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Arrêté Royal du 25 février 2007
publié le 09 mars 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le système d'information Phenix

source
service public federal interieur
numac
2007000131
pub.
09/03/2007
prom.
25/02/2007
ELI
eli/arrete/2007/02/25/2007000131/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2005 pub. 01/09/2005 numac 2005009655 source service public federal justice Loi instituant le système d'information Phenix fermer instituant le système d'information Phenix


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2005 pub. 01/09/2005 numac 2005009655 source service public federal justice Loi instituant le système d'information Phenix fermer instituant le système d'information Phenix, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/08/2005 pub. 01/09/2005 numac 2005009655 source service public federal justice Loi instituant le système d'information Phenix fermer instituant le système d'information Phenix.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 février 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Bergriffsbestimmungen und Grundsätze Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Es wird ein Datenverarbeitungssystem, Phönix-Informationssystem genannt, eingerichtet, das die für die Arbeitweise der Justiz erforderliche interne und externe Kommunikation, die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten, die Einführung eines nationalen Registers, die Erstellung einer Rechtsprechungsdatenbank, die Erstellung von Statistiken und die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen zum Ziel hat.

Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss und einem Kontrollausschuss geleitet, die von einem Benutzerausschuss beraten werden. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse werden in vorliegendem Gesetz festgelegt.

Die Kredite, die für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Phönix-Systems erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan des FÖD Justiz eingetragen.

Interne und externe Kommunikation Art. 3 - Die interne Kommunikation betrifft die Kommunikation, die für die Arbeitsweise und die Leitung der Gerichtshöfe und Gerichte und deren Staatsanwaltschaften sowie für das Anlegen und die Verwaltung von Verfahrensakten erforderlich ist.

Die externe Kommunikation betrifft die Notifizierung, die Zustellung und die Übermittlung der Akten, die im Rahmen von Gerichtsverfahren erforderlich sind, sowie die Kommunikation mit den öffentlichen Behörden, um die für die Erstellung und die Verwaltung der Gerichtsakten notwendigen Daten zu sammeln.

Art. 4 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein zentrales Verzeichnis gerichtlicher elektronischer Adressen angelegt, auf das die Mitglieder des gerichtlichen Standes und die Hilfsorgane der Justiz sowie andere Kategorien von Personen, die vom König auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses bestimmt werden, Zugriff haben.

Darüber hinaus bestimmt der König auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses, welche Daten in diesem Verzeichnis aufgeführt werden, die Modalitäten der Datenerhebung, die Aufbewahrungsdauer der Daten, die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die Regeln für den Zugriff auf die Daten und für die Kontrolle des Zugriffs.

Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten Art. 5 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Datenverarbeitungsprogramm für die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten geschaffen.

Die in den Gerichtsakten verarbeiteten Daten, die Umstände der Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer werden im Gerichtsgesetzbuch, im Strafprozessgesetzbuch und in den Sonderbestimmungen über die Zusammenstellung dieser Akten festgelegt.

In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die Gerichtsakten.

Nationales Register Art. 6 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein nationales Register erstellt.

Jede Sache, die vor den gerichtlichen Stand gebracht wird, muss in das nationale Register eingetragen werden und erhält eine einmalige Nummer.

In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf das Register.

Rechtsprechungsdatenbank Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister wird im Phönix-System eine interne Rechtsprechungsdatenbank erstellt, damit die verschiedenen Mitglieder eines selben Rechtsprechungsorgans die Möglichkeit haben, die Gerichtsakten zu bearbeiten, und eine externe Datenbank, damit Beschlüsse, die für die Kenntnis und die Entwicklung des Rechts wichtig sind, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

Art. 8 - Die interne Rechtsprechungsdatenbank umfasst den vollständigen Wortlaut aller gerichtlichen Entscheidungen.

Die Entscheidungen eines Rechtsprechungsorgans sind nur für die Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans zugänglich.

Mitglieder des gerichtlichen Standes haben ausschliesslich Zugriff darauf, um ihre berufliche Aufgabe auszuüben.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten, die Regeln für den Zugriff auf diese Datenbank und die Kategorien von Personen, die Zugriff darauf haben, sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen dieser Datenbank.

Art. 9 - Die externe Rechtsprechungsdatenbank umfasst die Entscheidungen, die von jedem Rechtsprechungsorgan ausgewählt werden entsprechend den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten Auswahlkriterien nach Konsultierung des Benutzerausschusses.

Die ausgewählten Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten, werden in der Regel anonymisiert.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die Anonymisierung der Entscheidungen, die Ausnahmen zu dieser Regel, die für das Verständnis der Entscheidungen erforderlich sein können, und die Weise, auf die die in den Entscheidungen erwähnten Personen gegebenenfalls Einspruch erheben können gegen den Vermerk in den veröffentlichten Entscheidungen von personenbezogenen Daten, die sie betreffen.

