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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/05/2017
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Arrêté royal portant création d'un comité de gestion dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot oprichting van een beheerscomité in het kader van het beheer van het fonds voor risico's van nucleaire ongevallen en van het fonds voor risico's van zware ongevallen van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 MAI 2017. - Arrêté royal portant création d'un comité de gestion dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service public fédéral Intérieur. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 MEI 2017. - Koninklijk besluit tot oprichting van een beheerscomité in het kader van het beheer van het fonds voor risico's van nucleaire ongevallen en van het fonds voor risico's van zware ongevallen van de Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 25 mai 2017 portant création d'un comité de gestion besluit van 25 mei 2017 tot oprichting van een beheerscomité in het
dans le cadre de la gestion du fonds des risques d'accidents kader van het beheer van het fonds voor risico's van nucleaire
nucléaires et du fonds pour les risques d'accidents majeurs du Service ongevallen en van het fonds voor risico's van zware ongevallen van de
public fédéral Intérieur (Moniteur belge du 8 août 2017). Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken (Belgisch Staatsblad van 8
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction augustus 2017). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines 25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines
geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für
Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender
Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Ihnen vorgelegt wird,
zielt darauf ab, das Bestehen des geschäftsführenden Ausschusses des zielt darauf ab, das Bestehen des geschäftsführenden Ausschusses des
Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken
schwerwiegender Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres schwerwiegender Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
auf dem Verordnungsweg zu formalisieren. auf dem Verordnungsweg zu formalisieren.
Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische Vision Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische Vision
und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete
Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von
Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle
finanziert werden könnten. finanziert werden könnten.
Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 4. April 2016 ein Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hat am 4. April 2016 ein
Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses Gutachten über den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses
abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit abgegeben. Der Entwurf ist ihren Bemerkungen angepasst worden, mit
Ausnahme der zwei folgenden Bemerkungen. Ausnahme der zwei folgenden Bemerkungen.
In Bezug auf die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses In Bezug auf die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses
vertritt sie die Ansicht, dass der geschäftsführende Verwalter der vertritt sie die Ansicht, dass der geschäftsführende Verwalter der
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der
geschäftsführende Verwalter der Aktiengesellschaft Electrabel geschäftsführende Verwalter der Aktiengesellschaft Electrabel
(beziehungsweise ihre jeweiligen Vertreter) nicht gezwungen werden (beziehungsweise ihre jeweiligen Vertreter) nicht gezwungen werden
dürfen, Teil des geschäftsführenden Ausschusses zu werden. Die dürfen, Teil des geschäftsführenden Ausschusses zu werden. Die
betreffenden Bestimmungen sollten ihrer Ansicht nach so festgelegt betreffenden Bestimmungen sollten ihrer Ansicht nach so festgelegt
werden, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine werden, dass es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine
Verpflichtung handelt. Verpflichtung handelt.
Darüber hinaus hat der Staatsrat erklärt, obwohl die Chemieindustrie Darüber hinaus hat der Staatsrat erklärt, obwohl die Chemieindustrie
durch den entsprechenden Berufsverband (die Vereinigung ohne durch den entsprechenden Berufsverband (die Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia) vertreten sei, werde der Gewinnerzielungsabsicht Essenscia) vertreten sei, werde der
Nuklearsektor nur durch einen der Eigentümer der belgischen Nuklearsektor nur durch einen der Eigentümer der belgischen
Kernkraftwerke vertreten. Laut Staatsrat ist es nicht deutlich, wie Kernkraftwerke vertreten. Laut Staatsrat ist es nicht deutlich, wie
der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung und der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung und
Nichtdiskriminierung mit einer fehlenden Einbeziehung des anderen Nichtdiskriminierung mit einer fehlenden Einbeziehung des anderen
Eigentümers zu vereinbaren ist. Eigentümers zu vereinbaren ist.
Diese zwei Bemerkungen des Staatsrates sind aus den nachstehenden Diese zwei Bemerkungen des Staatsrates sind aus den nachstehenden
Gründen nicht berücksichtigt worden. Gründen nicht berücksichtigt worden.
Der geschäftsführende Ausschuss der Fonds ist insbesondere geschaffen Der geschäftsführende Ausschuss der Fonds ist insbesondere geschaffen
worden, um die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden föderalen worden, um die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden föderalen
öffentlichen Diensten und den betreffenden Instanzen des Privatsektors öffentlichen Diensten und den betreffenden Instanzen des Privatsektors
zu verstärken und die diesbezüglichen Initiativen zu harmonisieren. zu verstärken und die diesbezüglichen Initiativen zu harmonisieren.
Zudem waren die Vertreter von Engie Electrabel und Essenscia in erster Zudem waren die Vertreter von Engie Electrabel und Essenscia in erster
Instanz selbst daran interessiert, als Mitglieder des Instanz selbst daran interessiert, als Mitglieder des
geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen zu werden und als geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen zu werden und als
solche anerkannt zu werden. solche anerkannt zu werden.
Dementsprechend sind sie als solche als Mitglieder des Dementsprechend sind sie als solche als Mitglieder des
geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen worden. geschäftsführenden Ausschusses der Fonds aufgenommen worden.
Die jeweiligen Vertreter des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und Die jeweiligen Vertreter des Fonds für Risiken von Nuklearunfällen und
des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle sind in der Tat Engie des Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle sind in der Tat Engie
Electrabel und Essenscia. Engie Electrabel ist jedenfalls das einzige Electrabel und Essenscia. Engie Electrabel ist jedenfalls das einzige
Unternehmen, das Abgaben im Nuklearsektor entrichtet und damit die Unternehmen, das Abgaben im Nuklearsektor entrichtet und damit die
einzige Kontaktstelle für den geschäftsführenden Ausschuss der Fonds einzige Kontaktstelle für den geschäftsführenden Ausschuss der Fonds
darstellt. darstellt.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines 25. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Schaffung eines
geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für geschäftsführenden Ausschusses im Rahmen der Verwaltung des Fonds für
Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender
Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Unfälle des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 37;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2015; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. November 2015;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.088/3 des Staatsrates vom 4. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.088/3 des Staatsrates vom 4. April
2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der Auswirkungsanalyse beim
Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um Erlass von Vorschriften befreit, da es sich um
Selbstregulierungsbestimmungen handelt; Selbstregulierungsbestimmungen handelt;
In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des In Erwägung des Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des
Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung
gegen schwerwiegende Unfälle; gegen schwerwiegende Unfälle;
In Erwägung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der In Erwägung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle; Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle;
Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird ein
geschäftsführender Ausschuss im Rahmen der Verwaltung des Fonds für geschäftsführender Ausschuss im Rahmen der Verwaltung des Fonds für
Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender Risiken von Nuklearunfällen und des Fonds für Risiken schwerwiegender
Unfälle geschaffen. Unfälle geschaffen.
Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Vorbereitung auf Risiken von Art. 2 - § 1 - Im Hinblick auf die Vorbereitung auf Risiken von
Nuklearunfällen und auf Risiken schwerwiegender Unfälle sowie auf die Nuklearunfällen und auf Risiken schwerwiegender Unfälle sowie auf die
Begrenzung der Folgen solcher Unfälle ist der geschäftsführende Begrenzung der Folgen solcher Unfälle ist der geschäftsführende
Ausschuss beauftragt, eine strategische Vision zu entwickeln und dem Ausschuss beauftragt, eine strategische Vision zu entwickeln und dem
für Inneres zuständigen Minister konkrete Gesamtprojekte für Inneres zuständigen Minister konkrete Gesamtprojekte
vorzuschlagen, die gemäß Artikel 7 § 2bis Nr. 2 Buchstabe b des vorzuschlagen, die gemäß Artikel 7 § 2bis Nr. 2 Buchstabe b des
Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken Gesetzes vom 21. Januar 1987 über die Speisung des Fonds für Risiken
schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen schwerwiegender Unfälle und des Fonds zur Vorbeugung gegen
schwerwiegende Unfälle durch den Fonds für Risiken schwerwiegender schwerwiegende Unfälle durch den Fonds für Risiken schwerwiegender
Unfälle oder gemäß Artikel 30bis/1 § 4 des Gesetzes vom 15. April 1994 Unfälle oder gemäß Artikel 30bis/1 § 4 des Gesetzes vom 15. April 1994
über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für
Nuklearkontrolle durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen Nuklearkontrolle durch den Fonds für Risiken von Nuklearunfällen
finanziert werden könnten. finanziert werden könnten.
§ 2 - Unter Gesamtprojekt versteht man im Sinne des vorliegenden § 2 - Unter Gesamtprojekt versteht man im Sinne des vorliegenden
Erlasses jedes Projekt, dass der Arbeit von mehr als einem Akteur der Erlasses jedes Projekt, dass der Arbeit von mehr als einem Akteur der
Vorbereitung auf Risiken von Nuklearunfällen und auf Risiken Vorbereitung auf Risiken von Nuklearunfällen und auf Risiken
schwerwiegender Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen solcher schwerwiegender Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen solcher
Unfälle zugutekommt. Unfälle zugutekommt.
Art. 3 - § 1 - Der Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses wird vom Art. 3 - § 1 - Der Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses wird vom
Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres geführt; der geschäftsführende Ausschuss setzt sich Dienstes Inneres geführt; der geschäftsführende Ausschuss setzt sich
zusammen aus: zusammen aus:
1. einem Vertreter des Ministers des Innern, 1. einem Vertreter des Ministers des Innern,
2. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit, 2. dem Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Sicherheit,
3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum, 3. dem Generaldirektor der Generaldirektion Krisenzentrum,
4. dem Gouverneur einer Provinz im niederländischen Sprachgebiet, 4. dem Gouverneur einer Provinz im niederländischen Sprachgebiet,
5. dem Gouverneur einer Provinz im französischen Sprachgebiet, 5. dem Gouverneur einer Provinz im französischen Sprachgebiet,
6. einem niederländischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer 6. einem niederländischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer
Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen
Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen
Risiken, Risiken,
7. einem französischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer 7. einem französischsprachigen Mitglied des Einsatzpersonals einer
Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen Hilfeleistungszone mit nachweisbarer Fachkompetenz in Sachen
Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen Verwaltung von Risiken von Nuklearunfällen und/oder chemischen
Risiken, Risiken,
8. dem geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne 8. dem geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia, Gewinnerzielungsabsicht Essenscia,
9. dem geschäftsführenden Verwalter der Aktiengesellschaft Engie 9. dem geschäftsführenden Verwalter der Aktiengesellschaft Engie
Electrabel Electrabel
10. und einem Sekretär. 10. und einem Sekretär.
§ 2 - Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden § 2 - Der Präsident und die Mitglieder des geschäftsführenden
Ausschusses können sich gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 7 Ausschusses können sich gemäß den Modalitäten, die in der in Artikel 7
des vorliegenden Erlasses erwähnten Geschäftsordnung bestimmt sind, des vorliegenden Erlasses erwähnten Geschäftsordnung bestimmt sind,
vertreten lassen. vertreten lassen.
§ 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des geschäftsführenden Ausschusses § 3 - Die Sekretariatsgeschäfte des geschäftsführenden Ausschusses
werden von der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. werden von der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen.
§ 4 - Der geschäftsführende Ausschuss kann sich von Sachverständigen § 4 - Der geschäftsführende Ausschuss kann sich von Sachverständigen
und/oder Aktenverwaltern beistehen lassen, jedes Mal wenn ihre und/oder Aktenverwaltern beistehen lassen, jedes Mal wenn ihre
Expertise für die Behandlung bestimmter Punkte der Tagesordnung Expertise für die Behandlung bestimmter Punkte der Tagesordnung
erforderlich ist. erforderlich ist.
Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt nach dem Art. 4 - Der geschäftsführende Ausschuss tritt nach dem
Haushaltszyklus mindestens dreimal pro Jahr zusammen. Die Daten werden Haushaltszyklus mindestens dreimal pro Jahr zusammen. Die Daten werden
durch interne Absprache festgelegt. durch interne Absprache festgelegt.
Art. 5 - § 1 - Gesamtprojekte, die durch den Fonds für Risiken von Art. 5 - § 1 - Gesamtprojekte, die durch den Fonds für Risiken von
Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle
finanziert werden könnten, werden dem geschäftsführenden Ausschuss von finanziert werden könnten, werden dem geschäftsführenden Ausschuss von
seinen Mitgliedern zur Stellungnahme vorgelegt. seinen Mitgliedern zur Stellungnahme vorgelegt.
§ 2 - Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische § 2 - Der geschäftsführende Ausschuss entwickelt eine strategische
Vision und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete Vision und schlägt dem für Inneres zuständigen Minister konkrete
Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von Gesamtprojekte vor, die durch den Fonds für Risiken von
Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle Nuklearunfällen und den Fonds für Risiken schwerwiegender Unfälle
finanziert werden könnten. finanziert werden könnten.
§ 3 - Die strategische Vision und die Vorschläge von Projekten werden § 3 - Die strategische Vision und die Vorschläge von Projekten werden
im Konsens bestimmt. im Konsens bestimmt.
§ 4 - Weder die geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne § 4 - Weder die geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie
Electrabel noch die Mitglieder des Einsatzpersonals der Electrabel noch die Mitglieder des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszonen nehmen an der in § 3 erwähnten Beschlussfassung Hilfeleistungszonen nehmen an der in § 3 erwähnten Beschlussfassung
teil. teil.
Art. 6 - § 1 - Der Stand der Gesamtprojekte wird den Mitgliedern des Art. 6 - § 1 - Der Stand der Gesamtprojekte wird den Mitgliedern des
geschäftsführenden Ausschusses vierteljährlich mitgeteilt. geschäftsführenden Ausschusses vierteljährlich mitgeteilt.
§ 2 - Abgeschlossene Gesamtprojekte bilden den Gegenstand einer § 2 - Abgeschlossene Gesamtprojekte bilden den Gegenstand einer
Bewertung durch die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses. Bewertung durch die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses.
Art. 7 - Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine Art. 7 - Der geschäftsführende Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird im Konsens zwischen den Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird im Konsens zwischen den
Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, einschließlich der Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, einschließlich der
geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne geschäftsführenden Verwalter der Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie Gewinnerzielungsabsicht Essenscia und der Aktiengesellschaft Engie
Electrabel, angenommen. Electrabel, angenommen.
Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 8 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017 Gegeben zu Brüssel, den 25. Mai 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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