publié le 28 mars 2023
Arrêté royal portant exécution des articles 14535, alinéa 2, 4° et 323/2, § 3 du Code des impôts sur les revenus 1992 et déterminant les données à communiquer par les organismes visés à l'article 14535, alinéa 2, 3° du même Code. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
23 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal portant exécution des articles 14535, alinéa 2, 4° et 323/2, § 3 du Code des impôts sur les revenus 1992 et déterminant les données à communiquer par les organismes visés à l'article 14535, alinéa 2, 3° du même Code. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2021 portant exécution des articles 14535, alinéa 2, 4° et 323/2, § 3 du Code des impôts sur les revenus 1992 et déterminant les données à communiquer par les organismes visés à l'article 14535, alinéa 2, 3° du même Code (Moniteur belge du 31 décembre 2021, err. du 25 janvier 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 14535 Absatz 2 Nr.4 und 323/2 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Bestimmung der von den in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Stellen mitzuteilenden Angaben PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, der Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 4 und 323/2 § 3;
Aufgrund des KE/EStGB 92, des Artikels 6318/8;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.504 des Staatsrates vom 20. Dezember 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6318/8 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2014 zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Umwandlung des Abzugs der Ausgaben für Kinderbetreuung in eine Steuerermäßigung, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch Paragraphen 2 bis 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Ausführung von Artikel 323/2 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Stellen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie in Artikel 14535 desselben Gesetzbuches erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen ausgestellte Bescheinigungen 281.86 über die vom FÖD Finanzen zur Verfügung gestellte gesicherte elektronische Plattform übermitteln.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die Bescheinigungen 281.86 sich beziehen, und zum ersten Mal vor dem 1.
März 2022 erfolgen. § 3 - Folgende Angaben müssen von den in Artikel 14535 Absatz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Stellen mitgeteilt werden: - Jahr der Ausgaben, - Name der Stelle oder Person, die die Betreuung gewährleistet, und fakultativ ihre ZDU-Nummer, - vollständige Adresse dieser Stelle oder Person, - Name und vollständige Adresse der "Zertifizierungsstelle", die die Betreuungsstelle zugelassen, anerkannt oder bezuschusst hat, die der Betreuungsstelle ein Qualitätszeichen zuerkannt hat oder die die Betreuungsstelle kontrolliert oder beaufsichtigt oder die im Fall von Schulen oder ihren Schulträgern mit der Betreuungsstelle verbunden ist, - laufende Nummer der Bescheinigung, - Name, Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder gegebenenfalls Erkennungsnummer der ZDSS und Adresse des Schuldners der Betreuungskosten, - Name, Vorname, Erkennungsnummer des Nationalregisters oder gegebenenfalls Erkennungsnummer der ZDSS, Geburtsdatum und Adresse des Kindes, - Datum des Beginns und des Endes der Betreuung, Anzahl Tage, Tagessatz für die Betreuung und erhaltener Betrag, - Name und Eigenschaft der Person, die ermächtigt ist, die Stelle zu vertreten, oder die die Person vertritt, die die Betreuung gewährleistet. § 4 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, werden die vom FÖD Finanzen in Anwendung von § 3 erhaltenen Angaben nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie gesammelt werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab Erhalt dieser Angaben - mit Ausnahme der Fälle, in denen bei Ablauf dieser Frist noch eine Beschwerde oder ein Gerichtsverfahren anhängig ist - nicht überschreiten darf. § 5 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der in § 2 erwähnten Bescheinigung auf der Grundlage der Angaben fest, die dem FÖD Finanzen in Anwendung von § 3 mitgeteilt werden müssen." Art. 2 - Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM