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Arrêté Royal du 25 avril 2024
publié le 16 mai 2025

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande

source
service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2025003634
pub.
16/05/2025
prom.
25/04/2024
ELI
eli/arrete/2024/04/25/2025003634/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 06/11/2008 numac 2008000906 source service public federal interieur Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande fermer relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2024 portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/05/2007 pub. 06/11/2008 numac 2008000906 source service public federal interieur Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande fermer relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 23 mai 2024).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.62 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3 und 4 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2023;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 19. September 2023; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat eingereicht worden ist;

In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023 unter der Nummer 75.186/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eingetragen worden ist;

Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist kein Gutachten abzugeben;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten".

Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates."

Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter "der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 und 2" ersetzt.

Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln XV.103, XV.107 und XV.108 sowie in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel XV.62: 1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen aufgenommen wird, die in Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, 2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellt werden, 3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister bestellt werden."

Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Ausführung dieses Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht unterschreiten: 1. 50 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 2. 50 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 3. 100 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße.

In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: 1. 275.000 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 2. 13.750 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße, 3. 27.500 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verstöße.

In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag 550.000 EUR übersteigen darf.

In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind."

Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt.

Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] 3.In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 4. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 16" durch die Wörter "in Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 12 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "befugt, in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "in Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3 Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.

Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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