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Vue multilingue de Arrêté Royal du 23/12/2021
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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 23 DECEMBRE 2021. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie collaborative. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 23 DECEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 23 décembre 2021 modifiant l'AR/CIR 92 en ce qui besluit van 23 december 2021 tot wijziging van het KB/WIB 92 inzake de
concerne le contenu de la fiche pour les revenus issus de l'économie inhoud van de fiche voor de inkomsten uit de deeleconomie (Belgisch
collaborative (Moniteur belge du 30 décembre 2021). Staatsblad van 30 december 2021).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung 23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung
des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus
der Sharing Economy der Sharing Economy
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy seit dem 1. Februar 2021 unterliegen Einkünfte aus der Sharing Economy
erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar erneut dem Berufssteuervorabzug (Königlicher Erlass vom 26. Januar
2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die 2021 zur Abänderung des KE/EStGB 92 im Hinblick auf die
Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des Wiedereinführung der Pflicht zur Einbehaltung des
Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte aus der Sharing Economy und
Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum Königlicher Erlass vom 26. Januar 2021 zur Abänderung der Anlage 3 zum
KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy). KE/EStGB 92 hinsichtlich der Einkünfte aus der Sharing Economy).
Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird abgeändert: Der Betrag des Artikel 53/3 des KE/EStGB 92 wird abgeändert: Der Betrag des
einbehaltenen Berufssteuervorabzugs muss auch auf den Karten vermerkt einbehaltenen Berufssteuervorabzugs muss auch auf den Karten vermerkt
werden, die von den zugelassenen Plattformen erstellt und den werden, die von den zugelassenen Plattformen erstellt und den
Empfängern der Einkünfte und der Steuerverwaltung ausgehändigt werden. Empfängern der Einkünfte und der Steuerverwaltung ausgehändigt werden.
Die Verpflichtung zur Erstellung von Karten wurde in Artikel 53/3 des Die Verpflichtung zur Erstellung von Karten wurde in Artikel 53/3 des
KE/EStGB 92 beibehalten und nicht wieder in den Abschnitt in Bezug auf KE/EStGB 92 beibehalten und nicht wieder in den Abschnitt in Bezug auf
den Berufssteuervorabzug (Kapitel 2 Abschnitt 2 des KE/EStGB 92) den Berufssteuervorabzug (Kapitel 2 Abschnitt 2 des KE/EStGB 92)
aufgenommen. Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 aufgenommen. Artikel 90 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
(EStGB 92) enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von (EStGB 92) enthält eine ausdrückliche Verpflichtung zur Erstellung von
Karten, unabhängig von Artikel 57 des EStGB 92 und der Einbehaltung Karten, unabhängig von Artikel 57 des EStGB 92 und der Einbehaltung
des Berufssteuervorabzugs. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur des Berufssteuervorabzugs. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur
Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des EStGB 92 so gruppiert. Außerdem Ausführung von Artikel 90 Absatz 2 des EStGB 92 so gruppiert. Außerdem
kann die Verpflichtung zur Erstellung von Karten somit einheitlich für kann die Verpflichtung zur Erstellung von Karten somit einheitlich für
alle Einkünfte geregelt werden, die im Jahr 2021 im Rahmen der Sharing alle Einkünfte geregelt werden, die im Jahr 2021 im Rahmen der Sharing
Economy erzielt wurden, unabhängig davon, ob sie vor oder ab dem 1. Economy erzielt wurden, unabhängig davon, ob sie vor oder ab dem 1.
Februar 2021 erzielt wurden. Denn nur auf Einkünfte, die ab diesem Februar 2021 erzielt wurden. Denn nur auf Einkünfte, die ab diesem
Datum gezahlt oder zuerkannt werden, muss der Berufssteuervorabzug Datum gezahlt oder zuerkannt werden, muss der Berufssteuervorabzug
erneut einbehalten werden. erneut einbehalten werden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung 23. DEZEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung
des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus des KE/EStGB 92 hinsichtlich des Inhalts der Karte für Einkünfte aus
der Sharing Economy der Sharing Economy
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 90 Absatz Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 90 Absatz
2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert 2, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert
durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016; durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. November 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
22. Dezember 2021; 22. Dezember 2021;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass: In der Erwägung, dass:
- zugelassene Plattformen jährlich Karten für Einkünfte aus der - zugelassene Plattformen jährlich Karten für Einkünfte aus der
Sharing Economy erstellen müssen und sie diese Karten den Personen, Sharing Economy erstellen müssen und sie diese Karten den Personen,
die diese Einkünfte aus der Sharing Economy erzielen, und der die diese Einkünfte aus der Sharing Economy erzielen, und der
Steuerverwaltung aushändigen müssen, Steuerverwaltung aushändigen müssen,
- diese Karte alle Informationen enthalten muss, die für das korrekte - diese Karte alle Informationen enthalten muss, die für das korrekte
Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und eine korrekte Festlegung Ausfüllen der Einkommensteuererklärung und eine korrekte Festlegung
der Steuer erforderlich sind, der Steuer erforderlich sind,
- der Inhalt dieser Karte vom König festgelegt werden muss, - der Inhalt dieser Karte vom König festgelegt werden muss,
- das Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ab dem - das Besteuerungssystem für Einkünfte aus der Sharing Economy ab dem
Einkommensjahr 2021 geändert worden ist und infolge dieser Änderung Einkommensjahr 2021 geändert worden ist und infolge dieser Änderung
der Inhalt der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy angepasst der Inhalt der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy angepasst
werden muss, werden muss,
- die Karten für Einkünfte aus der Sharing Economy für das - die Karten für Einkünfte aus der Sharing Economy für das
Einkommensjahr 2021 der Steuerverwaltung vor dem 1. März 2022 Einkommensjahr 2021 der Steuerverwaltung vor dem 1. März 2022
ausgehändigt werden müssen, ausgehändigt werden müssen,
- das Muster der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy für das - das Muster der Karte für Einkünfte aus der Sharing Economy für das
Einkommensjahr 2021 so schnell wie möglich festgelegt werden können Einkommensjahr 2021 so schnell wie möglich festgelegt werden können
muss, muss,
- vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss; - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 53/3 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch Artikel 1 - Artikel 53/3 § 1 Absatz 1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert: den Königlichen Erlass vom 3. Juli 2019, wird wie folgt abgeändert:
a) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4/1. Betrag des auf die in Nr. 4 erwähnten Entschädigungen "4/1. Betrag des auf die in Nr. 4 erwähnten Entschädigungen
einbehaltenen Berufssteuervorabzugs,". einbehaltenen Berufssteuervorabzugs,".
b) In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "einbehaltener Summen," und b) In Nr. 5 werden zwischen den Wörtern "einbehaltener Summen," und
den Wörtern "gegebenenfalls aufgegliedert" die Wörter "die nicht in den Wörtern "gegebenenfalls aufgegliedert" die Wörter "die nicht in
Nr. 4/1 erwähnt sind," eingefügt. Nr. 4/1 erwähnt sind," eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist auf die ab dem 1. Januar 2021 Belgischen Staatsblatt in Kraft. Er ist auf die ab dem 1. Januar 2021
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2021 Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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