publié le 13 juin 2005
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif aux missions et au fonctionnement des comités pour la prévention et la protection au travail et de l'arrêté royal du 10 août 2001 modifiant cet arrêté
22 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif aux missions et au fonctionnement des comités pour la prévention et la protection au travail et de l'arrêté royal du 10 août 2001 modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif aux missions et au fonctionnement des comités pour la prévention et la protection au travail, - de l'arrêté royal du 10 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif aux missions et au fonctionnement des comités pour la prévention et la protection au travail, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif aux missions et au fonctionnement des comités pour la prévention et la protection au travail; - de l'arrêté royal du 10 août 2001 modifiant l'arrêté royal du 3 mai 1999 relatif aux missions et au fonctionnement des comités pour la prévention et la protection au travail.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 22 mai 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 1re MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 3. MAI 1999 - Königlicher Erlass über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere der Artikel 4, 65, 67 und 68;
Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 54quater 8 Absatz 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, des Artikels 108 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1968, 20. Mai 1980 und 27.
März 1996, des Artikels 147octies, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965 und 27. März 1998, des Artikels 835, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. März 1958 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998, des Artikels 836, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. März 1976, und der Artikel 837 bis 839decies, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1971, 20. Juni 1975, 11. März 1977, 14. September 1992, 8.Februar 1993, 18. Juni 1993 und 7. August 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 29;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 14 und 17;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 26. Februar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass infolge der Königlichen Erlasse vom 27. März 1998 in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und den internen und externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Änderungen in den Befugnissen des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz notwendig sind insbesondere im Hinblick auf die Ausübung dieser Befugnisse durch die Gewerkschaftsvertretung und im Hinblick auf die Anpassung der Terminologie;
In der Erwägung, dass die Regeln bezüglich der Arbeitsweise des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz auch näher bestimmt werden müssen, insbesondere was die Mindestbestimmungen betrifft, die die Geschäftsordnung enthalten muss;
In der Erwägung, dass all diese Massnahmen so schnell wie möglich und auf jeden Fall im Laufe des den Sozialwahlen vorangehenden Jahres getroffen werden müssen, damit die Kontinuität der Arbeitsweise der bestehenden Ausschüsse gewährleistet wird und zur Vermeidung, dass anlässlich der Einsetzung neuer Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz infolge der vorerwähnten Sozialwahlen Streitsachen entstehen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « internem Dienst »: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 2.« externem Dienst »: den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 3. « dem Gesetz »: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit.
Für die Anwendung der Abschnitte II und III versteht man unter « Ausschuss » den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.
Für die Anwendung der Abschnitte IV und V versteht man unter « Ausschuss » den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Abschnitt II - Aufträge des Ausschusses Art. 2 - In Anwendung von Artikel 65 des Gesetzes hat der Ausschuss insbesondere zum Auftrag, Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu formulieren in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, den Globalplan zur Gefahrenverhütung und das jährliche Aktionsprogramm, die vom Arbeitgeber erstellt werden, ihre Abänderungen, ihre Ausführung und ihre Ergebnisse.
Der Ausschuss wird ebenfalls an der Geschäftsführung und an den Tätigkeiten der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion des internen Dienstes beteiligt, indem er sich mindestens zweimal jährlich mit einem Zwischenraum von höchstens sechs Monaten dafür interessiert auf der Grundlage eines Berichts, der zu diesem Zweck von dem mit der medizinischen Überwachung beauftragten Gefahrenverhütungsberater abgefasst wird.
Art. 3 - Der Ausschuss gibt eine vorherige Stellungnahme ab: 1. zu sämtlichen Projekten, Massnahmen und anzuwendenden Mitteln, die unmittelbar oder mittelbar, unverzüglich oder später Folgen für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit haben können, 2.zur Planung und Einführung neuer Technologien, was die Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer betrifft, die mit den Auswahlmöglichkeiten in Sachen Ausrüstung und Arbeitsbedingungen und mit dem Einfluss von Umgebungsfaktoren auf der Arbeit zusammenhängen, mit Ausnahme der Folgen, auf die ein kollektives Arbeitsabkommen anwendbar ist, in dem gleichwertige Garantien vorgesehen sind, 3. zur Wahl oder Ersetzung eines externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz und anderer Einrichtungen oder Sachverständiger, 4.zur Wahl oder Ersetzung der Dienste, auf die in Anwendung der Gesetze über die Arbeitsunfälle zurückgegriffen wird, 5. zu jeder Massnahme, die erwogen wird, um die Techniken und Arbeitsbedingungen dem Menschen anzupassen und um beruflicher Ermüdung vorzubeugen, 6.zu spezifischen Massnahmen zur Gestaltung der Arbeitsstätte, damit gegebenenfalls beschäftigten behinderten Arbeitnehmern Rechnung getragen wird, 7. zu Auswahl, Ankauf, Unterhalt und Benutzung von Arbeitsmitteln und individuellen und kollektiven Schutzausrüstungen. Art. 4 - Der Ausschuss gibt sein vorheriges Einverständnis in den durch die verschiedenen Gesetze und ihre Ausführungserlasse festgelegten Fällen.
Art. 5 - Der Ausschuss ist damit beauftragt, in den ihm eigenen Bereichen die Werbemittel und die Massnahmen bezüglich der Aufnahme der Arbeitnehmer, der Information und der Ausbildung in Sachen Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz auszuarbeiten und auszuführen.
Art. 6 - Der Ausschuss fördert die Tätigkeiten des internen Dienstes und überwacht die Arbeitsweise dieses Dienstes.
Art. 7 - Der Ausschuss untersucht die von den Arbeitnehmern formulierten Beschwerden in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit und die Beschwerden, die dieWeise betreffen, in der die Dienste, auf die in Anwendung der Gesetze über die Arbeitsunfälle zurückgegriffen wird, ihren Auftrag erfüllen.
Art. 8 - Der Ausschuss arbeitet Vorschläge aus, um die Arbeitsstätte und ihre Umgebung zu verschönern.
Art. 9 - Der Ausschuss bietet auf Antrag der mit der Überwachung beauftragten Beamten diesen Beamten seine Mitarbeit an.
Art. 10 - Der Ausschuss trägt zur Anwendung des dynamischen Risikoverwaltungssystems bei, indem er zu diesem Zweck bestimmte seiner Mitglieder, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, damit beauftragt, regelmässig und mindestens einmal jährlich mit dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater und der zuständigen Führungskraft eine gründliche Untersuchung aller Arbeitsstätten durchzuführen, für die der Ausschuss zuständig ist.
Art. 11 - Der Ausschuss bestimmt eine Vertretung, die sich unverzüglich vor Ort begibt, wenn ernsthafte Risiken vorhanden sind, bei denen Schaden droht, und jedes Mal, wenn ein schwerer Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat oder wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmervertretung im Ausschuss darum bittet.
Art. 12 - Der Ausschuss bestimmt eine Vertretung, die die Fragen der mit der Überwachung beauftragten Beamten bei ihren Kontrollbesuchen beantworten soll.
Art. 13 - Ausserdem erfüllt der Ausschuss alle anderen Aufträge, die ihm aufgrund spezifischer Bestimmungen anvertraut werden.
Abschnitt III - Verpflichtungen des Arbeitgebers Art. 14 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausschuss alle notwendigen Informationen zu erteilen, damit er seine Stellungnahmen in voller Kenntnis der Sachlage abgeben kann.
Er sammelt Dokumentation, die sich auf Fragen des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und die interne und externe Umgebung bezieht und deren Inhalt in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz bestimmt ist, und stellt diese dem Ausschuss zur Verfügung.
Zu diesem Zweck müssen die Mitglieder des Ausschusses über alle Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder die interne oder externe Umgebung beziehen, in Kenntnis gesetzt werden und sie einsehen können, gleichgültig, ob sie von den Vorschriften in Bezug auf die Arbeit oder die Umwelt vorgeschrieben sind oder nicht.
Dies gilt insbesondere für die Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen, die das Unternehmen selbst in Ausführung der Vorschriften in Bezug auf die Umwelt den Behörden besorgen oder zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen muss.
Dies gilt auch für die Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen, die Drittunternehmen anlässlich ihres Antrags auf Genehmigung veröffentlichen müssen, insoweit der Arbeitgeber ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen geltend machen kann.
Dies gilt ausserdem für Änderungen an den Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden oder Anlagen, wenn sie bestehende Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer oder die interne oder externe Umgebung erhöhen oder neuartige Risiken hervorrufen können, und im Fall der Verwendung oder Herstellung neuer Produkte.
Ausserdem hält der Arbeitgeber dem Ausschuss den Bestellschein, die Lieferscheine und den Inbetriebnahmebericht, die sich auf Auswahl, Ankauf und Benutzung von Arbeitsmitteln und individuellen und kollektiven Schutzausrüstungen beziehen, zur Verfügung und er legt dem Ausschuss zwecks Besprechung regelmässig einen Bericht oder eine Übersicht vor.
Art. 15 - Der Arbeitgeber erteilt dem Ausschuss alle nötigen Informationen in Bezug auf die Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit und über die Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen sowohl auf Ebene der globalen Organisation als auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Funktionen, sowie alle nötigen Informationen in Bezug auf die Massnahmen, die in Sachen erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer getroffen worden sind.
Ausserdem erteilt der Arbeitgeber alle nötigen Informationen in Bezug auf die Risikoabschätzung und die Schutzmassnahmen im Rahmen des dynamischen Risikoverwaltungssystems und des Globalplans zur Gefahrenverhütung.
Art. 16 - Der Arbeitgeber legt jährlich bei einer Versammlung des Ausschusses einen ausführlichen Kommentar zu der vom Unternehmen geführten Umweltpolitik vor.
Er besorgt dem Ausschuss ebenfalls die Informationen über die externe Umgebung, die ein Mitglied des Ausschusses eventuell beantragt hat.
Art. 17 - Der Arbeitgeber ermöglicht den Mitgliedern des Ausschusses, die die Arbeitnehmer vertreten, sämtliche zur Durchführung ihres Auftrags nötigen Kontakte mit ihm selbst oder seinen Vertretern und mit den Führungskräften, den Gefahrenverhütungsberatern und den betreffenden Arbeitnehmern zu haben.
Art. 18 - Der Arbeitgeber teilt dem Ausschuss seinen Standpunkt oder gegebenenfalls den Standpunkt des internen oder externen Dienstes, des externen Dienstes für technische Überwachung am Arbeitsplatz oder anderer betroffener Einrichtungen und Sachverständiger mit über die Stellungnahmen des Ausschusses zu den von den Arbeitnehmern in Bezug auf das Wohlbefinden bei der Arbeit formulierten Beschwerden und über die Weise, wie die Dienste, auf die in Anwendung der Gesetze über die Arbeitsunfälle zurückgegriffen wird, ihren Auftrag erfüllen.
Art. 19 - Der Arbeitgeber leistet den einstimmigen Stellungnahmen des Ausschusses in Bezug auf ernsthafte Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer, bei denen Schaden droht, schnellstmöglich entsprechend Folge und er leistet auseinander gehenden Stellungnahmen angemessen Folge.
Allen anderen Stellungnahmen leistet er binnen der vom Ausschuss festgelegten Frist oder, in deren Ermangelung, spätestens binnen sechs Monaten Folge.
Der Arbeitgeber, der die Stellungnahmen nicht beachtet hat, ihnen keine Folge geleistet hat oder sich für eine der auseinander gehenden Stellungnahmen entschieden hat, teilt dem Ausschuss die Gründe hierfür mit.
Er legt auch die Massnahmen dar, die im gerechtfertigten Dringlichkeitsfall getroffen worden sind, ohne dass der Ausschuss vorab konsultiert oder informiert worden ist.
Art. 20 - Der Arbeitgeber stellt den Mitgliedern des Ausschusses die notwendigen Mittel zur Verfügung, damit sie der unmittelbar zuständigen Führungskraft die festgestellten Gefahren und Risiken melden können.
Im Rahmen seiner Informationspflicht stellt er dem Ausschuss ebenfalls eine Anschlagtafel oder ein anderes angemessenes Kommunikationsmittel, durch das sämtliche Arbeitnehmer erreicht werden können, zur Verfügung.
Abschnitt IV - Arbeitsweise des Ausschusses Art. 21 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Ausschuss sich mindestens ein Mal monatlich versammelt und wenn mindestens ein Drittel der Personalvertretung im Ausschuss darum bittet.
Der Arbeitgeber sorgt ebenfalls dafür, dass der Ausschuss sich mindestens zwei Mal jährlich mit einem Zwischenraum von höchstens sechs Monaten für Angelegenheiten der medizinischen Überwachung versammelt, wenn eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion innerhalb des internen Dienstes geschaffen worden ist.
Der Ausschuss versammelt sich am Sitz der technischen Betriebseinheit.
Art. 22 - Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter, dem er seine Zuständigkeiten überträgt, übernimmt den Vorsitz.
Er legt die Tagesordnung fest und setzt jeden Punkt, der mindestens zehn Tage vor der Versammlung von einem Mitglied des Ausschusses vorgeschlagen worden ist, auf die Tagesordnung.
Er lässt das Protokoll der letzten Versammlung billigen.
Art. 23 - Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom internen Dienst wahrgenommen, wenn beim Arbeitgeber ein einziger Ausschuss eingesetzt werden muss.
Wenn ein Arbeitgeber mehrere technische Betriebseinheiten hat, für die ein Ausschuss geschaffen werden muss, werden die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses von der Abteilung des internen Dienstes wahrgenommen, die bei der technischen Betriebseinheit eingesetzt worden ist, für die der betreffende Ausschuss eingerichtet worden ist.
Art. 24 - Das Sekretariat ist mit folgenden Aufgaben beauftragt: 1. jedes ordentliche Mitglied des Ausschusses mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich einladen, 2.jedem ordentlichen Mitglied mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung des Monats Februar den Jahresbericht des internen Dienstes senden, unbeschadet der Verpflichtung, binnen dreissig Tagen nach der Erstellung dieses Berichts den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Ausschusses eine Abschrift davon zu senden, 3. jedem ordentlichen Mitglied mindestens einen Monat vor der Versammlung über Angelegenheiten der medizinischen Überwachung den Bericht senden, der zu diesem Zweck von dem mit der medizinischen Überwachung beauftragten Gefahrenverhütungsberater abgefasst worden ist, 4.dem Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, der aufgrund von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz benannt worden ist, das Datum und die Tagesordnung der Versammlung mitteilen, 5. acht Tage vor der Versammlung des Ausschusses eine Bekanntmachung, in der das Datum und die Tagesordnung mitgeteilt werden, an verschiedenen gut sichtbaren und zugänglichen Orten anschlagen oder diese Bekanntmachung durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel unter allen Arbeitnehmern verbreiten, 6.das Protokoll der Versammlung erstellen und es mindestens acht Tage vor der nächsten Versammlung den ordentlichen Mitgliedern, den Ersatzmitgliedern, den Gefahrenverhütungsberatern des internen Dienstes und dem Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, der aufgrund von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz benannt worden ist, übermitteln, 7. die Schlussfolgerungen und die gefassten Beschlüsse binnen acht Tagen nach der Versammlung an denselben Orten anschlagen oder sie durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel unter allen Arbeitnehmern verbreiten, 8.den Inhalt des jährlichen Aktionsprogramms, den Jahresbericht des internen Dienstes, die Folgemassnahmen zu den Stellungnahmen des Ausschusses und jede Information, die der Ausschuss insbesondere verbreiten möchte, an denselben Orten anschlagen, oder diese Information durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel unter allen Arbeitnehmern verbreiten, 9. den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Ausschusses binnen dreissig Tagen ab dem für die Erstellung der monatlichen Berichte auferlegten Datum eine Abschrift davon senden, 10.den ordentlichen Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern des Betriebsrates und der Gewerkschaftsvertretung, falls diese Einrichtungen bestehen, binnen dreissig Tagen ab dem für die Erstellung der monatlichen Berichte und der Jahresberichte auferlegten Datum eine Abschrift davon senden.
In der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einladung werden Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung angegeben und ihr müssen der monatliche Bericht des internen Dienstes und sämtliche notwendigen Informationen über diese Tagesordnung beigefügt werden.
Folgende Aufgaben müssen auf jeden Fall von dem mit der Leitung des internen Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberater oder gegebenenfalls von dem mit der Leitung der Abteilung beauftragten Gefahrenverhütungsberater wahrgenommen werden: 1. die Stellungnahmen des Ausschusses abfassen, 2.dafür sorgen, dass die Protokolle der Versammlungen erstellt werden, 3. den Versammlungen beiwohnen und dort die nötigen Informationen erteilen, 4.dafür sorgen, dass die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben durchgeführt werden.
Art. 25 - Folgende Personen nehmen ebenfalls an den Versammlungen des Ausschusses teil, und zwar mit beratender Stimme: 1. der mit der medizinischen Überwachung beauftragte Gefahrenverhütungsberater, der dem internen Dienst angehört, 2.der mit der Leitung des internen Dienstes beauftragte Gefahrenverhütungsberater, wenn der Dienst sich aus verschiedenen Abteilungen zusammensetzt, jedes Mal, wenn seine Anwesenheit infolge der zwischen dem zentralen Dienst und den Abteilungen in Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz bestimmten Beziehungen erforderlich ist, 3. die anderen als die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und die Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes jedes Mal, wenn auf der Tagesordnung ein Punkt steht, der zu ihren spezifischen Befugnissen gehört, und insbesondere bei der Besprechung des Globalplans zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms und des medizinischen Jahresberichts, 4.die Arbeitervertreter bei der Inspektion der Gruben und Steinbrüche, was die Steinbrüche im Tagebau und ihre Nebenanlagen betrifft.
Das Sekretariat setzt diese Personen von dem Datum und der Tagesordnung der Versammlung in Kenntnis.
Art. 26 - Die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, dürfen sich mit Zustimmung des Arbeitgebers von einem Sachverständigen ihrer Wahl beistehen lassen.
Zwecks Vorbereitung der Versammlungen können sie sich mit stillschweigender Zustimmung des Arbeitgebers von einem ständigen Vertreter ihrer Gewerkschaftsorganisation beistehen lassen.
Sie dürfen immer auf den mit der Überwachung beauftragten Beamten zurückgreifen.
Art. 27 - Der Ausschuss gibt binnen kürzester Frist seine Stellungnahme zu jeder Angelegenheit, für die er obligatorisch vom Arbeitgeber konsultiert wird, und gegebenenfalls zu Informationen, die er erhält, ab.
In den Stellungnahmen, die nicht einstimmig abgegeben werden, werden die anders lautenden Stellungnahmen vermerkt.
Die Stellungnahme zum jährlichen Aktionsprogramm wird auf jeden Fall vor dem Datum des In-Kraft-Tretens dieses Programms abgegeben.
Art. 28 - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte darf den Ausschuss von Amts wegen einberufen und den Vorsitz der Versammlung führen.
