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Arrêté Royal du 23 décembre 2008
publié le 05 mars 2009

Arrêté royal relatif au secrétariat de la Commission permanente de la Police locale et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et introduisant des mesures diverses. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2009000125
pub.
05/03/2009
prom.
23/12/2008
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eli/arrete/2008/12/23/2009000125/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 DECEMBRE 2008. - Arrêté royal relatif au secrétariat de la Commission permanente de la Police locale et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et introduisant des mesures diverses. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 2008 relatif au secrétariat de la Commission permanente de la Police locale et modifiant l'arrêté royal du 26 mars 2005 portant réglementation des détachements structurels de membres du personnel des services de police et de situations similaires et introduisant des mesures diverses (Moniteur belge du 16 janvier 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass über das Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Billigung vorzulegen, wird die Schaffung und die Arbeitsweise eines Sekretariats zur Unterstützung des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei geregelt.

Artikel 21 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen wird darin abgeändert.

Das Sekretariat wird sich aus Personalmitgliedern der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei zusammensetzen, die zu diesem Zweck auf unbestimmte Zeit entsandt werden.

Das Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei ersetzt das ehemalige Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, der aufgrund des inzwischen aufgehobenen Artikels 228 des neuen Gemeindegesetzes eingerichtet wurde.

ZUSÄTZLICHE ERLÄUTERUNGEN PRO ARTIKEL Artikel 2 - Der Begriff "leitende Funktion in einem Korps der lokalen Polizei" bedeutet nicht, dass der ständige Sekretär Korpschef gewesen sein muss.

Artikel 3 - Mit dem Begriff "Sachverständiger" sind die Personalmitglieder gemeint, die ausgewählt worden sind, um dem Sekretariat anzugehören, weil sie aufgrund bestimmter Kenntnisse oder Erfahrungen einen spezifischen Beitrag zur Arbeit des Ausschusses leisten können.

Die Mitglieder des Sekretariats werden aus der föderalen Polizei oder aus der lokalen Polizei entsandt. Ihre besondere statutarische Situation wird also durch die Entsendungsregeln bestimmt.

Artikel 96 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ist durch einen Königlichen Erlass vom 26. März 2005 ausgeführt worden. In Artikel 21 dieses Königlichen Erlasses zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen wird vorgesehen, welche Regeln auf die in das Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei entsandten Personalmitglieder zur Anwendung kommen. Es handelt sich um Entsendungen, die strukturellen Entsendungen gleichgesetzt werden.

Artikel 4 - Die Entsendungen erfolgen auf Vorschlag des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei.

Der Ausschuss sorgt dafür, dass die drei Regionen des Landes vertreten sind.

Für jede in das Sekretariat entsandte Person wird ein unbefristeter Entsendungsvertrag zwischen dem Belgischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, der Polizeizone, der der Entsandte angehört, und dem Entsandten abgeschlossen. Diese Verträge werden mit einem Sichtvermerk des Finanzinspektors versehen.

Artikel 6 - Aufgrund dieses Artikels soll den Mitgliedern des Sekretariats eine jährliche pauschale Funktionszulage gewährt werden.

Es handelt sich um eine dem Ständigen Ausschuss eigene Zulage, die also komplementär zu den in Artikel 3 erwähnten statutarischen Bestimmungen ist. Sie kann mit allen statutarischen Vorteilen und Entschädigungen kumuliert werden.

Der Betrag dieser Zulage entspricht demjenigen der Zulage für Mitglieder der Dienste für Verwaltungsunterstützung bei der föderalen Polizei. Er ist jedoch proportional zu den Leistungen, die der Entsandte erbringt.

Die Zulage ist dadurch gerechtfertigt, dass die Mitglieder des Sekretariats im Gegensatz zu anderen Entsandten die föderale oder die lokale Polizei bei Foren vertreten und dort Stellung nehmen müssen, was mit einer grossen Verantwortung verbunden ist. Schliesslich schliesst diese Zulage an die zahlreichen Beispielen von Zulagen an, die den Verdienstverlust ausgleichen sollen, der darauf zurückzuführen ist, dass die Personen Funktionen und Aufträge in einem durchgehenden Dienst verlassen haben und/oder diese mit verschiedenen Zulagen und Entschädigungen verbunden sind.

Ferner hat uns die eher geringe Anzahl geeigneter Bewerber, die sich um eine Funktion beim Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei beworben haben, gelehrt, dass ein bestimmter Anreiz vorgesehen werden muss.

In Anwendung von Artikel 21 § 4 des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 wird diese Zulage dem Arbeitgeber vollständig vom Staat zurückgezahlt.

In Artikel 7 werden Übergangsmassnahmen vorgesehen, insbesondere um die Kontinuität der Arbeit des Sekretariats zu gewährleisten.

Demnach können die betreffenden Personalmitglieder ihren Auftrag im Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei fortsetzen, ohne dass die Stellen erneut formell für vakant erklärt werden müssen und eine neue Untersuchung über sie angestellt werden muss. Wenn sie sich entscheiden, beim Sekretariat des Ständigen Ausschusses zu bleiben, bleiben ihre derzeitigen Entsendungsverträge gültig.

Schliesslich sind in den Artikeln 9 und 12 Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen vorgesehen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

23. DEZEMBER 2008 - Königlicher Erlass über das Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 91 Absatz 2 und des Artikels 121;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. April 1995 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen, insbesondere des Artikels 21 § 1 Nr. 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2006 über den Ständigen Ausschuss für die Lokale Polizei;

Aufgrund des Protokolls Nr. 216/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 27. Juni 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 26.

Februar 2007;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterberates vom 26. Juni 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 9. Mai 2008;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 4. Juni 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.133/2 des Staatsrates vom 17. September 2008, abgegeben in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einrichtung und Zusammensetzung Artikel 1 - Das Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei, der nachstehend "Ausschuss" genannt wird, setzt sich im Rahmen der Haushaltsmittel aus mindestens sieben und höchstens zwölf Mitgliedern zusammen.

Der Ständige Sekretär ist darin einbegriffen. Er leitet das Sekretariat.

Art. 2 - Der Ständige Sekretär, Mitglied eines Korps der lokalen Polizei und im Dienstgrad eines Hauptkommissars ernannt, muss eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einer leitenden Funktion in einem Korps der lokalen Polizei aufweisen.

Er sorgt unter der Aufsicht des Vorsitzenden für die Leitung, die Organisation und die Ausführung der Verwaltung des Sekretariats sowie für die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Sekretariats.

Der Ständige Sekretär wohnt den Sitzungen des Ausschusses bei und erstellt die diesbezüglichen Berichte. Seine anderen Aufgaben werden in der Geschäftsordnung definiert.

Art. 3 - Zur Gewährleistung der Unterstützung der Mitglieder des Ausschusses verfügt der Ständige Sekretär über ein Team aus Sachverständigen und Verwaltungsassistenten, die aus einem Polizeidienst entsandt sind.

Die Sachverständigen werden aus dem Einsatzkader oder aus dem Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders der Stufe A oder B entsandt. Sie werden "beigeordnete Sekretäre" genannt.

Die Verwaltungsmitarbeiter sind Personalmitglieder der Stufe C oder D, die aus dem Verwaltungs- und Logistikkader entsandt sind. Sie werden "Assistenten-Sekretäre" genannt.

Art. 4 - Die Mitglieder des Sekretariats werden auf unbefristete Zeit vollzeitig auf Vorschlag des Ausschusses entsandt.

Jede vakante Stelle wird allen Mitgliedern der integrierten Polizei zur Kenntnis gebracht. Die Anzeigen werden in das Personalblatt aufgenommen.

Der Vorschlag von Bewerbern erfolgt durch Vergleich der Ansprüche und Verdienste der jeweiligen Bewerber nach einer Auswahl gemäss einer oder mehreren vom Ausschuss bestimmten Auswahlmodalitäten.

Für die Bestellung zu einer Funktion beim Sekretariat kommt ausschliesslich das Personalmitglied in Frage, das: - dem vom Präsidium des Ausschusses festgelegten Profil entspricht, - keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" im Laufe der fünf Jahre vor der Bestellung erhalten hat, - sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es seine Ansprüche auf Beförderung und auf die Gehaltstabellenlaufbahn geltend machen kann.

Art. 5 - Die Mitglieder des Ausschusses und die Mitglieder des Sekretariats können vom Ausschuss den Auftrag erhalten, die lokale Polizei in Arbeitsgruppen und in Kommissionen zu vertreten, die von den verschiedenen Behörden oder bei einem Polizeidienst eingerichtet worden sind. Der Ausschuss oder das Präsidium bestimmt die Grenzen ihres Auftrags. Derselbe Auftrag kann anderen Personalmitgliedern eines Polizeidienstes erteilt werden, es sei denn, ihr Korpschef oder gegebenenfalls, für Personalmitglieder der föderalen Polizei, der Generaldirektor der Generaldirektion, der sie angehören, spricht sich dagegen aus.

Das Sekretariat kann bei den Korps der lokalen Polizei andere als die in Artikel 44/1 bis 44/6 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Informationen zugunsten der lokalen Polizei oder ihrer Vertretung, des Ausschusses, des Ministers des Innern oder anderer Behörden einholen.

Art. 6 - Die Mitarbeiter des Sekretariats erhalten für die Dauer ihrer Bestellung eine jährliche Zulage von 3.402,84 EUR oder, falls sie nicht dem Offizierskader oder der Stufe A angehören, von 2.381,98 EUR. Diese Zulage wird nach Ablauf eines jeden Monats ausgezahlt. Die monatliche Zulage entspricht 1/12 des Jahresbetrags. Die für die Gehälter des Personals der Ministerien geltende Mobilitätsregel ist auf diese Zulage anwendbar.

Sie an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste sind mutatis mutandis auf diese Zulage anwendbar. KAPITEL II - Übergangsbestimmungen Art. 7 - Die Mitglieder des Sekretariats des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dort tätig sind, können ihre Funktion innerhalb des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei weiter ausüben.

Art. 8 - Das Sekretariat des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei funktioniert zugunsten des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei bis zur Einrichtung des Sekretariats des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei und bis zur Bestellung seiner Mitglieder.

KAPITEL III - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen Art. 9 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 10 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 11 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 12 - In Artikel 21 § 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 26.

März 2005 zur Regelung der strukturellen Entsendungen von Personalmitgliedern der Polizeidienste und ähnlicher Situationen und zur Einführung verschiedener Massnahmen werden zwischen den Wörtern "die Personalmitglieder" und den Wörtern "der lokalen Polizei" die Wörter "der föderalen Polizei oder" eingefügt.

KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 13 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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