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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 oktober 2011 tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling |
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25 AVRIL 2024. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal | 25 APRIL 2024. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk |
du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative | besluit van 20 oktober 2011 tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 |
à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de | betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele |
propriété intellectuelle. - Traduction allemande | eigendomsrechten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 25 avril 2024 portant modification de l'arrêté royal | besluit van 25 april 2024 tot wijziging van het koninklijk besluit van |
du 20 octobre 2011 portant exécution de la loi du 15 mai 2007 relative | 20 oktober 2011 tot uitvoering van de wet van 15 mei 2007 betreffende |
à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de | de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele |
propriété intellectuelle (Moniteur belge du 23 mai 2024). | eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
25. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 25. APRIL 2024 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai | Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai |
2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen | 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen |
Eigentumsrechten | Eigentumsrechten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.62 § 2, | Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels XV.62 § 2, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung |
und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3 und 4 | und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten, der Artikel 3 und 4 |
Absatz 2; | Absatz 2; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2011 zur Ausführung |
des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der | des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der Nachahmung und der |
Piraterie von geistigen Eigentumsrechten; | Piraterie von geistigen Eigentumsrechten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
19. September 2023; | 19. September 2023; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig |
Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. | Tagen, der in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat |
eingereicht worden ist; | eingereicht worden ist; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 21. Dezember 2023 |
unter der Nummer 75.186/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 75.186/1 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 27. Dezember |
2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, des Ministers der Finanzen |
und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der | und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober |
2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der | 2011 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Ahndung der |
Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie | Nachahmung und der Piraterie von geistigen Eigentumsrechten wird wie |
folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über bestimmte Modalitäten in Bezug | folgt ersetzt: "Königlicher Erlass über bestimmte Modalitäten in Bezug |
auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen | auf die Ahndung der Nachahmung und der Piraterie von geistigen |
Eigentumsrechten". | Eigentumsrechten". |
Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | Art. 2 - In Artikel 1 desselben Erlasses wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen | "2. Verordnung: die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte | Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte |
geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der | geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der |
Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates." | Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates." |
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern | Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern |
"Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter | "Der Generalverwalter" und den Wörtern "Zoll und Akzisen" die Wörter |
"der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich | "der Generalverwaltung" eingefügt und werden im zweiten Gedankenstrich |
die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 | die Wörter "Artikel 5 Absatz 7" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 |
und 2" ersetzt. | und 2" ersetzt. |
Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben | Art. 4 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben |
Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die | Erlasses werden die Wörter "13/1, 16 und 17 des Gesetzes" durch die |
Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "XV.25/3, XV.31 und XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des | "Art. 4 - Unbeschadet der in den Artikeln XV.34, XV.58 und XV.59 des |
Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit | Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen Koordinierung und Zusammenarbeit |
werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln | werden Protokolle zur Feststellung von Verstößen, die in den Artikeln |
XV.103, XV.107 und XV.108 sowie in den Artikeln XI.293, XI.304 und | XV.103, XV.107 und XV.108 sowie in den Artikeln XI.293, XI.304 und |
XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von | XI.318 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, für die Anwendung von |
Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom | Artikel XV.62 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches übermittelt an den vom |
Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des | Minister bestellten Bediensteten gemäß Artikel XV.2 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel | Wirtschaftsgesetzbuches, im Hinblick auf die Anwendung von Artikel |
XV.62: | XV.62: |
1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der | 1. an den Regionaldirektor der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der |
für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das | für den Ort zuständig ist, an dem der Verstoß begangen wurde, wenn das |
Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Protokoll von Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
aufgenommen wird, die in Artikel XV.25/1 Absatz 1 des | aufgenommen wird, die in Artikel XV.25/1 Absatz 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind, |
2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion | 2. oder an den Generaldirektor der Generaldirektion |
Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, | Wirtschaftsinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, |
KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der | KMB, Mittelstand und Energie, wenn das Protokoll von Bediensteten der |
Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die in | Generaldirektion Wirtschaftsinspektion aufgenommen wird, die in |
Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches | Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches |
bestellt werden, | bestellt werden, |
3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass | 3. oder an einen zu diesem Zweck durch Ministeriellen Erlass |
bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten | bestimmten Bediensteten, wenn das Protokoll von Bediensteten |
aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des | aufgenommen wird, die in Anwendung von Artikel XV.25/1 Absatz 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft | Wirtschaftsgesetzbuches zu diesem Zweck von dem für Wirtschaft |
zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister | zuständigen Minister oder dem für Finanzen zuständigen Minister |
bestellt werden." | bestellt werden." |
Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel | Art. 6 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "in Artikel |
18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 | 18 des Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 und XV.25/1 |
des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Ausführung dieses | des Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Ausführung dieses |
Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt. | Artikels" durch die Wörter "gemäß vorliegendem Artikel" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die | Art. 7 - In Artikel 6 Absatz 1 und 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des | Wörter "des Artikels 17 des Gesetzes" jeweils durch die Wörter "des |
Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Artikels XV.62 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 8 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer | "Art. 7 - § 1 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer |
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des | Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen | Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen |
folgende Beträge nicht unterschreiten: | folgende Beträge nicht unterschreiten: |
1. 50 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches | 1. 50 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
2. 50 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches | 2. 50 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
3. 100 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches | 3. 100 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße. | erwähnten Verstöße. |
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des | In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf | Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 Nr. 1 ebenfalls anwendbar auf |
Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des | Verstöße, die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. |
§ 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer | § 2 - Beträge, die einem Zuwiderhandelnden im Rahmen einer |
Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des | Vergleichsregelung im Sinne des Artikels XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen | Wirtschaftsgesetzbuches zur Zahlung vorgeschlagen werden, dürfen |
folgende Beträge nicht überschreiten: | folgende Beträge nicht überschreiten: |
1. 275.000 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches | 1. 275.000 EUR für die in Artikel XV.103 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
2. 13.750 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches | 2. 13.750 EUR für die in Artikel XV.107 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße, | erwähnten Verstöße, |
3. 27.500 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches | 3. 27.500 EUR für die in Artikel XV.108 des Wirtschaftsgesetzbuches |
erwähnten Verstöße. | erwähnten Verstöße. |
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des | In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, | Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, |
die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des | die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind. |
§ 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die | § 3 - Bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße werden die |
verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag | verschiedenen Beträge zusammengerechnet, ohne dass der Gesamtbetrag |
550.000 EUR übersteigen darf. | 550.000 EUR übersteigen darf. |
In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des | In Anwendung der Artikel XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, | Wirtschaftsgesetzbuches ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar auf Verstöße, |
die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des | die in den Artikeln XI.293, XI.304 und XI.318 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind." | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt sind." |
Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel | Art. 9 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel |
17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des | 17 § 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel XV.62 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den in Artikel 17 des | Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "den in Artikel 17 des |
Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu | Gesetzes erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "den eigens zu |
diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des | diesem Zweck bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 10 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 17 des Gesetzes | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "die in Artikel 17 des Gesetzes |
erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck | erwähnten Bediensteten" durch die Wörter "die eigens zu diesem Zweck |
bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des | bestimmten Bediensteten wie in Artikel XV.62 des |
Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt" ersetzt. |
2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] | 2. [Abänderung des französischen Textes von Absatz 1] |
3. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch | 3. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" durch |
die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des | die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
4. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des | 4. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des |
Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 | Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 |
des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 11 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 1 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 Absatz 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des | 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13/1 Absatz 3 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.25/3 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 16" durch die Wörter | 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "in Artikel 16" durch die Wörter |
"in Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | "in Artikel XV.31 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 17 § 1 Absatz 3 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.62 § 1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 12 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben | Art. 12 - In der Überschrift von Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben |
Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die | Erlasses werden die Wörter "Artikel 13 § 3 des Gesetzes" durch die |
Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wörter "Artikel XV.30/1 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 13 - Artikel 13 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 13 § 3 Absatz 1 des |
Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des | Gesetzes" durch die Wörter "des Artikels XV.30/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" | Wirtschaftsgesetzbuches" und die Wörter "in Artikel 18 des Gesetzes" |
durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des | durch die Wörter "in den Artikeln XV.2 § 2 und XV.25/1 des |
Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 17 und 18 des |
Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 | Gesetzes" durch die Wörter "in den Artikeln XV.2, XV.25/1 und XV.62 |
des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. | des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "befugt, | Art. 14 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "befugt, |
in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des | in Anwendung des Artikels 13 § 3 Absatz 4 des Gesetzes und des |
Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "in | Artikels 13 § 4 Absatz 1 des Gesetzes die" durch die Wörter "in |
Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2 | Anwendung von Artikel XV.30/1 § 1 Absatz 3 und Artikel XV.30/1 § 2 |
Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt. | Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches befugt, die" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die | Art. 15 - In Artikel 15 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die |
Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 | Wörter "der Artikel 13 § 3 Absatz 6, 13/1 Absatz 5 und 19 § 1 Nr. 2 |
Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3 | Buchstabe e) des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel XV.25/3 |
Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches" | Absatz 5 und XV.30/1 § 1 Absatz 6 des Wirtschaftsgesetzbuches" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz | Art. 17 - Die für Wirtschaft, Finanzen beziehungsweise Justiz |
zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der | zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |