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Arrêté ministériel fixant des mesures de lutte contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende maatregelen ter bestrijding van Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende wijziging van lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE | FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE |
ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT | VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU |
11 MAI 2011. - Arrêté ministériel fixant des mesures de lutte contre | 11 MEI 2011. - Ministerieel besluit houdende maatregelen ter |
la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste | bestrijding van Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende |
II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des | wijziging van lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22 |
mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines | mei 2005 houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen |
zoonoses et agents zoonotiques. - Traduction allemande | bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 fixant des mesures de lutte contre | besluit van 11 mei 2011 houdende maatregelen ter bestrijding van |
la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste | Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende wijziging van |
II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des | lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22 mei 2005 |
mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines | houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen bepaalde |
zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 13 mai 2011). | zoönoses en zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
11. MAI 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur | 11. MAI 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Bekämpfung von Coxiella burnetii bei Schafen und Ziegen und zur | Bekämpfung von Coxiella burnetii bei Schafen und Ziegen und zur |
Abänderung von Anlage I Liste II zum Königlichen Erlass vom 22. Mai | Abänderung von Anlage I Liste II zum Königlichen Erlass vom 22. Mai |
2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz | 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz |
vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern | vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern |
Die Ministerin der Landwirtschaft und die Ministerin der | Die Ministerin der Landwirtschaft und die Ministerin der |
Volksgesundheit, | Volksgesundheit, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der |
Artikel 6 § 1 und 8; | Artikel 6 § 1 und 8; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3 § 5; | verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3 § 5; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2005 zur Festlegung von | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2005 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen | Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen |
und Zoonoseerregern, der Artikel 3 § 1 Absatz 2, 5 § 2, 7 und 13; | und Zoonoseerregern, der Artikel 3 § 1 Absatz 2, 5 § 2, 7 und 13; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den |
Föderalbehörden vom 7. März 2011; | Föderalbehörden vom 7. März 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2010 des bei der Föderalagentur für | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2010 des bei der Föderalagentur für |
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen | die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen |
Ausschusses vom 5. Juli 2010; | Ausschusses vom 5. Juli 2010; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8633 des Hohen Gesundheitsrates vom 12. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8633 des Hohen Gesundheitsrates vom 12. |
Januar 2011; | Januar 2011; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das |
Vorkommen von Coxiella burnetii in belgischen Betrieben bestätigt ist, | Vorkommen von Coxiella burnetii in belgischen Betrieben bestätigt ist, |
dass Impfung eine wirksame Methode zur Bekämpfung und Beherrschung von | dass Impfung eine wirksame Methode zur Bekämpfung und Beherrschung von |
Coxiella burnetii ist, dass ein Impfstoff Ende März 2011 verfügbar | Coxiella burnetii ist, dass ein Impfstoff Ende März 2011 verfügbar |
sein wird, dass der Schutz nicht infizierter Tiere in infizierten | sein wird, dass der Schutz nicht infizierter Tiere in infizierten |
Betrieben durch Impfung so schnell wie möglich erfolgen muss, da zur | Betrieben durch Impfung so schnell wie möglich erfolgen muss, da zur |
Lammzeit von Dezember bis April die höchste Konzentration von Keimen | Lammzeit von Dezember bis April die höchste Konzentration von Keimen |
auftritt, dass nur nicht trächtige Tiere geimpft werden dürfen, dass | auftritt, dass nur nicht trächtige Tiere geimpft werden dürfen, dass |
die Erstimpfung mindestens drei Wochen vor dem Decken abgeschlossen | die Erstimpfung mindestens drei Wochen vor dem Decken abgeschlossen |
sein muss und dass die Deckzeit im August beginnt; | sein muss und dass die Deckzeit im August beginnt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.457/03 des Staatsrates vom 30. März | Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.457/03 des Staatsrates vom 30. März |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlassen: | Erlassen: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
2. Milchziege beziehungsweise Milchschaf: Ziegen beziehungsweise | 2. Milchziege beziehungsweise Milchschaf: Ziegen beziehungsweise |
Mutterschafe, die im Hinblick auf die Erzeugung von Milch für den | Mutterschafe, die im Hinblick auf die Erzeugung von Milch für den |
Verzehr, den Verkauf oder die Verarbeitung gehalten werden; | Verzehr, den Verkauf oder die Verarbeitung gehalten werden; |
3. Vereinigung: Vereinigungen oder Verbände von Vereinigungen, die in | 3. Vereinigung: Vereinigungen oder Verbände von Vereinigungen, die in |
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur | Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur |
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur | Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur |
Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die | Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die |
Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen | Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen |
zugelassen sind, | zugelassen sind, |
4. Betrieb: geografische Einheit mit allen Gebäuden oder | 4. Betrieb: geografische Einheit mit allen Gebäuden oder |
Gebäudekomplexen, die eine Einheit bilden, einschließlich des | Gebäudekomplexen, die eine Einheit bilden, einschließlich des |
dazugehörenden Landes, wo Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder die | dazugehörenden Landes, wo Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder die |
zu diesem Zweck bestimmt sind, | zu diesem Zweck bestimmt sind, |
5. Bestand: Gesamtheit der Schafe und Ziegen, die in einem Betrieb | 5. Bestand: Gesamtheit der Schafe und Ziegen, die in einem Betrieb |
gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten, | gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten, |
bestimmt durch den Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2002 zur | bestimmt durch den Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2002 zur |
Bestimmung der statutarischen Bediensteten und der Personalmitglieder | Bestimmung der statutarischen Bediensteten und der Personalmitglieder |
mit Arbeitsvertrag der Föderalagentur für die Sicherheit der | mit Arbeitsvertrag der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, die mit der Überwachung der Ausführung der | Nahrungsmittelkette, die mit der Überwachung der Ausführung der |
Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen der Europäischen | Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen der Europäischen |
Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, beauftragt | Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, beauftragt |
sind, in epidemiologischer Hinsicht eine klar umrissene Einheit | sind, in epidemiologischer Hinsicht eine klar umrissene Einheit |
bilden, | bilden, |
6. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, die den Bestand direkt | 6. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, die den Bestand direkt |
verwalten und beaufsichtigen; | verwalten und beaufsichtigen; |
7. Tierarzt: gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. November 2009 über | 7. Tierarzt: gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. November 2009 über |
die Zulassung der Tierärzte zugelassene Tierärzte, | die Zulassung der Tierärzte zugelassene Tierärzte, |
8. zugelassener überberuflicher Einrichtung: gemäß dem Königlichen | 8. zugelassener überberuflicher Einrichtung: gemäß dem Königlichen |
Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität | Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität |
und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen zugelassene | und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen zugelassene |
überberufliche Einrichtungen, | überberufliche Einrichtungen, |
9. Labor: gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2005 zugelassene | 9. Labor: gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2005 zugelassene |
Labore, | Labore, |
10. PCR: Laboruntersuchung zum Nachweis der DNA von Coxiella burnetii, | 10. PCR: Laboruntersuchung zum Nachweis der DNA von Coxiella burnetii, |
11. ELISA: Laboruntersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen | 11. ELISA: Laboruntersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen |
Coxiella burnetii, | Coxiella burnetii, |
12. Königlichem Erlass vom 22. Mai 2005: den Königlichen Erlass vom | 12. Königlichem Erlass vom 22. Mai 2005: den Königlichen Erlass vom |
22. Mai 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum | 22. Mai 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum |
Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern. | Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf alle Bestände anwendbar. | Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf alle Bestände anwendbar. |
Art. 3 - § 1 - Die Agentur entnimmt von jedem Milchziegen- | Art. 3 - § 1 - Die Agentur entnimmt von jedem Milchziegen- |
beziehungsweise Milchschafbestand, mit Ausnahme der Bestände, die | beziehungsweise Milchschafbestand, mit Ausnahme der Bestände, die |
ausschließlich für den persönlichen Verzehr bestimmte Milch erzeugen, | ausschließlich für den persönlichen Verzehr bestimmte Milch erzeugen, |
alle zwei Monate eine Tankmilchprobe zwecks Untersuchung auf Coxiella | alle zwei Monate eine Tankmilchprobe zwecks Untersuchung auf Coxiella |
burnetii. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Entnahmen müssen | burnetii. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Entnahmen müssen |
mindestens sieben und dürfen höchstens neun Wochen liegen. | mindestens sieben und dürfen höchstens neun Wochen liegen. |
Für Betriebe, deren Milch eingesammelt wird, können die in Anwendung | Für Betriebe, deren Milch eingesammelt wird, können die in Anwendung |
von Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 | von Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 |
über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der | über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der |
überberuflichen Einrichtungen entnommenen und bei den überberuflichen | überberuflichen Einrichtungen entnommenen und bei den überberuflichen |
Einrichtungen verfügbaren Tankmilchproben zwecks Untersuchung auf | Einrichtungen verfügbaren Tankmilchproben zwecks Untersuchung auf |
Coxiella burnetii verwendet werden. | Coxiella burnetii verwendet werden. |
§ 2 - Die Agentur kann die Pflicht zur Probenahme aufheben oder deren | § 2 - Die Agentur kann die Pflicht zur Probenahme aufheben oder deren |
Periodizität der epidemiologischen Entwicklung entsprechend anpassen. | Periodizität der epidemiologischen Entwicklung entsprechend anpassen. |
§ 3 - Überberufliche Einrichtungen übermitteln die Milchproben zwecks | § 3 - Überberufliche Einrichtungen übermitteln die Milchproben zwecks |
Untersuchung einem von der Agentur bestimmten Labor. | Untersuchung einem von der Agentur bestimmten Labor. |
Art. 4 - Bei jedem Abort bei einem Mutterschaf oder einer Ziege sowie | Art. 4 - Bei jedem Abort bei einem Mutterschaf oder einer Ziege sowie |
bei ausgetragenen, tot geborenen Lämmern muss der Verantwortliche | bei ausgetragenen, tot geborenen Lämmern muss der Verantwortliche |
einen Tierarzt hinzuziehen. Der Verantwortliche verpackt unverzüglich | einen Tierarzt hinzuziehen. Der Verantwortliche verpackt unverzüglich |
die Plazenta(s), den abortierten Fetus beziehungsweise die abortierten | die Plazenta(s), den abortierten Fetus beziehungsweise die abortierten |
Feten und die tot geborenen Lämmer in einen hermetisch geschlossenen | Feten und die tot geborenen Lämmer in einen hermetisch geschlossenen |
Sack oder Behälter. Der Tierarzt entnimmt eine Blutprobe des Tieres, | Sack oder Behälter. Der Tierarzt entnimmt eine Blutprobe des Tieres, |
das abortiert hat, und übermittelt diese Probe sowie die vom | das abortiert hat, und übermittelt diese Probe sowie die vom |
Verantwortlichen verpackten Proben an eine Vereinigung zwecks | Verantwortlichen verpackten Proben an eine Vereinigung zwecks |
Untersuchung auf Coxiella burnetii. Wenn weder Fetus noch Plazenta zur | Untersuchung auf Coxiella burnetii. Wenn weder Fetus noch Plazenta zur |
Verfügung stehen, nimmt der Tierarzt bei dem Tier, das abortiert hat, | Verfügung stehen, nimmt der Tierarzt bei dem Tier, das abortiert hat, |
zusätzlich einen trockenen Vaginalabstrich vor. | zusätzlich einen trockenen Vaginalabstrich vor. |
Art. 5 - Je nach Probe werden folgende Laboruntersuchungen | Art. 5 - Je nach Probe werden folgende Laboruntersuchungen |
durchgeführt: | durchgeführt: |
1. PCR an Milchproben, Vaginalabstrichen, Plazentas, Feten und | 1. PCR an Milchproben, Vaginalabstrichen, Plazentas, Feten und |
eventuell Blutproben, | eventuell Blutproben, |
2. ELISA an Milch- und Blutproben. | 2. ELISA an Milch- und Blutproben. |
Art. 6 - Ein Bestand ist mit Coxiella burnetii infiziert, wenn die PCR | Art. 6 - Ein Bestand ist mit Coxiella burnetii infiziert, wenn die PCR |
an einer gemäß Artikel 4 entnommenen Probe, an einer Rohmilchprobe | an einer gemäß Artikel 4 entnommenen Probe, an einer Rohmilchprobe |
oder an Erzeugnissen auf Rohmilchbasis aus diesem Bestand ein nicht | oder an Erzeugnissen auf Rohmilchbasis aus diesem Bestand ein nicht |
konformes Ergebnis liefert. | konformes Ergebnis liefert. |
Art. 7 - Folgende Maßnahmen werden vom Verantwortlichen in einem | Art. 7 - Folgende Maßnahmen werden vom Verantwortlichen in einem |
Betrieb mit infiziertem Bestand getroffen: | Betrieb mit infiziertem Bestand getroffen: |
1. Der Zugang zu den Ställen und der Kontakt mit den Tieren ist | 1. Der Zugang zu den Ställen und der Kontakt mit den Tieren ist |
anderen Personen als denjenigen, die für die Führung des Betriebs | anderen Personen als denjenigen, die für die Führung des Betriebs |
notwendig sind, verboten. | notwendig sind, verboten. |
2. Rohmilch und Erzeugnisse auf Rohmilchbasis der für die nicht | 2. Rohmilch und Erzeugnisse auf Rohmilchbasis der für die nicht |
konforme Tankmilchprobe verantwortlichen Tierart werden im Betrieb | konforme Tankmilchprobe verantwortlichen Tierart werden im Betrieb |
einer Wärmebehandlung unterzogen, die die Beseitigung von Coxiella | einer Wärmebehandlung unterzogen, die die Beseitigung von Coxiella |
burnetii gewährleistet, oder an einen Betrieb geliefert, der eine | burnetii gewährleistet, oder an einen Betrieb geliefert, der eine |
solche Behandlung gewährleistet. | solche Behandlung gewährleistet. |
3. Alle anwesenden Ziegen des Bestands werden gemäß Artikel 8 des | 3. Alle anwesenden Ziegen des Bestands werden gemäß Artikel 8 des |
vorliegenden Erlasses gegen Coxiella burnetii geimpft. | vorliegenden Erlasses gegen Coxiella burnetii geimpft. |
4. Während einer hygienebedingten Leerzeit werden die Räumlichkeiten, | 4. Während einer hygienebedingten Leerzeit werden die Räumlichkeiten, |
in denen sich die Schafe und Ziegen aufgehalten haben, gründlich | in denen sich die Schafe und Ziegen aufgehalten haben, gründlich |
gereinigt und desinfiziert mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii | gereinigt und desinfiziert mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii |
wirksamen Produkten und Bioziden. Während der Reinigung ist die | wirksamen Produkten und Bioziden. Während der Reinigung ist die |
Bildung von Aerosolen so weit wie möglich zu vermeiden. | Bildung von Aerosolen so weit wie möglich zu vermeiden. |
5. Der Mist wird vor der Ausbringung kompostiert, außer wenn er nach | 5. Der Mist wird vor der Ausbringung kompostiert, außer wenn er nach |
Ausbringung sofort in die Ackerflächen des Betriebs eingearbeitet | Ausbringung sofort in die Ackerflächen des Betriebs eingearbeitet |
wird. Der Mist darf weder in städtischen Gebieten noch in Gärten noch | wird. Der Mist darf weder in städtischen Gebieten noch in Gärten noch |
bei trockenem und/oder windigem Wetter ausgebracht werden. Der Mist | bei trockenem und/oder windigem Wetter ausgebracht werden. Der Mist |
muss vor Verarbeitung beziehungsweise Bewegung angefeuchtet werden, um | muss vor Verarbeitung beziehungsweise Bewegung angefeuchtet werden, um |
Staubbildung zu vermeiden. | Staubbildung zu vermeiden. |
6. Schafe oder Ziegen, die abortiert haben, werden während dreißig | 6. Schafe oder Ziegen, die abortiert haben, werden während dreißig |
Tagen oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Ergebnis der Untersuchung | Tagen oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Ergebnis der Untersuchung |
Coxiella burnetii als Grund für den Abort ausschließt, von den anderen | Coxiella burnetii als Grund für den Abort ausschließt, von den anderen |
Tieren getrennt gehalten. Ein solches Tier darf den Bestand während | Tieren getrennt gehalten. Ein solches Tier darf den Bestand während |
der Isolierung nicht verlassen, außer um direkt zum Schlachthof | der Isolierung nicht verlassen, außer um direkt zum Schlachthof |
verbracht zu werden. | verbracht zu werden. |
Art. 8 - Für die in Artikel 7 Nr. 3 erwähnte Impfung sind folgende | Art. 8 - Für die in Artikel 7 Nr. 3 erwähnte Impfung sind folgende |
Modalitäten anwendbar: | Modalitäten anwendbar: |
1. Alle Ziegen des Bestands werden so schnell wie möglich und in jedem | 1. Alle Ziegen des Bestands werden so schnell wie möglich und in jedem |
Fall binnen sechs Monaten nach Notifizierung durch die Agentur eines | Fall binnen sechs Monaten nach Notifizierung durch die Agentur eines |
nicht konformen PCR-Ergebnisses geimpft. | nicht konformen PCR-Ergebnisses geimpft. |
2. Die Impfung wird von einem Tierarzt gemäß dem von Hersteller des | 2. Die Impfung wird von einem Tierarzt gemäß dem von Hersteller des |
Impfstoffs erstellten Impfschema durchgeführt. | Impfstoffs erstellten Impfschema durchgeführt. |
3. Der Tierarzt registriert die Impfung gemäß den Anweisungen der | 3. Der Tierarzt registriert die Impfung gemäß den Anweisungen der |
Agentur in Sanitel. | Agentur in Sanitel. |
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehene Maßnahme wird | Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehene Maßnahme wird |
aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
1. Die Lammzeit des Bestands ist abgeschlossen oder, falls durchgehend | 1. Die Lammzeit des Bestands ist abgeschlossen oder, falls durchgehend |
Lammungen stattfinden, es ist ein Jahr seit dem letzten nicht | Lammungen stattfinden, es ist ein Jahr seit dem letzten nicht |
konformen Ergebnis vergangen. | konformen Ergebnis vergangen. |
2. Der Mist ist aus allen Ställen entfernt und entweder kompostiert | 2. Der Mist ist aus allen Ställen entfernt und entweder kompostiert |
oder eingearbeitet worden. | oder eingearbeitet worden. |
3. Ställe und andere kontaminierte Räumlichkeiten sind gereinigt und | 3. Ställe und andere kontaminierte Räumlichkeiten sind gereinigt und |
desinfiziert worden mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii | desinfiziert worden mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii |
wirksamen Produkten und Bioziden. | wirksamen Produkten und Bioziden. |
§ 2 - Die in Artikel 7 Nr. 2 vorgesehene Maßnahme wird aufgehoben, | § 2 - Die in Artikel 7 Nr. 2 vorgesehene Maßnahme wird aufgehoben, |
wenn die Untersuchung einer neuen Tankmilchprobe anhand der PCR ein | wenn die Untersuchung einer neuen Tankmilchprobe anhand der PCR ein |
konformes Ergebnis liefert. Die Maßnahme wird ebenfalls aufgehoben, | konformes Ergebnis liefert. Die Maßnahme wird ebenfalls aufgehoben, |
sobald: | sobald: |
- alle nicht trächtigen Ziegen beziehungsweise Mutterschafe, die älter | - alle nicht trächtigen Ziegen beziehungsweise Mutterschafe, die älter |
als drei Monate sind, durch Erstimpfung beziehungsweise | als drei Monate sind, durch Erstimpfung beziehungsweise |
Auffrischungsimpfung vollständig geimpft sind, | Auffrischungsimpfung vollständig geimpft sind, |
- die Impfung mit einem Impfstoff gegen Coxiella burnetii der Phase I, | - die Impfung mit einem Impfstoff gegen Coxiella burnetii der Phase I, |
für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierart | für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierart |
vorliegt, und gemäß den Anweisungen des Herstellers des Impfstoffs | vorliegt, und gemäß den Anweisungen des Herstellers des Impfstoffs |
durchgeführt worden ist, | durchgeführt worden ist, |
- die Impfung anhand einer gemäß den Anweisungen der Agentur vom | - die Impfung anhand einer gemäß den Anweisungen der Agentur vom |
Tierarzt vorgenommenen Registrierung in Sanitel oder auf der Grundlage | Tierarzt vorgenommenen Registrierung in Sanitel oder auf der Grundlage |
eines vollständig ausgefüllten und im Betrieb vorhandenen | eines vollständig ausgefüllten und im Betrieb vorhandenen |
Verabreichungs- und Abgabedokuments nachgewiesen werden kann. | Verabreichungs- und Abgabedokuments nachgewiesen werden kann. |
§ 3 - Die in Artikel 7 Nr. 4, 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen sind | § 3 - Die in Artikel 7 Nr. 4, 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen sind |
während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem letzten nicht konformen | während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem letzten nicht konformen |
Ergebnis anwendbar. | Ergebnis anwendbar. |
Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 11. Mai 2011 | Brüssel, den 11. Mai 2011 |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |