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Arrêté Royal du 22 octobre 1999
publié le 05 janvier 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 1999 modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968

source
ministere de l'interieur
numac
1999000794
pub.
05/01/2000
prom.
22/10/1999
ELI
eli/arrete/1999/10/22/1999000794/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1999 pub. 30/03/1999 numac 1999022192 source ministere des communications et de l'infrastructure 16 MARS 1999 Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 type loi prom. 16/03/1999 pub. 01/10/1999 numac 1999014146 source ministere des communications et de l'infrastructure Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 - Erratum fermer modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1999 pub. 30/03/1999 numac 1999022192 source ministere des communications et de l'infrastructure 16 MARS 1999 Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 type loi prom. 16/03/1999 pub. 01/10/1999 numac 1999014146 source ministere des communications et de l'infrastructure Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 - Erratum fermer modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 16/03/1999 pub. 30/03/1999 numac 1999022192 source ministere des communications et de l'infrastructure 16 MARS 1999 Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 type loi prom. 16/03/1999 pub. 01/10/1999 numac 1999014146 source ministere des communications et de l'infrastructure Loi modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 - Erratum fermer modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 16. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - (Abänderung des niederländischen Textes des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei) In Artikel 34 § 2 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei werden die Wörter « Artikel 63 § 1 » durch die Wörter « Artikel 63 § 1 Nr. 1 und 2 » ersetzt.

Art. 3 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel Vbis - Andere Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen « Art. 37bis - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel 63 § 1 Nr.3 oder 4 erwähnte Analyse anzeigt, dass mindestens eine der folgenden Substanzen: - THC, - Amphetamin, - MDMA, - MDEA, - Morphin, - Kokain oder Benzoylecgonin, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper befindet, und dass ihr Gehalt gleich dem oder höher als der in Artikel 63 § 2 festgelegte Gehalt ist. 2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten; 3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder ein Reittier anvertraut; 4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist;5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat, - sich dem in Artikel 61bis § 1 erwähnten Test zu unterwerfen oder - die in Artikel 63 § 1 Nr.3 und 4 erwähnte Blutprobe vornehmen zu lassen. 6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer nach einer Verurteilung in Anwendung einer Bestimmung von § 1 innerhalb von drei Jahren einen neuen Verstoss gegen diese Bestimmung begeht. » Art. 4 - A) In Artikel 38 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 4. August 1996 werden die Wörter « oder 62bis » durch die Wörter « 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 oder 62bis » ersetzt.

B) Derselbe Artikel wird mit einem Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Der Richter muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für einen Führer, dem die Fahrerlaubnis aufgrund eines in § 1 Nr. 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses entzogen worden ist und der an einem Gebrechen oder an einer Erkrankung leidet, wie sie vom König in Ausführung von Artikel 23 Nr. 3 bestimmt worden sind, an die Beweisführung seitens des Führers knüpfen, dass er nicht mehr an diesem Gebrechen oder dieser Erkrankung leidet.

Zu diesem Zweck reicht letzterer durch einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag ein Ersuchen vor dem Rechtsprechungsorgan ein, das die Entziehungsmassnahme ausgesprochen hat. Gegen die Entscheidung dieses Rechtsprechungsorgans kann keine Berufung eingelegt werden.

Wird das Ersuchen zurückgewiesen, kann es vor Ablauf einer Zeitspanne von sechs Monaten ab dem Datum der Zurückweisung nicht erneuert werden. » Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Ladung vor das Rechtsprechungsorgan » durch die Wörter « durch einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag vor dem Rechtsprechungsorgan » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 55 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. in den in Artikel 60 §§ 3 und 4 und in Artikel 61ter § 1 erwähnten Fällen; » Art. 7 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes) Art. 8 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes) Art. 9 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IXbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Kapitel IXbis: Andere Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen: Test und zeitweiliges Fahrverbot Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde können 1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, die dazu beigetragen haben könnte, diesen Unfall zu verursachen, selbst wenn sie Opfer ist, 2.jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszecken begleitet, 3. jeder Person, die sich dazu anschickt, an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, den in § 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Test auferlegen. § 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht 1. zunächst aus der Feststellung mittels einer Standardtestbatterie von äusseren Anzeichen für den vermutlichen Einfluss einer der nachstehend festgelegten Substanzen auf die Fähigkeit zum Führen und 2.dann, in der Annahme, dass die in Nr. 1 erwähnten Tests die äusseren Anzeichen bestätigen, aus einer Urinprobe, auf die ein qualitatives Immunoassay angewandt wird, um das Vorhandensein mindestens einer der nachstehenden Substanzen im Körper festzustellen; unterhalb des entsprechenden Gehalts wird das Resultat des Immunoassays nicht berücksichtigt: Pour la consultation du tableau, voir image Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde treffen die Massnahmen, die für die materielle Organisation des Tests, die Gewährleistung der Diskretion und Hygiene und den Respekt des Privatlebens und der Intimität der Personen notwendig sind. § 3 - Die Erfassung der den Test betreffenden Daten muss sich auf die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendigen Daten beschränken. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden. § 4 - Die Kosten des Tests gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht.

Die Kosten für das Eingreifen eines Arztes gehen ebenfalls zu Lasten der untersuchten Person, wenn die in Artikel 61ter § 1 Nr. 3 erwähnte Verweigerung nicht begründet ist.

Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt, 1. wenn der Test das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 61bis § 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt;2. wenn während des Tests die Urinprobe nicht vorgenommen oder das Immunoassay nicht angewandt werden kann und die in Artikel 61bis § 2 Absatz 1 erwähnte Standardtestbatterie äussere Anzeichen für den vermutlichen Einfluss einer der in demselben Artikel erwähnten Substanzen anzeigt;3. im Fall der Verweigerung des Tests ohne rechtmässigen Grund. Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für die Verweigerung angibt, fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten einen Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen. Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf nicht vom Arzt enthüllt werden, wenn er unter die ärztliche Schweigepflicht fällt.

Wenn die Person trotzdem äussere Anzeichen für den vermutlichen Einfluss von in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Substanzen auf die Fähigkeit zum Führen aufweist, wird das Fahrverbot für zwölf Stunden dennoch angewandt. § 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs neue ein Fahrzeug oder ein Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis § 1 erwähnter Test auferlegt.

Das Fahrverbot wird jedesmal für eine Dauer von sechs Stunden verlängert, wenn der Test das Vorhandensein einer der in Artikel 61bis § 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt oder wenn in dem in § 1 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall äussere Anzeichen für den vermutlichen Einfluss einer dieser Substanzen auf die Fähigkeit zum Führen vorliegen. § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt.

Art. 61quater - Wer dem in Artikel 61ter erwähnten Fahrverbot unterworfen ist, ist verpflichtet, auf Ersuchen der Polizei und der Gendarmerie den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, für die Dauer des Fahrverbots abzugeben.

Wenn die Abgabe nicht sofort erfolgen kann oder die Person, der das Fahrverbot auferlegt wurde, nicht verpflichtet ist, Inhaber eines Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments zu sein, wird das Fahrzeug oder das Reittier, das sie führte oder sich zu führen anschickte, auf ihre Kosten und auf ihr Risiko einbehalten.] Nach Ablauf der Frist des Verbotes wird der Führerschein oder das gleichwertige Dokument nicht zurückgegeben, wenn Artikel 55 zur Anwendung kommt. » Art. 10 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes) Art. 11 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden folgende Abänderungen angebracht: A) (Abänderung des niederländischen Textes) B) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: « 3. der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Test das Vorhandensein mindestens einer der dort erwähnten Substanzen im Körper anzeigt; 4. der in Artikel 61bis § 1 erwähnte Test entweder nicht hat vorgenommen werden können oder aus rechtmässigem Grund verweigert worden ist und die Person äussere Anzeichen für die Vermutung aufweist, dass sie unter dem Einfluss einer der in § 2 erwähnten Substanzen steht oder sich in einem in Artikel 35 erwähnten der Trunkenheit ähnlichen Zustand befindet »; C) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: « § 2 - In dem in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gaschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des entsprechenden Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt: Pour la consultation du tableau, voir image § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen: - wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist; - in den in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Fällen. § 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der Blutanalyse zu tragen, - wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht; - wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht. § 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendigen Daten. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden. » Art. 12 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « und 35 » durch die Wörter « , 35 und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Staatsekretär für Sicherheit J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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