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Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande | Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 22 MAI 2005. - Arrêté royal portant des mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents zoonotiques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 22 MEI 2005. - Koninklijk besluit houdende maatregelen voor de bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des mesures pour la | het koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de |
surveillance de et la protection contre certaines zoonoses et agents | bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en |
zoonotiques (Moniteur belge du 26 mai 2005), tel qu'il a été modifié | zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 26 mei 2005), zoals het |
successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrêté royal du 7 octobre 2009 modifiant l'arrêté royal du 22 mai | - het koninklijk besluit van 7 oktober 2009 tot wijziging van het |
2005 portant des mesures pour la surveillance de et la protection | koninklijk besluit van 22 mei 2005 houdende maatregelen voor de |
bewaking van en de bescherming tegen bepaalde zoönoses en | |
contre certaines zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 23 | zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 2009); |
octobre 2009); - l'arrêté ministériel du 11 mai 2011 fixant des mesures de lutte | - het ministerieel besluit van 11 mei 2011 houdende maatregelen ter |
contre la Coxiella burnetii chez les ovins et caprins et modifiant la | bestrijding van Coxiella burnetii bij schapen en geiten en houdende |
liste II de l'annexe Ire de l'arrêté royal du 22 mai 2005 portant des | wijziging van lijst II van bijlage I van het koninklijk besluit van 22 |
mesures pour la surveillance de et la protection contre certaines | mei 2005 houdende maatregelen voor de bewaking en de bescherming tegen |
zoonoses et agents zoonotiques (Moniteur belge du 13 mai 2011); | bepaalde zoönoses en zoönoseverwekkers (Belgisch Staatsblad van 13 mei |
- l'arrêté royal du 3 février 2014 désignant les maladies des animaux | 2011); - het koninklijk besluit van 3 februari 2014 tot aanwijzing van de |
dierenziekten die vallen onder de toepassing van hoofdstuk III van de | |
soumises à l'application du chapitre III de la loi du 24 mars 1987 | dierengezondheidswet van 24 maart 1987 en tot regeling van de |
relative à la santé des animaux et portant règlement de la déclaration | |
obligatoire (Moniteur belge du 11 mars 2014). | aangifteplicht (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
22. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen | 22. MAI 2005 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und | zur Überwachung von und zum Schutz vor bestimmten Zoonosen und |
Zoonoseerregern | Zoonoseerregern |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die | 1. Zoonosen: sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die |
auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen | auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen |
übertragen werden können, | übertragen werden können, |
2. Zoonoseerregern: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder | 2. Zoonoseerregern: sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder |
sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können, | sonstige biologische Einheiten, die Zoonosen verursachen können, |
3. Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter | 3. Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen bestimmter |
Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell | Gattungen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell |
wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die | wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die |
gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben | gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben |
Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, | Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, |
4. lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch: unter gegebenen Umständen | 4. lebensmittelbedingtem Krankheitsausbruch: unter gegebenen Umständen |
festgestelltes Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in | festgestelltes Auftreten einer mit demselben Lebensmittel in |
Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden | Zusammenhang stehenden oder wahrscheinlich in Zusammenhang stehenden |
Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen | Krankheit und/oder Infektion in mindestens zwei Fällen beim Menschen |
oder Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen | oder Situation, in der sich die festgestellten Fälle stärker häufen |
als erwartet, | als erwartet, |
5. Überwachung: System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von | 5. Überwachung: System zur Erfassung, Auswertung und Verbreitung von |
Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie | Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie |
diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, | diesbezüglicher Antibiotikaresistenzen, |
6. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 6. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
7. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie im Königlichen Erlass vom 20. | 7. zugelassenem Tierarzt: Tierarzt, wie im Königlichen Erlass vom 20. |
Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | Dezember 2004 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben |
durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt, | durch selbständige Tierärzte verrichten lassen kann, erwähnt, |
8. Verantwortlichem: Halter, der zeitweilig oder ständig, | 8. Verantwortlichem: Halter, der zeitweilig oder ständig, |
einschließlich während des Transports oder auf einem Markt, die | einschließlich während des Transports oder auf einem Markt, die |
Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt, | Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt, |
9. zugelassenem Laboratorium: Laboratorium, das von der Agentur | 9. zugelassenem Laboratorium: Laboratorium, das von der Agentur |
zugelassen wurde und mit der Untersuchung von Proben im Hinblick auf | zugelassen wurde und mit der Untersuchung von Proben im Hinblick auf |
die Früherkennung eines Zoonoseerregers beauftragt ist, | die Früherkennung eines Zoonoseerregers beauftragt ist, |
10. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | 10. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört. | Volksgesundheit gehört. |
KAPITEL II - Überwachung, Früherkennung und Feststellung von | KAPITEL II - Überwachung, Früherkennung und Feststellung von |
Zoonoseerregern und Registrierung von Zoonoseen | Zoonoseerregern und Registrierung von Zoonoseen |
Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der | Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung unbeschadet der |
Regelungen über Futtermittel und über die Früherkennung und die | Regelungen über Futtermittel und über die Früherkennung und die |
Bekämpfung von Tierkrankheiten oder der Regelung über meldepflichtige | Bekämpfung von Tierkrankheiten oder der Regelung über meldepflichtige |
Krankheiten, wie in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über | Krankheiten, wie in Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über |
die Tiergesundheit [und im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur | die Tiergesundheit [und im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur |
Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom | Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom |
24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung | 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung |
der Meldepflicht] erwähnt. | der Meldepflicht] erwähnt. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom | [Art. 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. vom |
11. März 2014)] | 11. März 2014)] |
Art. 3 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung der in Anlage I | Art. 3 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung der in Anlage I |
Liste I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und | Liste I zum vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und |
Zoonoseerreger. | Zoonoseerreger. |
Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der Minister | Wenn die epidemiologische Situation es erfordert, kann der Minister |
bestimmen, dass die Überwachung auch die in Anlage I Liste II zum | bestimmen, dass die Überwachung auch die in Anlage I Liste II zum |
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger betrifft. | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger betrifft. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachung erfolgt auf der Ebene der | § 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachung erfolgt auf der Ebene der |
Primärproduktion. Bei dieser Überwachung wird der Überwachung von | Primärproduktion. Bei dieser Überwachung wird der Überwachung von |
Humanisolaten Rechnung getragen. Wenn nötig kann sie auf Lebens- und | Humanisolaten Rechnung getragen. Wenn nötig kann sie auf Lebens- und |
Futtermittel ausgedehnt werden. | Futtermittel ausgedehnt werden. |
Art. 4 - § 1 - Die Agentur darf in allen Herden, in denen sich für | Art. 4 - § 1 - Die Agentur darf in allen Herden, in denen sich für |
Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Proben im Hinblick auf eine | Zoonosen empfängliche Tiere befinden, Proben im Hinblick auf eine |
Früherkennung dieser Zoonosen entnehmen oder entnehmen lassen. | Früherkennung dieser Zoonosen entnehmen oder entnehmen lassen. |
Für die vorerwähnte Probenahme beziehungsweise Durchführung der Tests | Für die vorerwähnte Probenahme beziehungsweise Durchführung der Tests |
darf die Agentur einen zugelassenen Tierarzt oder je nach Fall andere | darf die Agentur einen zugelassenen Tierarzt oder je nach Fall andere |
dazu bestimmte Personen hinzuziehen. | dazu bestimmte Personen hinzuziehen. |
Jede Probe trägt eine Referenznummer, anhand deren die Art der | Jede Probe trägt eine Referenznummer, anhand deren die Art der |
Probenahme sowie die Herkunft und die Art der Probe genau bestimmt | Probenahme sowie die Herkunft und die Art der Probe genau bestimmt |
werden können. | werden können. |
§ 2 - Der Verantwortliche muss den in § 1 erwähnten Personen die zur | § 2 - Der Verantwortliche muss den in § 1 erwähnten Personen die zur |
Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu | Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfestellung leisten. Dazu |
hält er sich an ihre Anweisungen. | hält er sich an ihre Anweisungen. |
Art. 5 - § 1 - Die Isolierung und Identifizierung der in Anlage I zum | Art. 5 - § 1 - Die Isolierung und Identifizierung der in Anlage I zum |
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonoseerreger oder die Erbringung | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonoseerreger oder die Erbringung |
jedes anderen Nachweises ihres Vorhandenseins obliegt den zugelassenen | jedes anderen Nachweises ihres Vorhandenseins obliegt den zugelassenen |
Laboratorien. | Laboratorien. |
[Unbeschadet der Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung von | [Unbeschadet der Bestimmungen über die Pflicht zur Meldung von |
Zoonosen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung | Zoonosen, die im Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung |
der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März | der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März |
1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der | 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der |
Meldepflicht erwähnt ist, sind Laboratorien bei der Diagnose und der | Meldepflicht erwähnt ist, sind Laboratorien bei der Diagnose und der |
Identifizierung jedes anderen in diesem Erlass erwähnten | Identifizierung jedes anderen in diesem Erlass erwähnten |
Zoonoseerregers zu dieser Meldung verpflichtet.] | Zoonoseerregers zu dieser Meldung verpflichtet.] |
§ 2 - Der Minister kann Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass | § 2 - Der Minister kann Anlage I Liste II zum vorliegenden Erlass |
durch andere Zoonosen und Zoonoseerreger, deren Auftreten die | durch andere Zoonosen und Zoonoseerreger, deren Auftreten die |
Volksgesundheit gefährden könnte, ergänzen. | Volksgesundheit gefährden könnte, ergänzen. |
[Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2014 | [Art. 5 § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 3. Februar 2014 |
(B.S. vom 11. März 2014)] | (B.S. vom 11. März 2014)] |
Art. 6 - § 1 - Die Agentur sammelt und bewertet alle Angaben über | Art. 6 - § 1 - Die Agentur sammelt und bewertet alle Angaben über |
Zoonoseerreger, deren Vorhandensein bei den durchgeführten Tests oder | Zoonoseerreger, deren Vorhandensein bei den durchgeführten Tests oder |
Untersuchungen bestätigt worden ist, sowie über die in Anlage I Liste | Untersuchungen bestätigt worden ist, sowie über die in Anlage I Liste |
I erwähnten klinischen Fälle von Zoonosen, die bei Tieren und beim | I erwähnten klinischen Fälle von Zoonosen, die bei Tieren und beim |
Menschen festgestellt worden sind. | Menschen festgestellt worden sind. |
§ 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über die | § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über die |
Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten | Entwicklungstendenzen und Quellen der im Vorjahr festgestellten |
Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. | Zoonosen und Zoonoseerreger sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. |
Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage | Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage |
IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission | IV zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen Kommission |
bis Ende Mai übermittelt. | bis Ende Mai übermittelt. |
KAPITEL III - Diagnosemethoden | KAPITEL III - Diagnosemethoden |
Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von | Art. 7 - Der Minister schreibt die Maßnahmen zur Früherkennung von |
Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu | Zoonosen und Zoonoseerregern, die Anzahl und die Art der zu |
entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden | entnehmenden Proben, das Probenahmeverfahren und die Diagnosemethoden |
vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der | vor, die für die Identifizierung und/oder Quantifizierung der |
Zoonoseerreger angewandt werden. | Zoonoseerreger angewandt werden. |
Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher | Art. 8 - Die Liste der auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher |
Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die | Kriterien bestimmten nationalen Referenzlaboratorien für die |
Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen | Früherkennung der Zoonosen, Zoonoseerreger und der diesbezüglichen |
Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass | Antibiotikaresistenzen ist in Anlage II zum vorliegenden Erlass |
aufgeführt. | aufgeführt. |
KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose | KAPITEL IV - Maßnahmen bei Vermutung oder Feststellung einer Zoonose |
Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das | Art. 9 - § 1 - Wenn die Untersuchung keinen Aufschluss über das |
Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche | Vorliegen einer Zoonose gibt, kann die Agentur zusätzliche |
Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder | Untersuchungen veranlassen, damit die vermutete Zoonose bestätigt oder |
widerlegt wird. | widerlegt wird. |
§ 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion | § 2 - Die Agentur kann in dem Betrieb mit Verdacht auf eine Infektion |
alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig | alle zusätzlichen Maßnahmen vorschreiben, die sie als notwendig |
erachtet. | erachtet. |
Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist, | Art. 10 - § 1 - Sobald das Vorliegen einer Zoonose bestätigt ist, |
erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die | erklärt die Agentur den Betrieb für infiziert und wendet sie die |
vorgeschriebenen Maßnahmen an. | vorgeschriebenen Maßnahmen an. |
§ 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum | § 2 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum |
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister für |
infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die | infizierte Betriebe alle zusätzlichen Kontrollmaßnahmen bestimmen, die |
er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet. | er im Interesse der Volksgesundheit als notwendig erachtet. |
Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb | Art. 11 - Die Agentur nimmt in dem für infiziert erklärten Betrieb |
eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung | eine epidemiologische Untersuchung über die Herkunft und Ausbreitung |
der Zoonose vor. | der Zoonose vor. |
KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl | KAPITEL V - Abschlachtung oder Tötung und Vernichtung auf Befehl |
Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche | Art. 12 - Bei ernsthafter Seuchengefahr und bis zur Tilgung der Seuche |
kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. | kann der Minister gemäß Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 22. |
Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen beschließen, alle oder |
einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder | einen Teil der Tiere verseuchter Betriebe auf Befehl schlachten oder |
töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten | töten zu lassen und Produkte, die eine Gefahr darstellen, vernichten |
oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie | oder kanalisieren zu lassen, ihre Verwendung einzuschränken oder sie |
derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die | derart bearbeiten zu lassen, dass sie keine Gefahr mehr für die |
Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen. | Übertragung des Zoonoseerregers auf Menschen oder Tiere darstellen. |
KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der | KAPITEL VI - Verhütungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verminderung der |
Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern | Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern |
Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum | Art. 13 - Unbeschadet der Vorschriften für die in Anlage I zum |
vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen | vorliegenden Erlass aufgeführten Zoonosen kann der Minister in allen |
Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, | Herden, in denen sich für Zoonosen empfängliche Tiere befinden, |
Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und | Verhütungsmaßnahmen vorschreiben, um die Prävalenz dieser Zoonosen und |
Zoonoseerreger zu vermindern. | Zoonoseerreger zu vermindern. |
KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen | KAPITEL VII - Überwachung von Antibiotikaresistenzen |
Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von | Art. 14 - § 1 - Die Agentur organisiert die Überwachung von |
Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, | Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, |
sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss | sofern diese die Volksgesundheit gefährden. Diese Überwachung muss |
gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien | gemäß den in Anlage III zum vorliegenden Erlass aufgeführten Kriterien |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
§ 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das | § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das |
im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind | im Vorjahr festgestellte Auftreten von Antibiotikaresistenzen sind |
Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der | Gegenstand eines jährlichen Berichts. Dieser Bericht wird von der |
Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass | Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage IV zum vorliegenden Erlass |
erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. | erstellt und der Europäischen Kommission bis Ende Mai übermittelt. |
KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter | KAPITEL VIII - Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter |
Krankheitsausbrüche | Krankheitsausbrüche |
Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte | Art. 15 - § 1 - Die Agentur untersucht lebensmittelbedingte |
Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen. | Krankheitsausbrüche in Zusammenarbeit mit den zuständigen Instanzen. |
Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen | Im Zuge der Untersuchung werden Daten über die epidemiologischen |
Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die | Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die |
potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst | potenziellen Ursachen des Ausbruchs erfasst. Die Untersuchung umfasst |
so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische | so weit möglich auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische |
Untersuchungen. | Untersuchungen. |
§ 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das | § 2 - Die gemäß den Bestimmungen von § 1 gesammelten Angaben über das |
im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten | im Vorjahr festgestellte Auftreten von lebensmittelbedingten |
Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. | Krankheitsausbrüchen sind Gegenstand eines jährlichen Berichts. |
Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage | Dieser Bericht wird von der Agentur gemäß den Bestimmungen von Anlage |
IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen | IV Buchstabe E zum vorliegenden Erlass erstellt und der Europäischen |
Kommission bis Ende Mai übermittelt. | Kommission bis Ende Mai übermittelt. |
KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL IX - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | Art. 16 - Die im Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen | Erzeugnissen vorgesehenen Schutzmaßnahmen finden Anwendung im Rahmen |
des vorliegenden Erlasses. | des vorliegenden Erlasses. |
Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 17 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse | oder der in Ausführung des vorliegenden Erlasses ergangenen Erlasse |
werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und | werden außer bei anders lautender Bestimmung gemäß den Kapiteln V und |
VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt | VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit festgestellt |
und geahndet. | und geahndet. |
KAPITEL X - Schlussbestimmungen | KAPITEL X - Schlussbestimmungen |
Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 18 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 19 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 21 - Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Anlage I | Anlage I |
[Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom 11. Mai 2011 (B.S. vom | [Anlage I abgeändert durch Art. 10 des M.E. vom 11. Mai 2011 (B.S. vom |
13. Mai 2011)] | 13. Mai 2011)] |
Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen: | Listen der in Artikel 3 erwähnten Zoonosen: |
Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger: | Liste I - Überwachungspflichtige Zoonosen und Zoonoseerreger: |
- Brucellose und ihre Erreger | - Brucellose und ihre Erreger |
- Campylobacteriose und ihre Erreger | - Campylobacteriose und ihre Erreger |
- Echinokokkose und ihre Erreger | - Echinokokkose und ihre Erreger |
- Listeriose und ihre Erreger | - Listeriose und ihre Erreger |
- Salmonellose und ihre Erreger | - Salmonellose und ihre Erreger |
- Trichinellose und ihre Erreger | - Trichinellose und ihre Erreger |
- Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis | - Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis |
- Verotoxinbildende Escherichia coli | - Verotoxinbildende Escherichia coli |
Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige | Liste II - Je nach epidemiologischer Situation überwachungspflichtige |
Zoonosen und Zoonoseerreger | Zoonosen und Zoonoseerreger |
1. Virale Zoonosen: | 1. Virale Zoonosen: |
- Norovirus | - Norovirus |
- Hepatitis-A-Virus | - Hepatitis-A-Virus |
- Influenzavirus | - Influenzavirus |
- Tollwut | - Tollwut |
- durch Arthropoden übertragene Viren | - durch Arthropoden übertragene Viren |
2. Bakterielle Zoonosen: | 2. Bakterielle Zoonosen: |
- Borreliose und ihre Erreger | - Borreliose und ihre Erreger |
- Botulismus und seine Erreger | - Botulismus und seine Erreger |
- Leptospirose und ihre Erreger | - Leptospirose und ihre Erreger |
- Psittakose und ihre Erreger | - Psittakose und ihre Erreger |
- Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I | - Tuberkulose, ausgenommen Tuberkulose gemäß Liste I |
- Vibriose und ihre Erreger | - Vibriose und ihre Erreger |
- Yersiniose und ihre Erreger | - Yersiniose und ihre Erreger |
3. Parasitäre Zoonosen: | 3. Parasitäre Zoonosen: |
- Anisakiase und ihre Erreger | - Anisakiase und ihre Erreger |
- Cryptosporidiose und ihre Erreger | - Cryptosporidiose und ihre Erreger |
- Zystizerkose und ihre Erreger | - Zystizerkose und ihre Erreger |
- Toxoplasmose und ihre Erreger | - Toxoplasmose und ihre Erreger |
4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger: | 4. Andere Zoonosen und Zoonoseerreger: |
[- Coxiella burnetii] | [- Coxiella burnetii] |
Anlage II | Anlage II |
[Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober 2009 (B.S. | [Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Oktober 2009 (B.S. |
vom 23. Oktober 2009)] | vom 23. Oktober 2009)] |
Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien: | Liste der in Artikel 8 erwähnten nationalen Referenzlaboratorien: |
1.1 Für Tollwut: | 1.1 Für Tollwut: |
Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für | Abteilung Pasteur-Institut, Wissenschaftliches Institut für |
Volksgesundheit (WIV) | Volksgesundheit (WIV) |
1.2 Für Trichinellose: | 1.2 Für Trichinellose: |
Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM) | Prinz-Leopold-Institut für Tropenmedizin (ITM) |
1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen: | 1.3 Für lebensmittelbedingte Krankheiten und Antiobiotikaresistenzen: |
Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) | Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV) |
1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: | 1.4 Für Mikrobiologie von Lebensmitteln tierischen Ursprungs: |
[Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)] | [Wissenschaftliches Institut für Volksgesundheit (WIV)] |
1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen: | 1.5 Für infektiöse Tierkrankheiten, Tollwut ausgenommen: |
Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie | Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie |
(S.F.Z.V.A.) | (S.F.Z.V.A.) |
Anlage III | Anlage III |
Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen | Kriterien für die Überwachung von Antibiotikaresistenzen |
A. Allgemeine Kriterien | A. Allgemeine Kriterien |
Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 | Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 |
muss folgende Mindestinformationen liefern: | muss folgende Mindestinformationen liefern: |
- die überwachten Tierarten, | - die überwachten Tierarten, |
- die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme, | - die überwachten Bakteriengattungen und/oder Bakterienstämme, |
- das angewandte Probenahmeverfahren, | - das angewandte Probenahmeverfahren, |
- die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe, | - die überwachten antimikrobiell wirkenden Stoffe, |
- die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden, | - die zum Resistenznachweis angewandten Labormethoden, |
- die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden, | - die zum Nachweis von Mikrobenisolaten angewandten Labormethoden, |
- die zur Datenerfassung angewandten Methoden. | - die zur Datenerfassung angewandten Methoden. |
B. Besondere Kriterien | B. Besondere Kriterien |
Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 | Das System der Überwachung von Antibiotikaresistenzen gemäß Artikel 14 |
muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine | muss einschlägige Informationen liefern, zumindest über eine |
repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter | repräsentative Anzahl von Isolaten von Salmonella spp., Campylobacter |
jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel | jejuni und Campylobacter coli von Rindern, Schweinen und Geflügel |
sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel. | sowie aus diesen Tieren gewonnene Lebensmittel. |
Anlage IV | Anlage IV |
[Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. | [Anlage IV abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 3. Februar 2014 (B.S. |
vom 11. März 2014)] | vom 11. März 2014)] |
Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu | Kriterien für die gemäß den Artikeln 6 § 2, 14 § 2 und 15 § 2 zu |
übermittelnden Berichte: | übermittelnden Berichte: |
Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben | Die oben erwähnten Berichte müssen zumindest die nachstehenden Angaben |
enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über | enthalten. Die Teile A bis D gelten für Berichte über |
Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14 | Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 oder Artikel 14 |
durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über | durchgeführt werden. Teil E gilt für Berichte über |
Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden. | Überwachungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 15 durchgeführt werden. |
A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende | A. Zu Beginn sind für jede Zoonose und jeden Zoonoseerreger folgende |
Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden): | Angaben zu machen (später müssen nur Änderungen mitgeteilt werden): |
a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der | a) Überwachungssysteme (Probenahmeverfahren, Häufigkeit der |
Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte | Probenahme, Art der Probe, Falldefinition, angewandte |
Diagnosemethoden), | Diagnosemethoden), |
b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen, | b) Impfpolitik und andere Verhütungsmaßnahmen, |
c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme, | c) Kontrollmechanismus und gegebenenfalls -programme, |
d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen, | d) Maßnahmen bei Positivbefund oder vereinzelten Fällen, |
e) [geltende Meldepflicht], | e) [geltende Meldepflicht], |
f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem | f) bisherige Entwicklung der Krankheit und/oder Infektion in dem |
betreffenden Land. | betreffenden Land. |
B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen: | B. Jährlich sind folgende Angaben zu machen: |
a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die | a) empfängliche Tierpopulation (mit dem Datum, auf das sich die |
Zahlenangaben beziehen): | Zahlenangaben beziehen): |
- Zahl der Bestände oder Herden, | - Zahl der Bestände oder Herden, |
- Zahl der Tiere insgesamt und | - Zahl der Tiere insgesamt und |
- soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden, | - soweit von Belang, einschlägige Produktionsmethoden, |
b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung | b) Anzahl und allgemeine Beschreibung der an der Überwachung |
beteiligten Laboratorien und Stellen. | beteiligten Laboratorien und Stellen. |
C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene | C. Jährlich sind für jeden Zoonoseerreger und jede betroffene |
Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der | Datenkategorie folgende Angaben zu machen (einschließlich der |
jeweiligen Folgen): | jeweiligen Folgen): |
a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen, | a) Änderungen bei bereits beschriebenen Systemen, |
b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden, | b) Änderungen bei bereits beschriebenen Methoden, |
c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung | c) Ergebnisse der Untersuchungen und der weiteren Erregertypisierung |
oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach | oder anderer Labormethoden zur Charakterisierung (getrennt nach |
Kategorien), | Kategorien), |
d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz | d) nationale Beurteilung der aktuellen Lage, der Entwicklungstendenz |
und der Quellen der Infektion, | und der Quellen der Infektion, |
e) Relevanz als Zoonose, | e) Relevanz als Zoonose, |
f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den | f) Relevanz von Befunden beim Tier und in Lebensmitteln für den |
Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion, | Menschen, als mögliche Ursache einer Humaninfektion, |
g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder | g) anerkannte Bekämpfungsstrategien, die zur Verhütung oder |
Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen | Minimierung der Übertragung von Zoonoseerregern auf den Menschen |
angewandt werden könnten, | angewandt werden könnten, |
h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen | h) erforderlichenfalls besondere Maßnahmen, die aufgrund der aktuellen |
Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt | Lage im Mitgliedstaat beschlossen oder für die Gemeinschaft insgesamt |
empfohlen worden sind. | empfohlen worden sind. |
D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen: | D. Übermittlung von Untersuchungsergebnissen: |
Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von | Je nach Falldefinition werden bei der Übermittlung von |
Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten | Untersuchungsergebnissen stets die Zahl der untersuchten |
epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und | epidemiologischen Einheiten (Bestände, Herden, Proben, Partien) und |
die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden | die Zahl der Positivbefunde angegeben. Die Ergebnisse werden |
erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung | erforderlichenfalls so präsentiert, dass die geografische Verteilung |
der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird. | der Zoonose oder des Zoonoseerregers deutlich wird. |
E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: | E. Angaben zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen: |
a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres, | a) Gesamtzahl der Ausbrüche innerhalb eines Jahres, |
b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem | b) Anzahl der Todes- und Erkrankungsfälle von Menschen bei einem |
Ausbruch, | Ausbruch, |
c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - | c) ursächliche Infektionserreger, einschließlich - soweit möglich - |
des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. | des Serotyps oder einer anderen definitiven Beschreibung des Erregers. |
Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies | Kann der Infektionserreger nicht identifiziert werden, sollte dies |
begründet werden, | begründet werden, |
d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle | d) an dem Ausbruch beteiligte Lebensmittel und andere potenzielle |
Überträger, | Überträger, |
e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel | e) Art des Betriebs, in dem das verdächtige Lebensmittel |
hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, | hergestellt/gekauft/bezogen/konsumiert wurde, |
f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der | f) weitere Faktoren, wie etwa mangelnde Hygiene bei der |
Lebensmittelverarbeitung. | Lebensmittelverarbeitung. |