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Arrêté Royal du 23 décembre 2021
publié le 28 mars 2023

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2023041075
pub.
28/03/2023
prom.
23/12/2021
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


23 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2021 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie collaborative (Moniteur belge du 30 décembre 2021).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, seit dem 1.Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy).

Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird abgeändert: Der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs muss auch auf den Karten vermerkt werden, die von den zugelassenen Plattformen erstellt und den Empfängern der Einkünfte und der Steuerverwaltung ausgehändigt werden.

Die Verpflichtung zur Erstellung von Karten wurde in Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 beibehalten und nicht wieder in den Abschnitt in Bezug auf den Berufssteuervorabzug (Kapitel 2 Abschnitt 2 des KE/EStGB 92) aufgenommen. Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von Karten, unabhängig von Artikel 57 des EStGB 92 und der Einbehaltung des Berufssteuervorabzugs. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des EStGB 92 so gruppiert. Außerdem kann die Verpflichtung zur Erstellung von Karten somit einheitlich für alle Einkünfte geregelt werden, die im Jahr 2021 im Rahmen der Sharing Economy erzielt wurden, unabhängig davon, ob sie vor oder ab dem 1.

Februar 2021 erzielt wurden. Denn nur auf Einkünfte, die ab diesem Datum gezahlt oder zuerkannt werden, muss der Berufssteuervorabzug erneut einbehalten werden.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 90 Absatz 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 22. Dezember 2021; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass: - zugelassene Plattformen jährlich Karten für Einkünfte aus der Sharing Economy erstellen müssen und sie diese Karten den Personen, die diese Einkünfte aus der Sharing Economy erzielen, und der Steuerverwaltung aushändigen müssen, - diese Karte alle Informationen enthalten muss, die für das korrekte Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und eine korrekte Festlegung der Steuer erforderlich sind, - der Inhalt dieser Karte vom König festgelegt werden muss, - das Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ab dem Einkommensjahr 2021 geändert worden ist und infolge dieser Änderung der Inhalt der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy angepasst werden muss, - die Karten für Einkünfte aus der Sharing Economy für das Einkommensjahr 2021 der Steuerverwaltung vor dem 1. März 2022 ausgehändigt werden müssen, - das Muster der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy für das Einkommensjahr 2021 so schnell wie möglich festgelegt werden können muss, - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 53/3 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: a) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "4/1.Betrag des auf die in Nr. 4 erwähnten Entschädigungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs,". b) In Nr.5 werden zwischen den Wörtern "einbehaltener Summen," und den Wörtern "gegebenenfalls aufgegliedert" die Wörter "die nicht in Nr. 4/1 erwähnt sind," eingefügt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist auf die ab dem 1. Januar 2021 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM

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