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Vue multilingue de Arrêté Royal du 25/04/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la dioxine Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende steunmaatregelen ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 25 APRIL 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à des mesures Duitse vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende
d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la crise de la steunmaatregelen ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de
dioxine dioxinecrisis
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3
3 décembre 1999 relative à des mesures d'aide en faveur d'entreprises december 1999 betreffende steunmaatregelen ten gunste van
agricoles touchées par la crise de la dioxine, établi par le Service landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis, opgemaakt door de
central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 3 décembre 1999 relative à vertaling van de wet van 3 december 1999 betreffende steunmaatregelen
des mesures d'aide en faveur d'entreprises agricoles touchées par la ten gunste van landbouwbedrijven getroffen door de dioxinecrisis.
crise de la dioxine.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000. Gegeven te Brussel, 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
3. DEZEMBER 1999 - Gesetz über Massnahmen zur Unterstützung der von 3. DEZEMBER 1999 - Gesetz über Massnahmen zur Unterstützung der von
der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe der Dioxinkrise betroffenen Landwirtschaftsbetriebe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeines KAPITEL I - Allgemeines
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. « Dioxinkrise »: die Gesamtheit aussergewöhnlicher Ereignisse, 1. « Dioxinkrise »: die Gesamtheit aussergewöhnlicher Ereignisse,
bestehend aus dem im Jahre 1999 in Belgien festgestellten Eindringen bestehend aus dem im Jahre 1999 in Belgien festgestellten Eindringen
dioxinverseuchter Rohstoffe in die Futterkette, aus den Massnahmen, dioxinverseuchter Rohstoffe in die Futterkette, aus den Massnahmen,
die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen die die öffentlichen Behörden infolge dieser Feststellung ergriffen
haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum haben, damit die Vermarktung von möglicherweise kontaminierten zum
menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen menschlichen Verzehr oder zur Fütterung bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der tierischen Ursprungs vermieden wird oder damit die Beseitigung der
Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit oder des Tiere oder Erzeugnisse, die im Interesse der Volksgesundheit oder des
Wohlbefindens der Tiere blockiert worden sind, gewährleistet wird, und Wohlbefindens der Tiere blockiert worden sind, gewährleistet wird, und
aus der Störung der infolge dieser Verunreinigung oder dieser aus der Störung der infolge dieser Verunreinigung oder dieser
Massnahmen betroffenen Märkte, Massnahmen betroffenen Märkte,
2. « Landwirtschaftsbetrieb »: Betrieb, dessen Haupttätigkeit in der 2. « Landwirtschaftsbetrieb »: Betrieb, dessen Haupttätigkeit in der
Zucht von Geflügel, Schweinen oder Rindern oder in der Erzeugung von Zucht von Geflügel, Schweinen oder Rindern oder in der Erzeugung von
Eiern oder Milch besteht, Eiern oder Milch besteht,
3. « Protokoll »: das am 25. August 1999 zwischen dem Staat und der 3. « Protokoll »: das am 25. August 1999 zwischen dem Staat und der
Belgischen Vereinigung der Banken vereinbarte Protokoll über die Belgischen Vereinigung der Banken vereinbarte Protokoll über die
Gewährung von Überbrückungskrediten an die von der Dioxinkrise Gewährung von Überbrückungskrediten an die von der Dioxinkrise
betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, betroffenen Landwirtschaftsbetriebe,
4. « Vertrag »: den Vertrag zur Gründung der Europäischen 4. « Vertrag »: den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, Gemeinschaft,
5. « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 5. « Kommission »: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
6. « Fonds »: den durch Artikel 9 errichteten Fonds für die 6. « Fonds »: den durch Artikel 9 errichteten Fonds für die
Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe. Landwirtschaftsbetriebe.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König
unter den Bedingungen, die Er festlegt: unter den Bedingungen, die Er festlegt:
1. Betriebe, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung anderer Erzeugnisse 1. Betriebe, deren Haupttätigkeit in der Erzeugung anderer Erzeugnisse
tierischen Ursprungs besteht, die in der Liste in Anhang I zum Vertrag tierischen Ursprungs besteht, die in der Liste in Anhang I zum Vertrag
aufgenommen sind, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, aufgenommen sind, mit Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen,
2. Betriebe, die Acker- oder Gartenbau mit einer oder mehreren der in 2. Betriebe, die Acker- oder Gartenbau mit einer oder mehreren der in
Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten kombinieren, mit Artikel 2 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten kombinieren, mit
Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen, Landwirtschaftsbetrieben gleichsetzen,
3. die Fälle bestimmen, in denen mehrere Betriebseinrichtungen oder 3. die Fälle bestimmen, in denen mehrere Betriebseinrichtungen oder
-einheiten wegen der Verhältnisse auf funktioneller oder finanzieller -einheiten wegen der Verhältnisse auf funktioneller oder finanzieller
Ebene oder im Bereich der Geschäftsführung als ein einziger Ebene oder im Bereich der Geschäftsführung als ein einziger
Landwirtschaftsbetrieb betrachtet werden müssen. Landwirtschaftsbetrieb betrachtet werden müssen.
KAPITEL II - Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen KAPITEL II - Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe Landwirtschaftsbetriebe
Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des Art. 4 - Innerhalb der Grenzen, die aufgrund von Artikel 87 des
Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den Vertrags von der Kommission genehmigt worden sind, und unter den
Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Landwirtschaftsbetrieben
Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der Beihilfen gewähren, damit der Schaden, den diese Betriebe infolge der
Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern Dioxinkrise erlitten haben, ganz oder teilweise gedeckt wird, sofern
dieser Schaden nicht durch andere föderale oder regionale öffentliche dieser Schaden nicht durch andere föderale oder regionale öffentliche
Beihilfen gedeckt wird. Beihilfen gedeckt wird.
Die in Absatz 1 erwähnten Beihilfen werden die Form einer Die in Absatz 1 erwähnten Beihilfen werden die Form einer
Entschädigung in bar annehmen gemäss den Modalitäten, die in einem im Entschädigung in bar annehmen gemäss den Modalitäten, die in einem im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden.
Art. 5 - Ein Landwirtschaftsbetrieb kommt für eine Beihilfe in Art. 5 - Ein Landwirtschaftsbetrieb kommt für eine Beihilfe in
Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er: Anwendung von Artikel 4 in Betracht, sofern er:
1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen 1. den erlittenen Schaden und den direkten Kausalzusammenhang zwischen
diesem Schaden und der Dioxinkrise nachweist, diesem Schaden und der Dioxinkrise nachweist,
2. nachweist, dass das Subventionsäquivalent der beantragten Beihilfe 2. nachweist, dass das Subventionsäquivalent der beantragten Beihilfe
den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle den erlittenen Schaden nicht übersteigt, wobei gegebenenfalls alle
anderen föderalen und regionalen öffentlichen Beihilfen, die der anderen föderalen und regionalen öffentlichen Beihilfen, die der
Betrieb wegen der Dioxinkrise bereits erhalten hat, und alle Betrieb wegen der Dioxinkrise bereits erhalten hat, und alle
Entschädigungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von Entschädigungen, die er erhalten hat oder die ihm aufgrund von
Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen Versicherungspolicen oder als Schadenersatz infolge der vertraglichen
oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit von Dritten zustehen, oder ausservertraglichen Verantwortlichkeit von Dritten zustehen,
berücksichtigt werden, berücksichtigt werden,
3. keine Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen 3. keine Unregelmässigkeiten im Hinblick auf die von den öffentlichen
Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen begangen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen begangen
hat, hat,
4. die Bedingungen in bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit 4. die Bedingungen in bezug auf die wirtschaftliche Unabhängigkeit
gegenüber Viehabnehmern und Lieferanten erfüllt, so wie sie in einem gegenüber Viehabnehmern und Lieferanten erfüllt, so wie sie in einem
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind. im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind.
Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 6 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten 1. das Verfahren für die Beantragung der in Artikel 4 erwähnten
Beihilfen und für die Prüfung dieser Anträge, Beihilfen und für die Prüfung dieser Anträge,
2. die Modalitäten, nach denen Landwirtschaftsbetriebe die in Artikel 2. die Modalitäten, nach denen Landwirtschaftsbetriebe die in Artikel
5 Nr. 1 und 2 erwähnten Elemente nachweisen müssen, 5 Nr. 1 und 2 erwähnten Elemente nachweisen müssen,
3. die Modalitäten für die Berechnung des Subventionsäquivalents der 3. die Modalitäten für die Berechnung des Subventionsäquivalents der
verschiedenen Formen von öffentlichen Beihilfen, die infolge der verschiedenen Formen von öffentlichen Beihilfen, die infolge der
Dioxinkrise gewährt worden sind, und des Schadens, den die Dioxinkrise gewährt worden sind, und des Schadens, den die
Landwirtschaftsbetriebe infolge dieser Krise erlitten haben. Landwirtschaftsbetriebe infolge dieser Krise erlitten haben.
§ 2 - Der infolge der Dioxinkrise erlittene Schaden kann aufgrund § 2 - Der infolge der Dioxinkrise erlittene Schaden kann aufgrund
objektiver Indikatoren pauschal festgelegt werden, ausser im Fall von objektiver Indikatoren pauschal festgelegt werden, ausser im Fall von
Landwirtschaftsbetrieben, die durch Verträge mit garantierten Landwirtschaftsbetrieben, die durch Verträge mit garantierten
Abnahmepreisen für Tiere, die sie züchten oder mästen, oder für Abnahmepreisen für Tiere, die sie züchten oder mästen, oder für
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie erzeugen, gebunden sind, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die sie erzeugen, gebunden sind,
sofern diese Tiere oder Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser sofern diese Tiere oder Erzeugnisse in den Anwendungsbereich dieser
Verträge fallen. Verträge fallen.
Art. 7 - Eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 kann nicht Art. 7 - Eine Beihilfe in Anwendung von Artikel 4 kann nicht
ausgezahlt werden, bevor der Begünstigte nicht vorbehaltlos und ausgezahlt werden, bevor der Begünstigte nicht vorbehaltlos und
unwiderruflich auf jeglichen Anspruch gegenüber dem Staat und jegliche unwiderruflich auf jeglichen Anspruch gegenüber dem Staat und jegliche
Klage gegen ihn wegen der Schäden, die er infolge der Dioxinkrise Klage gegen ihn wegen der Schäden, die er infolge der Dioxinkrise
erlitten hat, schriftlich verzichtet hat, beziehungsweise bevor der erlitten hat, schriftlich verzichtet hat, beziehungsweise bevor der
Begünstigte dem Staat die Klagerücknahme zugestellt hat, sollte er Begünstigte dem Staat die Klagerücknahme zugestellt hat, sollte er
bereits eine Klage auf Schadenersatz gegen den Staat bei Gericht bereits eine Klage auf Schadenersatz gegen den Staat bei Gericht
eingereicht haben. eingereicht haben.
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zum Zeitpunkt, an dem der Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zum Zeitpunkt, an dem der
Begünstigte den Betrag der Beihilfe, die ihm vom Staat angeboten wird, Begünstigte den Betrag der Beihilfe, die ihm vom Staat angeboten wird,
genau kennt. genau kennt.
Art. 8 - Unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat Art. 8 - Unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, kann der Staat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, kann der Staat
Vergleiche schliessen im Rahmen von Streitfällen in bezug auf die Vergleiche schliessen im Rahmen von Streitfällen in bezug auf die
Entschädigung von Schäden, die Betriebe infolge der Dioxinkrise Entschädigung von Schäden, die Betriebe infolge der Dioxinkrise
angeblich erlitten haben. angeblich erlitten haben.
KAPITEL III - Finanzierung KAPITEL III - Finanzierung
Art. 9 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 Art. 9 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991
koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium
des Mittelstands und der Landwirtschaft ein Haushaltsfonds, « Fonds des Mittelstands und der Landwirtschaft ein Haushaltsfonds, « Fonds
für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe » genannt, errichtet. Landwirtschaftsbetriebe » genannt, errichtet.
Ziel des Fonds ist es, die Ausgaben, die durch die in Artikel 4 Ziel des Fonds ist es, die Ausgaben, die durch die in Artikel 4
erwähnten Beihilfen, die in Artikel 8 erwähnten Vergleiche und die in erwähnten Beihilfen, die in Artikel 8 erwähnten Vergleiche und die in
Artikel 15 erwähnten Staatsgarantien entstehen, zu decken, sofern Artikel 15 erwähnten Staatsgarantien entstehen, zu decken, sofern
diese Ausgaben nicht durch einen einmaligen Haushaltsmittelbetrag diese Ausgaben nicht durch einen einmaligen Haushaltsmittelbetrag
gedeckt sind, der zu diesem Zweck in den Allgemeinen gedeckt sind, der zu diesem Zweck in den Allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres 1999 eingetragen wird. Ausgabenhaushaltsplan des Haushaltsjahres 1999 eingetragen wird.
Der Fonds wird durch einen Rat verwaltet, dessen Struktur, Der Fonds wird durch einen Rat verwaltet, dessen Struktur,
Zusammensetzung und Arbeitsweise durch einen im Ministerrat beratenen Zusammensetzung und Arbeitsweise durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt werden. Königlichen Erlass festgelegt werden.
Art. 10 - Der Fonds kann gespeist werden durch: Art. 10 - Der Fonds kann gespeist werden durch:
1. die freiwilligen Beiträge, 1. die freiwilligen Beiträge,
2. die in Anwendung von Artikel 12 auferlegten Pflichtbeiträge, 2. die in Anwendung von Artikel 12 auferlegten Pflichtbeiträge,
3. gegebenenfalls die von der Europäischen Union infolge der 3. gegebenenfalls die von der Europäischen Union infolge der
Dioxinkrise gewährten Beihilfen, Dioxinkrise gewährten Beihilfen,
4. die Rückforderung föderaler Beihilfen in Anwendung von Artikel 19, 4. die Rückforderung föderaler Beihilfen in Anwendung von Artikel 19,
5. die Zinsen aus Anlagen von Barmitteln des Fonds. 5. die Zinsen aus Anlagen von Barmitteln des Fonds.
Art. 11 - In Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Art. 11 - In Artikel 104 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird
eine Nr. 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: eine Nr. 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« 4ter - die in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 « 4ter - die in Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999
über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen über Massnahmen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe vorgesehenen unentgeltlichen Zuwendungen. » Landwirtschaftsbetriebe vorgesehenen unentgeltlichen Zuwendungen. »
Art. 12 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 12 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
objektiv festgelegten Kategorien von Betrieben des objektiv festgelegten Kategorien von Betrieben des
landwirtschaftlichen Sektors sowie direkten und indirekten Lieferanten landwirtschaftlichen Sektors sowie direkten und indirekten Lieferanten
und Abnehmern solcher Betriebe einen Solidaritätsbeitrag zugunsten des und Abnehmern solcher Betriebe einen Solidaritätsbeitrag zugunsten des
Fonds auferlegen, wobei Er die Berechnungsgrundlage, den Satz und die Fonds auferlegen, wobei Er die Berechnungsgrundlage, den Satz und die
Einziehungsmodalitäten bestimmt. Einziehungsmodalitäten bestimmt.
Ein in Anwendung von Absatz 1 auferlegter Beitrag kann nicht auf Ein in Anwendung von Absatz 1 auferlegter Beitrag kann nicht auf
Erzeugnisse erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten des Erzeugnisse erhoben werden, die aus anderen Mitgliedstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden. Ein solcher Beitrag Europäischen Wirtschaftsraums eingeführt werden. Ein solcher Beitrag
kann nicht als Berufsunkosten in Sachen Einkommensteuer abgesetzt kann nicht als Berufsunkosten in Sachen Einkommensteuer abgesetzt
werden. werden.
Bei jedem aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Erlass wird Bei jedem aufgrund des vorliegenden Artikels ergangenen Erlass wird
davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er davon ausgegangen, dass er niemals wirksam geworden ist, sofern er
nicht binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz nicht binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten durch Gesetz
bestätigt worden ist. bestätigt worden ist.
Art. 13 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag der für die Art. 13 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag der für die
Landwirtschaft und den Haushalt zuständigen Minister eine Landwirtschaft und den Haushalt zuständigen Minister eine
Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest. Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest.
Die Tätigung der Zahlungen des Fonds kann einer spezialisierten Die Tätigung der Zahlungen des Fonds kann einer spezialisierten
Einrichtung anvertraut werden. Einrichtung anvertraut werden.
Art. 14 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Art. 14 - In der Tabelle, die dem Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur
Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch die Gesetze vom 6.
August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, 29. August 1993, 24. Dezember 1993, 21. Dezember 1994, 6. April 1995, 29.
April 1996 und 23. März 1998, beigefügt ist, wird die Rubrik « 31- April 1996 und 23. März 1998, beigefügt ist, wird die Rubrik « 31-
Landwirtschaft » wie folgt ergänzt: Landwirtschaft » wie folgt ergänzt:
Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds Bezeichnung des Grundlagenhaushaltsfonds
« 31-5 Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen « 31-5 Fonds für die Entschädigung der von der Dioxinkrise betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe » Landwirtschaftsbetriebe »
Art der zweckbestimmten Einnahmen Art der zweckbestimmten Einnahmen
« Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen « Die in Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 1999 über Massnahmen
zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen zur Unterstützung der von der Dioxinkrise betroffenen
Landwirtschaftsbetriebe erwähnten Einnahmen » Landwirtschaftsbetriebe erwähnten Einnahmen »
Art der zugelassenen Ausgaben Art der zugelassenen Ausgaben
« Die in den Artikeln 4, 8 und 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. « Die in den Artikeln 4, 8 und 15 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.
Dezember 1999 erwähnten Ausgaben sowie die Personal- und Dezember 1999 erwähnten Ausgaben sowie die Personal- und
Funktionskosten des Fonds ». Funktionskosten des Fonds ».
KAPITEL IV - Andere Unterstützungsmassnahmen KAPITEL IV - Andere Unterstützungsmassnahmen
Art. 15 - Die Kredite, die in Ausführung des Protokolls von den Art. 15 - Die Kredite, die in Ausführung des Protokolls von den
Kreditinstituten, die dem Protokoll beigetreten sind, gewährt worden Kreditinstituten, die dem Protokoll beigetreten sind, gewährt worden
sind, sind mit der Staatsgarantie verbunden, die sich für jeden Kredit sind, sind mit der Staatsgarantie verbunden, die sich für jeden Kredit
auf 50 % der Hauptsumme und der Zinsen (einschliesslich der auf 50 % der Hauptsumme und der Zinsen (einschliesslich der
Verzugszinsen) beläuft, sobald die betreffende Kreditakte vom Verzugszinsen) beläuft, sobald die betreffende Kreditakte vom
Belgischen Interventions- und Rückgabebüro gebilligt worden ist oder Belgischen Interventions- und Rückgabebüro gebilligt worden ist oder
gemäss dem Protokoll als gebilligt gilt. gemäss dem Protokoll als gebilligt gilt.
Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Kredite darf die Hauptsumme Der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Kredite darf die Hauptsumme
von 25 000 000 000 (fünfundzwanzig Milliarden) Belgischen Franken von 25 000 000 000 (fünfundzwanzig Milliarden) Belgischen Franken
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Art. 16 - Innerhalb der Grenzen, die von der Kommission aufgrund von Art. 16 - Innerhalb der Grenzen, die von der Kommission aufgrund von
Artikel 87 des Vertrags genehmigt worden sind, und unter den Artikel 87 des Vertrags genehmigt worden sind, und unter den
Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Betrieben, deren Erlass festgelegt worden sind, kann der Staat Betrieben, deren
Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen Erzeugnisse tierischen Ursprungs infolge der von den belgischen
öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen öffentlichen Behörden im Rahmen der Dioxinkrise getroffenen Massnahmen
vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind, vernichtet, beschlagnahmt oder aus dem Handel genommen worden sind,
Vorschüsse oder Entschädigungen gewähren. Vorschüsse oder Entschädigungen gewähren.
KAPITEL V - Kontrollmassnahmen KAPITEL V - Kontrollmassnahmen
Art. 17 - Das Subventionsäquivalent des Gesamtbetrags der föderalen Art. 17 - Das Subventionsäquivalent des Gesamtbetrags der föderalen
öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb infolge der Dioxinkrise öffentlichen Beihilfen, die ein Betrieb infolge der Dioxinkrise
erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung erhält, darf ungeachtet des Umstands, ob diese Beihilfen in Anwendung
des vorliegenden Gesetzes gewährte Beihilfen einschliessen oder nicht, des vorliegenden Gesetzes gewährte Beihilfen einschliessen oder nicht,
den vom Betrieb infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden nicht den vom Betrieb infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden nicht
überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen überschreiten, wobei gegebenenfalls sämtliche regionalen öffentlichen
Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche Beihilfen, die der Betrieb infolge dieser Krise erhält, und sämtliche
Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als Entschädigungen, die er aufgrund von Versicherungspolicen oder als
Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen Schadenersatz infolge der vertraglichen oder ausservertraglichen
Verantwortlichkeit eines Dritten erhält, berücksichtigt werden. Verantwortlichkeit eines Dritten erhält, berücksichtigt werden.
Die aufgrund von Artikel 6 festgelegten Regeln finden Anwendung auf Die aufgrund von Artikel 6 festgelegten Regeln finden Anwendung auf
die Festlegung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen die Festlegung des Subventionsäquivalents der verschiedenen Formen
öffentlicher Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden öffentlicher Beihilfen, die infolge der Dioxinkrise gewährt worden
sind, und auf die Feststellung des Schadens, den die Betriebe infolge sind, und auf die Feststellung des Schadens, den die Betriebe infolge
dieser Krise erlitten haben. dieser Krise erlitten haben.
Art. 18 - Die Einhaltung von Artikel 17 ist Gegenstand von Kontrollen, Art. 18 - Die Einhaltung von Artikel 17 ist Gegenstand von Kontrollen,
die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Beamten und die gemäss den vom König festgelegten Modalitäten von den Beamten und
Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, Bediensteten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft,
die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt
werden, durchgeführt werden. Diese Beamten und Bediensteten können von werden, durchgeführt werden. Diese Beamten und Bediensteten können von
den betroffenen Betrieben alle erforderlichen Informationen verlangen; den betroffenen Betrieben alle erforderlichen Informationen verlangen;
sie können deren Rechnungen und Bücher vor Ort kontrollieren. sie können deren Rechnungen und Bücher vor Ort kontrollieren.
Art. 19 - Der eventuelle Überschuss an öffentlichen Beihilfen, die ein Art. 19 - Der eventuelle Überschuss an öffentlichen Beihilfen, die ein
Betrieb für den infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden erhalten Betrieb für den infolge der Dioxinkrise erlittenen Schaden erhalten
hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die
erhaltenen föderalen Beihilfen angerechnet und muss dem Fonds, erhöht erhaltenen föderalen Beihilfen angerechnet und muss dem Fonds, erhöht
um die Verzugszinsen zum Euribor-Satz von drei Monaten, um die Verzugszinsen zum Euribor-Satz von drei Monaten,
zurückerstattet werden. Die Rückforderung des Überschusses erfolgt zurückerstattet werden. Die Rückforderung des Überschusses erfolgt
durch Zutun der für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständigen durch Zutun der für die Eintreibung der Mehrwertsteuer zuständigen
Verwaltung. Die Artikel 94 und 95 der am 17. Juli 1991 koordinierten Verwaltung. Die Artikel 94 und 95 der am 17. Juli 1991 koordinierten
Gesetze über die Staatsbuchführung finden Anwendung auf diese Gesetze über die Staatsbuchführung finden Anwendung auf diese
Rückforderung. Rückforderung.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 20 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem Art. 20 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis einem
Jahr und einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) bis 10 000 (zehntausend) Jahr und einer Geldstrafe von 50 (fünfzig) bis 10 000 (zehntausend)
Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, Belgischen Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft,
wer sich den in Anwendung von Artikel 18 durchgeführten Kontrollen wer sich den in Anwendung von Artikel 18 durchgeführten Kontrollen
widersetzt, wer sich weigert, den betreffenden Beamten oder widersetzt, wer sich weigert, den betreffenden Beamten oder
Bediensteten die Informationen, die er ihnen mitteilen muss, zu Bediensteten die Informationen, die er ihnen mitteilen muss, zu
erteilen oder wer ihnen wissentlich falsche oder unvollständige erteilen oder wer ihnen wissentlich falsche oder unvollständige
Informationen erteilt. Informationen erteilt.
§ 2 - Der König kann strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen § 2 - Der König kann strafrechtliche Sanktionen für Verstösse gegen
die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes
vorsehen, die Er bestimmt. Diese Sanktionen dürfen eine vorsehen, die Er bestimmt. Diese Sanktionen dürfen eine
Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10 000 Gefängnisstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von 10 000
(zehntausend) Belgischen Franken nicht überschreiten. (zehntausend) Belgischen Franken nicht überschreiten.
§ 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden § 3 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden
Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verstösse. Anwendung auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verstösse.
Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 15, der am 25. August Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 15, der am 25. August
1999, und Artikel 16, der am 1. Juli 1999 wirksam wird. 1999, und Artikel 16, der am 1. Juli 1999 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1999 Gegeben zu Brüssel, den 3. Dezember 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts,
der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Für die Ministerin des Verbraucherschutzes, Für die Ministerin des Verbraucherschutzes,
der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend: der Volksgesundheit und der Umwelt, abwesend:
Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit Der Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit
E. BOUTMANS E. BOUTMANS
Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands
J. GABRIELS J. GABRIELS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Staatssekretär für Aussenhandel Der Staatssekretär für Aussenhandel
P. CHEVALIER P. CHEVALIER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 april 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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