Interne und externe Statistiken Art. 10 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Programm für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung interner Statistiken und ein Programm für die Verarbeitung anonymer oder verschlüsselter personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung externer Statistiken für nicht zum Rechtsprechungsorgan gehörende Drittpersonen eingerichtet.

Art. 11 - Die Verarbeitung interner statistischer Daten erfolgt auf Antrag des Korpschefs im Hinblick auf die gute Leitung eines Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft.

Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss erstellt auf Antrag des Ministers der Justiz, eines oder mehrerer Korpschefs, des Hohen Justizrates oder auf eigene Initiative allgemeine Statistiken über die Arbeitslast des gerichtlichen Standes, über die Arbeitsweise der gerichtlichen Einrichtungen und über die vor die Gerichtsbehörden gebrachten Sachen.

Vor der externen statistischen Verarbeitung werden die Daten anonymisiert oder verschlüsselt entsprechend den auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses vom König bestimmten Modalitäten.

Art. 13 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die Verarbeitung statistischer Daten und die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten.

Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen Art. 14 - Die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen betrifft das Personalmanagement, die Dokumentationsverwaltung, die Bedarfsverwaltung und die Buchführung.

Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Arbeitsweise der Datenverarbeitungsprogramme, die Regeln für den Zugriff auf diese Programme und die besonderen Sicherheitsmassnahmen für dieselbigen sowie die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten.

KAPITEL II - Phönix-Organe Geschäftsführungsausschuss Art. 15 - § 1 - Es wird ein Phönix-Geschäftsführungsausschuss eingesetzt, der sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern zusammensetzt. § 2 - Der Präsident und der Vizepräsident werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt, einer der beiden auf gemeinsamen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof und der andere auf Vorschlag des Ministers der Justiz.

Nach drei Jahren tauschen sie ihr Amt. Ein dreijähriges Mandat, das vorzeitig beendet wird, wird von einer anderen Person zu Ende geführt, die auf dieselbe Weise bestimmt wird, wie der zu ersetzende Amtsinhaber.

Sie werden unter den Personen ausgewählt, die alle Unabhängigkeitsgarantien bieten und über offenkundige Kompetenz im Bereich der Rechtskenntnis und der Informationsverwaltung verfügen.

Der Präsident gehört einer anderen Sprachrolle an als der Vizepräsident.

Mindestens einer von beiden muss ein Magistrat des gerichtlichen Standes sein.

Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch den Vizepräsidenten, in dessen Ermangelung durch das dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mitglieder, von denen vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers der Justiz und vier ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof vorgeschlagen werden.

Bei der Vorschlagsreihenfolge der Mitglieder wird eine möglichst ausgeglichene Beteiligung auf Ebene der Funktionen und des Geschlechts berücksichtigt.

Von den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim Kassationshof vorgeschlagen werden, müssen mindestens zwei Mitglieder einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz oder einem Auditorat Erster Instanz angehören, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds einer Berufungsinstanz oder des Kassationshofes haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds eines Gerichts Erster Instanz haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds einer Kanzlei haben und muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds des Sekretariats einer Staatsanwaltschaft haben. § 4 - Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass offene Stellen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Bewerbungen sind an den Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz zu richten. § 5 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle zusammen. § 6 - Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. § 7 - Der Präsident und der Vizepräsident des Benutzerausschusses tagen darüber hinaus mit beratender Stimme im Geschäftsführungsausschuss. § 8 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder unterliegen dem Berufsgeheimnis bezüglich der namensgebundenen Daten, von denen sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis haben. § 9 - Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Geschäftsführungsausschuss von jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis.

Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im Geschäftsführungsausschuss in Zusammenhang, gibt der Geschäftsführungsausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte beigefügt wird. § 10 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann.

Art. 16 - § 1 - Der Präsident und der Vizepräsident des Geschäftsführungsausschusses üben ihre Funktionen vollzeitig aus.

Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere Berufstätigkeit ausüben, es sei denn mit Erlaubnis des Ministerrates.

Sie beziehen ein Gehalt, das dem des Ersten Generalanwalts beim Kassationshof entspricht, sowie die mit diesem Gehalt verbundenen Erhöhungen und Vorteile. § 2 - Der Präsident oder der Vizepräsident, der Magistrat des gerichtlichen Standes ist, wird von Rechts wegen von seinem Rechtsprechungsorgan abgeordnet.

Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt unverzüglich durch eine Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten Rangs. Er nimmt seine Stelle in der Rangliste nach Beendigung seines Mandats wieder ein.

Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss verwaltet das Phönix-System und ergreift jegliche Initiative, die zur Steigerung der Effizienz des Systems beitragen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, des Gerichtsgesetzbuches, des Strafprozessgesetzbuches und den anderen einschlägigen Gesetzesbestimmungen.

Er fasst alle Beschlüsse, die im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind.

Er unterrichtet den Minister der Justiz, den Kassationshof und den Hohen Justizrat über alle Mittel, die für ein reibungsloses Funktionieren des Phönix-Systems und für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlich sind.

Er setzt einen Codedienst ein, der mit dem Vorschlagen von Codes beauftragt ist, die für die Erstellung und Verwaltung der Datenbank erforderlich sind.

Er nimmt die Codes an.

Er untersucht die Vorschläge des Benutzerausschusses und gibt mit Gründen versehene Antworten ab.

Er ergreift jegliche Initiativen, um das Phönix-System an Abänderungen im gesetzgebenden, verordnungsrechtlichen und technologischen Bereich anzupassen, insbesondere was die Vereinfachung der Gerichtssprache betrifft.

Er schliesst mit dem FÖD Justiz Abkommen über die Dienste, die für die Systemverwaltung erforderlich sind.

Er schlägt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses dem König die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die elektronischen Verfahrensakten und auf die im System enthaltenen Daten vor.

Er bescheinigt die Konformität der Dokumente, die konvertiert oder auf einen neuen Datenträger kopiert worden sind.

Art. 18 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Er beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten ausschlaggebend.

Im Dringlichkeitsfall beschliesst der Präsident allein und notifiziert er seinen Beschluss den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses.

Sein Beschluss wird definitiv, wenn er binnen einer Frist von einem Monat vom Geschäftsführungsausschuss nicht aufgehoben worden ist.

Art. 19 - Der Geschäftsführungsausschuss arbeitet einen Kontrollmechanismus aus: - am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Installationen für die Datenverarbeitungen befinden, - für den Speicher der datenverarbeitenden Computer, - für die Träger, auf denen die Daten gespeichert sind, - für die Dateneingabe, - für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungen, - für die Verwendung der Datenverarbeitungen, - für die Datenübermittlung, - für den Zugriff auf die Datenverarbeitungen, - für den Mechanismus zur Archivierung der Daten, - für die Wahl der technischen Standards, die für die Datensicherung und -übermittlung verwendet werden.

Er teilt auf Antrag des Kontrollausschusses seine Feststellungen mit.

Art. 20 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt den Minister der Justiz und den betreffenden Korpschef von allen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Phönix-Regeln und von allen Fällen, in denen diese Regeln nicht befolgt werden, in Kenntnis.

Art. 21 - Der Geschäftsführungsausschuss übermittelt am ersten April jeden Jahres dem Minister der Justiz und dem Kassationshof seinen Tätigkeitsbericht einschliesslich der Haushaltsvoranschläge für die Arbeitsweise des Phönix-Systems und der Aufbewahrungsweise der bestehenden Daten.

Kontrollausschuss Art. 22 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird ein sektorieller « Phönix-Kontrollausschuss » eingesetzt, der sich zusammensetzt aus: - drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens aus seinen Reihen bestimmt werden und von denen mindestens einer Magistrat sein muss, - drei ordentlichen Mitgliedern, darunter der Präsident, und drei Ersatzmitgliedern, die die Eigenschaft eines Magistrats des gerichtlichen Standes haben, amtierend, pensioniert, oder emeritiert, und von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministerrates nach gleichlautender und gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof ernannt.

Der Präsident wird unter den Magistraten des gerichtlichen Standes ausgewählt, die über offenkundige Kompetenz in den Bereichen Schutz des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verfügen.

Der Kontrollausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle zusammen.

Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt.

Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erhalten sie von niemandem Anweisungen. Sie können aufgrund einer in Ausübung ihrer Funktion gemachten Meinungsäusserung oder ausgeführten Handlung nicht ihres Amtes enthoben werden.

Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Kontrollausschuss von jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis. Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im Kontrollausschuss in Zusammenhang, gibt der Kontrollausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte beigefügt wird.

Art. 23 - Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch das dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt.

Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann.

Art. 24 - § 1 - Der Kontrollausschuss gibt aus eigener Initiative oder auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, des Geschäftsführungsausschusses, des Ministers der Justiz oder des Kassationshofes, anderer Gerichtsinstanzen oder des Hohen Justizrates Stellungnahmen ab.

Der Kontrollausschuss sorgt dafür, dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Phönix-Datenbank eingehalten wird.

Unbeschadet jeglicher Klagen vor Gericht untersucht der Kontrollausschuss unterzeichnete und datierte Klagen und Anträge in Zusammenhang mit dem Phönix-Informationssystem.

Sind die Klagen zulässig, übernimmt der Ausschuss jegliche Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Er gibt eine Stellungnahme über die Begründetheit der Klagen und Anträge ab.

Der Ausschuss erstellt jährlich für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens einen Bericht über die Beschwerdenbearbeitung. § 2 - In Abweichung von Artikel 31bis § 3 Absatz 3 letzter Satz des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die Überprüfung einer Akte durch den Kontrollausschuss im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes erteilt werden, auf Antrag zweier Mitglieder des Ausschusses ausgesetzt, damit die Akte vorab dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorgelegt werden kann.

Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang der Akte, um über diese Akte zu befinden.

Der Kontrollausschuss verfügt dann über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, um über die Akte zu befinden. Der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in der Stellungnahme des Kontrollausschusses ausdrücklich vermerkt.

Gegebenenfalls gibt der Kontrollausschuss ausführlich die Gründe an, die dazu geführt haben, dass der Standpunkt des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nicht oder nur teilweise eingehalten worden ist.

Befindet der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens nicht innerhalb der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat, befindet der Kontrollausschuss umgehend über die Akte.

Befindet der Kontrollausschuss nicht binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Kontrollausschusses mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens konform ist.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt dem Beantrager der Begutachtung auf jeden Fall unverzüglich eine Abschrift der Stellungnahme, die er abgibt. § 3 - Der Kontrollausschuss teilt der Staatsanwaltschaft die ihm bekannten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz mit.

Art. 25 - Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 26 - Der Kontrollausschuss hat bei der Ausübung seiner Funktion Zugriff auf alle im Phönix-System aufgenommenen Daten.

Benutzerausschuss Art. 27 - Es wird ein Phönix-Benutzerausschuss eingesetzt, der beauftragt ist, dem Geschäftsführungsausschuss Initiativen zur Förderung der Benutzung des Phönix-Systems vorzuschlagen.

Innerhalb des Benutzerausschusses können Arbeitsgruppen gebildet werden, denen besondere Aufgaben anvertraut werden.

Der Benutzerausschuss setzt sich zusammen aus: - zwei vom Kassationshof bestimmten Vertretern, von denen einer zum Spruchkörper gehört und der andere zur Staatsanwaltschaft des Kassationshofes, - zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe bestimmten Vertretern, - zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertretern, - zwei vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertretern, - zwei vom Rat der Arbeitsauditoren bestimmten Vertretern, - zwei vom Hohen Justizrat bestimmten Vertretern, die Magistrate des gerichtlichen Standes sind, - zwei vom « Orde van Vlaamse balies » bestimmten Vertretern, - zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften bestimmten Vertretern, - zwei von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten Vertretern, - zwei vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens bestimmten Vertretern, - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Auditorate, - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der Kanzleien.

Jede Vertretung im Benutzerausschuss mit Ausnahme der des « Orde van Vlaamse balies » und der der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften setzt sich zusammen aus einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied.

Der Benutzerausschuss berücksichtigt eine möglichst ausgeglichene Beteiligung nach Funktion, Herkunft und Geschlecht.

Der Benutzerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten mit unterschiedlichen Sprachrollen für ein erneuerbares Mandat von drei Jahren. Einer der beiden ist Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Artikels.

KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen Art. 28 - Die Funktionskosten des Geschäftsführungsausschusses und des Benutzerausschusses sowie ihrer Sekretariate gehen zu Lasten des Haushalts des FÖD Justiz.

Sie erhalten die Unterstützung des FÖD Justiz bei der Ausführung ihres Auftrags.

Die Funktionskosten des Kontrollausschusses und seines Sekretariats gehen zu Lasten der Dotation des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

Art. 29 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss, der vom Minister der Justiz um einen Vorschlag oder eine Stellungnahme zu einem aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird, formuliert den Vorschlag oder die Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf dieser Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten.

Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In diesem Fall setzt der Geschäftsführungsausschuss den Minister der Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf dieser zweiten Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten. § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 § 2 gibt der Kontrollausschuss, der vom Minister der Justiz um eine Stellungnahme zu einem aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird, seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag ab. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv.

Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In diesem Fall setzt der Kontrollausschuss den Minister der Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf dieser zweiten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 30 - Die im Phönix-System verwendeten Protokolle sowie Kommunikations- und Datensicherungsformate beruhen ausschliesslich auf offenen Standards.

Unter Standards sind technische Spezifikationen zu verstehen, die ausreichen, um eine Implementierung zu entwickeln, die von einer unabhängigen Standardisierungseinrichtung gebilligt wird.

Unter offenen Standards sind Standards zu verstehen, die unentgeltlich im Internet verfügbar sind und keinerlei rechtlichen Einschränkungen unterliegen, was ihre Verbreitung und Verwendung betrifft.

KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 31 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Artikel 6 und 30 des vorliegenden Gesetzes.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend, Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend, Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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