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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le système d'information Phenix | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot oprichting van het informatiesysteem Phenix |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle | 25 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de |
en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le système | officiële Duitse vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot |
d'information Phenix | oprichting van het informatiesysteem Phenix |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 10 |
10 août 2005 instituant le système d'information Phenix, établi par le | augustus 2005 tot oprichting van het informatiesysteem Phenix, |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de la loi du 10 août 2005 instituant le | vertaling van de wet van 10 augustus 2005 tot oprichting van het |
système d'information Phenix. | informatiesysteem Phenix. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 25 février 2007. | Gegeven te Brussel, 25 februari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einrichtung des | 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einrichtung des |
Phönix-Informationssystems | Phönix-Informationssystems |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Bergriffsbestimmungen und Grundsätze | KAPITEL I - Bergriffsbestimmungen und Grundsätze |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Es wird ein Datenverarbeitungssystem, | Art. 2 - Es wird ein Datenverarbeitungssystem, |
Phönix-Informationssystem genannt, eingerichtet, das die für die | Phönix-Informationssystem genannt, eingerichtet, das die für die |
Arbeitweise der Justiz erforderliche interne und externe | Arbeitweise der Justiz erforderliche interne und externe |
Kommunikation, die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten, die | Kommunikation, die Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten, die |
Einführung eines nationalen Registers, die Erstellung einer | Einführung eines nationalen Registers, die Erstellung einer |
Rechtsprechungsdatenbank, die Erstellung von Statistiken und die Hilfe | Rechtsprechungsdatenbank, die Erstellung von Statistiken und die Hilfe |
bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen zum | bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen zum |
Ziel hat. | Ziel hat. |
Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss und einem | Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss und einem |
Kontrollausschuss geleitet, die von einem Benutzerausschuss beraten | Kontrollausschuss geleitet, die von einem Benutzerausschuss beraten |
werden. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse | werden. Zusammensetzung, Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse |
werden in vorliegendem Gesetz festgelegt. | werden in vorliegendem Gesetz festgelegt. |
Die Kredite, die für die Einrichtung und die Arbeitsweise des | Die Kredite, die für die Einrichtung und die Arbeitsweise des |
Phönix-Systems erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan des FÖD | Phönix-Systems erforderlich sind, werden in den Haushaltsplan des FÖD |
Justiz eingetragen. | Justiz eingetragen. |
Interne und externe Kommunikation | Interne und externe Kommunikation |
Art. 3 - Die interne Kommunikation betrifft die Kommunikation, die für | Art. 3 - Die interne Kommunikation betrifft die Kommunikation, die für |
die Arbeitsweise und die Leitung der Gerichtshöfe und Gerichte und | die Arbeitsweise und die Leitung der Gerichtshöfe und Gerichte und |
deren Staatsanwaltschaften sowie für das Anlegen und die Verwaltung | deren Staatsanwaltschaften sowie für das Anlegen und die Verwaltung |
von Verfahrensakten erforderlich ist. | von Verfahrensakten erforderlich ist. |
Die externe Kommunikation betrifft die Notifizierung, die Zustellung | Die externe Kommunikation betrifft die Notifizierung, die Zustellung |
und die Übermittlung der Akten, die im Rahmen von Gerichtsverfahren | und die Übermittlung der Akten, die im Rahmen von Gerichtsverfahren |
erforderlich sind, sowie die Kommunikation mit den öffentlichen | erforderlich sind, sowie die Kommunikation mit den öffentlichen |
Behörden, um die für die Erstellung und die Verwaltung der | Behörden, um die für die Erstellung und die Verwaltung der |
Gerichtsakten notwendigen Daten zu sammeln. | Gerichtsakten notwendigen Daten zu sammeln. |
Art. 4 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein zentrales Verzeichnis | Art. 4 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein zentrales Verzeichnis |
gerichtlicher elektronischer Adressen angelegt, auf das die Mitglieder | gerichtlicher elektronischer Adressen angelegt, auf das die Mitglieder |
des gerichtlichen Standes und die Hilfsorgane der Justiz sowie andere | des gerichtlichen Standes und die Hilfsorgane der Justiz sowie andere |
Kategorien von Personen, die vom König auf Vorschlag des | Kategorien von Personen, die vom König auf Vorschlag des |
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
Kontrollausschusses bestimmt werden, Zugriff haben. | Kontrollausschusses bestimmt werden, Zugriff haben. |
Darüber hinaus bestimmt der König auf Vorschlag des | Darüber hinaus bestimmt der König auf Vorschlag des |
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
Kontrollausschusses, welche Daten in diesem Verzeichnis aufgeführt | Kontrollausschusses, welche Daten in diesem Verzeichnis aufgeführt |
werden, die Modalitäten der Datenerhebung, die Aufbewahrungsdauer der | werden, die Modalitäten der Datenerhebung, die Aufbewahrungsdauer der |
Daten, die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die | Daten, die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten und die |
Regeln für den Zugriff auf die Daten und für die Kontrolle des | Regeln für den Zugriff auf die Daten und für die Kontrolle des |
Zugriffs. | Zugriffs. |
Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten | Verwaltung und Aufbewahrung der Gerichtsakten |
Art. 5 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein | Art. 5 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein |
Datenverarbeitungsprogramm für die Verwaltung und Aufbewahrung der | Datenverarbeitungsprogramm für die Verwaltung und Aufbewahrung der |
Gerichtsakten geschaffen. | Gerichtsakten geschaffen. |
Die in den Gerichtsakten verarbeiteten Daten, die Umstände der | Die in den Gerichtsakten verarbeiteten Daten, die Umstände der |
Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer werden im Gerichtsgesetzbuch, | Verarbeitung und die Aufbewahrungsdauer werden im Gerichtsgesetzbuch, |
im Strafprozessgesetzbuch und in den Sonderbestimmungen über die | im Strafprozessgesetzbuch und in den Sonderbestimmungen über die |
Zusammenstellung dieser Akten festgelegt. | Zusammenstellung dieser Akten festgelegt. |
In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem | In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem |
Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König | Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König |
auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme | auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme |
des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der | des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der |
Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des | Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des |
Zugriffs auf die Gerichtsakten. | Zugriffs auf die Gerichtsakten. |
Nationales Register | Nationales Register |
Art. 6 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein nationales Register | Art. 6 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein nationales Register |
erstellt. | erstellt. |
Jede Sache, die vor den gerichtlichen Stand gebracht wird, muss in das | Jede Sache, die vor den gerichtlichen Stand gebracht wird, muss in das |
nationale Register eingetragen werden und erhält eine einmalige | nationale Register eingetragen werden und erhält eine einmalige |
Nummer. | Nummer. |
In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem | In Übereinstimmung mit dem Gerichtsgesetzbuch, dem |
Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König | Strafprozessgesetzbuch und den Sonderbestimmungen bestimmt der König |
auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme | auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme |
des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der | des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der |
Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des | Daten und die Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des |
Zugriffs auf das Register. | Zugriffs auf das Register. |
Rechtsprechungsdatenbank | Rechtsprechungsdatenbank |
Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1997 | Art. 7 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1997 |
über das Zentrale Strafregister wird im Phönix-System eine interne | über das Zentrale Strafregister wird im Phönix-System eine interne |
Rechtsprechungsdatenbank erstellt, damit die verschiedenen Mitglieder | Rechtsprechungsdatenbank erstellt, damit die verschiedenen Mitglieder |
eines selben Rechtsprechungsorgans die Möglichkeit haben, die | eines selben Rechtsprechungsorgans die Möglichkeit haben, die |
Gerichtsakten zu bearbeiten, und eine externe Datenbank, damit | Gerichtsakten zu bearbeiten, und eine externe Datenbank, damit |
Beschlüsse, die für die Kenntnis und die Entwicklung des Rechts | Beschlüsse, die für die Kenntnis und die Entwicklung des Rechts |
wichtig sind, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. | wichtig sind, in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. |
Art. 8 - Die interne Rechtsprechungsdatenbank umfasst den | Art. 8 - Die interne Rechtsprechungsdatenbank umfasst den |
vollständigen Wortlaut aller gerichtlichen Entscheidungen. | vollständigen Wortlaut aller gerichtlichen Entscheidungen. |
Die Entscheidungen eines Rechtsprechungsorgans sind nur für die | Die Entscheidungen eines Rechtsprechungsorgans sind nur für die |
Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans zugänglich. | Mitglieder dieses Rechtsprechungsorgans zugänglich. |
Mitglieder des gerichtlichen Standes haben ausschliesslich Zugriff | Mitglieder des gerichtlichen Standes haben ausschliesslich Zugriff |
darauf, um ihre berufliche Aufgabe auszuüben. | darauf, um ihre berufliche Aufgabe auszuüben. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und | Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und |
nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der | nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Regeln bezüglich der |
Dauerhaftigkeit der Daten, die Regeln für den Zugriff auf diese | Dauerhaftigkeit der Daten, die Regeln für den Zugriff auf diese |
Datenbank und die Kategorien von Personen, die Zugriff darauf haben, | Datenbank und die Kategorien von Personen, die Zugriff darauf haben, |
sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen dieser Datenbank. | sowie die besonderen Sicherheitsmassnahmen dieser Datenbank. |
Art. 9 - Die externe Rechtsprechungsdatenbank umfasst die | Art. 9 - Die externe Rechtsprechungsdatenbank umfasst die |
Entscheidungen, die von jedem Rechtsprechungsorgan ausgewählt werden | Entscheidungen, die von jedem Rechtsprechungsorgan ausgewählt werden |
entsprechend den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten | entsprechend den vom Geschäftsführungsausschuss festgelegten |
Auswahlkriterien nach Konsultierung des Benutzerausschusses. | Auswahlkriterien nach Konsultierung des Benutzerausschusses. |
Die ausgewählten Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten, | Die ausgewählten Entscheidungen, die personenbezogene Daten enthalten, |
werden in der Regel anonymisiert. | werden in der Regel anonymisiert. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und | Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und |
nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die | nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Modalitäten für die |
Anonymisierung der Entscheidungen, die Ausnahmen zu dieser Regel, die | Anonymisierung der Entscheidungen, die Ausnahmen zu dieser Regel, die |
für das Verständnis der Entscheidungen erforderlich sein können, und | für das Verständnis der Entscheidungen erforderlich sein können, und |
die Weise, auf die die in den Entscheidungen erwähnten Personen | die Weise, auf die die in den Entscheidungen erwähnten Personen |
gegebenenfalls Einspruch erheben können gegen den Vermerk in den | gegebenenfalls Einspruch erheben können gegen den Vermerk in den |
veröffentlichten Entscheidungen von personenbezogenen Daten, die sie | veröffentlichten Entscheidungen von personenbezogenen Daten, die sie |
betreffen. | betreffen. |
Interne und externe Statistiken | Interne und externe Statistiken |
Art. 10 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Programm für die | Art. 10 - Innerhalb des Phönix-Systems wird ein Programm für die |
Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung | Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf die Erstellung |
interner Statistiken und ein Programm für die Verarbeitung anonymer | interner Statistiken und ein Programm für die Verarbeitung anonymer |
oder verschlüsselter personenbezogener Daten im Hinblick auf die | oder verschlüsselter personenbezogener Daten im Hinblick auf die |
Erstellung externer Statistiken für nicht zum Rechtsprechungsorgan | Erstellung externer Statistiken für nicht zum Rechtsprechungsorgan |
gehörende Drittpersonen eingerichtet. | gehörende Drittpersonen eingerichtet. |
Art. 11 - Die Verarbeitung interner statistischer Daten erfolgt auf | Art. 11 - Die Verarbeitung interner statistischer Daten erfolgt auf |
Antrag des Korpschefs im Hinblick auf die gute Leitung eines | Antrag des Korpschefs im Hinblick auf die gute Leitung eines |
Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft. | Rechtsprechungsorgans oder einer Staatsanwaltschaft. |
Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss erstellt auf Antrag des | Art. 12 - Der Geschäftsführungsausschuss erstellt auf Antrag des |
Ministers der Justiz, eines oder mehrerer Korpschefs, des Hohen | Ministers der Justiz, eines oder mehrerer Korpschefs, des Hohen |
Justizrates oder auf eigene Initiative allgemeine Statistiken über die | Justizrates oder auf eigene Initiative allgemeine Statistiken über die |
Arbeitslast des gerichtlichen Standes, über die Arbeitsweise der | Arbeitslast des gerichtlichen Standes, über die Arbeitsweise der |
gerichtlichen Einrichtungen und über die vor die Gerichtsbehörden | gerichtlichen Einrichtungen und über die vor die Gerichtsbehörden |
gebrachten Sachen. | gebrachten Sachen. |
Vor der externen statistischen Verarbeitung werden die Daten | Vor der externen statistischen Verarbeitung werden die Daten |
anonymisiert oder verschlüsselt entsprechend den auf Vorschlag des | anonymisiert oder verschlüsselt entsprechend den auf Vorschlag des |
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
Kontrollausschusses vom König bestimmten Modalitäten. | Kontrollausschusses vom König bestimmten Modalitäten. |
Art. 13 - Der König bestimmt auf Vorschlag des | Art. 13 - Der König bestimmt auf Vorschlag des |
Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des | Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme des |
Kontrollausschusses die Modalitäten für die Verarbeitung statistischer | Kontrollausschusses die Modalitäten für die Verarbeitung statistischer |
Daten und die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. | Daten und die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. |
Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen | Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen Einrichtungen |
Art. 14 - Die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen | Art. 14 - Die Hilfe bei der Leitung und Verwaltung der gerichtlichen |
Einrichtungen betrifft das Personalmanagement, die | Einrichtungen betrifft das Personalmanagement, die |
Dokumentationsverwaltung, die Bedarfsverwaltung und die Buchführung. | Dokumentationsverwaltung, die Bedarfsverwaltung und die Buchführung. |
Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und | Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und |
nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Arbeitsweise der | nach Stellungnahme des Kontrollausschusses die Arbeitsweise der |
Datenverarbeitungsprogramme, die Regeln für den Zugriff auf diese | Datenverarbeitungsprogramme, die Regeln für den Zugriff auf diese |
Programme und die besonderen Sicherheitsmassnahmen für dieselbigen | Programme und die besonderen Sicherheitsmassnahmen für dieselbigen |
sowie die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. | sowie die Regeln bezüglich der Dauerhaftigkeit der Daten. |
KAPITEL II - Phönix-Organe | KAPITEL II - Phönix-Organe |
Geschäftsführungsausschuss | Geschäftsführungsausschuss |
Art. 15 - § 1 - Es wird ein Phönix-Geschäftsführungsausschuss | Art. 15 - § 1 - Es wird ein Phönix-Geschäftsführungsausschuss |
eingesetzt, der sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, | eingesetzt, der sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, |
acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern | acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern |
zusammensetzt. | zusammensetzt. |
§ 2 - Der Präsident und der Vizepräsident werden vom König durch einen | § 2 - Der Präsident und der Vizepräsident werden vom König durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von | im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von |
sechs Jahren ernannt, einer der beiden auf gemeinsamen Vorschlag des | sechs Jahren ernannt, einer der beiden auf gemeinsamen Vorschlag des |
Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim | Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des Generalprokurators beim |
Kassationshof und der andere auf Vorschlag des Ministers der Justiz. | Kassationshof und der andere auf Vorschlag des Ministers der Justiz. |
Nach drei Jahren tauschen sie ihr Amt. Ein dreijähriges Mandat, das | Nach drei Jahren tauschen sie ihr Amt. Ein dreijähriges Mandat, das |
vorzeitig beendet wird, wird von einer anderen Person zu Ende geführt, | vorzeitig beendet wird, wird von einer anderen Person zu Ende geführt, |
die auf dieselbe Weise bestimmt wird, wie der zu ersetzende | die auf dieselbe Weise bestimmt wird, wie der zu ersetzende |
Amtsinhaber. | Amtsinhaber. |
Sie werden unter den Personen ausgewählt, die alle | Sie werden unter den Personen ausgewählt, die alle |
Unabhängigkeitsgarantien bieten und über offenkundige Kompetenz im | Unabhängigkeitsgarantien bieten und über offenkundige Kompetenz im |
Bereich der Rechtskenntnis und der Informationsverwaltung verfügen. | Bereich der Rechtskenntnis und der Informationsverwaltung verfügen. |
Der Präsident gehört einer anderen Sprachrolle an als der | Der Präsident gehört einer anderen Sprachrolle an als der |
Vizepräsident. | Vizepräsident. |
Mindestens einer von beiden muss ein Magistrat des gerichtlichen | Mindestens einer von beiden muss ein Magistrat des gerichtlichen |
Standes sein. | Standes sein. |
Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch den | Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch den |
Vizepräsidenten, in dessen Ermangelung durch das dienstälteste | Vizepräsidenten, in dessen Ermangelung durch das dienstälteste |
Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das | Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben Dienstalter durch das |
älteste Mitglied ersetzt. | älteste Mitglied ersetzt. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Mitglieder, von denen vier ordentliche Mitglieder und vier | die Mitglieder, von denen vier ordentliche Mitglieder und vier |
Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers der Justiz und vier | Ersatzmitglieder auf Vorschlag des Ministers der Justiz und vier |
ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf gemeinsamen | ordentliche Mitglieder und vier Ersatzmitglieder auf gemeinsamen |
Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des | Vorschlag des Ersten Präsidenten des Kassationshofes und des |
Generalprokurators beim Kassationshof vorgeschlagen werden. | Generalprokurators beim Kassationshof vorgeschlagen werden. |
Bei der Vorschlagsreihenfolge der Mitglieder wird eine möglichst | Bei der Vorschlagsreihenfolge der Mitglieder wird eine möglichst |
ausgeglichene Beteiligung auf Ebene der Funktionen und des Geschlechts | ausgeglichene Beteiligung auf Ebene der Funktionen und des Geschlechts |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Von den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die vom | Von den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die vom |
Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim | Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim |
Kassationshof vorgeschlagen werden, müssen mindestens zwei Mitglieder | Kassationshof vorgeschlagen werden, müssen mindestens zwei Mitglieder |
einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz oder einem Auditorat Erster | einer Staatsanwaltschaft Erster Instanz oder einem Auditorat Erster |
Instanz angehören, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines | Instanz angehören, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines |
Mitglieds einer Berufungsinstanz oder des Kassationshofes haben, muss | Mitglieds einer Berufungsinstanz oder des Kassationshofes haben, muss |
mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds eines Gerichts | mindestens ein Mitglied die Eigenschaft eines Mitglieds eines Gerichts |
Erster Instanz haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft | Erster Instanz haben, muss mindestens ein Mitglied die Eigenschaft |
eines Mitglieds einer Kanzlei haben und muss mindestens ein Mitglied | eines Mitglieds einer Kanzlei haben und muss mindestens ein Mitglied |
die Eigenschaft eines Mitglieds des Sekretariats einer | die Eigenschaft eines Mitglieds des Sekretariats einer |
Staatsanwaltschaft haben. | Staatsanwaltschaft haben. |
§ 4 - Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass offene Stellen im | § 4 - Der Minister der Justiz sorgt dafür, dass offene Stellen im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Bewerbungen sind an den | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Bewerbungen sind an den |
Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz zu richten. | Präsidenten des Direktionsausschusses des FÖD Justiz zu richten. |
§ 5 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich aus einer gleichen | § 5 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt sich aus einer gleichen |
Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der | Anzahl Mitglieder der Niederländischen Sprachrolle und der |
Französischen Sprachrolle zusammen. | Französischen Sprachrolle zusammen. |
§ 6 - Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs | § 6 - Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs |
Jahren ernannt. | Jahren ernannt. |
§ 7 - Der Präsident und der Vizepräsident des Benutzerausschusses | § 7 - Der Präsident und der Vizepräsident des Benutzerausschusses |
tagen darüber hinaus mit beratender Stimme im | tagen darüber hinaus mit beratender Stimme im |
Geschäftsführungsausschuss. | Geschäftsführungsausschuss. |
§ 8 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder unterliegen | § 8 - Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder unterliegen |
dem Berufsgeheimnis bezüglich der namensgebundenen Daten, von denen | dem Berufsgeheimnis bezüglich der namensgebundenen Daten, von denen |
sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis haben. | sie im Rahmen ihrer Funktion Kenntnis haben. |
§ 9 - Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den | § 9 - Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den |
Geschäftsführungsausschuss von jeder disziplinarrechtlichen | Geschäftsführungsausschuss von jeder disziplinarrechtlichen |
Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und | Verfolgung, die gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, und |
von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis. | von den Gründen, die diese Verfolgung rechtfertigen, in Kenntnis. |
Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im | Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit des Mitglieds im |
Geschäftsführungsausschuss in Zusammenhang, gibt der | Geschäftsführungsausschuss in Zusammenhang, gibt der |
Geschäftsführungsausschuss eine Stellungnahme ab, die der | Geschäftsführungsausschuss eine Stellungnahme ab, die der |
Disziplinarakte beigefügt wird. | Disziplinarakte beigefügt wird. |
§ 10 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der | § 10 - Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der |
Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. | Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. |
Art. 16 - § 1 - Der Präsident und der Vizepräsident des | Art. 16 - § 1 - Der Präsident und der Vizepräsident des |
Geschäftsführungsausschusses üben ihre Funktionen vollzeitig aus. | Geschäftsführungsausschusses üben ihre Funktionen vollzeitig aus. |
Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere | Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere |
Berufstätigkeit ausüben, es sei denn mit Erlaubnis des Ministerrates. | Berufstätigkeit ausüben, es sei denn mit Erlaubnis des Ministerrates. |
Sie beziehen ein Gehalt, das dem des Ersten Generalanwalts beim | Sie beziehen ein Gehalt, das dem des Ersten Generalanwalts beim |
Kassationshof entspricht, sowie die mit diesem Gehalt verbundenen | Kassationshof entspricht, sowie die mit diesem Gehalt verbundenen |
Erhöhungen und Vorteile. | Erhöhungen und Vorteile. |
§ 2 - Der Präsident oder der Vizepräsident, der Magistrat des | § 2 - Der Präsident oder der Vizepräsident, der Magistrat des |
gerichtlichen Standes ist, wird von Rechts wegen von seinem | gerichtlichen Standes ist, wird von Rechts wegen von seinem |
Rechtsprechungsorgan abgeordnet. | Rechtsprechungsorgan abgeordnet. |
Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt unverzüglich durch eine | Seine Ersetzung als Magistrat erfolgt unverzüglich durch eine |
Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen | Ernennung über den Stellenplan hinaus. Handelt es sich um einen |
Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den | Korpschef, erfolgt seine Ersetzung durch die Ernennung über den |
Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten | Stellenplan hinaus eines Magistrats des unmittelbar untergeordneten |
Rangs. Er nimmt seine Stelle in der Rangliste nach Beendigung seines | Rangs. Er nimmt seine Stelle in der Rangliste nach Beendigung seines |
Mandats wieder ein. | Mandats wieder ein. |
Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss verwaltet das Phönix-System | Art. 17 - Der Geschäftsführungsausschuss verwaltet das Phönix-System |
und ergreift jegliche Initiative, die zur Steigerung der Effizienz des | und ergreift jegliche Initiative, die zur Steigerung der Effizienz des |
Systems beitragen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des | Systems beitragen kann, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes, des Gerichtsgesetzbuches, des | vorliegenden Gesetzes, des Gerichtsgesetzbuches, des |
Strafprozessgesetzbuches und den anderen einschlägigen | Strafprozessgesetzbuches und den anderen einschlägigen |
Gesetzesbestimmungen. | Gesetzesbestimmungen. |
Er fasst alle Beschlüsse, die im Rahmen der Bestimmungen des | Er fasst alle Beschlüsse, die im Rahmen der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. | vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. |
Er unterrichtet den Minister der Justiz, den Kassationshof und den | Er unterrichtet den Minister der Justiz, den Kassationshof und den |
Hohen Justizrat über alle Mittel, die für ein reibungsloses | Hohen Justizrat über alle Mittel, die für ein reibungsloses |
Funktionieren des Phönix-Systems und für die Ausübung seiner | Funktionieren des Phönix-Systems und für die Ausübung seiner |
Befugnisse erforderlich sind. | Befugnisse erforderlich sind. |
Er setzt einen Codedienst ein, der mit dem Vorschlagen von Codes | Er setzt einen Codedienst ein, der mit dem Vorschlagen von Codes |
beauftragt ist, die für die Erstellung und Verwaltung der Datenbank | beauftragt ist, die für die Erstellung und Verwaltung der Datenbank |
erforderlich sind. | erforderlich sind. |
Er nimmt die Codes an. | Er nimmt die Codes an. |
Er untersucht die Vorschläge des Benutzerausschusses und gibt mit | Er untersucht die Vorschläge des Benutzerausschusses und gibt mit |
Gründen versehene Antworten ab. | Gründen versehene Antworten ab. |
Er ergreift jegliche Initiativen, um das Phönix-System an Abänderungen | Er ergreift jegliche Initiativen, um das Phönix-System an Abänderungen |
im gesetzgebenden, verordnungsrechtlichen und technologischen Bereich | im gesetzgebenden, verordnungsrechtlichen und technologischen Bereich |
anzupassen, insbesondere was die Vereinfachung der Gerichtssprache | anzupassen, insbesondere was die Vereinfachung der Gerichtssprache |
betrifft. | betrifft. |
Er schliesst mit dem FÖD Justiz Abkommen über die Dienste, die für die | Er schliesst mit dem FÖD Justiz Abkommen über die Dienste, die für die |
Systemverwaltung erforderlich sind. | Systemverwaltung erforderlich sind. |
Er schlägt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses dem König die | Er schlägt nach Stellungnahme des Kontrollausschusses dem König die |
Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die | Regeln für den Zugriff und für die Kontrolle des Zugriffs auf die |
elektronischen Verfahrensakten und auf die im System enthaltenen Daten | elektronischen Verfahrensakten und auf die im System enthaltenen Daten |
vor. | vor. |
Er bescheinigt die Konformität der Dokumente, die konvertiert oder auf | Er bescheinigt die Konformität der Dokumente, die konvertiert oder auf |
einen neuen Datenträger kopiert worden sind. | einen neuen Datenträger kopiert worden sind. |
Art. 18 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | Art. 18 - Der Geschäftsführungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. | mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
Er beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder | Er beschliesst mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder |
vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten | Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten |
ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
Im Dringlichkeitsfall beschliesst der Präsident allein und notifiziert | Im Dringlichkeitsfall beschliesst der Präsident allein und notifiziert |
er seinen Beschluss den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses. | er seinen Beschluss den Mitgliedern des Geschäftsführungsausschusses. |
Sein Beschluss wird definitiv, wenn er binnen einer Frist von einem | Sein Beschluss wird definitiv, wenn er binnen einer Frist von einem |
Monat vom Geschäftsführungsausschuss nicht aufgehoben worden ist. | Monat vom Geschäftsführungsausschuss nicht aufgehoben worden ist. |
Art. 19 - Der Geschäftsführungsausschuss arbeitet einen | Art. 19 - Der Geschäftsführungsausschuss arbeitet einen |
Kontrollmechanismus aus: | Kontrollmechanismus aus: |
- am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Installationen | - am Eingang zu den Räumlichkeiten, in denen sich die Installationen |
für die Datenverarbeitungen befinden, | für die Datenverarbeitungen befinden, |
- für den Speicher der datenverarbeitenden Computer, | - für den Speicher der datenverarbeitenden Computer, |
- für die Träger, auf denen die Daten gespeichert sind, | - für die Träger, auf denen die Daten gespeichert sind, |
- für die Dateneingabe, | - für die Dateneingabe, |
- für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungen, | - für die Verfügbarkeit der Datenverarbeitungen, |
- für die Verwendung der Datenverarbeitungen, | - für die Verwendung der Datenverarbeitungen, |
- für die Datenübermittlung, | - für die Datenübermittlung, |
- für den Zugriff auf die Datenverarbeitungen, | - für den Zugriff auf die Datenverarbeitungen, |
- für den Mechanismus zur Archivierung der Daten, | - für den Mechanismus zur Archivierung der Daten, |
- für die Wahl der technischen Standards, die für die Datensicherung | - für die Wahl der technischen Standards, die für die Datensicherung |
und -übermittlung verwendet werden. | und -übermittlung verwendet werden. |
Er teilt auf Antrag des Kontrollausschusses seine Feststellungen mit. | Er teilt auf Antrag des Kontrollausschusses seine Feststellungen mit. |
Art. 20 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt den Minister der Justiz | Art. 20 - Der Geschäftsführungsausschuss setzt den Minister der Justiz |
und den betreffenden Korpschef von allen Unregelmässigkeiten im | und den betreffenden Korpschef von allen Unregelmässigkeiten im |
Zusammenhang mit den Phönix-Regeln und von allen Fällen, in denen | Zusammenhang mit den Phönix-Regeln und von allen Fällen, in denen |
diese Regeln nicht befolgt werden, in Kenntnis. | diese Regeln nicht befolgt werden, in Kenntnis. |
Art. 21 - Der Geschäftsführungsausschuss übermittelt am ersten April | Art. 21 - Der Geschäftsführungsausschuss übermittelt am ersten April |
jeden Jahres dem Minister der Justiz und dem Kassationshof seinen | jeden Jahres dem Minister der Justiz und dem Kassationshof seinen |
Tätigkeitsbericht einschliesslich der Haushaltsvoranschläge für die | Tätigkeitsbericht einschliesslich der Haushaltsvoranschläge für die |
Arbeitsweise des Phönix-Systems und der Aufbewahrungsweise der | Arbeitsweise des Phönix-Systems und der Aufbewahrungsweise der |
bestehenden Daten. | bestehenden Daten. |
Kontrollausschuss | Kontrollausschuss |
Art. 22 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Art. 22 - Innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
wird ein sektorieller « Phönix-Kontrollausschuss » eingesetzt, der | wird ein sektorieller « Phönix-Kontrollausschuss » eingesetzt, der |
sich zusammensetzt aus: | sich zusammensetzt aus: |
- drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom | - drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom |
Ausschuss für den Schutz des Privatlebens aus seinen Reihen bestimmt | Ausschuss für den Schutz des Privatlebens aus seinen Reihen bestimmt |