Art. 29 - Den Mitgliedern des Ausschusses ist es verboten, anderen Personen sowohl globale als auch individuelle Informationen, über die sie aufgrund der Funktionen oder Mandate, die sie ausüben, verfügen, mitzuteilen oder sie zu offenbaren, sofern dies die Belange des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer beeinträchtigt.
Mit der Bestimmung von Absatz 1 wird weder die Beeinträchtigung der normalen Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und ihren Vertretern im Ausschuss noch die ihres Rechts, sich im Streitfall innerhalb des Ausschusses an den Arbeitgeber zu wenden, bezweckt.
Art. 30 - Die Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, haben ein Recht auf eine angemessene Ausbildung.
Die Kosten der Ausbildung dürfen nicht zu ihren Lasten gehen und Letztere findet während der Arbeitszeit oder gemäss den diesbezüglichen kollektiven Arbeitsabkommen oder den einschlägigen Gesetzesbestimmungen statt.
Abschnitt V - Geschäftsordnung Art. 31 - Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt III muss die Geschäftsordnung mindestens folgende Punkte umfassen: 1. die Modalitäten in Bezug auf den Ort und den Zeitpunkt der Versammlungen, 2.den Namen und Vornamen der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder, die den Arbeitgeber vertreten, und den Namen und Vornamen der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, 3. den Namen und Vornamen des Vorsitzenden und gegebenenfalls seines Stellvertreters, 4.die Modalitäten in Bezug auf die Aufgabe des Vorsitzenden und die Modalitäten, gemäss denen er sich vertreten lassen kann, 5. die Weise, in der ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden kann, 6.die Weise, in der die Mitglieder zur Versammlung eingeladen werden, 7. die Modalitäten in Bezug auf den Ablauf der Versammlungen, 8.die Modalitäten in Bezug auf das Anwesenheitsquorum, das erforderlich ist, damit der Ausschuss rechtsgültig zusammentreten kann, und das Verfahren zur Feststellung, ob eine Einigung erzielt worden ist, 9. die Weise, in der die Berichte, die Stellungnahmen und alle anderen Unterlagen, die der Arbeitgeber dem Ausschuss zur Verfügung halten muss, eingesehen werden können, 10.die Weise und die Dauer der Aufbewahrung der Archive des Ausschusses sowie die Modalitäten in Bezug auf deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Ausschusses, 11. die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der in den Artikeln 10 bis 12 erwähnten Vertretungen und die Zusammensetzung dieser Vertretungen, 12.die Art der Mittel, die den Mitgliedern des Ausschusses in Anwendung von Artikel 20 zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in der Form eines Notizbuches oder eines gleichwertigen Mittels für die Berichterstattung, 13. die Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 17 erwähnten Kontakte, 14.die Modalitäten in Bezug auf die vorbereitenden und die zusätzlichen Versammlungen, 15. die Weise, in der gegebenenfalls Sachverständige eingeladen werden, 16.die Weise, in der das Personal über die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse des Ausschusses informiert wird, 17. das Verfahren zur Änderung der Geschäftsordnung. Abschnitt VI - Schlussbestimmungen Art. 32 - Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit wird aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 14 Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Arbeitgeber leistet dieser Stellungnahme gemäss Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Folge. » Art. 34 - Artikel 17 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Arbeitgeber leistet dieser Stellungnahme gemäss Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz Folge. » Art. 35 - Artikel 54quater8 Absatz 2 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.
Februar 1946 und 27. September 1947, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juni 1975, wird aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 108 § 1 derselben Ordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1968, 20. Mai 1980 und 27. März 1998, wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: « § 1 - Der dienstleitende Arzt erstellt einen Bericht, der sich auf den abgelaufenen Zeitraum und insbesondere auf die Tätigkeiten des Dienstes, die Gefahrenverhütungsmassnahmen, die seine Aufmerksamkeit geweckt haben, die Ergebnisse, die er erzielt hat, und die Massnahmen, die er vorschlägt, bezieht.
Dieser Bericht stimmt, sowohl was Präsentation als Inhalt betrifft, mit dem vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit festgelegten Muster überein. » Art. 37 - In derselben Ordnung werden aufgehoben: 1. Artikel 147octies, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965 und 27. März 1998, 2. Artikel 835, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21.März 1958 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. März 1998, 3. Artikel 836, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8.März 1976, 4. Titel V Kapitel II Abschnitt 3, der die Artikel 837 bis 839decies umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10.März 1971, 20. Juni 1975, 11.März 1977, 14. September 1992, 8. Februar 1993, 18.
Juni 1993 und 7. August 1995.
Art. 38 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.
Art. 39 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 31 bilden Titel II Kapitel IV des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel II - Organisationsstrukturen », 2.« Kapitel IV - Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ».
Art. 40 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mai 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 10. AUGUST 2001 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 53;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. Mai 2001;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 5. Juni 2001;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass durch vorliegenden Erlass, der aufgrund von Artikel 53 des Gesetzes vom 4.
August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ergeht, die Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit fortgesetzt wird; dass vorerwähnter Artikel 53 des Gesetzes vom 4.
August 1996 bereits vorsah, dass in Unternehmen, in denen es weder einen Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz noch eine Gewerkschaftsvertretung gibt, die Arbeitnehmer selbst unmittelbar an der Behandlung von Fragen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit teilnehmen; dass gemäss der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 9. Juli 1999, diese Bestimmung als unzureichend für die Umsetzung von Artikel 11 der vorerwähnten europäischen Richtlinie in belgisches Recht betrachtet wird, da der Ausführungserlass zur Festlegung der Modalitäten der Durchführung dieser unmittelbaren Teilnahme der Arbeitnehmer noch nicht festgelegt worden war; dass es daher notwendig ist, unverzüglich ein Verfahren zur Festlegung der unmittelbaren Teilnahme der Arbeitnehmer vorzusehen, damit eine Verurteilung des belgischen Staates vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Nichtumsetzung der vorerwähnten Richtlinie vermieden wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 31.816/1 vom 29. Juni 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 über die Aufträge und die Arbeitsweise der Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Abschnitt Vbis versteht man unter « unmittelbarer Teilnahme » die unmittelbare Teilnahme der Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Abschnitt Vbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt Vbis - Unmittelbare Teilnahme Art. 31bis - § 1 - Der Arbeitgeber selbst konsultiert unmittelbar seine Arbeitnehmer über jede Frage, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit bezieht und für die ihre unmittelbare Teilnahme erforderlich ist. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 stellt der Arbeitgeber im Rahmen der in § 1 erwähnten unmittelbaren Teilnahme seinen Arbeitnehmern folgende Mittel zur Verfügung: 1. ein Register, in das die Arbeitnehmer ihre Vorschläge, Bemerkungen oder Stellungnahmen in aller Diskretion eintragen können, 2.eine Anschlagtafel, auf die Bekanntmachungen angebracht werden können, oder ein anderes angemessenes Kommunikationsmittel, durch das sämtliche Arbeitnehmer erreicht werden können, wie die elektronische Post.
Diese Mittel befinden sich ständig an einem für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Ort.
Sämtliche in vorliegendem Artikel vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen erfolgen durch das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Kommunikationsmittel.
Die oben erwähnten Kommunikationsmittel sind ständig mit Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und der mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts beauftragten Beamten versehen. § 3 - Nachdem der Arbeitgeber seinen internen oder externen Dienst gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz konsultiert hat, teilt er seinen Arbeitnehmern seinen Vorschlag zusammen mit der Stellungnahme des konsultierten Dienstes mit.
Binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung haben die Arbeitnehmer die freie Wahl, entweder ihre Bemerkungen oder Stellungnahmen ins Register einzutragen oder sie, falls der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters ausübt, dem externen Dienst oder, in den anderen Fällen, dem internen Dienst mitzuteilen.
Spätestens fünfzehn Tage nachdem der externe Dienst beziehungsweise der interne Dienst von den betreffenden Arbeitnehmern kontaktiert worden ist, teilt er dem Arbeitgeber in angemessener Weise und unter Berücksichtigung der Anonymität der betreffenden Arbeitnehmer die Bemerkungen oder Stellungnahmen dieser Arbeitnehmer zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme hierzu mit.
In den Fällen, in denen der externe Dienst von den betreffenden Arbeitnehmern kontaktiert worden ist, kann er diese Arbeitnehmer zwecks angemessener Formulierung ihrer Bemerkungen oder Stellungnahmen nötigenfalls darum bitten, diese zu erläutern.
Kommen keine Bemerkungen oder Stellungnahmen der Arbeitnehmer im Register vor und sind dem Arbeitgeber keine Bemerkungen oder Stellungnahmen der Arbeitnehmer durch den externen Dienst beziehungsweise den internen Dienst mitgeteilt worden, gilt dies als Zustimmung mit dem Vorschlag des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber setzt die Arbeitnehmer von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Der Arbeitgeber, der die Bemerkungen oder Stellungnahmen nicht beachtet hat, ihnen keine Folge geleistet hat oder sich für eine der auseinander gehenden Stellungnahmen entschieden hat, teilt seinen Arbeitnehmern die Gründe hierfür mit.
Art. 31ter - § 1 - Der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmern die in Artikel 31bis § 2 erwähnten Mittel im Rahmen ihres Rechts, Vorschläge zu Fragen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zu machen, zur Verfügung.
Sämtliche in vorliegendem Artikel vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen erfolgen durch das in Artikel 31bis § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Kommunikationsmittel. § 2 - Die Arbeitnehmer haben jedoch die freie Wahl, entweder ihre Bemerkungen oder Stellungnahmen ins Register einzutragen oder sie, falls der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters ausübt, dem externen Dienst oder, in den anderen Fällen, dem internen Dienst mitzuteilen.
Spätestens fünfzehn Tage nachdem der externe Dienst beziehungsweise der interne Dienst von den betreffenden Arbeitnehmern kontaktiert worden ist, teilt er dem Arbeitgeber in angemessener Weise und unter Berücksichtigung der Anonymität der betreffenden Arbeitnehmer die Bemerkungen oder Stellungnahmen dieser Arbeitnehmer zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme hierzu mit.
In den Fällen, in denen der externe Dienst von den betreffenden Arbeitnehmern kontaktiert worden ist, kann er diese Arbeitnehmer zwecks angemessener Formulierung ihrer Bemerkungen oder Stellungnahmen nötigenfalls darum bitten, diese zu erläutern.
Kommen Vorschläge im Register vor, holt der Arbeitgeber, bevor er eventuell die Entscheidung trifft, ihnen keine Folge zu leisten, die Stellungnahme seines internen oder externen Dienstes hierzu ein gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.
Der Arbeitgeber setzt die Arbeitnehmer von der Stellungnahme seines internen Dienstes oder gegebenenfalls seines externen Dienstes und von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Der Arbeitgeber, der die Vorschläge der Arbeitnehmer oder die diesbezüglichen Stellungnahmen nicht beachtet hat, ihnen keine Folge geleistet hat oder sich für eine der auseinander gehenden Stellungnahmen entschieden hat, teilt seinen Arbeitnehmern die Gründe hierfür mit.
Art. 31quater - Die Arbeitnehmer, die in Anwendung des vorliegenden Abschnitts Vorschläge, Bemerkungen oder Stellungnahmen formulieren, dürfen dadurch keinen Nachteil erleiden. » Art. 3 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Nizza, den 10. August 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mai 2005.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL