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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 23 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 23 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 23 décembre 2021 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui | besluit van 23 december 2021 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de |
concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie | inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie (Belgisch |
collaborative (Moniteur belge du 30 décembre 2021). | Staatsblad van 30 december 2021). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung | 23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung |
des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus | des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus |
der Sharing Economy | der Sharing Economy |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy | seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy |
erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar | erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar |
2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die | 2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die |
Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des | Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des |
Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und | Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und |
Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum | Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum |
KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy). | KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy). |
Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird abgeändert: Der Betrag des | Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird abgeändert: Der Betrag des |
einbehaltenen Berufssteuervorabzugs muss auch auf den Karten vermerkt | einbehaltenen Berufssteuervorabzugs muss auch auf den Karten vermerkt |
werden, die von den zugelassenen Plattformen erstellt und den | werden, die von den zugelassenen Plattformen erstellt und den |
Empfängern der Einkünfte und der Steuerverwaltung ausgehändigt werden. | Empfängern der Einkünfte und der Steuerverwaltung ausgehändigt werden. |
Die Verpflichtung zur Erstellung von Karten wurde in Artikel 53/3 des | Die Verpflichtung zur Erstellung von Karten wurde in Artikel 53/3 des |
KE/EStGB 92 beibehalten und nicht wieder in den Abschnitt in Bezug auf | KE/EStGB 92 beibehalten und nicht wieder in den Abschnitt in Bezug auf |
den Berufssteuervorabzug (Kapitel 2 Abschnitt 2 des KE/EStGB 92) | den Berufssteuervorabzug (Kapitel 2 Abschnitt 2 des KE/EStGB 92) |
aufgenommen. Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | aufgenommen. Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
(EStGB 92) enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von | (EStGB 92) enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von |
Karten, unabhängig von Artikel 57 des EStGB 92 und der Einbehaltung | Karten, unabhängig von Artikel 57 des EStGB 92 und der Einbehaltung |
des Berufssteuervorabzugs. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur | des Berufssteuervorabzugs. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur |
Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des EStGB 92 so gruppiert. Außerdem | Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des EStGB 92 so gruppiert. Außerdem |
kann die Verpflichtung zur Erstellung von Karten somit einheitlich für | kann die Verpflichtung zur Erstellung von Karten somit einheitlich für |
alle Einkünfte geregelt werden, die im Jahr 2021 im Rahmen der Sharing | alle Einkünfte geregelt werden, die im Jahr 2021 im Rahmen der Sharing |
Economy erzielt wurden, unabhängig davon, ob sie vor oder ab dem 1. | Economy erzielt wurden, unabhängig davon, ob sie vor oder ab dem 1. |
Februar 2021 erzielt wurden. Denn nur auf Einkünfte, die ab diesem | Februar 2021 erzielt wurden. Denn nur auf Einkünfte, die ab diesem |
Datum gezahlt oder zuerkannt werden, muss der Berufssteuervorabzug | Datum gezahlt oder zuerkannt werden, muss der Berufssteuervorabzug |
erneut einbehalten werden. | erneut einbehalten werden. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung | 23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung |
des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus | des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus |
der Sharing Economy | der Sharing Economy |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 90 Absatz | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 90 Absatz |
2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert | 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016; | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
22. Dezember 2021; | 22. Dezember 2021; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass: | In der Erwägung, dass: |
- zugelassene Plattformen jährlich Karten für Einkünfte aus der | - zugelassene Plattformen jährlich Karten für Einkünfte aus der |
Sharing Economy erstellen müssen und sie diese Karten den Personen, | Sharing Economy erstellen müssen und sie diese Karten den Personen, |
die diese Einkünfte aus der Sharing Economy erzielen, und der | die diese Einkünfte aus der Sharing Economy erzielen, und der |
Steuerverwaltung aushändigen müssen, | Steuerverwaltung aushändigen müssen, |
- diese Karte alle Informationen enthalten muss, die für das korrekte | - diese Karte alle Informationen enthalten muss, die für das korrekte |
Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und eine korrekte Festlegung | Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und eine korrekte Festlegung |
der Steuer erforderlich sind, | der Steuer erforderlich sind, |
- der Inhalt dieser Karte vom König festgelegt werden muss, | - der Inhalt dieser Karte vom König festgelegt werden muss, |
- das Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ab dem | - das Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ab dem |
Einkommensjahr 2021 geändert worden ist und infolge dieser Änderung | Einkommensjahr 2021 geändert worden ist und infolge dieser Änderung |
der Inhalt der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy angepasst | der Inhalt der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy angepasst |
werden muss, | werden muss, |
- die Karten für Einkünfte aus der Sharing Economy für das | - die Karten für Einkünfte aus der Sharing Economy für das |
Einkommensjahr 2021 der Steuerverwaltung vor dem 1. März 2022 | Einkommensjahr 2021 der Steuerverwaltung vor dem 1. März 2022 |
ausgehändigt werden müssen, | ausgehändigt werden müssen, |
- das Muster der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy für das | - das Muster der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy für das |
Einkommensjahr 2021 so schnell wie möglich festgelegt werden können | Einkommensjahr 2021 so schnell wie möglich festgelegt werden können |
muss, | muss, |
- vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; | - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 53/3 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch | Artikel 1 - Artikel 53/3 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: | den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: |
a) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | a) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"4/1. Betrag des auf die in Nr. 4 erwähnten Entschädigungen | "4/1. Betrag des auf die in Nr. 4 erwähnten Entschädigungen |
einbehaltenen Berufssteuervorabzugs,". | einbehaltenen Berufssteuervorabzugs,". |
b) In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "einbehaltener Summen," und | b) In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "einbehaltener Summen," und |
den Wörtern "gegebenenfalls aufgegliedert" die Wörter "die nicht in | den Wörtern "gegebenenfalls aufgegliedert" die Wörter "die nicht in |
Nr. 4/1 erwähnt sind," eingefügt. | Nr. 4/1 erwähnt sind," eingefügt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist auf die ab dem 1. Januar 2021 | Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist auf die ab dem 1. Januar 2021 |
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |