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Arrêté Royal du 22 octobre 1999
publié le 19 janvier 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'aide sociale, la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence et la loi du 1er avril 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées

source
ministere de l'interieur
numac
1999000778
pub.
19/01/2000
prom.
22/10/1999
ELI
eli/arrete/1999/10/22/1999000778/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des secours accordés par les centres publics d'aide sociale, la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence et la loi du 1er avril 1969 instituant un revenu garanti aux personnes âgées


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 174, 175 et 226 de la loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 174, 175 et 226 de la loi du 25 janvier 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/01/1999 pub. 06/02/1999 numac 1999021025 source services du premier ministre Loi portant des dispositions sociales fermer portant des dispositions sociales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 octobre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL III - Soziale Eingliederung (...) KAPITEL II - Armut und soziale Eingliederung Art. 166 - Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum weiterhin zu und beläuft sich auf 100 %, wenn das Zentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren als Arbeitgeber auftritt, um einem in Absatz 1 erwähnten Bedürftigen vollen Anspruch auf eine Sozialzulage zu verschaffen, deren Betrag mindestens dem Betrag des Existenzminimums entspricht.

Eine Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum unter den gleichen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bedingungen wie denen, die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnt sind, auch weiterhin zu, wenn das Zentrum in Anwendung von Artikel 61 des vorerwähnten Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren für einen in Absatz 1 erwähnten Bedürftigen ein Beschäftigungsabkommen mit einem Privatunternehmen abschliesst.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte Kategorien von im Fremdenregister eingetragenen bedürftigen Ausländern bestimmen, für die die in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Subvention dem öffentlichen Sozialhilfezentrum weiterhin zusteht, wenn eine Beschäftigung der Betreffenden unter denselben Bedingungen wie denen, die in den besagten Absätzen 3 und 4 festgelegt sind, erfolgt. » Art. 167 - Artikel 166 wird mit 1. Januar 1998 wirksam.

Art. 168 - In Artikel 18 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum werden die Wörter « in Absatz 1 erwähnten » durch die Wörter « in Absatz 2 erwähnten » ersetzt.

KAPITEL III - Aktivierung des Existenzminimums Art. 169 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, eingefügt durch Artikel 272 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, wird durch folgenden Text ersetzt: « § 5 - In Abweichung von den in den Paragraphen 1 und 3 und in Artikel 5 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den monatlichen Betrag des Existenzminimums für Berechtigte fest, die im Rahmen eines Eingliederungsprogramms im Hinblick auf ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt beschäftigt sind. Er bestimmt in diesem Erlass die Bedingungen für den Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen und für die Gewährung des Existenzminimums.

Wenn der Betreffende nach Anwendung der in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen über Einkünfte verfügt, die unter dem Betrag des Existenzminimums liegen, auf das er aufgrund der in den Paragraphen 1 und 3 und in Artikel 5 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen Anspruch erheben könnte, wird ihm gemäss diesen Bestimmungen ein ergänzendes Existenzminimum gewährt. » Art. 170 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird ein neuer Paragraph 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 5bis - Was die steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften betrifft, wird das in § 5 Absatz 1 vorgesehene Existenzminimum, ausser in den vom König in den Rechtsvorschriften über die Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehenen Fällen, als Entlohnung betrachtet.

Ein Arbeitgeber, der in § 5 Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer beschäftigt und die vom König festgelegten Bedingungen nicht einhält, ist verpflichtet, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum eine pauschale Entschädigung zu zahlen, deren Betrag, besondere Bedingungen und Modalitäten vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt werden.

In Abweichung von Artikel 23 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer kann das in § 5 Absatz 1 erwähnte Existenzminimum auf die Entlohnung des Arbeitnehmers angerechnet werden. Diese Anrechnung erfolgt unmittelbar nach den aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erlaubten Abzügen und wird für die in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehene Grenze von einem Fünftel nicht berücksichtigt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm bestimmten Bedingungen für die Arbeitnehmer, die Empfänger des in § 5 Absatz 1 erwähnten Existenzminimums sind, 1. Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorsehen, was die Einhaltung der Regeln in bezug auf den Bruch des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer betrifft, wenn dieser im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags angestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird; 2. Abweichungen von den Bestimmungen zur Festlegung der Entlohnung vorsehen, ohne jedoch von den Beträgen des garantierten monatlichen Mindesteinkommens abzuweichen, die durch kollektive Arbeitsabkommen, die vom Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen und durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärt wurden, festgelegt worden sind;3. eine zeitweilige vollständige oder teilweise Befreiung vorsehen von den in Artikel 38 §§ 3 und 3bis des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und den in Artikel 2 §§ 3 und 3bis des Gesetzerlasses vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit; 4. von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.Juni 1971 zur Anpassung und Koordinierung der Gesetzesbestimmungen über den Jahresurlaub der Lohnempfänger abweichen unter Berücksichtigung der Rechte, die der Arbeitnehmer als Existenzminimumberechtigter behält. » (...) Art. 171 - Die Artikel 169 und 170 werden mit 1. Januar 1998 wirksam.

Art. 174 - Artikel 5 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Subvention entspricht 100 % des Betrags der Kosten der finanziellen Hilfe, die einem in Absatz 1 erwähnten Bedürftigen gewährt wird, wenn diese Hilfe in Anwendung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt wird. » Art. 175 - Artikel 174 wird mit 1. Januar 1998 wirksam. (...) TITEL VI - Pensionen (...) KAPITEL III - Sonstige Bestimmungen Abschnitt 2 - Garantiertes Einkommen für Betagte Art. 226 - In Artikel 16 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juni 1970, werden die Wörter « im Monat » durch die Wörter « innerhalb dreier Monaten » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen:Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 octobre 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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