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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/02/2007
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le système d'information Phenix Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot oprichting van het informatiesysteem Phenix
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le système officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot
d'information Phenix oprichting van het informatiesysteem Phenix
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10
10 août 2005 instituant le système d'information Phenix, établi par le augustus 2005 tot oprichting van het informatiesysteem Phenix,
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot oprichting van het
système d'information Phenix. informatiesysteem Phenix.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 février 2007. Gegeven te Brussel, 25 februari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einrichtung des 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einrichtung des
Phönix-Informationssystems Phönix-Informationssystems
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Bergriffsbestimmungen und Grundsätze KAPITEL I - Bergriffsbestimmungen und Grundsätze
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Es wird ein Datenverarbeitungssystem, Art. 2 - Es wird ein Datenverarbeitungssystem,
Phönix-Informationssystem genannt, eingerichtet, das die für die Phönix-Informationssystem genannt, eingerichtet, das die für die
Arbeitweise der Justiz erforderliche interne und externe Arbeitweise der Justiz erforderliche interne und externe
Kommunikation, die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten, die Kommunikation, die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten, die
Einführung eines nationalen Registers, die Erstellung einer Einführung eines nationalen Registers, die Erstellung einer
Rechtsprechungsdatenbank, die Erstellung von Statistiken und die Hilfe Rechtsprechungsdatenbank, die Erstellung von Statistiken und die Hilfe
bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen zum bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen zum
Ziel hat. Ziel hat.
Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss und einem Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss und einem
Kontrollausschuss geleitet, die von einem Benutzerausschuss beraten Kontrollausschuss geleitet, die von einem Benutzerausschuss beraten
werden. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse werden. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse
werden in vorliegendem Gesetz festgelegt. werden in vorliegendem Gesetz festgelegt.
Die Kredite, die für die Einrichtung und die Arbeitsweise des Die Kredite, die für die Einrichtung und die Arbeitsweise des
Phönix-Systems erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan des FÖD Phönix-Systems erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan des FÖD
Justiz eingetragen. Justiz eingetragen.
Interne und externe Kommunikation Interne und externe Kommunikation
Art. 3 - Die interne Kommunikation betrifft die Kommunikation, die für Art. 3 - Die interne Kommunikation betrifft die Kommunikation, die für
die Arbeitsweise und die Leitung der Gerichtshöfe und Gerichte und die Arbeitsweise und die Leitung der Gerichtshöfe und Gerichte und
deren Staatsanwaltschaften sowie für das Anlegen und die Verwaltung deren Staatsanwaltschaften sowie für das Anlegen und die Verwaltung
von Verfahrensakten erforderlich ist. von Verfahrensakten erforderlich ist.
Die externe Kommunikation betrifft die Notifizierung, die Zustellung Die externe Kommunikation betrifft die Notifizierung, die Zustellung
und die Übermittlung der Akten, die im Rahmen von Gerichtsverfahren und die Übermittlung der Akten, die im Rahmen von Gerichtsverfahren
erforderlich sind, sowie die Kommunikation mit den öffentlichen erforderlich sind, sowie die Kommunikation mit den öffentlichen
Behörden, um die für die Erstellung und die Verwaltung der Behörden, um die für die Erstellung und die Verwaltung der
Gerichtsakten notwendigen Daten zu sammeln. Gerichtsakten notwendigen Daten zu sammeln.
Art. 4 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein zentrales Verzeichnis Art. 4 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein zentrales Verzeichnis
gerichtlicher elektronischer Adressen angelegt, auf das die Mitglieder gerichtlicher elektronischer Adressen angelegt, auf das die Mitglieder
des gerichtlichen Standes und die Hilfsorgane der Justiz sowie andere des gerichtlichen Standes und die Hilfsorgane der Justiz sowie andere
Kategorien von Personen, die vom König auf Vorschlag des Kategorien von Personen, die vom König auf Vorschlag des
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des
Kontrollausschusses bestimmt werden, Zugriff haben. Kontrollausschusses bestimmt werden, Zugriff haben.
Darüber hinaus bestimmt der König auf Vorschlag des Darüber hinaus bestimmt der König auf Vorschlag des
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des
Kontrollausschusses, welche Daten in diesem Verzeichnis aufgeführt Kontrollausschusses, welche Daten in diesem Verzeichnis aufgeführt
werden, die Modalitäten der Datenerhebung, die Aufbewahrungsdauer der werden, die Modalitäten der Datenerhebung, die Aufbewahrungsdauer der
Daten, die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die Daten, die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die
Regeln für den Zugriff auf die Daten und für die Kontrolle des Regeln für den Zugriff auf die Daten und für die Kontrolle des
Zugriffs. Zugriffs.
Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten
Art. 5 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Art. 5 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein
Datenverarbeitungsprogramm für die Verwaltung und Aufbewahrung der Datenverarbeitungsprogramm für die Verwaltung und Aufbewahrung der
Gerichtsakten geschaffen. Gerichtsakten geschaffen.
Die in den Gerichtsakten verarbeiteten Daten, die Umstände der Die in den Gerichtsakten verarbeiteten Daten, die Umstände der
Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer werden im Gerichtsgesetzbuch, Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer werden im Gerichtsgesetzbuch,
im Strafprozessgesetzbuch und in den Sonderbestimmungen über die im Strafprozessgesetzbuch und in den Sonderbestimmungen über die
Zusammenstellung dieser Akten festgelegt. Zusammenstellung dieser Akten festgelegt.
In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem
Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König
auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme
des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der
Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des
Zugriffs auf die Gerichtsakten. Zugriffs auf die Gerichtsakten.
Nationales Register Nationales Register
Art. 6 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein nationales Register Art. 6 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein nationales Register
erstellt. erstellt.
Jede Sache, die vor den gerichtlichen Stand gebracht wird, muss in das Jede Sache, die vor den gerichtlichen Stand gebracht wird, muss in das
nationale Register eingetragen werden und erhält eine einmalige nationale Register eingetragen werden und erhält eine einmalige
Nummer. Nummer.
In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem
Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König
auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme
des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der
Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des
Zugriffs auf das Register. Zugriffs auf das Register.
Rechtsprechungsdatenbank Rechtsprechungsdatenbank
Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1997 Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1997
über das Zentrale Strafregister wird im Phönix-System eine interne über das Zentrale Strafregister wird im Phönix-System eine interne
Rechtsprechungsdatenbank erstellt, damit die verschiedenen Mitglieder Rechtsprechungsdatenbank erstellt, damit die verschiedenen Mitglieder
eines selben Rechtsprechungsorgans die Möglichkeit haben, die eines selben Rechtsprechungsorgans die Möglichkeit haben, die
Gerichtsakten zu bearbeiten, und eine externe Datenbank, damit Gerichtsakten zu bearbeiten, und eine externe Datenbank, damit
Beschlüsse, die für die Kenntnis und die Entwicklung des Rechts Beschlüsse, die für die Kenntnis und die Entwicklung des Rechts
wichtig sind, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. wichtig sind, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
Art. 8 - Die interne Rechtsprechungsdatenbank umfasst den Art. 8 - Die interne Rechtsprechungsdatenbank umfasst den
vollständigen Wortlaut aller gerichtlichen Entscheidungen. vollständigen Wortlaut aller gerichtlichen Entscheidungen.
Die Entscheidungen eines Rechtsprechungsorgans sind nur für die Die Entscheidungen eines Rechtsprechungsorgans sind nur für die
Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans zugänglich. Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans zugänglich.
Mitglieder des gerichtlichen Standes haben ausschliesslich Zugriff Mitglieder des gerichtlichen Standes haben ausschliesslich Zugriff
darauf, um ihre berufliche Aufgabe auszuüben. darauf, um ihre berufliche Aufgabe auszuüben.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und
nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der
Dauerhaftigkeit der Daten, die Regeln für den Zugriff auf diese Dauerhaftigkeit der Daten, die Regeln für den Zugriff auf diese
Datenbank und die Kategorien von Personen, die Zugriff darauf haben, Datenbank und die Kategorien von Personen, die Zugriff darauf haben,
sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen dieser Datenbank. sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen dieser Datenbank.
Art. 9 - Die externe Rechtsprechungsdatenbank umfasst die Art. 9 - Die externe Rechtsprechungsdatenbank umfasst die
Entscheidungen, die von jedem Rechtsprechungsorgan ausgewählt werden Entscheidungen, die von jedem Rechtsprechungsorgan ausgewählt werden
entsprechend den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten entsprechend den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten
Auswahlkriterien nach Konsultierung des Benutzerausschusses. Auswahlkriterien nach Konsultierung des Benutzerausschusses.
Die ausgewählten Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten, Die ausgewählten Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten,
werden in der Regel anonymisiert. werden in der Regel anonymisiert.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und
nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die
Anonymisierung der Entscheidungen, die Ausnahmen zu dieser Regel, die Anonymisierung der Entscheidungen, die Ausnahmen zu dieser Regel, die
für das Verständnis der Entscheidungen erforderlich sein können, und für das Verständnis der Entscheidungen erforderlich sein können, und
die Weise, auf die die in den Entscheidungen erwähnten Personen die Weise, auf die die in den Entscheidungen erwähnten Personen
gegebenenfalls Einspruch erheben können gegen den Vermerk in den gegebenenfalls Einspruch erheben können gegen den Vermerk in den
veröffentlichten Entscheidungen von personenbezogenen Daten, die sie veröffentlichten Entscheidungen von personenbezogenen Daten, die sie
betreffen. betreffen.
Interne und externe Statistiken Interne und externe Statistiken
Art. 10 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Programm für die Art. 10 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Programm für die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung
interner Statistiken und ein Programm für die Verarbeitung anonymer interner Statistiken und ein Programm für die Verarbeitung anonymer
oder verschlüsselter personenbezogener Daten im Hinblick auf die oder verschlüsselter personenbezogener Daten im Hinblick auf die
Erstellung externer Statistiken für nicht zum Rechtsprechungsorgan Erstellung externer Statistiken für nicht zum Rechtsprechungsorgan
gehörende Drittpersonen eingerichtet. gehörende Drittpersonen eingerichtet.
Art. 11 - Die Verarbeitung interner statistischer Daten erfolgt auf Art. 11 - Die Verarbeitung interner statistischer Daten erfolgt auf
Antrag des Korpschefs im Hinblick auf die gute Leitung eines Antrag des Korpschefs im Hinblick auf die gute Leitung eines
Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft. Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft.
Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss erstellt auf Antrag des Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss erstellt auf Antrag des
Ministers der Justiz, eines oder mehrerer Korpschefs, des Hohen Ministers der Justiz, eines oder mehrerer Korpschefs, des Hohen
Justizrates oder auf eigene Initiative allgemeine Statistiken über die Justizrates oder auf eigene Initiative allgemeine Statistiken über die
Arbeitslast des gerichtlichen Standes, über die Arbeitsweise der Arbeitslast des gerichtlichen Standes, über die Arbeitsweise der
gerichtlichen Einrichtungen und über die vor die Gerichtsbehörden gerichtlichen Einrichtungen und über die vor die Gerichtsbehörden
gebrachten Sachen. gebrachten Sachen.
Vor der externen statistischen Verarbeitung werden die Daten Vor der externen statistischen Verarbeitung werden die Daten
anonymisiert oder verschlüsselt entsprechend den auf Vorschlag des anonymisiert oder verschlüsselt entsprechend den auf Vorschlag des
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des
Kontrollausschusses vom König bestimmten Modalitäten. Kontrollausschusses vom König bestimmten Modalitäten.
Art. 13 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Art. 13 - Der König bestimmt auf Vorschlag des
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des
Kontrollausschusses die Modalitäten für die Verarbeitung statistischer Kontrollausschusses die Modalitäten für die Verarbeitung statistischer
Daten und die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. Daten und die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten.
Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen
Art. 14 - Die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Art. 14 - Die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen
Einrichtungen betrifft das Personalmanagement, die Einrichtungen betrifft das Personalmanagement, die
Dokumentationsverwaltung, die Bedarfsverwaltung und die Buchführung. Dokumentationsverwaltung, die Bedarfsverwaltung und die Buchführung.
Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und
nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Arbeitsweise der nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Arbeitsweise der
Datenverarbeitungsprogramme, die Regeln für den Zugriff auf diese Datenverarbeitungsprogramme, die Regeln für den Zugriff auf diese
Programme und die besonderen Sicherheitsmassnahmen für dieselbigen Programme und die besonderen Sicherheitsmassnahmen für dieselbigen
sowie die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. sowie die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten.
KAPITEL II - Phönix-Organe KAPITEL II - Phönix-Organe
Geschäftsführungsausschuss Geschäftsführungsausschuss
Art. 15 - § 1 - Es wird ein Phönix-Geschäftsführungsausschuss Art. 15 - § 1 - Es wird ein Phönix-Geschäftsführungsausschuss
eingesetzt, der sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, eingesetzt, der sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten,
acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern
zusammensetzt. zusammensetzt.
§ 2 - Der Präsident und der Vizepräsident werden vom König durch einen § 2 - Der Präsident und der Vizepräsident werden vom König durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von
sechs Jahren ernannt, einer der beiden auf gemeinsamen Vorschlag des sechs Jahren ernannt, einer der beiden auf gemeinsamen Vorschlag des
Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim
Kassationshof und der andere auf Vorschlag des Ministers der Justiz. Kassationshof und der andere auf Vorschlag des Ministers der Justiz.
Nach drei Jahren tauschen sie ihr Amt. Ein dreijähriges Mandat, das Nach drei Jahren tauschen sie ihr Amt. Ein dreijähriges Mandat, das
vorzeitig beendet wird, wird von einer anderen Person zu Ende geführt, vorzeitig beendet wird, wird von einer anderen Person zu Ende geführt,
die auf dieselbe Weise bestimmt wird, wie der zu ersetzende die auf dieselbe Weise bestimmt wird, wie der zu ersetzende
Amtsinhaber. Amtsinhaber.
Sie werden unter den Personen ausgewählt, die alle Sie werden unter den Personen ausgewählt, die alle
Unabhängigkeitsgarantien bieten und über offenkundige Kompetenz im Unabhängigkeitsgarantien bieten und über offenkundige Kompetenz im
Bereich der Rechtskenntnis und der Informationsverwaltung verfügen. Bereich der Rechtskenntnis und der Informationsverwaltung verfügen.
Der Präsident gehört einer anderen Sprachrolle an als der Der Präsident gehört einer anderen Sprachrolle an als der
Vizepräsident. Vizepräsident.
Mindestens einer von beiden muss ein Magistrat des gerichtlichen Mindestens einer von beiden muss ein Magistrat des gerichtlichen
Standes sein. Standes sein.
Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch den Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch den
Vizepräsidenten, in dessen Ermangelung durch das dienstälteste Vizepräsidenten, in dessen Ermangelung durch das dienstälteste
Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das
älteste Mitglied ersetzt. älteste Mitglied ersetzt.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Mitglieder, von denen vier ordentliche Mitglieder und vier die Mitglieder, von denen vier ordentliche Mitglieder und vier
Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers der Justiz und vier Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers der Justiz und vier
ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf gemeinsamen ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf gemeinsamen
Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des
Generalprokurators beim Kassationshof vorgeschlagen werden. Generalprokurators beim Kassationshof vorgeschlagen werden.
Bei der Vorschlagsreihenfolge der Mitglieder wird eine möglichst Bei der Vorschlagsreihenfolge der Mitglieder wird eine möglichst
ausgeglichene Beteiligung auf Ebene der Funktionen und des Geschlechts ausgeglichene Beteiligung auf Ebene der Funktionen und des Geschlechts
berücksichtigt. berücksichtigt.
Von den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die vom Von den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die vom
Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim
Kassationshof vorgeschlagen werden, müssen mindestens zwei Mitglieder Kassationshof vorgeschlagen werden, müssen mindestens zwei Mitglieder
einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz oder einem Auditorat Erster einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz oder einem Auditorat Erster
Instanz angehören, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Instanz angehören, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines
Mitglieds einer Berufungsinstanz oder des Kassationshofes haben, muss Mitglieds einer Berufungsinstanz oder des Kassationshofes haben, muss
mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds eines Gerichts mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds eines Gerichts
Erster Instanz haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft Erster Instanz haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft
eines Mitglieds einer Kanzlei haben und muss mindestens ein Mitglied eines Mitglieds einer Kanzlei haben und muss mindestens ein Mitglied
die Eigenschaft eines Mitglieds des Sekretariats einer die Eigenschaft eines Mitglieds des Sekretariats einer
Staatsanwaltschaft haben. Staatsanwaltschaft haben.
§ 4 - Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass offene Stellen im § 4 - Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass offene Stellen im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Bewerbungen sind an den Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Bewerbungen sind an den
Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz zu richten. Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz zu richten.
§ 5 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich aus einer gleichen § 5 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich aus einer gleichen
Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der
Französischen Sprachrolle zusammen. Französischen Sprachrolle zusammen.
§ 6 - Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs § 6 - Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs
Jahren ernannt. Jahren ernannt.
§ 7 - Der Präsident und der Vizepräsident des Benutzerausschusses § 7 - Der Präsident und der Vizepräsident des Benutzerausschusses
tagen darüber hinaus mit beratender Stimme im tagen darüber hinaus mit beratender Stimme im
Geschäftsführungsausschuss. Geschäftsführungsausschuss.
§ 8 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder unterliegen § 8 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder unterliegen
dem Berufsgeheimnis bezüglich der namensgebundenen Daten, von denen dem Berufsgeheimnis bezüglich der namensgebundenen Daten, von denen
sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis haben. sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis haben.
§ 9 - Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den § 9 - Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den
Geschäftsführungsausschuss von jeder disziplinarrechtlichen Geschäftsführungsausschuss von jeder disziplinarrechtlichen
Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und
von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis. von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis.
Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im
Geschäftsführungsausschuss in Zusammenhang, gibt der Geschäftsführungsausschuss in Zusammenhang, gibt der
Geschäftsführungsausschuss eine Stellungnahme ab, die der Geschäftsführungsausschuss eine Stellungnahme ab, die der
Disziplinarakte beigefügt wird. Disziplinarakte beigefügt wird.
§ 10 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der § 10 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der
Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann.
Art. 16 - § 1 - Der Präsident und der Vizepräsident des Art. 16 - § 1 - Der Präsident und der Vizepräsident des
Geschäftsführungsausschusses üben ihre Funktionen vollzeitig aus. Geschäftsführungsausschusses üben ihre Funktionen vollzeitig aus.
Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere
Berufstätigkeit ausüben, es sei denn mit Erlaubnis des Ministerrates. Berufstätigkeit ausüben, es sei denn mit Erlaubnis des Ministerrates.
Sie beziehen ein Gehalt, das dem des Ersten Generalanwalts beim Sie beziehen ein Gehalt, das dem des Ersten Generalanwalts beim
Kassationshof entspricht, sowie die mit diesem Gehalt verbundenen Kassationshof entspricht, sowie die mit diesem Gehalt verbundenen
Erhöhungen und Vorteile. Erhöhungen und Vorteile.
§ 2 - Der Präsident oder der Vizepräsident, der Magistrat des § 2 - Der Präsident oder der Vizepräsident, der Magistrat des
gerichtlichen Standes ist, wird von Rechts wegen von seinem gerichtlichen Standes ist, wird von Rechts wegen von seinem
Rechtsprechungsorgan abgeordnet. Rechtsprechungsorgan abgeordnet.
Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt unverzüglich durch eine Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt unverzüglich durch eine
Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen
Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den
Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten
Rangs. Er nimmt seine Stelle in der Rangliste nach Beendigung seines Rangs. Er nimmt seine Stelle in der Rangliste nach Beendigung seines
Mandats wieder ein. Mandats wieder ein.
Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss verwaltet das Phönix-System Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss verwaltet das Phönix-System
und ergreift jegliche Initiative, die zur Steigerung der Effizienz des und ergreift jegliche Initiative, die zur Steigerung der Effizienz des
Systems beitragen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Systems beitragen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes, des Gerichtsgesetzbuches, des vorliegenden Gesetzes, des Gerichtsgesetzbuches, des
Strafprozessgesetzbuches und den anderen einschlägigen Strafprozessgesetzbuches und den anderen einschlägigen
Gesetzesbestimmungen. Gesetzesbestimmungen.
Er fasst alle Beschlüsse, die im Rahmen der Bestimmungen des Er fasst alle Beschlüsse, die im Rahmen der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. vorliegenden Gesetzes erforderlich sind.
Er unterrichtet den Minister der Justiz, den Kassationshof und den Er unterrichtet den Minister der Justiz, den Kassationshof und den
Hohen Justizrat über alle Mittel, die für ein reibungsloses Hohen Justizrat über alle Mittel, die für ein reibungsloses
Funktionieren des Phönix-Systems und für die Ausübung seiner Funktionieren des Phönix-Systems und für die Ausübung seiner
Befugnisse erforderlich sind. Befugnisse erforderlich sind.
Er setzt einen Codedienst ein, der mit dem Vorschlagen von Codes Er setzt einen Codedienst ein, der mit dem Vorschlagen von Codes
beauftragt ist, die für die Erstellung und Verwaltung der Datenbank beauftragt ist, die für die Erstellung und Verwaltung der Datenbank
erforderlich sind. erforderlich sind.
Er nimmt die Codes an. Er nimmt die Codes an.
Er untersucht die Vorschläge des Benutzerausschusses und gibt mit Er untersucht die Vorschläge des Benutzerausschusses und gibt mit
Gründen versehene Antworten ab. Gründen versehene Antworten ab.
Er ergreift jegliche Initiativen, um das Phönix-System an Abänderungen Er ergreift jegliche Initiativen, um das Phönix-System an Abänderungen
im gesetzgebenden, verordnungsrechtlichen und technologischen Bereich im gesetzgebenden, verordnungsrechtlichen und technologischen Bereich
anzupassen, insbesondere was die Vereinfachung der Gerichtssprache anzupassen, insbesondere was die Vereinfachung der Gerichtssprache
betrifft. betrifft.
Er schliesst mit dem FÖD Justiz Abkommen über die Dienste, die für die Er schliesst mit dem FÖD Justiz Abkommen über die Dienste, die für die
Systemverwaltung erforderlich sind. Systemverwaltung erforderlich sind.
Er schlägt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses dem König die Er schlägt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses dem König die
Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die
elektronischen Verfahrensakten und auf die im System enthaltenen Daten elektronischen Verfahrensakten und auf die im System enthaltenen Daten
vor. vor.
Er bescheinigt die Konformität der Dokumente, die konvertiert oder auf Er bescheinigt die Konformität der Dokumente, die konvertiert oder auf
einen neuen Datenträger kopiert worden sind. einen neuen Datenträger kopiert worden sind.
Art. 18 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn Art. 18 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder Er beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder
vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des
Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten
ausschlaggebend. ausschlaggebend.
Im Dringlichkeitsfall beschliesst der Präsident allein und notifiziert Im Dringlichkeitsfall beschliesst der Präsident allein und notifiziert
er seinen Beschluss den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses. er seinen Beschluss den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses.
Sein Beschluss wird definitiv, wenn er binnen einer Frist von einem Sein Beschluss wird definitiv, wenn er binnen einer Frist von einem
Monat vom Geschäftsführungsausschuss nicht aufgehoben worden ist. Monat vom Geschäftsführungsausschuss nicht aufgehoben worden ist.
Art. 19 - Der Geschäftsführungsausschuss arbeitet einen Art. 19 - Der Geschäftsführungsausschuss arbeitet einen
Kontrollmechanismus aus: Kontrollmechanismus aus:
- am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Installationen - am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Installationen
für die Datenverarbeitungen befinden, für die Datenverarbeitungen befinden,
- für den Speicher der datenverarbeitenden Computer, - für den Speicher der datenverarbeitenden Computer,
- für die Träger, auf denen die Daten gespeichert sind, - für die Träger, auf denen die Daten gespeichert sind,
- für die Dateneingabe, - für die Dateneingabe,
- für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungen, - für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungen,
- für die Verwendung der Datenverarbeitungen, - für die Verwendung der Datenverarbeitungen,
- für die Datenübermittlung, - für die Datenübermittlung,
- für den Zugriff auf die Datenverarbeitungen, - für den Zugriff auf die Datenverarbeitungen,
- für den Mechanismus zur Archivierung der Daten, - für den Mechanismus zur Archivierung der Daten,
- für die Wahl der technischen Standards, die für die Datensicherung - für die Wahl der technischen Standards, die für die Datensicherung
und -übermittlung verwendet werden. und -übermittlung verwendet werden.
Er teilt auf Antrag des Kontrollausschusses seine Feststellungen mit. Er teilt auf Antrag des Kontrollausschusses seine Feststellungen mit.
Art. 20 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt den Minister der Justiz Art. 20 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt den Minister der Justiz
und den betreffenden Korpschef von allen Unregelmässigkeiten im und den betreffenden Korpschef von allen Unregelmässigkeiten im
Zusammenhang mit den Phönix-Regeln und von allen Fällen, in denen Zusammenhang mit den Phönix-Regeln und von allen Fällen, in denen
diese Regeln nicht befolgt werden, in Kenntnis. diese Regeln nicht befolgt werden, in Kenntnis.
Art. 21 - Der Geschäftsführungsausschuss übermittelt am ersten April Art. 21 - Der Geschäftsführungsausschuss übermittelt am ersten April
jeden Jahres dem Minister der Justiz und dem Kassationshof seinen jeden Jahres dem Minister der Justiz und dem Kassationshof seinen
Tätigkeitsbericht einschliesslich der Haushaltsvoranschläge für die Tätigkeitsbericht einschliesslich der Haushaltsvoranschläge für die
Arbeitsweise des Phönix-Systems und der Aufbewahrungsweise der Arbeitsweise des Phönix-Systems und der Aufbewahrungsweise der
bestehenden Daten. bestehenden Daten.
Kontrollausschuss Kontrollausschuss
Art. 22 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Art. 22 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
wird ein sektorieller « Phönix-Kontrollausschuss » eingesetzt, der wird ein sektorieller « Phönix-Kontrollausschuss » eingesetzt, der
sich zusammensetzt aus: sich zusammensetzt aus:
- drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom - drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens aus seinen Reihen bestimmt Ausschuss für den Schutz des Privatlebens aus seinen Reihen bestimmt
werden und von denen mindestens einer Magistrat sein muss, werden und von denen mindestens einer Magistrat sein muss,
- drei ordentlichen Mitgliedern, darunter der Präsident, und drei - drei ordentlichen Mitgliedern, darunter der Präsident, und drei
Ersatzmitgliedern, die die Eigenschaft eines Magistrats des Ersatzmitgliedern, die die Eigenschaft eines Magistrats des
gerichtlichen Standes haben, amtierend, pensioniert, oder emeritiert, gerichtlichen Standes haben, amtierend, pensioniert, oder emeritiert,
und von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministerrates nach und von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministerrates nach
gleichlautender und gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten gleichlautender und gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten
des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof
ernannt. ernannt.
Der Präsident wird unter den Magistraten des gerichtlichen Standes Der Präsident wird unter den Magistraten des gerichtlichen Standes
ausgewählt, die über offenkundige Kompetenz in den Bereichen Schutz ausgewählt, die über offenkundige Kompetenz in den Bereichen Schutz
des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verfügen. des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verfügen.
Der Kontrollausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder Der Kontrollausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder
der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle
zusammen. zusammen.
Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren
ernannt. ernannt.
Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis.
Innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erhalten sie von niemandem Innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erhalten sie von niemandem
Anweisungen. Sie können aufgrund einer in Ausübung ihrer Funktion Anweisungen. Sie können aufgrund einer in Ausübung ihrer Funktion
gemachten Meinungsäusserung oder ausgeführten Handlung nicht ihres gemachten Meinungsäusserung oder ausgeführten Handlung nicht ihres
Amtes enthoben werden. Amtes enthoben werden.
Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Kontrollausschuss von Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Kontrollausschuss von
jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner
Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung
rechtfertigen, in Kenntnis. Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit rechtfertigen, in Kenntnis. Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit
des Mitglieds im Kontrollausschuss in Zusammenhang, gibt der des Mitglieds im Kontrollausschuss in Zusammenhang, gibt der
Kontrollausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte Kontrollausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte
beigefügt wird. beigefügt wird.
Art. 23 - Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch das Art. 23 - Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch das
dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben
Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt. Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt.
Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der
Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann.
Art. 24 - § 1 - Der Kontrollausschuss gibt aus eigener Initiative oder Art. 24 - § 1 - Der Kontrollausschuss gibt aus eigener Initiative oder
auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, des auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, des
Geschäftsführungsausschusses, des Ministers der Justiz oder des Geschäftsführungsausschusses, des Ministers der Justiz oder des
Kassationshofes, anderer Gerichtsinstanzen oder des Hohen Justizrates Kassationshofes, anderer Gerichtsinstanzen oder des Hohen Justizrates
Stellungnahmen ab. Stellungnahmen ab.
Der Kontrollausschuss sorgt dafür, dass das Gesetz vom 8. Dezember Der Kontrollausschuss sorgt dafür, dass das Gesetz vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Rahmen der Phönix-Datenbank eingehalten personenbezogener Daten im Rahmen der Phönix-Datenbank eingehalten
wird. wird.
Unbeschadet jeglicher Klagen vor Gericht untersucht der Unbeschadet jeglicher Klagen vor Gericht untersucht der
Kontrollausschuss unterzeichnete und datierte Klagen und Anträge in Kontrollausschuss unterzeichnete und datierte Klagen und Anträge in
Zusammenhang mit dem Phönix-Informationssystem. Zusammenhang mit dem Phönix-Informationssystem.
Sind die Klagen zulässig, übernimmt der Ausschuss jegliche Sind die Klagen zulässig, übernimmt der Ausschuss jegliche
Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Er gibt eine Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Er gibt eine
Stellungnahme über die Begründetheit der Klagen und Anträge ab. Stellungnahme über die Begründetheit der Klagen und Anträge ab.
Der Ausschuss erstellt jährlich für den Ausschuss für den Schutz des Der Ausschuss erstellt jährlich für den Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens einen Bericht über die Beschwerdenbearbeitung. Privatlebens einen Bericht über die Beschwerdenbearbeitung.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 31bis § 3 Absatz 3 letzter Satz des § 2 - In Abweichung von Artikel 31bis § 3 Absatz 3 letzter Satz des
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die
Überprüfung einer Akte durch den Kontrollausschuss im Rahmen der Überprüfung einer Akte durch den Kontrollausschuss im Rahmen der
Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
erteilt werden, auf Antrag zweier Mitglieder des Ausschusses erteilt werden, auf Antrag zweier Mitglieder des Ausschusses
ausgesetzt, damit die Akte vorab dem Ausschuss für den Schutz des ausgesetzt, damit die Akte vorab dem Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens vorgelegt werden kann. Privatlebens vorgelegt werden kann.
Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang
der Akte, um über diese Akte zu befinden. der Akte, um über diese Akte zu befinden.
Der Kontrollausschuss verfügt dann über eine Frist von fünfzehn Tagen Der Kontrollausschuss verfügt dann über eine Frist von fünfzehn Tagen
ab Empfang der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des ab Empfang der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens, um über die Akte zu befinden. Der Standpunkt des Privatlebens, um über die Akte zu befinden. Der Standpunkt des
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in der Stellungnahme Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in der Stellungnahme
des Kontrollausschusses ausdrücklich vermerkt. des Kontrollausschusses ausdrücklich vermerkt.
Gegebenenfalls gibt der Kontrollausschuss ausführlich die Gründe an, Gegebenenfalls gibt der Kontrollausschuss ausführlich die Gründe an,
die dazu geführt haben, dass der Standpunkt des Ausschusses für den die dazu geführt haben, dass der Standpunkt des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens nicht oder nur teilweise eingehalten worden Schutz des Privatlebens nicht oder nur teilweise eingehalten worden
ist. ist.
Befindet der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens nicht innerhalb Befindet der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens nicht innerhalb
der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat, befindet der der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat, befindet der
Kontrollausschuss umgehend über die Akte. Kontrollausschuss umgehend über die Akte.
Befindet der Kontrollausschuss nicht binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt Befindet der Kontrollausschuss nicht binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt
der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,
wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Kontrollausschusses wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Kontrollausschusses
mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
konform ist. konform ist.
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt dem Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt dem
Beantrager der Begutachtung auf jeden Fall unverzüglich eine Abschrift Beantrager der Begutachtung auf jeden Fall unverzüglich eine Abschrift
der Stellungnahme, die er abgibt. der Stellungnahme, die er abgibt.
§ 3 - Der Kontrollausschuss teilt der Staatsanwaltschaft die ihm § 3 - Der Kontrollausschuss teilt der Staatsanwaltschaft die ihm
bekannten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz mit. bekannten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz mit.
Art. 25 - Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn Art. 25 - Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn
mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 26 - Der Kontrollausschuss hat bei der Ausübung seiner Funktion Art. 26 - Der Kontrollausschuss hat bei der Ausübung seiner Funktion
Zugriff auf alle im Phönix-System aufgenommenen Daten. Zugriff auf alle im Phönix-System aufgenommenen Daten.
Benutzerausschuss Benutzerausschuss
Art. 27 - Es wird ein Phönix-Benutzerausschuss eingesetzt, der Art. 27 - Es wird ein Phönix-Benutzerausschuss eingesetzt, der
beauftragt ist, dem Geschäftsführungsausschuss Initiativen zur beauftragt ist, dem Geschäftsführungsausschuss Initiativen zur
Förderung der Benutzung des Phönix-Systems vorzuschlagen. Förderung der Benutzung des Phönix-Systems vorzuschlagen.
Innerhalb des Benutzerausschusses können Arbeitsgruppen gebildet Innerhalb des Benutzerausschusses können Arbeitsgruppen gebildet
werden, denen besondere Aufgaben anvertraut werden. werden, denen besondere Aufgaben anvertraut werden.
Der Benutzerausschuss setzt sich zusammen aus: Der Benutzerausschuss setzt sich zusammen aus:
- zwei vom Kassationshof bestimmten Vertretern, von denen einer zum - zwei vom Kassationshof bestimmten Vertretern, von denen einer zum
Spruchkörper gehört und der andere zur Staatsanwaltschaft des Spruchkörper gehört und der andere zur Staatsanwaltschaft des
Kassationshofes, Kassationshofes,
- zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der - zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der
Arbeitsgerichtshöfe bestimmten Vertretern, Arbeitsgerichtshöfe bestimmten Vertretern,
- zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertretern, - zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertretern,
- zwei vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertretern, - zwei vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertretern,
- zwei vom Rat der Arbeitsauditoren bestimmten Vertretern, - zwei vom Rat der Arbeitsauditoren bestimmten Vertretern,
- zwei vom Hohen Justizrat bestimmten Vertretern, die Magistrate des - zwei vom Hohen Justizrat bestimmten Vertretern, die Magistrate des
gerichtlichen Standes sind, gerichtlichen Standes sind,
- zwei vom « Orde van Vlaamse balies » bestimmten Vertretern, - zwei vom « Orde van Vlaamse balies » bestimmten Vertretern,
- zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen - zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften bestimmten Vertretern, Rechtsanwaltschaften bestimmten Vertretern,
- zwei von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten - zwei von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten
Vertretern, Vertretern,
- zwei vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens - zwei vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens
bestimmten Vertretern, bestimmten Vertretern,
- zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der
Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Auditorate, Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Auditorate,
- zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der
Kanzleien. Kanzleien.
Jede Vertretung im Benutzerausschuss mit Ausnahme der des « Orde van Jede Vertretung im Benutzerausschuss mit Ausnahme der des « Orde van
Vlaamse balies » und der der Kammer der französischsprachigen und Vlaamse balies » und der der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften setzt sich zusammen aus einem deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften setzt sich zusammen aus einem
französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied. französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied.
Der Benutzerausschuss berücksichtigt eine möglichst ausgeglichene Der Benutzerausschuss berücksichtigt eine möglichst ausgeglichene
Beteiligung nach Funktion, Herkunft und Geschlecht. Beteiligung nach Funktion, Herkunft und Geschlecht.
Der Benutzerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und Der Benutzerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und
einen Vizepräsidenten mit unterschiedlichen Sprachrollen für ein einen Vizepräsidenten mit unterschiedlichen Sprachrollen für ein
erneuerbares Mandat von drei Jahren. Einer der beiden ist erneuerbares Mandat von drei Jahren. Einer der beiden ist
Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher. Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden
Artikels. Artikels.
KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen
Art. 28 - Die Funktionskosten des Geschäftsführungsausschusses und des Art. 28 - Die Funktionskosten des Geschäftsführungsausschusses und des
Benutzerausschusses sowie ihrer Sekretariate gehen zu Lasten des Benutzerausschusses sowie ihrer Sekretariate gehen zu Lasten des
Haushalts des FÖD Justiz. Haushalts des FÖD Justiz.
Sie erhalten die Unterstützung des FÖD Justiz bei der Ausführung ihres Sie erhalten die Unterstützung des FÖD Justiz bei der Ausführung ihres
Auftrags. Auftrags.
Die Funktionskosten des Kontrollausschusses und seines Sekretariats Die Funktionskosten des Kontrollausschusses und seines Sekretariats
gehen zu Lasten der Dotation des Ausschusses für den Schutz des gehen zu Lasten der Dotation des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens. Privatlebens.
Art. 29 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss, der vom Minister der Art. 29 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss, der vom Minister der
Justiz um einen Vorschlag oder eine Stellungnahme zu einem aufgrund Justiz um einen Vorschlag oder eine Stellungnahme zu einem aufgrund
des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht
wird, formuliert den Vorschlag oder die Stellungnahme binnen dreissig wird, formuliert den Vorschlag oder die Stellungnahme binnen dreissig
Tagen nach dem Antrag. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf Tagen nach dem Antrag. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf
dieser Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben, dieser Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben,
können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme
oder den Vorschlag abzuwarten. oder den Vorschlag abzuwarten.
Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In
diesem Fall setzt der Geschäftsführungsausschuss den Minister der diesem Fall setzt der Geschäftsführungsausschuss den Minister der
Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue
Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Geschäftsführungsausschuss Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Geschäftsführungsausschuss
nach Ablauf dieser zweiten Frist keinen Vorschlag oder keine nach Ablauf dieser zweiten Frist keinen Vorschlag oder keine
Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln, Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln,
ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten. ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten.
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 24 § 2 gibt der Kontrollausschuss, der § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 § 2 gibt der Kontrollausschuss, der
vom Minister der Justiz um eine Stellungnahme zu einem aufgrund des vom Minister der Justiz um eine Stellungnahme zu einem aufgrund des
vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird, vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird,
seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag ab. Hat der seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag ab. Hat der
Kontrollausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme Kontrollausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme
abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv. abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv.
Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In
diesem Fall setzt der Kontrollausschuss den Minister der Justiz vor diesem Fall setzt der Kontrollausschuss den Minister der Justiz vor
Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist
rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf
dieser zweiten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die dieser zweiten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die
Stellungnahme als positiv. Stellungnahme als positiv.
KAPITEL IV - Schlussbestimmung KAPITEL IV - Schlussbestimmung
Art. 30 - Die im Phönix-System verwendeten Protokolle sowie Art. 30 - Die im Phönix-System verwendeten Protokolle sowie
Kommunikations- und Datensicherungsformate beruhen ausschliesslich auf Kommunikations- und Datensicherungsformate beruhen ausschliesslich auf
offenen Standards. offenen Standards.
Unter Standards sind technische Spezifikationen zu verstehen, die Unter Standards sind technische Spezifikationen zu verstehen, die
ausreichen, um eine Implementierung zu entwickeln, die von einer ausreichen, um eine Implementierung zu entwickeln, die von einer
unabhängigen Standardisierungseinrichtung gebilligt wird. unabhängigen Standardisierungseinrichtung gebilligt wird.
Unter offenen Standards sind Standards zu verstehen, die unentgeltlich Unter offenen Standards sind Standards zu verstehen, die unentgeltlich
im Internet verfügbar sind und keinerlei rechtlichen Einschränkungen im Internet verfügbar sind und keinerlei rechtlichen Einschränkungen
unterliegen, was ihre Verbreitung und Verwendung betrifft. unterliegen, was ihre Verbreitung und Verwendung betrifft.
KAPITEL V - In-Kraft-Treten KAPITEL V - In-Kraft-Treten
Art. 31 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der Art. 31 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der
Artikel 6 und 30 des vorliegenden Gesetzes. Artikel 6 und 30 des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend, Für die Ministerin der Justiz, abwesend,
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend, Für die Ministerin der Justiz, abwesend,
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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