werden und von denen mindestens einer Magistrat sein muss, | werden und von denen mindestens einer Magistrat sein muss, |
- drei ordentlichen Mitgliedern, darunter der Präsident, und drei | - drei ordentlichen Mitgliedern, darunter der Präsident, und drei |
Ersatzmitgliedern, die die Eigenschaft eines Magistrats des | Ersatzmitgliedern, die die Eigenschaft eines Magistrats des |
gerichtlichen Standes haben, amtierend, pensioniert, oder emeritiert, | gerichtlichen Standes haben, amtierend, pensioniert, oder emeritiert, |
und von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministerrates nach | und von der Abgeordnetenkammer auf Vorschlag des Ministerrates nach |
gleichlautender und gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten | gleichlautender und gemeinsamer Stellungnahme des Ersten Präsidenten |
des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof | des Kassationshofes und des Generalprokurators beim Kassationshof |
ernannt. | ernannt. |
Der Präsident wird unter den Magistraten des gerichtlichen Standes | Der Präsident wird unter den Magistraten des gerichtlichen Standes |
ausgewählt, die über offenkundige Kompetenz in den Bereichen Schutz | ausgewählt, die über offenkundige Kompetenz in den Bereichen Schutz |
des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verfügen. | des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten verfügen. |
Der Kontrollausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder | Der Kontrollausschuss setzt sich aus einer gleichen Anzahl Mitglieder |
der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle | der Niederländischen Sprachrolle und der Französischen Sprachrolle |
zusammen. | zusammen. |
Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren | Die Mitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren |
ernannt. | ernannt. |
Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis. | Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis. |
Innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erhalten sie von niemandem | Innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse erhalten sie von niemandem |
Anweisungen. Sie können aufgrund einer in Ausübung ihrer Funktion | Anweisungen. Sie können aufgrund einer in Ausübung ihrer Funktion |
gemachten Meinungsäusserung oder ausgeführten Handlung nicht ihres | gemachten Meinungsäusserung oder ausgeführten Handlung nicht ihres |
Amtes enthoben werden. | Amtes enthoben werden. |
Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Kontrollausschuss von | Die zuständige Disziplinarbehörde setzt den Kontrollausschuss von |
jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner | jeder disziplinarrechtlichen Verfolgung, die gegen eines seiner |
Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung | Mitglieder eingeleitet wird, und von den Gründen, die diese Verfolgung |
rechtfertigen, in Kenntnis. Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit | rechtfertigen, in Kenntnis. Stehen die Tatvorwürfe mit der Tätigkeit |
des Mitglieds im Kontrollausschuss in Zusammenhang, gibt der | des Mitglieds im Kontrollausschuss in Zusammenhang, gibt der |
Kontrollausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte | Kontrollausschuss eine Stellungnahme ab, die der Disziplinarakte |
beigefügt wird. | beigefügt wird. |
Art. 23 - Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch das | Art. 23 - Kann der Präsident sein Amt nicht ausüben, wird er durch das |
dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben | dienstälteste Mitglied und unter den Mitgliedern mit demselben |
Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt. | Dienstalter durch das älteste Mitglied ersetzt. |
Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der | Der König bestimmt den Betrag des Anwesenheitsgelds und der |
Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. | Fahrtkosten, der den Mitgliedern bewilligt werden kann. |
Art. 24 - § 1 - Der Kontrollausschuss gibt aus eigener Initiative oder | Art. 24 - § 1 - Der Kontrollausschuss gibt aus eigener Initiative oder |
auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, des | auf Antrag der Regierung, der Gesetzgebenden Kammern, des |
Geschäftsführungsausschusses, des Ministers der Justiz oder des | Geschäftsführungsausschusses, des Ministers der Justiz oder des |
Kassationshofes, anderer Gerichtsinstanzen oder des Hohen Justizrates | Kassationshofes, anderer Gerichtsinstanzen oder des Hohen Justizrates |
Stellungnahmen ab. | Stellungnahmen ab. |
Der Kontrollausschuss sorgt dafür, dass das Gesetz vom 8. Dezember | Der Kontrollausschuss sorgt dafür, dass das Gesetz vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten im Rahmen der Phönix-Datenbank eingehalten | personenbezogener Daten im Rahmen der Phönix-Datenbank eingehalten |
wird. | wird. |
Unbeschadet jeglicher Klagen vor Gericht untersucht der | Unbeschadet jeglicher Klagen vor Gericht untersucht der |
Kontrollausschuss unterzeichnete und datierte Klagen und Anträge in | Kontrollausschuss unterzeichnete und datierte Klagen und Anträge in |
Zusammenhang mit dem Phönix-Informationssystem. | Zusammenhang mit dem Phönix-Informationssystem. |
Sind die Klagen zulässig, übernimmt der Ausschuss jegliche | Sind die Klagen zulässig, übernimmt der Ausschuss jegliche |
Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Er gibt eine | Vermittlungsaufgabe, die er für nützlich erachtet. Er gibt eine |
Stellungnahme über die Begründetheit der Klagen und Anträge ab. | Stellungnahme über die Begründetheit der Klagen und Anträge ab. |
Der Ausschuss erstellt jährlich für den Ausschuss für den Schutz des | Der Ausschuss erstellt jährlich für den Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens einen Bericht über die Beschwerdenbearbeitung. | Privatlebens einen Bericht über die Beschwerdenbearbeitung. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 31bis § 3 Absatz 3 letzter Satz des | § 2 - In Abweichung von Artikel 31bis § 3 Absatz 3 letzter Satz des |
Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird die |
Überprüfung einer Akte durch den Kontrollausschuss im Rahmen der | Überprüfung einer Akte durch den Kontrollausschuss im Rahmen der |
Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | Befugnisse, die ihm durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
erteilt werden, auf Antrag zweier Mitglieder des Ausschusses | erteilt werden, auf Antrag zweier Mitglieder des Ausschusses |
ausgesetzt, damit die Akte vorab dem Ausschuss für den Schutz des | ausgesetzt, damit die Akte vorab dem Ausschuss für den Schutz des |
Privatlebens vorgelegt werden kann. | Privatlebens vorgelegt werden kann. |
Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang | Dieser Ausschuss verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang |
der Akte, um über diese Akte zu befinden. | der Akte, um über diese Akte zu befinden. |
Der Kontrollausschuss verfügt dann über eine Frist von fünfzehn Tagen | Der Kontrollausschuss verfügt dann über eine Frist von fünfzehn Tagen |
ab Empfang der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | ab Empfang der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens, um über die Akte zu befinden. Der Standpunkt des | Privatlebens, um über die Akte zu befinden. Der Standpunkt des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in der Stellungnahme | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in der Stellungnahme |
des Kontrollausschusses ausdrücklich vermerkt. | des Kontrollausschusses ausdrücklich vermerkt. |
Gegebenenfalls gibt der Kontrollausschuss ausführlich die Gründe an, | Gegebenenfalls gibt der Kontrollausschuss ausführlich die Gründe an, |
die dazu geführt haben, dass der Standpunkt des Ausschusses für den | die dazu geführt haben, dass der Standpunkt des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens nicht oder nur teilweise eingehalten worden | Schutz des Privatlebens nicht oder nur teilweise eingehalten worden |
ist. | ist. |
Befindet der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens nicht innerhalb | Befindet der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens nicht innerhalb |
der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat, befindet der | der in Absatz 2 erwähnten Frist von einem Monat, befindet der |
Kontrollausschuss umgehend über die Akte. | Kontrollausschuss umgehend über die Akte. |
Befindet der Kontrollausschuss nicht binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt | Befindet der Kontrollausschuss nicht binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt |
der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, | der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, |
wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Kontrollausschusses | wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme des Kontrollausschusses |
mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
konform ist. | konform ist. |
Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt dem | Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens übermittelt dem |
Beantrager der Begutachtung auf jeden Fall unverzüglich eine Abschrift | Beantrager der Begutachtung auf jeden Fall unverzüglich eine Abschrift |
der Stellungnahme, die er abgibt. | der Stellungnahme, die er abgibt. |
§ 3 - Der Kontrollausschuss teilt der Staatsanwaltschaft die ihm | § 3 - Der Kontrollausschuss teilt der Staatsanwaltschaft die ihm |
bekannten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz mit. | bekannten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz mit. |
Art. 25 - Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn | Art. 25 - Der Kontrollausschuss ist nur beschlussfähig, wenn |
mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. | mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
Art. 26 - Der Kontrollausschuss hat bei der Ausübung seiner Funktion | Art. 26 - Der Kontrollausschuss hat bei der Ausübung seiner Funktion |
Zugriff auf alle im Phönix-System aufgenommenen Daten. | Zugriff auf alle im Phönix-System aufgenommenen Daten. |
Benutzerausschuss | Benutzerausschuss |
Art. 27 - Es wird ein Phönix-Benutzerausschuss eingesetzt, der | Art. 27 - Es wird ein Phönix-Benutzerausschuss eingesetzt, der |
beauftragt ist, dem Geschäftsführungsausschuss Initiativen zur | beauftragt ist, dem Geschäftsführungsausschuss Initiativen zur |
Förderung der Benutzung des Phönix-Systems vorzuschlagen. | Förderung der Benutzung des Phönix-Systems vorzuschlagen. |
Innerhalb des Benutzerausschusses können Arbeitsgruppen gebildet | Innerhalb des Benutzerausschusses können Arbeitsgruppen gebildet |
werden, denen besondere Aufgaben anvertraut werden. | werden, denen besondere Aufgaben anvertraut werden. |
Der Benutzerausschuss setzt sich zusammen aus: | Der Benutzerausschuss setzt sich zusammen aus: |
- zwei vom Kassationshof bestimmten Vertretern, von denen einer zum | - zwei vom Kassationshof bestimmten Vertretern, von denen einer zum |
Spruchkörper gehört und der andere zur Staatsanwaltschaft des | Spruchkörper gehört und der andere zur Staatsanwaltschaft des |
Kassationshofes, | Kassationshofes, |
- zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der | - zwei von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der |
Arbeitsgerichtshöfe bestimmten Vertretern, | Arbeitsgerichtshöfe bestimmten Vertretern, |
- zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertretern, | - zwei vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertretern, |
- zwei vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertretern, | - zwei vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertretern, |
- zwei vom Rat der Arbeitsauditoren bestimmten Vertretern, | - zwei vom Rat der Arbeitsauditoren bestimmten Vertretern, |
- zwei vom Hohen Justizrat bestimmten Vertretern, die Magistrate des | - zwei vom Hohen Justizrat bestimmten Vertretern, die Magistrate des |
gerichtlichen Standes sind, | gerichtlichen Standes sind, |
- zwei vom « Orde van Vlaamse balies » bestimmten Vertretern, | - zwei vom « Orde van Vlaamse balies » bestimmten Vertretern, |
- zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | - zwei von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften bestimmten Vertretern, | Rechtsanwaltschaften bestimmten Vertretern, |
- zwei von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten | - zwei von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmten |
Vertretern, | Vertretern, |
- zwei vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens | - zwei vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens |
bestimmten Vertretern, | bestimmten Vertretern, |
- zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der | - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der |
Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Auditorate, | Sekretariate der Staatsanwaltschaften und Auditorate, |
- zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der | - zwei vom Minister der Justiz bestimmten Vertretern des Personals der |
Kanzleien. | Kanzleien. |
Jede Vertretung im Benutzerausschuss mit Ausnahme der des « Orde van | Jede Vertretung im Benutzerausschuss mit Ausnahme der des « Orde van |
Vlaamse balies » und der der Kammer der französischsprachigen und | Vlaamse balies » und der der Kammer der französischsprachigen und |
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften setzt sich zusammen aus einem | deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften setzt sich zusammen aus einem |
französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied. | französischsprachigen und einem niederländischsprachigen Mitglied. |
Der Benutzerausschuss berücksichtigt eine möglichst ausgeglichene | Der Benutzerausschuss berücksichtigt eine möglichst ausgeglichene |
Beteiligung nach Funktion, Herkunft und Geschlecht. | Beteiligung nach Funktion, Herkunft und Geschlecht. |
Der Benutzerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und | Der Benutzerausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und |
einen Vizepräsidenten mit unterschiedlichen Sprachrollen für ein | einen Vizepräsidenten mit unterschiedlichen Sprachrollen für ein |
erneuerbares Mandat von drei Jahren. Einer der beiden ist | erneuerbares Mandat von drei Jahren. Einer der beiden ist |
Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher. | Rechtsanwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden | Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden |
Artikels. | Artikels. |
KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen | KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen |
Art. 28 - Die Funktionskosten des Geschäftsführungsausschusses und des | Art. 28 - Die Funktionskosten des Geschäftsführungsausschusses und des |
Benutzerausschusses sowie ihrer Sekretariate gehen zu Lasten des | Benutzerausschusses sowie ihrer Sekretariate gehen zu Lasten des |
Haushalts des FÖD Justiz. | Haushalts des FÖD Justiz. |
Sie erhalten die Unterstützung des FÖD Justiz bei der Ausführung ihres | Sie erhalten die Unterstützung des FÖD Justiz bei der Ausführung ihres |
Auftrags. | Auftrags. |
Die Funktionskosten des Kontrollausschusses und seines Sekretariats | Die Funktionskosten des Kontrollausschusses und seines Sekretariats |
gehen zu Lasten der Dotation des Ausschusses für den Schutz des | gehen zu Lasten der Dotation des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens. | Privatlebens. |
Art. 29 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss, der vom Minister der | Art. 29 - § 1 - Der Geschäftsführungsausschuss, der vom Minister der |
Justiz um einen Vorschlag oder eine Stellungnahme zu einem aufgrund | Justiz um einen Vorschlag oder eine Stellungnahme zu einem aufgrund |
des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht | des vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht |
wird, formuliert den Vorschlag oder die Stellungnahme binnen dreissig | wird, formuliert den Vorschlag oder die Stellungnahme binnen dreissig |
Tagen nach dem Antrag. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf | Tagen nach dem Antrag. Hat der Geschäftsführungsausschuss nach Ablauf |
dieser Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben, | dieser Frist keinen Vorschlag oder keine Stellungnahme abgegeben, |
können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme | können der König oder der Minister handeln, ohne die Stellungnahme |
oder den Vorschlag abzuwarten. | oder den Vorschlag abzuwarten. |
Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In | Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In |
diesem Fall setzt der Geschäftsführungsausschuss den Minister der | diesem Fall setzt der Geschäftsführungsausschuss den Minister der |
Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue | Justiz vor Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue |
Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Geschäftsführungsausschuss | Frist rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Geschäftsführungsausschuss |
nach Ablauf dieser zweiten Frist keinen Vorschlag oder keine | nach Ablauf dieser zweiten Frist keinen Vorschlag oder keine |
Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln, | Stellungnahme abgegeben, können der König oder der Minister handeln, |
ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten. | ohne die Stellungnahme oder den Vorschlag abzuwarten. |
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 24 § 2 gibt der Kontrollausschuss, der | § 2 - Unbeschadet des Artikels 24 § 2 gibt der Kontrollausschuss, der |
vom Minister der Justiz um eine Stellungnahme zu einem aufgrund des | vom Minister der Justiz um eine Stellungnahme zu einem aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird, | vorliegenden Gesetzes zu ergehenden Ausführungserlass ersucht wird, |
seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag ab. Hat der | seine Stellungnahme binnen dreissig Tagen nach dem Antrag ab. Hat der |
Kontrollausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme | Kontrollausschuss nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme |
abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv. | abgegeben, gilt die Stellungnahme als positiv. |
Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In | Diese Frist kann jedoch einmal um dreissig Tage verlängert werden. In |
diesem Fall setzt der Kontrollausschuss den Minister der Justiz vor | diesem Fall setzt der Kontrollausschuss den Minister der Justiz vor |
Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist | Ablauf der ersten Frist über die Gründe, die diese neue Frist |
rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf | rechtfertigen, in Kenntnis. Hat der Kontrollausschuss nach Ablauf |
dieser zweiten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die | dieser zweiten Frist keine Stellungnahme abgegeben, gilt die |
Stellungnahme als positiv. | Stellungnahme als positiv. |
KAPITEL IV - Schlussbestimmung | KAPITEL IV - Schlussbestimmung |
Art. 30 - Die im Phönix-System verwendeten Protokolle sowie | Art. 30 - Die im Phönix-System verwendeten Protokolle sowie |
Kommunikations- und Datensicherungsformate beruhen ausschliesslich auf | Kommunikations- und Datensicherungsformate beruhen ausschliesslich auf |
offenen Standards. | offenen Standards. |
Unter Standards sind technische Spezifikationen zu verstehen, die | Unter Standards sind technische Spezifikationen zu verstehen, die |
ausreichen, um eine Implementierung zu entwickeln, die von einer | ausreichen, um eine Implementierung zu entwickeln, die von einer |
unabhängigen Standardisierungseinrichtung gebilligt wird. | unabhängigen Standardisierungseinrichtung gebilligt wird. |
Unter offenen Standards sind Standards zu verstehen, die unentgeltlich | Unter offenen Standards sind Standards zu verstehen, die unentgeltlich |
im Internet verfügbar sind und keinerlei rechtlichen Einschränkungen | im Internet verfügbar sind und keinerlei rechtlichen Einschränkungen |
unterliegen, was ihre Verbreitung und Verwendung betrifft. | unterliegen, was ihre Verbreitung und Verwendung betrifft. |
KAPITEL V - In-Kraft-Treten | KAPITEL V - In-Kraft-Treten |
Art. 31 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der | Art. 31 - Der König bestimmt das Datum des In-Kraft-Tretens der |
Artikel 6 und 30 des vorliegenden Gesetzes. | Artikel 6 und 30 des vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 | Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend, | Für die Ministerin der Justiz, abwesend, |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend, | Für die Ministerin der Justiz, abwesend, |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 februari 2007. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |