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Arrêté Royal du 25 avril 2007
publié le 02 août 2010

Arrêté royal déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2010000415
pub.
02/08/2010
prom.
25/04/2007
ELI
eli/arrete/2007/04/25/2010000415/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2007. - Arrêté royal déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites (Moniteur belge du 14 mai 2007), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 16 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 25 avril 2007 déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites (Moniteur belge du 27 août 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Aufträge der Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis sind Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 2. Gemeinde: die Gemeinde, die über einen öffentlichen Feuerwehrdienst verfügt, 3.Aufträgen: die in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnten Aufträge, mit Ausnahme der dringenden medizinischen Hilfe, 4. Leistungsempfänger: die natürliche oder juristische Person, in deren Interesse der Einsatz ausgeführt wird, 5.Verschmutzung: eine Schädigung der natürlichen Umwelt, sowohl der Luft, des Wassers als auch des Bodens, bei der die beanstandeten Produkte sichtbare oder messbare Beeinträchtigungen oder Belästigungen verursachen oder verursachen können, 6. technischem Fehlalarm: die durch ein defektes Meldesystem ausgelöste Alarmierung der Hilfsdienste, 7.falschem Alarm: die im guten Glauben erfolgte Alarmierung der Hilfsdienste, ohne dass ein Einsatz erforderlich war. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter dem Begriff "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale und den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.

Mit dem Begriff "Gemeinderat" ist auch das zuständige Organ der Feuerwehrinterkommunale oder der Region Brüssel-Hauptsadt gemeint.

Art. 2 - Folgende Aufträge werden gratis von den Hilfsdiensten ausgeführt: 1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, 2.technische Hilfeleistung, sofern es um einen Notruf zum Schutz oder zur Rettung von Personen geht, 3. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen und Katastrophen, 4.Koordinierung der Hilfsoperationen, 5. internationale Zivilschutzaufträge, mit Ausnahme der Aufträge in Sachen Bekämpfung von Verschmutzung, 6.direkte Versorgung der Bürger mit Trinkwasser bei einer erheblichen Wasserknappheit oder einer Wasserknappheit, die ein umfangreiches Gebiet trifft, 7. Alarmierung der Bevölkerung, 8.Einsatz infolge eines falschen Alarms.

Art. 3 - § 1 - Unbeschadet [des Artikels 2bis /2 § 2] des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz können zu Lasten der Leistungsempfänger die Kosten fakturiert werden, die verursacht werden: 1.durch Aufträge, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind, [einschliesslich der Kosten, die sich aus den Einsätzen ergeben, die auf Anforderung der Hilfsdienste von Dritten ausgeführt werden und die zu Lasten dieser Dienste fallen,] 2. durch Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms. § 2 - [...] [Art. 3 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16.

Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009)] Art. 4 - Von den in Artikel 3 aufgeführten Aufträgen erstellt die Gemeinde für den Feuerwehrdienst, dessen Verwaltung in ihre Zuständigkeit fällt, eine Liste der Aufträge, die fakturiert werden, mit ihrem jeweiligen Tarif. [Die Kosten der Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes werden vom Staat gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen fakturiert.] [Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009)] Art. 5 - Spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem der zu bezahlende Auftrag stattgefunden hat, erstellt der Einsatzleiter einen ausführlichen Bericht, anhand dessen die zurückzufordernden Kosten berechnet werden können und der Schuldner identifiziert werden kann.

Art. 6 - Die Rechnung muss binnen einer angemessenen Frist ab dem Datum der Identifizierung des Empfängers der Rechnung verschickt werden.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1979 zur Regelung der Modalitäten für die Festlegung und die Rückforderung der Kosten bestimmter Einsätze und Leistungen der kommunalen Feuerwehrdienste wird aufgehoben.

Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Anlage 1 - Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes] [Anlage 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009)] I - PAUSCHALE Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer Pauschale fakturiert:

EINSÄTZE

PAUSCHALE

Unterstützung der Krankenwagenfahrer

75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km

Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert werden können

75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km

Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern

75 euro


Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. II - Stundenbasis Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert: 1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall, 2.Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher Stoffe, 3. präventive Aufträge, 4.Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser, 5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser, ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen, 6.Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms, 7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31.Dezember 1963 über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze.

Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet: A. Personalkosten 14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied).

B. Kosten für die Benutzung des Materials

Art Material

Tarif pro Stunde

Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3

35 euro

Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3

50 euro

Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3

75 euro

Sonstiges Motorgerät

10 euro


C. Fahrtkosten 1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp.

D. Kosten für die benutzten Produkte Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert.

E. Dauer der Einsätze Die Dauer der Einsätze, deren Kosten auf Stundenbasis fakturiert werden, wird ab der Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur Rückkehr zur Kaserne berechnet.

Angebrochene Stunden von weniger als 30 Minuten werden nicht berücksichtigt; angebrochene Stunden von mehr als 30 Minuten werden aufgerundet. Wenn die Gesamtdauer des Einsatzes jedoch unter 30 Minuten liegt, wird eine volle Stunde fakturiert.

F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt.

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