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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 11/05/2011
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Arrêté ministériel fixant des mesures de lutte contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Traduction allemande Ministerieel besluit houdende maatregelen ter bestrijding van Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende wijziging van lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers Duitse vertaling
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ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU
11 MAI 2011. - Arrêté ministériel fixant des mesures de lutte contre 11 MEI 2011. - Ministerieel besluit houdende maatregelen ter
la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste bestrijding van Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende
II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des wijziging van lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22
mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines mei 2005 houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen
zoonoses et agents zoonotiques. - Traduction allemande bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 fixant des mesures de lutte contre besluit van 11 mei 2011 houdende maatregelen ter bestrijding van
la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la liste Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende wijziging van
II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22 mei 2005
mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen bepaalde
zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 13 mai 2011). zoönoses en zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2011).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
11. MAI 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur 11. MAI 2011 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur
Bekämpfung von Coxiella burnetii bei Schafen und Ziegen und zur Bekämpfung von Coxiella burnetii bei Schafen und Ziegen und zur
Abänderung von Anlage I Liste II zum Königlichen Erlass vom 22. Mai Abänderung von Anlage I Liste II zum Königlichen Erlass vom 22. Mai
2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz
vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern
Die Ministerin der Landwirtschaft und die Ministerin der Die Ministerin der Landwirtschaft und die Ministerin der
Volksgesundheit, Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, der
Artikel 6 § 1 und 8; Artikel 6 § 1 und 8;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3 § 5; verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3 § 5;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2005 zur Festlegung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2005 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen Maßnahmen zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen
und Zoonoseerregern, der Artikel 3 § 1 Absatz 2, 5 § 2, 7 und 13; und Zoonoseerregern, der Artikel 3 § 1 Absatz 2, 5 § 2, 7 und 13;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und den
Föderalbehörden vom 7. März 2011; Föderalbehörden vom 7. März 2011;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2010 des bei der Föderalagentur für Aufgrund der Stellungnahme Nr. 24-2010 des bei der Föderalagentur für
die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Wissenschaftlichen
Ausschusses vom 5. Juli 2010; Ausschusses vom 5. Juli 2010;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8633 des Hohen Gesundheitsrates vom 12. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 8633 des Hohen Gesundheitsrates vom 12.
Januar 2011; Januar 2011;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass das
Vorkommen von Coxiella burnetii in belgischen Betrieben bestätigt ist, Vorkommen von Coxiella burnetii in belgischen Betrieben bestätigt ist,
dass Impfung eine wirksame Methode zur Bekämpfung und Beherrschung von dass Impfung eine wirksame Methode zur Bekämpfung und Beherrschung von
Coxiella burnetii ist, dass ein Impfstoff Ende März 2011 verfügbar Coxiella burnetii ist, dass ein Impfstoff Ende März 2011 verfügbar
sein wird, dass der Schutz nicht infizierter Tiere in infizierten sein wird, dass der Schutz nicht infizierter Tiere in infizierten
Betrieben durch Impfung so schnell wie möglich erfolgen muss, da zur Betrieben durch Impfung so schnell wie möglich erfolgen muss, da zur
Lammzeit von Dezember bis April die höchste Konzentration von Keimen Lammzeit von Dezember bis April die höchste Konzentration von Keimen
auftritt, dass nur nicht trächtige Tiere geimpft werden dürfen, dass auftritt, dass nur nicht trächtige Tiere geimpft werden dürfen, dass
die Erstimpfung mindestens drei Wochen vor dem Decken abgeschlossen die Erstimpfung mindestens drei Wochen vor dem Decken abgeschlossen
sein muss und dass die Deckzeit im August beginnt; sein muss und dass die Deckzeit im August beginnt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.457/03 des Staatsrates vom 30. März Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.457/03 des Staatsrates vom 30. März
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlassen: Erlassen:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der 1. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. Milchziege beziehungsweise Milchschaf: Ziegen beziehungsweise 2. Milchziege beziehungsweise Milchschaf: Ziegen beziehungsweise
Mutterschafe, die im Hinblick auf die Erzeugung von Milch für den Mutterschafe, die im Hinblick auf die Erzeugung von Milch für den
Verzehr, den Verkauf oder die Verarbeitung gehalten werden; Verzehr, den Verkauf oder die Verarbeitung gehalten werden;
3. Vereinigung: Vereinigungen oder Verbände von Vereinigungen, die in 3. Vereinigung: Vereinigungen oder Verbände von Vereinigungen, die in
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. November 2006 zur
Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der Vereinigungen zur
Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur Übertragung der in die
Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an diese Vereinigungen
zugelassen sind, zugelassen sind,
4. Betrieb: geografische Einheit mit allen Gebäuden oder 4. Betrieb: geografische Einheit mit allen Gebäuden oder
Gebäudekomplexen, die eine Einheit bilden, einschließlich des Gebäudekomplexen, die eine Einheit bilden, einschließlich des
dazugehörenden Landes, wo Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder die dazugehörenden Landes, wo Schafe oder Ziegen gehalten werden, oder die
zu diesem Zweck bestimmt sind, zu diesem Zweck bestimmt sind,
5. Bestand: Gesamtheit der Schafe und Ziegen, die in einem Betrieb 5. Bestand: Gesamtheit der Schafe und Ziegen, die in einem Betrieb
gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten, gehalten werden und die laut Feststellung des Kontrollbediensteten,
bestimmt durch den Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2002 zur bestimmt durch den Ministeriellen Erlass vom 18. Dezember 2002 zur
Bestimmung der statutarischen Bediensteten und der Personalmitglieder Bestimmung der statutarischen Bediensteten und der Personalmitglieder
mit Arbeitsvertrag der Föderalagentur für die Sicherheit der mit Arbeitsvertrag der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, die mit der Überwachung der Ausführung der Nahrungsmittelkette, die mit der Überwachung der Ausführung der
Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen der Europäischen Bestimmungen der Gesetze, Erlasse und Verordnungen der Europäischen
Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, beauftragt Union, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, beauftragt
sind, in epidemiologischer Hinsicht eine klar umrissene Einheit sind, in epidemiologischer Hinsicht eine klar umrissene Einheit
bilden, bilden,
6. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, die den Bestand direkt 6. Verantwortlichem: Halter oder Eigentümer, die den Bestand direkt
verwalten und beaufsichtigen; verwalten und beaufsichtigen;
7. Tierarzt: gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. November 2009 über 7. Tierarzt: gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. November 2009 über
die Zulassung der Tierärzte zugelassene Tierärzte, die Zulassung der Tierärzte zugelassene Tierärzte,
8. zugelassener überberuflicher Einrichtung: gemäß dem Königlichen 8. zugelassener überberuflicher Einrichtung: gemäß dem Königlichen
Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität Erlass vom 21. Dezember 2006 über die Kontrolle der Rohmilchqualität
und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen zugelassene und die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen zugelassene
überberufliche Einrichtungen, überberufliche Einrichtungen,
9. Labor: gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2005 zugelassene 9. Labor: gemäß dem Königlichen Erlass vom 22. Mai 2005 zugelassene
Labore, Labore,
10. PCR: Laboruntersuchung zum Nachweis der DNA von Coxiella burnetii, 10. PCR: Laboruntersuchung zum Nachweis der DNA von Coxiella burnetii,
11. ELISA: Laboruntersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen 11. ELISA: Laboruntersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen
Coxiella burnetii, Coxiella burnetii,
12. Königlichem Erlass vom 22. Mai 2005: den Königlichen Erlass vom 12. Königlichem Erlass vom 22. Mai 2005: den Königlichen Erlass vom
22. Mai 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum 22. Mai 2005 zur Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung von und zum
Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern. Schutz vor bestimmten Zoonosen und Zoonoseerregern.
Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf alle Bestände anwendbar. Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf alle Bestände anwendbar.
Art. 3 - § 1 - Die Agentur entnimmt von jedem Milchziegen- Art. 3 - § 1 - Die Agentur entnimmt von jedem Milchziegen-
beziehungsweise Milchschafbestand, mit Ausnahme der Bestände, die beziehungsweise Milchschafbestand, mit Ausnahme der Bestände, die
ausschließlich für den persönlichen Verzehr bestimmte Milch erzeugen, ausschließlich für den persönlichen Verzehr bestimmte Milch erzeugen,
alle zwei Monate eine Tankmilchprobe zwecks Untersuchung auf Coxiella alle zwei Monate eine Tankmilchprobe zwecks Untersuchung auf Coxiella
burnetii. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Entnahmen müssen burnetii. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Entnahmen müssen
mindestens sieben und dürfen höchstens neun Wochen liegen. mindestens sieben und dürfen höchstens neun Wochen liegen.
Für Betriebe, deren Milch eingesammelt wird, können die in Anwendung Für Betriebe, deren Milch eingesammelt wird, können die in Anwendung
von Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 von Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006
über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der über die Kontrolle der Rohmilchqualität und die Zulassung der
überberuflichen Einrichtungen entnommenen und bei den überberuflichen überberuflichen Einrichtungen entnommenen und bei den überberuflichen
Einrichtungen verfügbaren Tankmilchproben zwecks Untersuchung auf Einrichtungen verfügbaren Tankmilchproben zwecks Untersuchung auf
Coxiella burnetii verwendet werden. Coxiella burnetii verwendet werden.
§ 2 - Die Agentur kann die Pflicht zur Probenahme aufheben oder deren § 2 - Die Agentur kann die Pflicht zur Probenahme aufheben oder deren
Periodizität der epidemiologischen Entwicklung entsprechend anpassen. Periodizität der epidemiologischen Entwicklung entsprechend anpassen.
§ 3 - Überberufliche Einrichtungen übermitteln die Milchproben zwecks § 3 - Überberufliche Einrichtungen übermitteln die Milchproben zwecks
Untersuchung einem von der Agentur bestimmten Labor. Untersuchung einem von der Agentur bestimmten Labor.
Art. 4 - Bei jedem Abort bei einem Mutterschaf oder einer Ziege sowie Art. 4 - Bei jedem Abort bei einem Mutterschaf oder einer Ziege sowie
bei ausgetragenen, tot geborenen Lämmern muss der Verantwortliche bei ausgetragenen, tot geborenen Lämmern muss der Verantwortliche
einen Tierarzt hinzuziehen. Der Verantwortliche verpackt unverzüglich einen Tierarzt hinzuziehen. Der Verantwortliche verpackt unverzüglich
die Plazenta(s), den abortierten Fetus beziehungsweise die abortierten die Plazenta(s), den abortierten Fetus beziehungsweise die abortierten
Feten und die tot geborenen Lämmer in einen hermetisch geschlossenen Feten und die tot geborenen Lämmer in einen hermetisch geschlossenen
Sack oder Behälter. Der Tierarzt entnimmt eine Blutprobe des Tieres, Sack oder Behälter. Der Tierarzt entnimmt eine Blutprobe des Tieres,
das abortiert hat, und übermittelt diese Probe sowie die vom das abortiert hat, und übermittelt diese Probe sowie die vom
Verantwortlichen verpackten Proben an eine Vereinigung zwecks Verantwortlichen verpackten Proben an eine Vereinigung zwecks
Untersuchung auf Coxiella burnetii. Wenn weder Fetus noch Plazenta zur Untersuchung auf Coxiella burnetii. Wenn weder Fetus noch Plazenta zur
Verfügung stehen, nimmt der Tierarzt bei dem Tier, das abortiert hat, Verfügung stehen, nimmt der Tierarzt bei dem Tier, das abortiert hat,
zusätzlich einen trockenen Vaginalabstrich vor. zusätzlich einen trockenen Vaginalabstrich vor.
Art. 5 - Je nach Probe werden folgende Laboruntersuchungen Art. 5 - Je nach Probe werden folgende Laboruntersuchungen
durchgeführt: durchgeführt:
1. PCR an Milchproben, Vaginalabstrichen, Plazentas, Feten und 1. PCR an Milchproben, Vaginalabstrichen, Plazentas, Feten und
eventuell Blutproben, eventuell Blutproben,
2. ELISA an Milch- und Blutproben. 2. ELISA an Milch- und Blutproben.
Art. 6 - Ein Bestand ist mit Coxiella burnetii infiziert, wenn die PCR Art. 6 - Ein Bestand ist mit Coxiella burnetii infiziert, wenn die PCR
an einer gemäß Artikel 4 entnommenen Probe, an einer Rohmilchprobe an einer gemäß Artikel 4 entnommenen Probe, an einer Rohmilchprobe
oder an Erzeugnissen auf Rohmilchbasis aus diesem Bestand ein nicht oder an Erzeugnissen auf Rohmilchbasis aus diesem Bestand ein nicht
konformes Ergebnis liefert. konformes Ergebnis liefert.
Art. 7 - Folgende Maßnahmen werden vom Verantwortlichen in einem Art. 7 - Folgende Maßnahmen werden vom Verantwortlichen in einem
Betrieb mit infiziertem Bestand getroffen: Betrieb mit infiziertem Bestand getroffen:
1. Der Zugang zu den Ställen und der Kontakt mit den Tieren ist 1. Der Zugang zu den Ställen und der Kontakt mit den Tieren ist
anderen Personen als denjenigen, die für die Führung des Betriebs anderen Personen als denjenigen, die für die Führung des Betriebs
notwendig sind, verboten. notwendig sind, verboten.
2. Rohmilch und Erzeugnisse auf Rohmilchbasis der für die nicht 2. Rohmilch und Erzeugnisse auf Rohmilchbasis der für die nicht
konforme Tankmilchprobe verantwortlichen Tierart werden im Betrieb konforme Tankmilchprobe verantwortlichen Tierart werden im Betrieb
einer Wärmebehandlung unterzogen, die die Beseitigung von Coxiella einer Wärmebehandlung unterzogen, die die Beseitigung von Coxiella
burnetii gewährleistet, oder an einen Betrieb geliefert, der eine burnetii gewährleistet, oder an einen Betrieb geliefert, der eine
solche Behandlung gewährleistet. solche Behandlung gewährleistet.
3. Alle anwesenden Ziegen des Bestands werden gemäß Artikel 8 des 3. Alle anwesenden Ziegen des Bestands werden gemäß Artikel 8 des
vorliegenden Erlasses gegen Coxiella burnetii geimpft. vorliegenden Erlasses gegen Coxiella burnetii geimpft.
4. Während einer hygienebedingten Leerzeit werden die Räumlichkeiten, 4. Während einer hygienebedingten Leerzeit werden die Räumlichkeiten,
in denen sich die Schafe und Ziegen aufgehalten haben, gründlich in denen sich die Schafe und Ziegen aufgehalten haben, gründlich
gereinigt und desinfiziert mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii gereinigt und desinfiziert mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii
wirksamen Produkten und Bioziden. Während der Reinigung ist die wirksamen Produkten und Bioziden. Während der Reinigung ist die
Bildung von Aerosolen so weit wie möglich zu vermeiden. Bildung von Aerosolen so weit wie möglich zu vermeiden.
5. Der Mist wird vor der Ausbringung kompostiert, außer wenn er nach 5. Der Mist wird vor der Ausbringung kompostiert, außer wenn er nach
Ausbringung sofort in die Ackerflächen des Betriebs eingearbeitet Ausbringung sofort in die Ackerflächen des Betriebs eingearbeitet
wird. Der Mist darf weder in städtischen Gebieten noch in Gärten noch wird. Der Mist darf weder in städtischen Gebieten noch in Gärten noch
bei trockenem und/oder windigem Wetter ausgebracht werden. Der Mist bei trockenem und/oder windigem Wetter ausgebracht werden. Der Mist
muss vor Verarbeitung beziehungsweise Bewegung angefeuchtet werden, um muss vor Verarbeitung beziehungsweise Bewegung angefeuchtet werden, um
Staubbildung zu vermeiden. Staubbildung zu vermeiden.
6. Schafe oder Ziegen, die abortiert haben, werden während dreißig 6. Schafe oder Ziegen, die abortiert haben, werden während dreißig
Tagen oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Ergebnis der Untersuchung Tagen oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Ergebnis der Untersuchung
Coxiella burnetii als Grund für den Abort ausschließt, von den anderen Coxiella burnetii als Grund für den Abort ausschließt, von den anderen
Tieren getrennt gehalten. Ein solches Tier darf den Bestand während Tieren getrennt gehalten. Ein solches Tier darf den Bestand während
der Isolierung nicht verlassen, außer um direkt zum Schlachthof der Isolierung nicht verlassen, außer um direkt zum Schlachthof
verbracht zu werden. verbracht zu werden.
Art. 8 - Für die in Artikel 7 Nr. 3 erwähnte Impfung sind folgende Art. 8 - Für die in Artikel 7 Nr. 3 erwähnte Impfung sind folgende
Modalitäten anwendbar: Modalitäten anwendbar:
1. Alle Ziegen des Bestands werden so schnell wie möglich und in jedem 1. Alle Ziegen des Bestands werden so schnell wie möglich und in jedem
Fall binnen sechs Monaten nach Notifizierung durch die Agentur eines Fall binnen sechs Monaten nach Notifizierung durch die Agentur eines
nicht konformen PCR-Ergebnisses geimpft. nicht konformen PCR-Ergebnisses geimpft.
2. Die Impfung wird von einem Tierarzt gemäß dem von Hersteller des 2. Die Impfung wird von einem Tierarzt gemäß dem von Hersteller des
Impfstoffs erstellten Impfschema durchgeführt. Impfstoffs erstellten Impfschema durchgeführt.
3. Der Tierarzt registriert die Impfung gemäß den Anweisungen der 3. Der Tierarzt registriert die Impfung gemäß den Anweisungen der
Agentur in Sanitel. Agentur in Sanitel.
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehene Maßnahme wird Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 7 Nr. 1 vorgesehene Maßnahme wird
aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: aufgehoben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Lammzeit des Bestands ist abgeschlossen oder, falls durchgehend 1. Die Lammzeit des Bestands ist abgeschlossen oder, falls durchgehend
Lammungen stattfinden, es ist ein Jahr seit dem letzten nicht Lammungen stattfinden, es ist ein Jahr seit dem letzten nicht
konformen Ergebnis vergangen. konformen Ergebnis vergangen.
2. Der Mist ist aus allen Ställen entfernt und entweder kompostiert 2. Der Mist ist aus allen Ställen entfernt und entweder kompostiert
oder eingearbeitet worden. oder eingearbeitet worden.
3. Ställe und andere kontaminierte Räumlichkeiten sind gereinigt und 3. Ställe und andere kontaminierte Räumlichkeiten sind gereinigt und
desinfiziert worden mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii desinfiziert worden mit zugelassenen, gegen Coxiella burnetii
wirksamen Produkten und Bioziden. wirksamen Produkten und Bioziden.
§ 2 - Die in Artikel 7 Nr. 2 vorgesehene Maßnahme wird aufgehoben, § 2 - Die in Artikel 7 Nr. 2 vorgesehene Maßnahme wird aufgehoben,
wenn die Untersuchung einer neuen Tankmilchprobe anhand der PCR ein wenn die Untersuchung einer neuen Tankmilchprobe anhand der PCR ein
konformes Ergebnis liefert. Die Maßnahme wird ebenfalls aufgehoben, konformes Ergebnis liefert. Die Maßnahme wird ebenfalls aufgehoben,
sobald: sobald:
- alle nicht trächtigen Ziegen beziehungsweise Mutterschafe, die älter - alle nicht trächtigen Ziegen beziehungsweise Mutterschafe, die älter
als drei Monate sind, durch Erstimpfung beziehungsweise als drei Monate sind, durch Erstimpfung beziehungsweise
Auffrischungsimpfung vollständig geimpft sind, Auffrischungsimpfung vollständig geimpft sind,
- die Impfung mit einem Impfstoff gegen Coxiella burnetii der Phase I, - die Impfung mit einem Impfstoff gegen Coxiella burnetii der Phase I,
für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierart für den eine Inverkehrbringungsgenehmigung für die betreffende Tierart
vorliegt, und gemäß den Anweisungen des Herstellers des Impfstoffs vorliegt, und gemäß den Anweisungen des Herstellers des Impfstoffs
durchgeführt worden ist, durchgeführt worden ist,
- die Impfung anhand einer gemäß den Anweisungen der Agentur vom - die Impfung anhand einer gemäß den Anweisungen der Agentur vom
Tierarzt vorgenommenen Registrierung in Sanitel oder auf der Grundlage Tierarzt vorgenommenen Registrierung in Sanitel oder auf der Grundlage
eines vollständig ausgefüllten und im Betrieb vorhandenen eines vollständig ausgefüllten und im Betrieb vorhandenen
Verabreichungs- und Abgabedokuments nachgewiesen werden kann. Verabreichungs- und Abgabedokuments nachgewiesen werden kann.
§ 3 - Die in Artikel 7 Nr. 4, 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen sind § 3 - Die in Artikel 7 Nr. 4, 5 und 6 vorgesehenen Maßnahmen sind
während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem letzten nicht konformen während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem letzten nicht konformen
Ergebnis anwendbar. Ergebnis anwendbar.
Art. 10 - [Abänderungsbestimmung] Art. 10 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 11. Mai 2011 Brüssel, den 11. Mai 2011
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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