publié le 09 juin 2015
Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
22 MAI 2005. - Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 26 mai 2005), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 7 octobre 2009 modifiant l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 23 octobre 2009); - l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 fixant des mesures de lutte contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 13 mai 2011); - l'arrêté royal du 3 février 2014 désignant les maladies des animaux soumises à l'application du chapitre III de la loi du 24 mars 1987 relative à la santé des animaux et portant règlement de la déclaration obligatoire (Moniteur belge du 11 mars 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 22. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können, 2. Zoonoseerregern: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können, 3.Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, 4. lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch: unter gegebenen Umständen festgestelltes Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen oder Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen als erwartet, 5.Überwachung: System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, 6. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 7.zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie im Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt, 8. Verantwortlichem: Halter, der zeitweilig oder ständig, einschließlich während des Transports oder auf einem Markt, die Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt, 9.zugelassenem Laboratorium: Laboratorium, das von der Agentur zugelassen wurde und mit der Untersuchung von Proben im Hinblick auf die Früherkennung eines Zoonoseerregers beauftragt ist, 10. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. KAPITEL II - Überwachung, Früherkennung und Feststellung von Zoonoseerregern und Registrierung von Zoonoseen Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der Regelungen über Futtermittel und über die Früherkennung und die Bekämpfung von Tierkrankheiten oder der Regelung über meldepflichtige Krankheiten, wie in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit [und im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht] erwähnt. [Art. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 11. März 2014)] Art.3 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung der in Anlage I Liste I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger.
Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der Minister bestimmen, dass die Überwachung auch die in Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger betrifft. § 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachung erfolgt auf der Ebene der Primärproduktion. Bei dieser Überwachung wird der Überwachung von Humanisolaten Rechnung getragen. Wenn nötig kann sie auf Lebens- und Futtermittel ausgedehnt werden.
Art. 4 - § 1 - Die Agentur darf in allen Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Proben im Hinblick auf eine Früherkennung dieser Zoonosen entnehmen oder entnehmen lassen.
Für die vorerwähnte Probenahme beziehungsweise Durchführung der Tests darf die Agentur einen zugelassenen Tierarzt oder je nach Fall andere dazu bestimmte Personen hinzuziehen.
Jede Probe trägt eine Referenznummer, anhand deren die Art der Probenahme sowie die Herkunft und die Art der Probe genau bestimmt werden können. § 2 - Der Verantwortliche muss den in § 1 erwähnten Personen die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu hält er sich an ihre Anweisungen.
Art. 5 - § 1 - Die Isolierung und Identifizierung der in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonoseerreger oder die Erbringung jedes anderen Nachweises ihres Vorhandenseins obliegt den zugelassenen Laboratorien. [Unbeschadet der Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung von Zoonosen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht erwähnt ist, sind Laboratorien bei der Diagnose und der Identifizierung jedes anderen in diesem Erlass erwähnten Zoonoseerregers zu dieser Meldung verpflichtet.] § 2 - Der Minister kann Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass durch andere Zoonosen und Zoonoseerreger, deren Auftreten die Volksgesundheit gefährden könnte, ergänzen. [Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 11. März 2014)] Art. 6 - § 1 - Die Agentur sammelt und bewertet alle Angaben über Zoonoseerreger, deren Vorhandensein bei den durchgeführten Tests oder Untersuchungen bestätigt worden ist, sowie über die in Anlage I Liste I erwähnten klinischen Fälle von Zoonosen, die bei Tieren und beim Menschen festgestellt worden sind. § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über die Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts.
Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt.
KAPITEL III - Diagnosemethoden Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der Zoonoseerreger angewandt werden.
Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass aufgeführt.
KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder widerlegt wird. § 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig erachtet.
Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist, erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die vorgeschriebenen Maßnahmen an. § 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet.
Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung der Zoonose vor.
KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen.
KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und Zoonoseerreger zu vermindern.
KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt.
KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen.
Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen. § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts.
Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt.
KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen des vorliegenden Erlasses.
Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt und geahndet.
KAPITEL X - Schlussbestimmungen Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I [Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom 11. Mai 2011 (B.S. vom 13. Mai 2011)] Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen: Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger: - Brucellose und ihre Erreger - Campylobacteriose und ihre Erreger - Echinokokkose und ihre Erreger - Listeriose und ihre Erreger - Salmonellose und ihre Erreger - Trichinellose und ihre Erreger - Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis - Verotoxinbildende Escherichia coli Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger 1.Virale Zoonosen: - Norovirus - Hepatitis-A-Virus - Influenzavirus - Tollwut - durch Arthropoden übertragene Viren 2. Bakterielle Zoonosen: - Borreliose und ihre Erreger - Botulismus und seine Erreger - Leptospirose und ihre Erreger - Psittakose und ihre Erreger - Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I - Vibriose und ihre Erreger - Yersiniose und ihre Erreger 3.Parasitäre Zoonosen: - Anisakiase und ihre Erreger - Cryptosporidiose und ihre Erreger - Zystizerkose und ihre Erreger - Toxoplasmose und ihre Erreger 4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger: [- Coxiella burnetii]
Anlage II [Anlage II abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 7. Oktober 2009 (B.S. vom 23. Oktober 2009)] Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien: 1.1 Für Tollwut: Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) 1.2 Für Trichinellose: Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM) 1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen: Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) 1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: [Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)] 1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.)
Anlage III Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen A. Allgemeine Kriterien Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 muss folgende Mindestinformationen liefern: - die überwachten Tierarten, - die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme, - das angewandte Probenahmeverfahren, - die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe, - die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden, - die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden, - die zur Datenerfassung angewandten Methoden.
B. Besondere Kriterien Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.
Anlage IV [Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom 11. März 2014)] Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu übermittelnden Berichte: Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14 durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden.
A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden): a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte Diagnosemethoden), b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen, c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme, d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen, e) [geltende Meldepflicht], f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem betreffenden Land. B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen: a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die Zahlenangaben beziehen): - Zahl der Bestände oder Herden, - Zahl der Tiere insgesamt und - soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden, b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung beteiligten Laboratorien und Stellen. C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der jeweiligen Folgen): a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen, b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden, c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach Kategorien), d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz und der Quellen der Infektion, e) Relevanz als Zoonose, f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion, g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen angewandt werden könnten, h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt empfohlen worden sind. D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen: Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.
E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres, b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem Ausbruch, c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies begründet werden, d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle Überträger, e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der Lebensmittelverarbeitung.