publié le 02 août 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/12/1999 pub. 11/12/1999 numac 1999021582 source services du premier ministre Loi relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine fermer relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/12/1999 pub. 11/12/1999 numac 1999021582 source services du premier ministre Loi relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine fermer relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 03/12/1999 pub. 11/12/1999 numac 1999021582 source services du premier ministre Loi relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine fermer relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 3. DEZEMBER 1999 - Gesetz über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Dioxinkrise »: die Gesamtheit aussergewöhnlicher Ereignisse, bestehend aus dem im Jahre 1999 in Belgien festgestellten Eindringen dioxinverseuchter Rohstoffe in die Futterkette, aus den Massnahmen, die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere blockiert worden sind, gewährleistet wird, und aus der Störung der infolge dieser Verunreinigung oder dieser Massnahmen betroffenen Märkte, 2.« Landwirtschaftsbetrieb »: Betrieb, dessen Haupttätigkeit in der Zucht von Geflügel, Schweinen oder Rindern oder in der Erzeugung von Eiern oder Milch besteht, 3. « Protokoll »: das am 25.August 1999 zwischen dem Staat und der Belgischen Vereinigung der Banken vereinbarte Protokoll über die Gewährung von Überbrückungskrediten an die von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, 4. « Vertrag »: den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 5.« Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 6. « Fonds »: den durch Artikel 9 errichteten Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe. Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König unter den Bedingungen, die Er festlegt: 1. Betriebe, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs besteht, die in der Liste in Anhang I zum Vertrag aufgenommen sind, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, 2.Betriebe, die Acker- oder Gartenbau mit einer oder mehreren der in Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten kombinieren, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, 3. die Fälle bestimmen, in denen mehrere Betriebseinrichtungen oder -einheiten wegen der Verhältnisse auf funktioneller oder finanzieller Ebene oder im Bereich der Geschäftsführung als ein einziger Landwirtschaftsbetrieb betrachtet werden müssen. KAPITEL II - Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern dieser Schaden nicht durch andere föderale oder regionale öffentliche Beihilfen gedeckt wird.
Die in Absatz 1 erwähnten Beihilfen werden die Form einer Entschädigung in bar annehmen gemäss den Modalitäten, die in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.
Art. 5 - Ein Landwirtschaftsbetrieb kommt für eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der Dioxinkrise nachweist, 2.nachweist, dass das Subventionsäquivalent der beantragten Beihilfe den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle anderen föderalen und regionalen öffentlichen Beihilfen, die der Betrieb wegen der Dioxinkrise bereits erhalten hat, und alle Entschädigungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit von Dritten zustehen, berücksichtigt werden, 3. keine Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen begangen hat, 4.die Bedingungen in bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber Viehabnehmern und Lieferanten erfüllt, so wie sie in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind.
Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten Beihilfen und für die Prüfung dieser Anträge, 2.die Modalitäten, nach denen Landwirtschaftsbetriebe die in Artikel 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Elemente nachweisen müssen, 3. die Modalitäten für die Berechnung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen von öffentlichen Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden sind, und des Schadens, den die Landwirtschaftsbetriebe infolge dieser Krise erlitten haben. § 2 - Der infolge der Dioxinkrise erlittene Schaden kann aufgrund objektiver Indikatoren pauschal festgelegt werden, ausser im Fall von Landwirtschaftsbetrieben, die durch Verträge mit garantierten Abnahmepreisen für Tiere, die sie züchten oder mästen, oder für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie erzeugen, gebunden sind, sofern diese Tiere oder Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser Verträge fallen.
Art. 7 - Eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 kann nicht ausgezahlt werden, bevor der Begünstigte nicht vorbehaltlos und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch gegenüber dem Staat und jegliche Klage gegen ihn wegen der Schäden, die er infolge der Dioxinkrise erlitten hat, schriftlich verzichtet hat, beziehungsweise bevor der Begünstigte dem Staat die Klagerücknahme zugestellt hat, sollte er bereits eine Klage auf Schadenersatz gegen den Staat bei Gericht eingereicht haben.
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zum Zeitpunkt, an dem der Begünstigte den Betrag der Beihilfe, die ihm vom Staat angeboten wird, genau kennt.
Art. 8 - Unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, kann der Staat Vergleiche schliessen im Rahmen von Streitfällen in bezug auf die Entschädigung von Schäden, die Betriebe infolge der Dioxinkrise angeblich erlitten haben.
KAPITEL III - Finanzierung Art. 9 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft ein Haushaltsfonds, « Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe » genannt, errichtet.
Ziel des Fonds ist es, die Ausgaben, die durch die in Artikel 4 erwähnten Beihilfen, die in Artikel 8 erwähnten Vergleiche und die in Artikel 15 erwähnten Staatsgarantien entstehen, zu decken, sofern diese Ausgaben nicht durch einen einmaligen Haushaltsmittelbetrag gedeckt sind, der zu diesem Zweck in den Allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres 1999 eingetragen wird.
Der Fonds wird durch einen Rat verwaltet, dessen Struktur, Zusammensetzung und Arbeitsweise durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.
Art. 10 - Der Fonds kann gespeist werden durch: 1. die freiwilligen Beiträge, 2.die in Anwendung von Artikel 12 auferlegten Pflichtbeiträge, 3. gegebenenfalls die von der Europäischen Union infolge der Dioxinkrise gewährten Beihilfen, 4.die Rückforderung föderaler Beihilfen in Anwendung von Artikel 19, 5. die Zinsen aus Anlagen von Barmitteln des Fonds. Art. 11 - In Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nr. 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4ter - die in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe vorgesehenen unentgeltlichen Zuwendungen. » Art. 12 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass objektiv festgelegten Kategorien von Betrieben des landwirtschaftlichen Sektors sowie direkten und indirekten Lieferanten und Abnehmern solcher Betriebe einen Solidaritätsbeitrag zugunsten des Fonds auferlegen, wobei Er die Berechnungsgrundlage, den Satz und die Einziehungsmodalitäten bestimmt.
Ein in Anwendung von Absatz 1 auferlegter Beitrag kann nicht auf Erzeugnisse erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden. Ein solcher Beitrag kann nicht als Berufsunkosten in Sachen Einkommensteuer abgesetzt werden.
Bei jedem aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Erlass wird davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er nicht binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt worden ist.
Art. 13 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag der für die Landwirtschaft und den Haushalt zuständigen Minister eine Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest.
Die Tätigung der Zahlungen des Fonds kann einer spezialisierten Einrichtung anvertraut werden.
Art. 14 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6.
August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, 29.
April 1996 und 23. März 1998, beigefügt ist, wird die Rubrik « 31- Landwirtschaft » wie folgt ergänzt: Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds « 31-5 Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe » Art der zweckbestimmten Einnahmen « Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe erwähnten Einnahmen » Art der zugelassenen Ausgaben « Die in den Artikeln 4, 8 und 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.
Dezember 1999 erwähnten Ausgaben sowie die Personal- und Funktionskosten des Fonds ».
KAPITEL IV - Andere Unterstützungsmassnahmen Art. 15 - Die Kredite, die in Ausführung des Protokolls von den Kreditinstituten, die dem Protokoll beigetreten sind, gewährt worden sind, sind mit der Staatsgarantie verbunden, die sich für jeden Kredit auf 50 % der Hauptsumme und der Zinsen (einschliesslich der Verzugszinsen) beläuft, sobald die betreffende Kreditakte vom Belgischen Interventions- und Rückgabebüro gebilligt worden ist oder gemäss dem Protokoll als gebilligt gilt.
Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Kredite darf die Hauptsumme von 25 000 000 000 (fünfundzwanzig Milliarden) Belgischen Franken nicht überschreiten.
Art. 16 - Innerhalb der Grenzen, die von der Kommission aufgrund von Artikel 87 des Vertrags genehmigt worden sind, und unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Betrieben, deren Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind, Vorschüsse oder Entschädigungen gewähren.
KAPITEL V - Kontrollmassnahmen Art. 17 - Das Subventionsäquivalent des Gesamtbetrags der föderalen öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb infolge der Dioxinkrise erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährte Beihilfen einschliessen oder nicht, den vom Betrieb infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden nicht überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit eines Dritten erhält, berücksichtigt werden.
Die aufgrund von Artikel 6 festgelegten Regeln finden Anwendung auf die Festlegung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen öffentlicher Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden sind, und auf die Feststellung des Schadens, den die Betriebe infolge dieser Krise erlitten haben.
Art. 18 - Die Einhaltung von Artikel 17 ist Gegenstand von Kontrollen, die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Beamten und Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden, durchgeführt werden. Diese Beamten und Bediensteten können von den betroffenen Betrieben alle erforderlichen Informationen verlangen; sie können deren Rechnungen und Bücher vor Ort kontrollieren.
Art. 19 - Der eventuelle Überschuss an öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb für den infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden erhalten hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die erhaltenen föderalen Beihilfen angerechnet und muss dem Fonds, erhöht um die Verzugszinsen zum Euribor-Satz von drei Monaten, zurückerstattet werden. Die Rückforderung des Überschusses erfolgt durch Zutun der für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung. Die Artikel 94 und 95 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung finden Anwendung auf diese Rückforderung.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 20 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem Jahr und einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) bis 10 000 (zehntausend) Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer sich den in Anwendung von Artikel 18 durchgeführten Kontrollen widersetzt, wer sich weigert, den betreffenden Beamten oder Bediensteten die Informationen, die er ihnen mitteilen muss, zu erteilen oder wer ihnen wissentlich falsche oder unvollständige Informationen erteilt. § 2 - Der König kann strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes vorsehen, die Er bestimmt. Diese Sanktionen dürfen eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10 000 (zehntausend) Belgischen Franken nicht überschreiten. § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verstösse.
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 15, der am 25. August 1999, und Artikel 16, der am 1. Juli 1999 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit E. BOUTMANS Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung R. DEMOTTE Der Staatssekretär für Aussenhandel P. CHEVALIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE