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Arrêté Royal du 22 mars 1999
publié le 14 avril 1999

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés et de la loi spéciale du 18 décembre 1998 modifiant cette loi

source
ministere de l'interieur
numac
1999000198
pub.
14/04/1999
prom.
22/03/1999
ELI
eli/arrete/1999/03/22/1999000198/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 MARS 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés et de la loi spéciale du 18 décembre 1998 modifiant cette loi


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande de : - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés, - la loi spéciale du 18 décembre 1998 modifiant la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande de : - la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés; - la loi spéciale du 18 décembre 1998 modifiant la loi spéciale du 16 juillet 1993 visant à achever la structure fédérale de l'Etat et à compléter la législation électorale relative aux Régions et aux Communautés.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 1 - Bijlage 1 16. JULI 1993 - Sondergesetz zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften BALDUIN, König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates Art.1 - Die Artikel 1 § 1 Nr. 5 und 49 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind entsprechend anwendbar auf die Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates.

Art. 2 - Zu Lasten der Wallonischen Region beziehungsweise der Flämischen Region gehen Wahlausgaben für: 1. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen;der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Risiken fest, 2. Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, 3.Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Bedingungen Anspruch erheben können.

KAPITEL II - Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt Art. 3 - Zu Lasten der Region Brüssel-Hauptstadt gehen Wahlausgaben für: 1. Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen;der König legt die Modalitäten der Deckung dieser Risiken fest, 2. Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, die am Wahltag nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft sind, in der sie als Wähler eingetragen sind, unter den vom König festgelegten Bedingungen, 3.Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen, auf die die Mitglieder der Wahlvorstände unter den vom König festgelegten Bedingungen Anspruch erheben können.

KAPITEL III - Gleichzeitige Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern oder des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte Art. 4 - Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern oder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit den Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die Anwesenheitsgelder der Mitglieder der Wahlvorstände und die Fahrkostenentschädigungen der Wähler einheitlich auf die Beträge festgelegt, die für die Parlamentswahlen beziehungsweise für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgesehen sind.

Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen, die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, und die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen der Mitglieder der Wahlvorstände zu 35 Prozent von allen betroffenen Regionen und Gemeinschaften getragen.

Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die in Absatz 2 erwähnten Ausgaben zu 50 Prozent von allen betroffenen Regionen und Gemeinschaften getragen.

Die aufgrund der Absätze 2 und 3 zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehenden Ausgaben werden gemäss vom König festgelegten Modalitäten unter diese Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 1993.

BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister des Innern L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

Annexe 2 - Bijlage 2 18. DEZEMBER 1998 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Die Überschrift von Kapitel III des Sondergesetzes vom 16.

Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur und zur Ergänzung der Wahlgesetzgebung in bezug auf die Regionen und Gemeinschaften wird wie folgt abgeändert: « Gleichzeitige Wahlen für die Gesetzgebenden Kammern oder das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte beziehungsweise für die Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte ».

Art. 3 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern oder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit den Wahlen der Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die Anwesenheitsgelder der Mitglieder der Wahlvorstände und die Fahrkostenentschädigungen der Wähler einheitlich gemäss den Beträgen festgelegt, die für die Parlamentswahlen beziehungsweise für die Wahl des Europäischen Parlaments vorgesehen sind.

Finden die Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern gleichzeitig mit den Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte statt, werden die in Absatz 1 erwähnten Anwesenheitsgelder und Entschädigungen einheitlich gemäss den Beträgen festgelegt, die für die Parlamentswahlen vorgesehen sind.

Für die Anwendung dieser Bestimmung werden die Hauptwahlvorstände des Kollegiums, die Hauptwahlvorstände der Provinz und der Sonderwahlvorstand für die Wahl des Europäischen Parlaments, die in den Artikeln 12 § 2, 12 § 3 beziehungsweise 13 des Gesetzes vom 23.

März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnt sind, den Hauptwahlvorständen des Kollegiums für die Wahl des Senats, den Hauptwahlvorständen des Kantons für die Parlamentswahlen beziehungsweise den Hauptwahlvorständen des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer gleichgesetzt.

Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die Versicherungsprämien zur Deckung von körperlichen Schäden, die durch Unfälle von Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes entstehen, die Fahrkosten, die von Wählern eingereicht werden, und die Anwesenheitsgelder und Fahrkostenentschädigungen der Mitglieder der Wahlvorstände zu 35 Prozent von allen betroffenen Regionen und Gemeinschaften getragen.

Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die in Absatz 3 erwähnten Ausgaben zu 50 Prozent von allen betroffenen Regionen und Gemeinschaften getragen.

Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Gesetzgebenden Kammern, des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte werden die in Absatz 3 erwähnten Ausgaben zu 25 Prozent von allen betroffenen Regionen und Gemeinschaften getragen.

Die aufgrund der Absätze 3, 4 und 5 zu Lasten der Regionen und Gemeinschaften gehenden Ausgaben werden gemäss vom König festgelegten Modalitäten unter diese Behörden im Verhältnis zu der Anzahl Wähler verteilt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

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