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Vue multilingue de Arrêté Royal du 22/05/2005
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Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. - Officieuze coördinatie in het Duits
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 22 MAI 2005. - Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 22 MEI 2005. - Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la het koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de
surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en
zoonotiques (Moniteur belge du 26 mai 2005), tel qu'il a été modifié zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2005), zoals het
successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrêté royal du 7 octobre 2009 modifiant l'arrêté royal du 22 mai - het koninklijk besluit van 7 oktober 2009 tot wijziging van het
2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de
bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en
contre certaines zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 23 zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2009);
octobre 2009); - l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 fixant des mesures de lutte - het ministerieel besluit van 11 mei 2011 houdende maatregelen ter
contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la bestrijding van Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende
liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des wijziging van lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22
mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines mei 2005 houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen
zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 13 mai 2011); bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 13 mei
- l'arrêté royal du 3 février 2014 désignant les maladies des animaux 2011); - het koninklijk besluit van 3 februari 2014 tot aanwijzing van de
dierenziekten die vallen onder de toepassing van hoofdstuk III van de
soumises à l'application du chapitre III de la loi du 24 mars 1987 dierengezondheidswet van 24 maart 1987 en tot regeling van de
relative à la santé des animaux et portant règlement de la déclaration
obligatoire (Moniteur belge du 11 mars 2014). aangifteplicht (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
22. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen 22. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen
zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und
Zoonoseerregern Zoonoseerregern
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die 1. Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die
auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen
übertragen werden können, übertragen werden können,
2. Zoonoseerregern: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder 2. Zoonoseerregern: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder
sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können, sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können,
3. Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter 3. Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter
Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell
wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die
gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben
Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, Gattung zu hemmen oder diese abzutöten,
4. lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch: unter gegebenen Umständen 4. lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch: unter gegebenen Umständen
festgestelltes Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in festgestelltes Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in
Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden
Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen
oder Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen oder Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen
als erwartet, als erwartet,
5. Überwachung: System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von 5. Überwachung: System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von
Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie
diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen,
6. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 6. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
7. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie im Königlichen Erlass vom 20. 7. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie im Königlichen Erlass vom 20.
Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben
durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt, durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt,
8. Verantwortlichem: Halter, der zeitweilig oder ständig, 8. Verantwortlichem: Halter, der zeitweilig oder ständig,
einschließlich während des Transports oder auf einem Markt, die einschließlich während des Transports oder auf einem Markt, die
Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt, Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt,
9. zugelassenem Laboratorium: Laboratorium, das von der Agentur 9. zugelassenem Laboratorium: Laboratorium, das von der Agentur
zugelassen wurde und mit der Untersuchung von Proben im Hinblick auf zugelassen wurde und mit der Untersuchung von Proben im Hinblick auf
die Früherkennung eines Zoonoseerregers beauftragt ist, die Früherkennung eines Zoonoseerregers beauftragt ist,
10. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die 10. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Volksgesundheit gehört. Volksgesundheit gehört.
KAPITEL II - Überwachung, Früherkennung und Feststellung von KAPITEL II - Überwachung, Früherkennung und Feststellung von
Zoonoseerregern und Registrierung von Zoonoseen Zoonoseerregern und Registrierung von Zoonoseen
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der
Regelungen über Futtermittel und über die Früherkennung und die Regelungen über Futtermittel und über die Früherkennung und die
Bekämpfung von Tierkrankheiten oder der Regelung über meldepflichtige Bekämpfung von Tierkrankheiten oder der Regelung über meldepflichtige
Krankheiten, wie in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über Krankheiten, wie in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über
die Tiergesundheit [und im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur die Tiergesundheit [und im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur
Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom
24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung
der Meldepflicht] erwähnt. der Meldepflicht] erwähnt.
[Art. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom [Art. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom
11. März 2014)] 11. März 2014)]
Art. 3 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung der in Anlage I Art. 3 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung der in Anlage I
Liste I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Liste I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und
Zoonoseerreger. Zoonoseerreger.
Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der Minister Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der Minister
bestimmen, dass die Überwachung auch die in Anlage I Liste II zum bestimmen, dass die Überwachung auch die in Anlage I Liste II zum
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger betrifft. vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger betrifft.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachung erfolgt auf der Ebene der § 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachung erfolgt auf der Ebene der
Primärproduktion. Bei dieser Überwachung wird der Überwachung von Primärproduktion. Bei dieser Überwachung wird der Überwachung von
Humanisolaten Rechnung getragen. Wenn nötig kann sie auf Lebens- und Humanisolaten Rechnung getragen. Wenn nötig kann sie auf Lebens- und
Futtermittel ausgedehnt werden. Futtermittel ausgedehnt werden.
Art. 4 - § 1 - Die Agentur darf in allen Herden, in denen sich für Art. 4 - § 1 - Die Agentur darf in allen Herden, in denen sich für
Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Proben im Hinblick auf eine Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Proben im Hinblick auf eine
Früherkennung dieser Zoonosen entnehmen oder entnehmen lassen. Früherkennung dieser Zoonosen entnehmen oder entnehmen lassen.
Für die vorerwähnte Probenahme beziehungsweise Durchführung der Tests Für die vorerwähnte Probenahme beziehungsweise Durchführung der Tests
darf die Agentur einen zugelassenen Tierarzt oder je nach Fall andere darf die Agentur einen zugelassenen Tierarzt oder je nach Fall andere
dazu bestimmte Personen hinzuziehen. dazu bestimmte Personen hinzuziehen.
Jede Probe trägt eine Referenznummer, anhand deren die Art der Jede Probe trägt eine Referenznummer, anhand deren die Art der
Probenahme sowie die Herkunft und die Art der Probe genau bestimmt Probenahme sowie die Herkunft und die Art der Probe genau bestimmt
werden können. werden können.
§ 2 - Der Verantwortliche muss den in § 1 erwähnten Personen die zur § 2 - Der Verantwortliche muss den in § 1 erwähnten Personen die zur
Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu
hält er sich an ihre Anweisungen. hält er sich an ihre Anweisungen.
Art. 5 - § 1 - Die Isolierung und Identifizierung der in Anlage I zum Art. 5 - § 1 - Die Isolierung und Identifizierung der in Anlage I zum
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonoseerreger oder die Erbringung vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonoseerreger oder die Erbringung
jedes anderen Nachweises ihres Vorhandenseins obliegt den zugelassenen jedes anderen Nachweises ihres Vorhandenseins obliegt den zugelassenen
Laboratorien. Laboratorien.
[Unbeschadet der Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung von [Unbeschadet der Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung von
Zoonosen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung Zoonosen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung
der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März
1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der
Meldepflicht erwähnt ist, sind Laboratorien bei der Diagnose und der Meldepflicht erwähnt ist, sind Laboratorien bei der Diagnose und der
Identifizierung jedes anderen in diesem Erlass erwähnten Identifizierung jedes anderen in diesem Erlass erwähnten
Zoonoseerregers zu dieser Meldung verpflichtet.] Zoonoseerregers zu dieser Meldung verpflichtet.]
§ 2 - Der Minister kann Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass § 2 - Der Minister kann Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass
durch andere Zoonosen und Zoonoseerreger, deren Auftreten die durch andere Zoonosen und Zoonoseerreger, deren Auftreten die
Volksgesundheit gefährden könnte, ergänzen. Volksgesundheit gefährden könnte, ergänzen.
[Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2014 [Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2014
(B.S. vom 11. März 2014)] (B.S. vom 11. März 2014)]
Art. 6 - § 1 - Die Agentur sammelt und bewertet alle Angaben über Art. 6 - § 1 - Die Agentur sammelt und bewertet alle Angaben über
Zoonoseerreger, deren Vorhandensein bei den durchgeführten Tests oder Zoonoseerreger, deren Vorhandensein bei den durchgeführten Tests oder
Untersuchungen bestätigt worden ist, sowie über die in Anlage I Liste Untersuchungen bestätigt worden ist, sowie über die in Anlage I Liste
I erwähnten klinischen Fälle von Zoonosen, die bei Tieren und beim I erwähnten klinischen Fälle von Zoonosen, die bei Tieren und beim
Menschen festgestellt worden sind. Menschen festgestellt worden sind.
§ 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über die § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über die
Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten
Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts.
Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage
IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission
bis Ende Mai übermittelt. bis Ende Mai übermittelt.
KAPITEL III - Diagnosemethoden KAPITEL III - Diagnosemethoden
Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von
Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu
entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden
vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der
Zoonoseerreger angewandt werden. Zoonoseerreger angewandt werden.
Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher
Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die
Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen
Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass
aufgeführt. aufgeführt.
KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose
Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das
Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche
Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder
widerlegt wird. widerlegt wird.
§ 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion § 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion
alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig
erachtet. erachtet.
Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist, Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist,
erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die
vorgeschriebenen Maßnahmen an. vorgeschriebenen Maßnahmen an.
§ 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum § 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für
infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die
er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet. er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet.
Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb
eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung
der Zoonose vor. der Zoonose vor.
KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl
Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche
kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22.
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder
einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder
töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten
oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie
derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die
Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen. Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen.
KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der
Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern
Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen
Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden,
Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und
Zoonoseerreger zu vermindern. Zoonoseerreger zu vermindern.
KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen
Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von
Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern,
sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss
gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
§ 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das
im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind
Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der
Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass
erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt.
KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter
Krankheitsausbrüche Krankheitsausbrüche
Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte
Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen. Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen.
Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen
Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die
potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst
so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische
Untersuchungen. Untersuchungen.
§ 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das
im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten
Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts.
Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage
IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen
Kommission bis Ende Mai übermittelt. Kommission bis Ende Mai übermittelt.
KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen
des vorliegenden Erlasses. des vorliegenden Erlasses.
Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse
werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und
VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt
und geahndet. und geahndet.
KAPITEL X - Schlussbestimmungen KAPITEL X - Schlussbestimmungen
Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] Art. 19 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Anlage I Anlage I
[Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom 11. Mai 2011 (B.S. vom [Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom 11. Mai 2011 (B.S. vom
13. Mai 2011)] 13. Mai 2011)]
Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen: Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen:
Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger: Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger:
- Brucellose und ihre Erreger - Brucellose und ihre Erreger
- Campylobacteriose und ihre Erreger - Campylobacteriose und ihre Erreger
- Echinokokkose und ihre Erreger - Echinokokkose und ihre Erreger
- Listeriose und ihre Erreger - Listeriose und ihre Erreger
- Salmonellose und ihre Erreger - Salmonellose und ihre Erreger
- Trichinellose und ihre Erreger - Trichinellose und ihre Erreger
- Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis - Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis
- Verotoxinbildende Escherichia coli - Verotoxinbildende Escherichia coli
Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige
Zoonosen und Zoonoseerreger Zoonosen und Zoonoseerreger
1. Virale Zoonosen: 1. Virale Zoonosen:
- Norovirus - Norovirus
- Hepatitis-A-Virus - Hepatitis-A-Virus
- Influenzavirus - Influenzavirus
- Tollwut - Tollwut
- durch Arthropoden übertragene Viren - durch Arthropoden übertragene Viren
2. Bakterielle Zoonosen: 2. Bakterielle Zoonosen:
- Borreliose und ihre Erreger - Borreliose und ihre Erreger
- Botulismus und seine Erreger - Botulismus und seine Erreger
- Leptospirose und ihre Erreger - Leptospirose und ihre Erreger
- Psittakose und ihre Erreger - Psittakose und ihre Erreger
- Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I - Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I
- Vibriose und ihre Erreger - Vibriose und ihre Erreger
- Yersiniose und ihre Erreger - Yersiniose und ihre Erreger
3. Parasitäre Zoonosen: 3. Parasitäre Zoonosen:
- Anisakiase und ihre Erreger - Anisakiase und ihre Erreger
- Cryptosporidiose und ihre Erreger - Cryptosporidiose und ihre Erreger
- Zystizerkose und ihre Erreger - Zystizerkose und ihre Erreger
- Toxoplasmose und ihre Erreger - Toxoplasmose und ihre Erreger
4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger: 4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger:
[- Coxiella burnetii] [- Coxiella burnetii]
Anlage II Anlage II
[Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober 2009 (B.S. [Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober 2009 (B.S.
vom 23. Oktober 2009)] vom 23. Oktober 2009)]
Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien: Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien:
1.1 Für Tollwut: 1.1 Für Tollwut:
Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für
Volksgesundheit (WIV) Volksgesundheit (WIV)
1.2 Für Trichinellose: 1.2 Für Trichinellose:
Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM) Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM)
1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen: 1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen:
Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)
1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: 1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs:
[Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)] [Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)]
1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen: 1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen:
Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie
(S.F.Z.V.A.) (S.F.Z.V.A.)
Anlage III Anlage III
Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen
A. Allgemeine Kriterien A. Allgemeine Kriterien
Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14
muss folgende Mindestinformationen liefern: muss folgende Mindestinformationen liefern:
- die überwachten Tierarten, - die überwachten Tierarten,
- die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme, - die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme,
- das angewandte Probenahmeverfahren, - das angewandte Probenahmeverfahren,
- die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe, - die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe,
- die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden, - die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden,
- die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden, - die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden,
- die zur Datenerfassung angewandten Methoden. - die zur Datenerfassung angewandten Methoden.
B. Besondere Kriterien B. Besondere Kriterien
Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14
muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine
repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter
jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel
sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel. sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel.
Anlage IV Anlage IV
[Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. [Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S.
vom 11. März 2014)] vom 11. März 2014)]
Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu
übermittelnden Berichte: übermittelnden Berichte:
Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben
enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über
Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14 Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14
durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über
Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden. Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden.
A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende
Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden): Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden):
a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der
Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte
Diagnosemethoden), Diagnosemethoden),
b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen, b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen,
c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme, c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme,
d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen, d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen,
e) [geltende Meldepflicht], e) [geltende Meldepflicht],
f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem
betreffenden Land. betreffenden Land.
B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen: B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen:
a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die
Zahlenangaben beziehen): Zahlenangaben beziehen):
- Zahl der Bestände oder Herden, - Zahl der Bestände oder Herden,
- Zahl der Tiere insgesamt und - Zahl der Tiere insgesamt und
- soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden, - soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden,
b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung
beteiligten Laboratorien und Stellen. beteiligten Laboratorien und Stellen.
C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene
Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der
jeweiligen Folgen): jeweiligen Folgen):
a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen, a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen,
b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden, b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden,
c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung
oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach
Kategorien), Kategorien),
d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz
und der Quellen der Infektion, und der Quellen der Infektion,
e) Relevanz als Zoonose, e) Relevanz als Zoonose,
f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den
Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion, Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion,
g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder
Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen
angewandt werden könnten, angewandt werden könnten,
h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen
Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt
empfohlen worden sind. empfohlen worden sind.
D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen: D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen:
Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von
Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten
epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und
die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden
erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung
der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird. der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird.
E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen:
a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres, a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres,
b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem
Ausbruch, Ausbruch,
c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich -
des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers.
Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies
begründet werden, begründet werden,
d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle
Überträger, Überträger,
e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel
hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde,
f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der
Lebensmittelverarbeitung. Lebensmittelverarbeitung.
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