Rahmen der Verwaltung des Fonds für |
Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender | Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender |
Unfälle geschaffen. | Unfälle geschaffen. |
Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Vorbereitung auf Risiken von | Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Vorbereitung auf Risiken von |
Nuklearunfällen und auf Risiken schwerwiegender Unfälle sowie auf die | Nuklearunfällen und auf Risiken schwerwiegender Unfälle sowie auf die |
Begrenzung der Folgen solcher Unfälle ist der geschäftsführende | Begrenzung der Folgen solcher Unfälle ist der geschäftsführende |
Ausschuss beauftragt, eine strategische Vision zu entwickeln und dem | Ausschuss beauftragt, eine strategische Vision zu entwickeln und dem |
für Inneres zuständigen Minister konkrete Gesamtprojekte | für Inneres zuständigen Minister konkrete Gesamtprojekte |
vorzuschlagen, die gemäß Artikel 7 § 2bis Nr. 2 Buchstabe b des | vorzuschlagen, die gemäß Artikel 7 § 2bis Nr. 2 Buchstabe b des |
Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken | Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken |
schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen | schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen |
schwerwiegende Unfälle durch den Fonds für Risiken schwerwiegender | schwerwiegende Unfälle durch den Fonds für Risiken schwerwiegender |
Unfälle oder gemäß Artikel 30bis/1 § 4 des Gesetzes vom 15. April 1994 | Unfälle oder gemäß Artikel 30bis/1 § 4 des Gesetzes vom 15. April 1994 |
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für | ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für |
Nuklearkontrolle durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen | Nuklearkontrolle durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen |
finanziert werden könnten. | finanziert werden könnten. |
§ 2 - Unter Gesamtprojekt versteht man im Sinne des vorliegenden | § 2 - Unter Gesamtprojekt versteht man im Sinne des vorliegenden |
Erlasses jedes Projekt, dass der Arbeit von mehr als einem Akteur der | Erlasses jedes Projekt, dass der Arbeit von mehr als einem Akteur der |
Vorbereitung auf Risiken von Nuklearunfällen und auf Risiken | Vorbereitung auf Risiken von Nuklearunfällen und auf Risiken |
schwerwiegender Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen solcher | schwerwiegender Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen solcher |
Unfälle zugutekommt. | Unfälle zugutekommt. |
Art. 3 - § 1 - Der Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses wird vom | Art. 3 - § 1 - Der Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses wird vom |
Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen | Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Inneres geführt; der geschäftsführende Ausschuss setzt sich | Dienstes Inneres geführt; der geschäftsführende Ausschuss setzt sich |
zusammen aus: | zusammen aus: |
1. einem Vertreter des Ministers des Innern, | 1. einem Vertreter des Ministers des Innern, |
2. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, | 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, |
3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum, | 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum, |
4. dem Gouverneur einer Provinz im niederländischen Sprachgebiet, | 4. dem Gouverneur einer Provinz im niederländischen Sprachgebiet, |
5. dem Gouverneur einer Provinz im französischen Sprachgebiet, | 5. dem Gouverneur einer Provinz im französischen Sprachgebiet, |
6. einem niederländischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer | 6. einem niederländischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer |
Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen | Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen |
Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen | Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen |
Risiken, | Risiken, |
7. einem französischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer | 7. einem französischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer |
Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen | Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen |
Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen | Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen |
Risiken, | Risiken, |
8. dem geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne | 8. dem geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia, | Gewinnerzielungsabsicht Essenscia, |
9. dem geschäftsführenden Verwalter der Aktiengesellschaft Engie | 9. dem geschäftsführenden Verwalter der Aktiengesellschaft Engie |
Electrabel | Electrabel |
10. und einem Sekretär. | 10. und einem Sekretär. |
§ 2 - Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden | § 2 - Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden |
Ausschusses können sich gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 7 | Ausschusses können sich gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 7 |
des vorliegenden Erlasses erwähnten Geschäftsordnung bestimmt sind, | des vorliegenden Erlasses erwähnten Geschäftsordnung bestimmt sind, |
vertreten lassen. | vertreten lassen. |
§ 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des geschäftsführenden Ausschusses | § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des geschäftsführenden Ausschusses |
werden von der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. | werden von der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. |
§ 4 - Der geschäftsführende Ausschuss kann sich von Sachverständigen | § 4 - Der geschäftsführende Ausschuss kann sich von Sachverständigen |
und/oder Aktenverwaltern beistehen lassen, jedes Mal wenn ihre | und/oder Aktenverwaltern beistehen lassen, jedes Mal wenn ihre |
Expertise für die Behandlung bestimmter Punkte der Tagesordnung | Expertise für die Behandlung bestimmter Punkte der Tagesordnung |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt nach dem | Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt nach dem |
Haushaltszyklus mindestens dreimal pro Jahr zusammen. Die Daten werden | Haushaltszyklus mindestens dreimal pro Jahr zusammen. Die Daten werden |
durch interne Absprache festgelegt. | durch interne Absprache festgelegt. |
Art. 5 - § 1 - Gesamtprojekte, die durch den Fonds für Risiken von | Art. 5 - § 1 - Gesamtprojekte, die durch den Fonds für Risiken von |
Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle | Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle |
finanziert werden könnten, werden dem geschäftsführenden Ausschuss von | finanziert werden könnten, werden dem geschäftsführenden Ausschuss von |
seinen Mitgliedern zur Stellungnahme vorgelegt. | seinen Mitgliedern zur Stellungnahme vorgelegt. |
§ 2 - Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische | § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische |
Vision und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete | Vision und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete |
Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von | Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von |
Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle | Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle |
finanziert werden könnten. | finanziert werden könnten. |
§ 3 - Die strategische Vision und die Vorschläge von Projekten werden | § 3 - Die strategische Vision und die Vorschläge von Projekten werden |
im Konsens bestimmt. | im Konsens bestimmt. |
§ 4 - Weder die geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne | § 4 - Weder die geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie | Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie |
Electrabel noch die Mitglieder des Einsatzpersonals der | Electrabel noch die Mitglieder des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszonen nehmen an der in § 3 erwähnten Beschlussfassung | Hilfeleistungszonen nehmen an der in § 3 erwähnten Beschlussfassung |
teil. | teil. |
Art. 6 - § 1 - Der Stand der Gesamtprojekte wird den Mitgliedern des | Art. 6 - § 1 - Der Stand der Gesamtprojekte wird den Mitgliedern des |
geschäftsführenden Ausschusses vierteljährlich mitgeteilt. | geschäftsführenden Ausschusses vierteljährlich mitgeteilt. |
§ 2 - Abgeschlossene Gesamtprojekte bilden den Gegenstand einer | § 2 - Abgeschlossene Gesamtprojekte bilden den Gegenstand einer |
Bewertung durch die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. | Bewertung durch die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. |
Art. 7 - Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine | Art. 7 - Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine |
Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird im Konsens zwischen den | Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird im Konsens zwischen den |
Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, einschließlich der | Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, einschließlich der |
geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne | geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie | Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie |
Electrabel, angenommen. | Electrabel, angenommen. |
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |