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Arrêté Ministériel du 11 mai 2011
publié le 19 janvier 2016

Arrêté ministériel fixant des mesures de lutte contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2016000008
pub.
19/01/2016
prom.
11/05/2011
ELI
eli/arrete/2011/05/11/2016000008/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


11 MAI 2011. - Arrêté ministériel fixant des mesures de lutte contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 fixant des mesures de lutte contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 13 mai 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 11. MAI 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Coxiella burnetii bei Schafen und Ziegen und zur Abänderung von Anlage I Liste II zum Königlichen Erlass vom 22.Mai 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern Die Ministerin der Landwirtschaft und die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Artikel 6 § 1 und 8;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3 § 5;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern, der Artikel 3 § 1 Absatz 2, 5 § 2, 7 und 13;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den Föderalbehörden vom 7. März 2011;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2010 des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschusses vom 5. Juli 2010;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8633 des Hohen Gesundheitsrates vom 12.

Januar 2011;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Vorkommen von Coxiella burnetii in belgischen Betrieben bestätigt ist, dass Impfung eine wirksame Methode zur Bekämpfung und Beherrschung von Coxiella burnetii ist, dass ein Impfstoff Ende März 2011 verfügbar sein wird, dass der Schutz nicht infizierter Tiere in infizierten Betrieben durch Impfung so schnell wie möglich erfolgen muss, da zur Lammzeit von Dezember bis April die höchste Konzentration von Keimen auftritt, dass nur nicht trächtige Tiere geimpft werden dürfen, dass die Erstimpfung mindestens drei Wochen vor dem Decken abgeschlossen sein muss und dass die Deckzeit im August beginnt;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.457/03 des Staatsrates vom 30. März 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlassen: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1.Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2. Milchziege beziehungsweise Milchschaf: Ziegen beziehungsweise Mutterschafe, die im Hinblick auf die Erzeugung von Milch für den Verzehr, den Verkauf oder die Verarbeitung gehalten werden;3. Vereinigung: Vereinigungen oder Verbände von Vereinigungen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26.November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen zugelassen sind, 4. Betrieb: geografische Einheit mit allen Gebäuden oder Gebäudekomplexen, die eine Einheit bilden, einschließlich des dazugehörenden Landes, wo Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder die zu diesem Zweck bestimmt sind, 5.Bestand: Gesamtheit der Schafe und Ziegen, die in einem Betrieb gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten, bestimmt durch den Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2002 zur Bestimmung der statutarischen Bediensteten und der Personalmitglieder mit Arbeitsvertrag der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die mit der Überwachung der Ausführung der Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen der Europäischen Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, beauftragt sind, in epidemiologischer Hinsicht eine klar umrissene Einheit bilden, 6. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, die den Bestand direkt verwalten und beaufsichtigen;7. Tierarzt: gemäß dem Königlichen Erlass vom 20.November 2009 über die Zulassung der Tierärzte zugelassene Tierärzte, 8. zugelassener überberuflicher Einrichtung: gemäß dem Königlichen Erlass vom 21.Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen zugelassene überberufliche Einrichtungen, 9. Labor: gemäß dem Königlichen Erlass vom 22.Mai 2005 zugelassene Labore, 10. PCR: Laboruntersuchung zum Nachweis der DNA von Coxiella burnetii, 11.ELISA: Laboruntersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen Coxiella burnetii, 12. Königlichem Erlass vom 22.Mai 2005: den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf alle Bestände anwendbar.

Art. 3 - § 1 - Die Agentur entnimmt von jedem Milchziegen- beziehungsweise Milchschafbestand, mit Ausnahme der Bestände, die ausschließlich für den persönlichen Verzehr bestimmte Milch erzeugen, alle zwei Monate eine Tankmilchprobe zwecks Untersuchung auf Coxiella burnetii. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Entnahmen müssen mindestens sieben und dürfen höchstens neun Wochen liegen.

Für Betriebe, deren Milch eingesammelt wird, können die in Anwendung von Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen entnommenen und bei den überberuflichen Einrichtungen verfügbaren Tankmilchproben zwecks Untersuchung auf Coxiella burnetii verwendet werden. § 2 - Die Agentur kann die Pflicht zur Probenahme aufheben oder deren Periodizität der epidemiologischen Entwicklung entsprechend anpassen. § 3 - Überberufliche Einrichtungen übermitteln die Milchproben zwecks Untersuchung einem von der Agentur bestimmten Labor.

Art. 4 - Bei jedem Abort bei einem Mutterschaf oder einer Ziege sowie bei ausgetragenen, tot geborenen Lämmern muss der Verantwortliche einen Tierarzt hinzuziehen. Der Verantwortliche verpackt unverzüglich die Plazenta(s), den abortierten Fetus beziehungsweise die abortierten Feten und die tot geborenen Lämmer in einen hermetisch geschlossenen Sack oder Behälter. Der Tierarzt entnimmt eine Blutprobe des Tieres, das abortiert hat, und übermittelt diese Probe sowie die vom Verantwortlichen verpackten Proben an eine Vereinigung zwecks Untersuchung auf Coxiella burnetii. Wenn weder Fetus noch Plazenta zur Verfügung stehen, nimmt der Tierarzt bei dem Tier, das abortiert hat, zusätzlich einen trockenen Vaginalabstrich vor.

Art. 5 - Je nach Probe werden folgende Laboruntersuchungen durchgeführt: 1. PCR an Milchproben, Vaginalabstrichen, Plazentas, Feten und eventuell Blutproben, 2.ELISA an Milch- und Blutproben.

Art. 6 - Ein Bestand ist mit Coxiella burnetii infiziert, wenn die PCR an einer gemäß Artikel 4 entnommenen Probe, an einer Rohmilchprobe oder an Erzeugnissen auf Rohmilchbasis aus diesem Bestand ein nicht konformes Ergebnis liefert.

Art. 7 - Folgende Maßnahmen werden vom Verantwortlichen in einem Betrieb mit infiziertem Bestand getroffen: 1. Der Zugang zu den Ställen und der Kontakt mit den Tieren ist anderen Personen als denjenigen, die für die Führung des Betriebs notwendig sind, verboten.2. Rohmilch und Erzeugnisse auf Rohmilchbasis der für die nicht konforme Tankmilchprobe verantwortlichen Tierart werden im Betrieb einer Wärmebehandlung unterzogen, die die Beseitigung von Coxiella burnetii gewährleistet, oder an einen Betrieb geliefert, der eine solche Behandlung gewährleistet.3. Alle anwesenden Ziegen des Bestands werden gemäß Artikel 8 des vorliegenden Erlasses gegen Coxiella burnetii geimpft.4. Während einer hygienebedingten Leerzeit werden die Räumlichkeiten, in denen sich die Schafe und Ziegen aufgehalten haben, gründlich gereinigt und desinfiziert mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii wirksamen Produkten und Bioziden.Während der Reinigung ist die Bildung von Aerosolen so weit wie möglich zu vermeiden. 5. Der Mist wird vor der Ausbringung kompostiert, außer wenn er nach Ausbringung sofort in die Ackerflächen des Betriebs eingearbeitet wird.Der Mist darf weder in städtischen Gebieten noch in Gärten noch bei trockenem und/oder windigem Wetter ausgebracht werden. Der Mist muss vor Verarbeitung beziehungsweise Bewegung angefeuchtet werden, um Staubbildung zu vermeiden. 6. Schafe oder Ziegen, die abortiert haben, werden während dreißig Tagen oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Ergebnis der Untersuchung Coxiella burnetii als Grund für den Abort ausschließt, von den anderen Tieren getrennt gehalten.Ein solches Tier darf den Bestand während der Isolierung nicht verlassen, außer um direkt zum Schlachthof verbracht zu werden.

Art. 8 - Für die in Artikel 7 Nr. 3 erwähnte Impfung sind folgende Modalitäten anwendbar: 1. Alle Ziegen des Bestands werden so schnell wie möglich und in jedem Fall binnen sechs Monaten nach Notifizierung durch die Agentur eines nicht konformen PCR-Ergebnisses geimpft.2. Die Impfung wird von einem Tierarzt gemäß dem von Hersteller des Impfstoffs erstellten Impfschema durchgeführt.3. Der Tierarzt registriert die Impfung gemäß den Anweisungen der Agentur in Sanitel. Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehene Maßnahme wird aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Lammzeit des Bestands ist abgeschlossen oder, falls durchgehend Lammungen stattfinden, es ist ein Jahr seit dem letzten nicht konformen Ergebnis vergangen.2. Der Mist ist aus allen Ställen entfernt und entweder kompostiert oder eingearbeitet worden.3. Ställe und andere kontaminierte Räumlichkeiten sind gereinigt und desinfiziert worden mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii wirksamen Produkten und Bioziden. § 2 - Die in Artikel 7 Nr. 2 vorgesehene Maßnahme wird aufgehoben, wenn die Untersuchung einer neuen Tankmilchprobe anhand der PCR ein konformes Ergebnis liefert. Die Maßnahme wird ebenfalls aufgehoben, sobald: - alle nicht trächtigen Ziegen beziehungsweise Mutterschafe, die älter als drei Monate sind, durch Erstimpfung beziehungsweise Auffrischungsimpfung vollständig geimpft sind, - die Impfung mit einem Impfstoff gegen Coxiella burnetii der Phase I, für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierart vorliegt, und gemäß den Anweisungen des Herstellers des Impfstoffs durchgeführt worden ist, - die Impfung anhand einer gemäß den Anweisungen der Agentur vom Tierarzt vorgenommenen Registrierung in Sanitel oder auf der Grundlage eines vollständig ausgefüllten und im Betrieb vorhandenen Verabreichungs- und Abgabedokuments nachgewiesen werden kann. § 3 - Die in Artikel 7 Nr. 4, 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen sind während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem letzten nicht konformen Ergebnis anwendbar.

Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 11. Mai 2011 Frau S. LARUELLE Frau L. ONKELINX

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