publié le 14 avril 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 janvier 2006 modifiant l'arrêté royal du 5 septembre 2001 portant le règlement général de la comptabilité de la zone de police.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 22 février 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 24. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone (Belgisches Staatsblatt vom 26.
September 2001 - deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12.
Juli 2002), nachstehend ABOP genannt.
Die Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei, darunter die Gehälter, Löhne, Prämien und Entschädigungen, erfolgt nicht mehr auf lokaler Ebene, sondern wird seit April 2001 von der Zentralen Dienststelle für feste Ausgaben (ZDFA) vorgenommen. Die ZDFA, die sich auf eine grosse Erfahrung in Sachen Berechnung der festen Ausgaben in Bezug auf die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste berufen kann, musste also, was die Personalmitglieder der lokalen Polizei betrifft, eine ganz neue Methodik ausarbeiten.
Verschiedenes hat dazu geführt, dass es technisch nicht möglich war, die gesetzlich bestimmten Buchungs- und Rechtfertigungsbelege, wie in Artikel 140ter des GIP vorgesehen, rechtzeitig zu liefern.
So wurde im Königlichen Erlass vom 25. April 2004 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 (ABOP) eine Regelung vorgesehen, die es den Zonen ermöglichte, den Jahresabschluss 2002 trotzdem aufzustellen.
Der Ministerrat hat unterdessen beschlossen, die Problematik der Übermittlung der erforderlichen Rechtfertigungsbelege und die Verarbeitung dieser Belege in den Jahresabschlüssen von einem kompetenten Treuhänder untersuchen zu lassen, um ein detailliertes Verzeichnis zu erhalten, um zu bestimmen, welche Unterlagen die Zonen für eine korrekte Buchführung benötigen, und schliesslich um Lösungen herbeizuführen, damit die Probleme auf strukturelle und wirksame Weise endgültig und möglichst schnell aus der Welt geschafft werden.
Dieser Treuhänder hat seine Arbeit im August 2004 aufgenommen und seinen Abschlussbericht im Februar 2005 abgegeben.
Die betroffenen föderalen Verwaltungen haben nun auf der Grundlage dieses Abschlussberichts gemeinsam ein Protokoll über eine strukturierte Zusammenarbeit ausgearbeitet, dessen endgültige Fassung in Kürze vorliegen wird.
Es muss jedoch festgestellt werden, dass es zurzeit noch immer nicht möglich ist, diese Unterlagen zu liefern, und dass es von daher notwendig ist, die vorher für das Aufstellen des Jahresabschlusses 2002 vorgesehene Regelung auch auf das Jahr 2005 auszudehnen.
Sobald die erforderlichen Rechtfertigungsbelege vorliegen, wird die Zone diese in dem dazu bestimmten Jahresabschluss verarbeiten.
Die Zonen können also die Jahresabschlüsse 2003, 2004 und 2005 aufstellen.
Die ABOP wird in diesem Sinne abgeändert.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern P. DEWAEL
24. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 34;
Aufgrund des neuen Gemeindegesetzes, insbesondere des Artikels 239, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2004;
Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 9. November 2005;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Zonen den Jahresabschluss 2005 aufstellen werden, falls der Königliche Erlass nicht vor Ende des Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird;
In der Erwägung, dass Probleme aufkommen können, sobald eine oder mehrere Zonen ihren Jahresabschluss aufgestellt haben, was bereits im Januar der Fall sein könnte, ohne über die erforderlichen Unterlagen zu verfügen;
Aufgrund des Gutachtens 39.500/2 des Staatsrates vom 5. Dezember 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 66bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 5.
September 2001 zur Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der Polizeizone werden die Wörter "Jahresrechnungen 2002" durch die Wörter "Jahresabschlüsse 2002 bis einschliesslich 2005" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 66ter desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "das Rechnungsjahr 2002" durch die Wörter "die Rechnungsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005" ersetzt.2. In den Bestimmungen von Nr.1 werden die Wörter "Dezember 2002" und "November 2002" durch die Wörter "Dezember 2002, 2003, 2004 und 2005" beziehungsweise "November 2002, 2003, 2004 und 2005" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 71bis desselben Erlasses werden die Wörter "Jahresrechnungen 2002" durch die Wörter "Jahresabschlüsse 2002, 2003, 2004 und 2005" ersetzt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 mars 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL