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Arrêté royal déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 25 AVRIL 2007. - Arrêté royal déterminant les missions des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont gratuites. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 25 APRIL 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene die gratis zijn. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2007 déterminant les missions | het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de |
des services de secours qui peuvent être facturées et celles qui sont | opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene |
gratuites (Moniteur belge du 14 mai 2007), tel qu'il a été modifié par | die gratis zijn (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2007), zoals het werd |
l'arrêté royal du 16 juillet 2009 modifiant l'arrêté royal du 25 avril | gewijzigd bij het koninklijk besluit van 16 juli 2009 tot wijziging |
2007 déterminant les missions des services de secours qui peuvent être | van het koninklijk besluit van 25 april 2007 tot vaststelling van de |
opdrachten van de hulpdiensten die kunnen verhaald worden en diegene | |
facturées et celles qui sont gratuites (Moniteur belge du 27 août | die gratis zijn (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2009). |
2009). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Aufträge der | 25. APRIL 2007 - Königlicher Erlass zur Bestimmung der Aufträge der |
Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis | Hilfsdienste, die fakturiert werden können, und derjenigen, die gratis |
sind | sind |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister, | 1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister, |
2. Gemeinde: die Gemeinde, die über einen öffentlichen Feuerwehrdienst | 2. Gemeinde: die Gemeinde, die über einen öffentlichen Feuerwehrdienst |
verfügt, | verfügt, |
3. Aufträgen: die in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember | 3. Aufträgen: die in Artikel 2bis § 1 des Gesetzes vom 31. Dezember |
1963 über den Zivilschutz erwähnten Aufträge, mit Ausnahme der | 1963 über den Zivilschutz erwähnten Aufträge, mit Ausnahme der |
dringenden medizinischen Hilfe, | dringenden medizinischen Hilfe, |
4. Leistungsempfänger: die natürliche oder juristische Person, in | 4. Leistungsempfänger: die natürliche oder juristische Person, in |
deren Interesse der Einsatz ausgeführt wird, | deren Interesse der Einsatz ausgeführt wird, |
5. Verschmutzung: eine Schädigung der natürlichen Umwelt, sowohl der | 5. Verschmutzung: eine Schädigung der natürlichen Umwelt, sowohl der |
Luft, des Wassers als auch des Bodens, bei der die beanstandeten | Luft, des Wassers als auch des Bodens, bei der die beanstandeten |
Produkte sichtbare oder messbare Beeinträchtigungen oder Belästigungen | Produkte sichtbare oder messbare Beeinträchtigungen oder Belästigungen |
verursachen oder verursachen können, | verursachen oder verursachen können, |
6. technischem Fehlalarm: die durch ein defektes Meldesystem | 6. technischem Fehlalarm: die durch ein defektes Meldesystem |
ausgelöste Alarmierung der Hilfsdienste, | ausgelöste Alarmierung der Hilfsdienste, |
7. falschem Alarm: die im guten Glauben erfolgte Alarmierung der | 7. falschem Alarm: die im guten Glauben erfolgte Alarmierung der |
Hilfsdienste, ohne dass ein Einsatz erforderlich war. | Hilfsdienste, ohne dass ein Einsatz erforderlich war. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter |
dem Begriff "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale und den | dem Begriff "Gemeinde" auch eine Feuerwehrinterkommunale und den |
Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region | Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region |
Brüssel-Hauptstadt. | Brüssel-Hauptstadt. |
Mit dem Begriff "Gemeinderat" ist auch das zuständige Organ der | Mit dem Begriff "Gemeinderat" ist auch das zuständige Organ der |
Feuerwehrinterkommunale oder der Region Brüssel-Hauptsadt gemeint. | Feuerwehrinterkommunale oder der Region Brüssel-Hauptsadt gemeint. |
Art. 2 - Folgende Aufträge werden gratis von den Hilfsdiensten | Art. 2 - Folgende Aufträge werden gratis von den Hilfsdiensten |
ausgeführt: | ausgeführt: |
1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, | 1. Einsätze in Sachen Brand- und Explosionsbekämpfung, |
2. technische Hilfeleistung, sofern es um einen Notruf zum Schutz oder | 2. technische Hilfeleistung, sofern es um einen Notruf zum Schutz oder |
zur Rettung von Personen geht, | zur Rettung von Personen geht, |
3. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen und Katastrophen, | 3. Bekämpfung von verhängnisvollen Ereignissen und Katastrophen, |
4. Koordinierung der Hilfsoperationen, | 4. Koordinierung der Hilfsoperationen, |
5. internationale Zivilschutzaufträge, mit Ausnahme der Aufträge in | 5. internationale Zivilschutzaufträge, mit Ausnahme der Aufträge in |
Sachen Bekämpfung von Verschmutzung, | Sachen Bekämpfung von Verschmutzung, |
6. direkte Versorgung der Bürger mit Trinkwasser bei einer erheblichen | 6. direkte Versorgung der Bürger mit Trinkwasser bei einer erheblichen |
Wasserknappheit oder einer Wasserknappheit, die ein umfangreiches | Wasserknappheit oder einer Wasserknappheit, die ein umfangreiches |
Gebiet trifft, | Gebiet trifft, |
7. Alarmierung der Bevölkerung, | 7. Alarmierung der Bevölkerung, |
8. Einsatz infolge eines falschen Alarms. | 8. Einsatz infolge eines falschen Alarms. |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet [des Artikels 2bis /2 § 2] des Gesetzes vom | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet [des Artikels 2bis /2 § 2] des Gesetzes vom |
31. Dezember 1963 über den Zivilschutz können zu Lasten der | 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz können zu Lasten der |
Leistungsempfänger die Kosten fakturiert werden, die verursacht | Leistungsempfänger die Kosten fakturiert werden, die verursacht |
werden: | werden: |
1. durch Aufträge, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind, | 1. durch Aufträge, die nicht in Artikel 2 aufgeführt sind, |
[einschliesslich der Kosten, die sich aus den Einsätzen ergeben, die | [einschliesslich der Kosten, die sich aus den Einsätzen ergeben, die |
auf Anforderung der Hilfsdienste von Dritten ausgeführt werden und die | auf Anforderung der Hilfsdienste von Dritten ausgeführt werden und die |
zu Lasten dieser Dienste fallen,] | zu Lasten dieser Dienste fallen,] |
2. durch Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms. | 2. durch Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms. |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
[Art. 3 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 3 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § | Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § |
1 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. | 1 einziger Absatz Nr. 1 ergänzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. |
Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. | Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. |
3 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009)] | 3 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom 27. August 2009)] |
Art. 4 - Von den in Artikel 3 aufgeführten Aufträgen erstellt die | Art. 4 - Von den in Artikel 3 aufgeführten Aufträgen erstellt die |
Gemeinde für den Feuerwehrdienst, dessen Verwaltung in ihre | Gemeinde für den Feuerwehrdienst, dessen Verwaltung in ihre |
Zuständigkeit fällt, eine Liste der Aufträge, die fakturiert werden, | Zuständigkeit fällt, eine Liste der Aufträge, die fakturiert werden, |
mit ihrem jeweiligen Tarif. | mit ihrem jeweiligen Tarif. |
[Die Kosten der Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes werden | [Die Kosten der Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes werden |
vom Staat gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen | vom Staat gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen |
fakturiert.] | fakturiert.] |
[Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. | [Art. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. |
vom 27. August 2009)] | vom 27. August 2009)] |
Art. 5 - Spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem der zu | Art. 5 - Spätestens am Ende des Monats nach dem Monat, in dem der zu |
bezahlende Auftrag stattgefunden hat, erstellt der Einsatzleiter einen | bezahlende Auftrag stattgefunden hat, erstellt der Einsatzleiter einen |
ausführlichen Bericht, anhand dessen die zurückzufordernden Kosten | ausführlichen Bericht, anhand dessen die zurückzufordernden Kosten |
berechnet werden können und der Schuldner identifiziert werden kann. | berechnet werden können und der Schuldner identifiziert werden kann. |
Art. 6 - Die Rechnung muss binnen einer angemessenen Frist ab dem | Art. 6 - Die Rechnung muss binnen einer angemessenen Frist ab dem |
Datum der Identifizierung des Empfängers der Rechnung verschickt | Datum der Identifizierung des Empfängers der Rechnung verschickt |
werden. | werden. |
Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1979 zur Regelung der | Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 9. August 1979 zur Regelung der |
Modalitäten für die Festlegung und die Rückforderung der Kosten | Modalitäten für die Festlegung und die Rückforderung der Kosten |
bestimmter Einsätze und Leistungen der kommunalen Feuerwehrdienste | bestimmter Einsätze und Leistungen der kommunalen Feuerwehrdienste |
wird aufgehoben. | wird aufgehoben. |
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
[Anlage 1 - Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter | [Anlage 1 - Regelung für die Rückforderung der Kosten bestimmter |
Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes] | Einsätze der Einsatzeinheiten des Zivilschutzes] |
[Anlage 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom | [Anlage 1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 16. Juli 2009 (B.S. vom |
27. August 2009)] | 27. August 2009)] |
I - PAUSCHALE | I - PAUSCHALE |
Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer | Folgende technische Hilfeleistungen werden auf der Grundlage einer |
Pauschale fakturiert: | Pauschale fakturiert: |
EINSÄTZE | EINSÄTZE |
PAUSCHALE | PAUSCHALE |
Unterstützung der Krankenwagenfahrer | Unterstützung der Krankenwagenfahrer |
75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km | 75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km |
Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert | Transport kranker Personen, die nicht per Krankenwagen befördert |
werden können | werden können |
75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km | 75 euro Basisbetrag + 1,5 euro /km |
Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern | Entfernung oder Vernichtung von Insektennestern |
75 euro | 75 euro |
Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. | Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. |
II - Stundenbasis | II - Stundenbasis |
Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert: | Folgende Einsätze werden auf Stundenbasis fakturiert: |
1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall, | 1. technische Hilfeleistung, ausser im Schadensfall, |
2. Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher | 2. Bekämpfung von Verschmutzung und der Freisetzung gefährlicher |
Stoffe, | Stoffe, |
3. präventive Aufträge, | 3. präventive Aufträge, |
4. Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser, | 4. Versorgung der Wasserverteilergesellschaften mit Trinkwasser, |
5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser, | 5. Versorgung der natürlichen oder juristischen Personen mit Wasser, |
ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen, | ausser in Schadensfällen und bei humanitären Einsätzen, |
6. Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms, | 6. Einsätze infolge eines technischen Fehlalarms, |
7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 | 7. in Artikel 2bis /1 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 |
über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze. | über den Zivilschutz aufgeführte Einsätze. |
Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. | Nachstehende Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. |
Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet: | Der zu fakturierende Betrag wird wie folgt berechnet: |
A. Personalkosten | A. Personalkosten |
14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des | 14 euro pro Stunde je eingesetztes Personalmitglied, ungeachtet des |
Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied). | Dienstgrads und der Eigenschaft (Freiwilliger oder Berufsmitglied). |
B. Kosten für die Benutzung des Materials | B. Kosten für die Benutzung des Materials |
Art Material | Art Material |
Tarif pro Stunde | Tarif pro Stunde |
Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3 | Fahrzeug mit einem Hubraum unter 2000 cm3 |
35 euro | 35 euro |
Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3 | Fahrzeug mit einem Hubraum von 2000 bis 4500 cm3 |
50 euro | 50 euro |
Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3 | Fahrzeug mit einem Hubraum über 4500 cm3 |
75 euro | 75 euro |
Sonstiges Motorgerät | Sonstiges Motorgerät |
10 euro | 10 euro |
C. Fahrtkosten | C. Fahrtkosten |
1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp. | 1,5 euro pro Kilometer für jeden Fahrzeugtyp. |
D. Kosten für die benutzten Produkte | D. Kosten für die benutzten Produkte |
Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des | Die tatsächlichen Kosten der benutzten Produkte, mit Ausnahme des |
Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert. | Kraftstoffs und der Schmierfette, werden fakturiert. |
E. Dauer der Einsätze | E. Dauer der Einsätze |
Die Dauer der Einsätze, deren Kosten auf Stundenbasis fakturiert | Die Dauer der Einsätze, deren Kosten auf Stundenbasis fakturiert |
werden, wird ab der Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur | werden, wird ab der Abfahrt von der Kaserne der Einsatzeinheit bis zur |
Rückkehr zur Kaserne berechnet. | Rückkehr zur Kaserne berechnet. |
Angebrochene Stunden von weniger als 30 Minuten werden nicht | Angebrochene Stunden von weniger als 30 Minuten werden nicht |
berücksichtigt; angebrochene Stunden von mehr als 30 Minuten werden | berücksichtigt; angebrochene Stunden von mehr als 30 Minuten werden |
aufgerundet. Wenn die Gesamtdauer des Einsatzes jedoch unter 30 | aufgerundet. Wenn die Gesamtdauer des Einsatzes jedoch unter 30 |
Minuten liegt, wird eine volle Stunde fakturiert. | Minuten liegt, wird eine volle Stunde fakturiert. |
F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten | F. Pauschale Erhöhung für administrative und diverse Kosten |
Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des | Administrative und diverse Kosten werden pauschal auf 12,5 % des |
Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt. | Betrags der auf Stundenbasis fakturierten Leistungen festgelegt. |