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Arrêté Royal du 25 janvier 2011
publié le 30 novembre 2011

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E. - Addendum

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service public federal mobilite et transports
numac
2011014258
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30/11/2011
prom.
25/01/2011
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


25 JANVIER 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 4 mai 2007 relatif au permis de conduire, à l'aptitude professionnelle et à la formation continue des conducteurs de véhicules des catégories C, C+E, D, D+E et des sous-catégories C1, C1+E, D1, D1+E. - Addendum


Au Moniteur belge du 7 février 2011, page 9530, il faut ajouter le texte suivant : ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 23 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E;

Aufgrund der Einbeziehung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens 48.650/2/V des Staatsrates, das am 26. August 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C, C+E, D und D+E sowie der Unterklassen C1, C1+E, D1 und D1+E, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in der Bestimmung unter § 1 Nr.6 werden die Wörter « mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7,5 Tonnen » aufgehoben; 2. in Paragraph 3 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: « 2. die Fahrer eines Fahrzeugs, das für den Fahrunterricht in Begleitung eines Fahrschullehrers bestimmt ist ».

Art. 2 - In Artikel 34 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Absatz 1 wird durch die Wörter « Die in Artikel 35 § 1 Nr.2 erwähnte Prüfung kann mit einem Fahrzeug, das mit Artikel 38 § 10 des Königlichen Erlasses über den Führerschein übereinstimmt, abgelegt werden. » ergänzt; 2. Absatz 2 wird durch die Wörter « Die in Artikel 35 § 1 Nr.2 erwähnte Prüfung kann mit einem Fahrzeug, das mit Artikel 38 § 9 des Königlichen Erlasses über den Führerschein übereinstimmt, abgelegt werden. » ergänzt.

Art. 3 - In Artikel 44 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. im französischen Text Paragraph 2 Absatz 3 werden die Wörter « Elle peut autoriser le requérant à subir un nouvel examen, le cas échéant, » durch die Wörter « Elle peut autoriser, le cas échéant, le requérant à subir un nouvel examen » ersetzt;2. ein Paragraph 3 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 In Abweichung von den Artikeln 35 § 5 und 42 § 5 wird der Grundqualifikationsnachweis vom Minister oder dessen Beauftragten auf Grundlage der vom Beschwerdeausschuss geäusserten Entscheidung über das Bestehen der praktischen Prüfung ausgestellt. Der in Absatz 1 erwähnte Grundqualifikationsnachweis gibt die Klasse des Fahrzeugs an, mit dem die Prüfung abgelegt wurde sowie das Datum, an dem die praktische Prüfung abgelegt wurde, die Anlass zu der im vorliegenden Artikel erwähnten Beschwerde gegeben hat. » Art. 4 - Artikel 55 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, wird durch den folgenden Paragraph 4 ergänzt: « § 4 Ab dem Kalenderjahr 2011 werden die in § 1 und 2 erwähnten Beträge jedes Jahr automatisch am 1. Januar auf Grundlage des Verbraucherpreisindexes des Monates November des vergangenen Jahres indexiert.

Das Ergebnis dieser Anpassung wird aufgerundet, falls der berechnete Betrag grösser ist als oder gleich ist wie 0,5 Dezimale oder abgerundet falls der berechnete Betrag kleiner ist als 0,5 Dezimale. ».

Art. 5 - In Artikel 73 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2009 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 2 Absatz 3 werden die Wörter « Zeitraum von fünf Jahren » durch die Wörter « Zeitraum von sieben Jahren » ersetzt;2. in Paragraph 3 Absatz 3 werden die Wörter « Zeitraum von fünf Jahren » durch die Wörter « Zeitraum von sieben Jahren » ersetzt ». Art. 6 - In Artikel 74bis § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. August 2008 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 2009 und 16. Juli 2009, werden die Wörter « Artikel 4 Nr. 4 und Nr. 5 » durch die Wörter « Artikel 4 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 8 » ersetzt.

Art. 7 - In Anlage 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. September 2008, werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in II werden die Wörter « der praktischen Prüfung » durch die Wörter « der praktischen Ausbildung » ersetzt;2. in III werden die Wörter « vom 23.März 1998 » durch die Wörter « über den Führerschein » ersetzt.

Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt » in Kraft.

Art. 9 - Der für den Strassenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 2011.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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