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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/10/1999
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 1999 modifiant la loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars 1968 Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 16 maart 1999 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 22 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 16 mars 1999 modifiant la loi officiële Duitse vertaling van de wet van 16 maart 1999 tot wijziging
relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 mars van de wet betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd
1968 op 16 maart 1968
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 16
16 mars 1999 modifiant la loi relative à la police de la circulation maart 1999 tot wijziging van de wet betreffende de politie over het
routière, coordonnée le 16 mars 1968, établi par le Service central de wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart 1968, opgemaakt door de Centrale
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 16 mars 1999 modifiant la vertaling van de wet van 16 maart 1999 tot wijziging van de wet
loi relative à la police de la circulation routière, coordonnée le 16 betreffende de politie over het wegverkeer, gecoördineerd op 16 maart
mars 1968. 1968.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999. Gegeven te Brussel, 22 oktober 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
16. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968 16. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - (Abänderung des niederländischen Textes des am 16. März 1968 Art. 2 - (Abänderung des niederländischen Textes des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei) koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei)
In Artikel 34 § 2 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes In Artikel 34 § 2 Nr. 3 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes
über die Strassenverkehrspolizei werden die Wörter « Artikel 63 § 1 » über die Strassenverkehrspolizei werden die Wörter « Artikel 63 § 1 »
durch die Wörter « Artikel 63 § 1 Nr. 1 und 2 » ersetzt. durch die Wörter « Artikel 63 § 1 Nr. 1 und 2 » ersetzt.
Art. 3 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel Vbis mit Art. 3 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel Vbis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel Vbis - Andere Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen « Kapitel Vbis - Andere Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen
beeinflussen beeinflussen
« Art. 37bis - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis « Art. 37bis - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis
zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken zu sechs Monaten und einer Geldstrafe von 200 bis zu 2.000 Franken
oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer
1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder 1. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder
einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel 63 einen Führer zu Schulungszwecken begleitet, während die in Artikel 63
§ 1 Nr. 3 oder 4 erwähnte Analyse anzeigt, dass mindestens eine der § 1 Nr. 3 oder 4 erwähnte Analyse anzeigt, dass mindestens eine der
folgenden Substanzen: folgenden Substanzen:
- THC, - THC,
- Amphetamin, - Amphetamin,
- MDMA, - MDMA,
- MDEA, - MDEA,
- Morphin, - Morphin,
- Kokain oder Benzoylecgonin, - Kokain oder Benzoylecgonin,
die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper befindet, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, sich im Körper befindet,
und dass ihr Gehalt gleich dem oder höher als der in Artikel 63 § 2 und dass ihr Gehalt gleich dem oder höher als der in Artikel 63 § 2
festgelegte Gehalt ist. festgelegte Gehalt ist.
2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr. 2. eine Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in Nr.
1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, dazu
anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen anstiftet oder herausfordert, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen
oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten; oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten;
3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in 3. einer Person, die offensichtlich unter dem Einfluss einer der in
Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein Nr. 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Substanzen steht, ein
Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder Fahrzeug zum Führen oder zwecks Begleitung zu Schulungszwecken oder
ein Reittier anvertraut; ein Reittier anvertraut;
4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder 4. an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein Reittier führt oder
einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm einen Führer zu Schulungszwecken begleitet in der Zeit, für die es ihm
aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist; aufgrund von Artikel 61ter § 1 und § 2 verboten worden ist;
5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat, 5. sich ohne rechtmässigen Grund geweigert hat,
- sich dem in Artikel 61bis § 1 erwähnten Test zu unterwerfen oder - sich dem in Artikel 61bis § 1 erwähnten Test zu unterwerfen oder
- die in Artikel 63 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Blutprobe vornehmen zu - die in Artikel 63 § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Blutprobe vornehmen zu
lassen. lassen.
6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein 6. in dem in Artikel 61quater vorgesehenen Fall seinen Führerschein
oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht oder das gleichwertige Dokument, dessen Inhaber er ist, nicht
abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat. abgegeben oder das einbehaltene Fahrzeug oder Reittier geführt hat.
§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und
einer Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser einer Geldstrafe von 400 bis 5.000 Franken oder mit nur einer dieser
Strafen wird bestraft, wer nach einer Verurteilung in Anwendung einer Strafen wird bestraft, wer nach einer Verurteilung in Anwendung einer
Bestimmung von § 1 innerhalb von drei Jahren einen neuen Verstoss Bestimmung von § 1 innerhalb von drei Jahren einen neuen Verstoss
gegen diese Bestimmung begeht. » gegen diese Bestimmung begeht. »
Art. 4 - A) In Artikel 38 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 4 - A) In Artikel 38 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 4. August 1996 werden die durch die Gesetze vom 18. Juli 1990 und 4. August 1996 werden die
Wörter « oder 62bis » durch die Wörter « 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis Wörter « oder 62bis » durch die Wörter « 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis
6 oder 62bis » ersetzt. 6 oder 62bis » ersetzt.
B) Derselbe Artikel wird mit einem Paragraphen 4 mit folgendem B) Derselbe Artikel wird mit einem Paragraphen 4 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Der Richter muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für « § 4 - Der Richter muss die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis für
einen Führer, dem die Fahrerlaubnis aufgrund eines in § 1 Nr. 1 des einen Führer, dem die Fahrerlaubnis aufgrund eines in § 1 Nr. 1 des
vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses entzogen worden ist und der vorliegenden Artikels erwähnten Verstosses entzogen worden ist und der
an einem Gebrechen oder an einer Erkrankung leidet, wie sie vom König an einem Gebrechen oder an einer Erkrankung leidet, wie sie vom König
in Ausführung von Artikel 23 Nr. 3 bestimmt worden sind, an die in Ausführung von Artikel 23 Nr. 3 bestimmt worden sind, an die
Beweisführung seitens des Führers knüpfen, dass er nicht mehr an Beweisführung seitens des Führers knüpfen, dass er nicht mehr an
diesem Gebrechen oder dieser Erkrankung leidet. diesem Gebrechen oder dieser Erkrankung leidet.
Zu diesem Zweck reicht letzterer durch einen an die Staatsanwaltschaft Zu diesem Zweck reicht letzterer durch einen an die Staatsanwaltschaft
gerichteten Antrag ein Ersuchen vor dem Rechtsprechungsorgan ein, das gerichteten Antrag ein Ersuchen vor dem Rechtsprechungsorgan ein, das
die Entziehungsmassnahme ausgesprochen hat. Gegen die Entscheidung die Entziehungsmassnahme ausgesprochen hat. Gegen die Entscheidung
dieses Rechtsprechungsorgans kann keine Berufung eingelegt werden. dieses Rechtsprechungsorgans kann keine Berufung eingelegt werden.
Wird das Ersuchen zurückgewiesen, kann es vor Ablauf einer Zeitspanne Wird das Ersuchen zurückgewiesen, kann es vor Ablauf einer Zeitspanne
von sechs Monaten ab dem Datum der Zurückweisung nicht erneuert von sechs Monaten ab dem Datum der Zurückweisung nicht erneuert
werden. » werden. »
Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch Art. 5 - In Artikel 44 desselben Gesetzes werden die Wörter « durch
eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Ladung vor das eine an die Staatsanwaltschaft gerichtete Ladung vor das
Rechtsprechungsorgan » durch die Wörter « durch einen an die Rechtsprechungsorgan » durch die Wörter « durch einen an die
Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag vor dem Rechtsprechungsorgan » Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag vor dem Rechtsprechungsorgan »
ersetzt. ersetzt.
Art. 6 - Artikel 55 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 55 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Gesetz vom 18. Juli 1990, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 1. in den in Artikel 60 §§ 3 und 4 und in Artikel 61ter § 1 « 1. in den in Artikel 60 §§ 3 und 4 und in Artikel 61ter § 1
erwähnten Fällen; » erwähnten Fällen; »
Art. 7 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes) Art. 7 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes)
Art. 8 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes) Art. 8 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes)
Art. 9 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IXbis mit Art. 9 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IXbis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Kapitel IXbis: Andere Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen « Kapitel IXbis: Andere Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen
beeinflussen: Test und zeitweiliges Fahrverbot beeinflussen: Test und zeitweiliges Fahrverbot
Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Art. 61bis - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der
Behörde können Behörde können
1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person, 1. dem mutmasslichen Urheber eines Verkehrsunfalls oder jeder Person,
die dazu beigetragen haben könnte, diesen Unfall zu verursachen, die dazu beigetragen haben könnte, diesen Unfall zu verursachen,
selbst wenn sie Opfer ist, selbst wenn sie Opfer ist,
2. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein 2. jeder Person, die an einem öffentlichen Ort ein Fahrzeug oder ein
Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszecken begleitet, Reittier führt oder einen Führer zu Schulungszecken begleitet,
3. jeder Person, die sich dazu anschickt, an einem öffentlichen Ort 3. jeder Person, die sich dazu anschickt, an einem öffentlichen Ort
ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen, ein Fahrzeug oder ein Reittier zu führen,
den in § 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Test auferlegen. den in § 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Test auferlegen.
§ 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht § 2 - Der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Test besteht
1. zunächst aus der Feststellung mittels einer Standardtestbatterie 1. zunächst aus der Feststellung mittels einer Standardtestbatterie
von äusseren Anzeichen für den vermutlichen Einfluss einer der von äusseren Anzeichen für den vermutlichen Einfluss einer der
nachstehend festgelegten Substanzen auf die Fähigkeit zum Führen und nachstehend festgelegten Substanzen auf die Fähigkeit zum Führen und
2. dann, in der Annahme, dass die in Nr. 1 erwähnten Tests die 2. dann, in der Annahme, dass die in Nr. 1 erwähnten Tests die
äusseren Anzeichen bestätigen, aus einer Urinprobe, auf die ein äusseren Anzeichen bestätigen, aus einer Urinprobe, auf die ein
qualitatives Immunoassay angewandt wird, um das Vorhandensein qualitatives Immunoassay angewandt wird, um das Vorhandensein
mindestens einer der nachstehenden Substanzen im Körper festzustellen; mindestens einer der nachstehenden Substanzen im Körper festzustellen;
unterhalb des entsprechenden Gehalts wird das Resultat des unterhalb des entsprechenden Gehalts wird das Resultat des
Immunoassays nicht berücksichtigt: Immunoassays nicht berücksichtigt:
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Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde treffen die Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde treffen die
Massnahmen, die für die materielle Organisation des Tests, die Massnahmen, die für die materielle Organisation des Tests, die
Gewährleistung der Diskretion und Hygiene und den Respekt des Gewährleistung der Diskretion und Hygiene und den Respekt des
Privatlebens und der Intimität der Personen notwendig sind. Privatlebens und der Intimität der Personen notwendig sind.
§ 3 - Die Erfassung der den Test betreffenden Daten muss sich auf die § 3 - Die Erfassung der den Test betreffenden Daten muss sich auf die
für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen
Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendigen Daten Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendigen Daten
beschränken. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im beschränken. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im
Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden. Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden.
§ 4 - Die Kosten des Tests gehen zu Lasten der untersuchten Person, § 4 - Die Kosten des Tests gehen zu Lasten der untersuchten Person,
wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht. wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht.
Die Kosten für das Eingreifen eines Arztes gehen ebenfalls zu Lasten Die Kosten für das Eingreifen eines Arztes gehen ebenfalls zu Lasten
der untersuchten Person, wenn die in Artikel 61ter § 1 Nr. 3 erwähnte der untersuchten Person, wenn die in Artikel 61ter § 1 Nr. 3 erwähnte
Verweigerung nicht begründet ist. Verweigerung nicht begründet ist.
Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers an
einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier
führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu
Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Schulungszwecken begleitete, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der
Feststellung untersagt, Feststellung untersagt,
1. wenn der Test das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 1. wenn der Test das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel
61bis § 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt; 61bis § 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt;
2. wenn während des Tests die Urinprobe nicht vorgenommen oder das 2. wenn während des Tests die Urinprobe nicht vorgenommen oder das
Immunoassay nicht angewandt werden kann und die in Artikel 61bis § 2 Immunoassay nicht angewandt werden kann und die in Artikel 61bis § 2
Absatz 1 erwähnte Standardtestbatterie äussere Anzeichen für den Absatz 1 erwähnte Standardtestbatterie äussere Anzeichen für den
vermutlichen Einfluss einer der in demselben Artikel erwähnten vermutlichen Einfluss einer der in demselben Artikel erwähnten
Substanzen anzeigt; Substanzen anzeigt;
3. im Fall der Verweigerung des Tests ohne rechtmässigen Grund. 3. im Fall der Verweigerung des Tests ohne rechtmässigen Grund.
Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für die Verweigerung angibt, Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für die Verweigerung angibt,
fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten einen Arzt an, um fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten einen Arzt an, um
den angegebenen Grund zu beurteilen. Der Inhalt des rechtmässigen den angegebenen Grund zu beurteilen. Der Inhalt des rechtmässigen
Grundes darf nicht vom Arzt enthüllt werden, wenn er unter die Grundes darf nicht vom Arzt enthüllt werden, wenn er unter die
ärztliche Schweigepflicht fällt. ärztliche Schweigepflicht fällt.
Wenn die Person trotzdem äussere Anzeichen für den vermutlichen Wenn die Person trotzdem äussere Anzeichen für den vermutlichen
Einfluss von in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Substanzen auf die Einfluss von in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnten Substanzen auf die
Fähigkeit zum Führen aufweist, wird das Fahrverbot für zwölf Stunden Fähigkeit zum Führen aufweist, wird das Fahrverbot für zwölf Stunden
dennoch angewandt. dennoch angewandt.
§ 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs neue ein Fahrzeug oder ein § 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs neue ein Fahrzeug oder ein
Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu
Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis
§ 1 erwähnter Test auferlegt. § 1 erwähnter Test auferlegt.
Das Fahrverbot wird jedesmal für eine Dauer von sechs Stunden Das Fahrverbot wird jedesmal für eine Dauer von sechs Stunden
verlängert, wenn der Test das Vorhandensein einer der in Artikel 61bis verlängert, wenn der Test das Vorhandensein einer der in Artikel 61bis
§ 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt oder wenn in dem in § 1 Nr. § 2 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt oder wenn in dem in § 1 Nr.
2 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall äussere Anzeichen für den 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall äussere Anzeichen für den
vermutlichen Einfluss einer dieser Substanzen auf die Fähigkeit zum vermutlichen Einfluss einer dieser Substanzen auf die Fähigkeit zum
Führen vorliegen. Führen vorliegen.
§ 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind
mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt.
Art. 61quater - Wer dem in Artikel 61ter erwähnten Fahrverbot Art. 61quater - Wer dem in Artikel 61ter erwähnten Fahrverbot
unterworfen ist, ist verpflichtet, auf Ersuchen der Polizei und der unterworfen ist, ist verpflichtet, auf Ersuchen der Polizei und der
Gendarmerie den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen Gendarmerie den Führerschein oder das gleichwertige Dokument, dessen
Inhaber er ist, für die Dauer des Fahrverbots abzugeben. Inhaber er ist, für die Dauer des Fahrverbots abzugeben.
Wenn die Abgabe nicht sofort erfolgen kann oder die Person, der das Wenn die Abgabe nicht sofort erfolgen kann oder die Person, der das
Fahrverbot auferlegt wurde, nicht verpflichtet ist, Inhaber eines Fahrverbot auferlegt wurde, nicht verpflichtet ist, Inhaber eines
Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments zu sein, wird das Führerscheins oder eines gleichwertigen Dokuments zu sein, wird das
Fahrzeug oder das Reittier, das sie führte oder sich zu führen Fahrzeug oder das Reittier, das sie führte oder sich zu führen
anschickte, auf ihre Kosten und auf ihr Risiko einbehalten.] anschickte, auf ihre Kosten und auf ihr Risiko einbehalten.]
Nach Ablauf der Frist des Verbotes wird der Führerschein oder das Nach Ablauf der Frist des Verbotes wird der Führerschein oder das
gleichwertige Dokument nicht zurückgegeben, wenn Artikel 55 zur gleichwertige Dokument nicht zurückgegeben, wenn Artikel 55 zur
Anwendung kommt. » Anwendung kommt. »
Art. 10 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes) Art. 10 - (Abänderung des niederländischen Textes desselben Gesetzes)
Art. 11 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990, werden folgende Abänderungen angebracht: Gesetz vom 18. Juli 1990, werden folgende Abänderungen angebracht:
A) (Abänderung des niederländischen Textes) A) (Abänderung des niederländischen Textes)
B) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: B) Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt:
« 3. der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Test das Vorhandensein « 3. der in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnte Test das Vorhandensein
mindestens einer der dort erwähnten Substanzen im Körper anzeigt; mindestens einer der dort erwähnten Substanzen im Körper anzeigt;
4. der in Artikel 61bis § 1 erwähnte Test entweder nicht hat 4. der in Artikel 61bis § 1 erwähnte Test entweder nicht hat
vorgenommen werden können oder aus rechtmässigem Grund verweigert vorgenommen werden können oder aus rechtmässigem Grund verweigert
worden ist und die Person äussere Anzeichen für die Vermutung worden ist und die Person äussere Anzeichen für die Vermutung
aufweist, dass sie unter dem Einfluss einer der in § 2 erwähnten aufweist, dass sie unter dem Einfluss einer der in § 2 erwähnten
Substanzen steht oder sich in einem in Artikel 35 erwähnten der Substanzen steht oder sich in einem in Artikel 35 erwähnten der
Trunkenheit ähnlichen Zustand befindet »; Trunkenheit ähnlichen Zustand befindet »;
C) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: C) die Paragraphen 2 und 3 werden wie folgt ersetzt:
« § 2 - In dem in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten « § 2 - In dem in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten
Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer
oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch
Gaschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch deuterisierter Gaschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch deuterisierter
interner Standardlösungen; unterhalb des entsprechenden Gehalts wird interner Standardlösungen; unterhalb des entsprechenden Gehalts wird
die Analyse nicht berücksichtigt: die Analyse nicht berücksichtigt:
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
§ 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen
den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen
auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt
eine Blutprobe entnehmen: eine Blutprobe entnehmen:
- wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen - wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen
Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm
pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist; pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist;
- in den in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen - in den in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden Artikels vorgesehenen
Fällen. Fällen.
§ 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der § 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der
Blutanalyse zu tragen, Blutanalyse zu tragen,
- wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht; - wenn der in Artikel 34 § 2 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht;
- wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht. - wenn der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnte Verstoss feststeht.
§ 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden § 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 3 und 4 des vorliegenden
Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die für die Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die für die
Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen
das vorliegende Gesetz unbedingt notwendigen Daten. Diese Daten dürfen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendigen Daten. Diese Daten dürfen
lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser
Verstösse benutzt werden. » Verstösse benutzt werden. »
Art. 12 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 12 - In Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « und 35 » durch die Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter « und 35 » durch die
Wörter « , 35 und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 » ersetzt. Wörter « , 35 und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 » ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1999 Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Der Staatsekretär für Sicherheit Der Staatsekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 22 oktober 1999.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^