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Arrêté Royal du 22 février 2006
publié le 09 mars 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 fixant les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée, soit rejette, la demande que les citoyens non belges hors Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, et le modèle de l'attestation de la déclaration par laquelle le citoyen non belge hors Union européenne s'engage à respecter la Constitution, les lois du peuple belge et la Convention de Sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales

source
service public federal interieur
numac
2006000160
pub.
09/03/2006
prom.
22/02/2006
ELI
eli/arrete/2006/02/22/2006000160/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 fixant les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée, soit rejette, la demande que les citoyens non belges hors Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, et le modèle de l'attestation de la déclaration par laquelle le citoyen non belge hors Union européenne s'engage à respecter la Constitution, les lois du peuple belge et la Convention de Sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 fixant les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée, soit rejette, la demande que les citoyens non belges hors Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, et le modèle de l'attestation de la déclaration par laquelle le citoyen non belge hors Union européenne s'engage à respecter la Constitution, les lois du peuple belge et la Convention de Sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 13 janvier 2006 fixant les modèles de la décision par laquelle le collège des bourgmestre et échevins soit agrée, soit rejette, la demande que les citoyens non belges hors Union européenne établis en Belgique doivent introduire auprès de la commune de leur résidence principale s'ils souhaitent être inscrits sur la liste des électeurs dressée en prévision des élections communales, et le modèle de l'attestation de la déclaration par laquelle le citoyen non belge hors Union européenne s'engage à respecter la Constitution, les lois du peuple belge et la Convention de Sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 février 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JANUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster des Beschlusses des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung oder Ablehnung des Antrags, den in Belgien ansässige Nicht-EU-Bürger bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, und des Musters der Bescheinigung über die Erklärung, mit der Nicht-EU-Bürger sich verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten Der Minister des Innern, Aufgrund des am 4.August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, insbesondere des Artikels 1bis § 2 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Januar 1999, und des Artikels 1ter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.694/2 des Staatsrates vom 27. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Zulassung des Antrags, den in Belgien ansässige Nicht-EU-Bürger bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes einreichen müssen, wenn sie in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen werden möchten, wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 2 - Der Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums zur Ablehnung des in Artikel 1 erwähnten Antrags wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Art. 3 - Die Bescheinigung über die Erklärung, mit der Nicht-EU-Bürger sich verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten, wird auf einem Formular erstellt, das dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass entspricht.

Brüssel, den 13. Januar 2006.

P. DEWAEL

Anlage 1 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag stattgibt, den Nicht-EU-Bürger bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen zu werden Gemeinde . . . . .

Verwaltungsbezirk . . . . .

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) von . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, um als Wähler(in) an diesen Wahlen teilzunehmen;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag fristgerecht eingereicht hat (1), Gibt dem von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf Eintragung in die Wählerliste statt (2) (3).

Den . . . . . (Datum) Im Namen des Kollegiums: Pour la consultation du tableau, voir image Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) (1) Der Antrag muss für unzulässig erklärt werden, wenn er während des Zeitraums ab dem Tag der Erstellung der Wählerliste (dem 1.August des Jahres, in dem die ordentliche Erneuerung der Gemeinderäte stattfindet) bis zum Tag der Wahl, für die diese Liste erstellt worden ist, eingereicht wird. (2) Vorliegender Beschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben notifiziert werden.Ausserdem wird die daraus erfolgende Eintragung in den Bevölkerungsregistern vermerkt. (3) Ausser während des in Fussnote 1 erwähnten Zeitraums kann jede als Wähler zugelassene Person bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort hat, schriftlich erklären, dass sie auf diese Eigenschaft verzichtet. Die Zulassung als Wähler bleibt gültig, solange der Betreffende die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt und auf seine Eigenschaft als Wähler nicht verzichtet hat, ungeachtet der Gemeinde seines Wohnortes in Belgien.

Wenn Nicht-EU-Bürger, nachdem sie als Wähler zugelassen worden sind, bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes schriftlich erklärt haben, dass sie auf diese Eigenschaft verzichten, können sie erst nach den Gemeindewahlen, für die sie in dieser Eigenschaft eingetragen worden waren, einen neuen Antrag auf Zulassung als Wähler einreichen.

Anlage 2 - Muster des Beschlusses, durch den das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Antrag ablehnt, den Nicht-EU-Bürger bei der Gemeinde ihres Hauptwohnortes eingereicht haben, um in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste eingetragen zu werden Gemeinde . . . . .

Verwaltungsbezirk . . . . .

Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Aufgrund des am . . . . . (Datum des Einreichens des Antrags) von . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste;

In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) . . . . . . . . . . . . . . .

Lehnt den von der vorerwähnten Person eingereichten Antrag auf Eintragung in die Wählerliste ab (2) (3).

Ein neuer Antrag kann zu denselben Zwecken eingereicht werden, sobald der Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist.

Den . . . . . (Datum) Im Namen des Kollegiums: Pour la consultation du tableau, voir image Fussnoten (auf der Rückseite anzubringen oder dem Formular beizufügen) (1) Hier ausführlich die Gründe angeben, auf deren Grundlage der Antrag auf Eintragung abzulehnen ist.(2) Vorliegender ordnungsgemäss mit Gründen versehener Ablehnungsbeschluss muss dem/der Betreffenden per Einschreiben notifiziert werden.(3) Der Antragsteller, dem ein solcher Ablehnungsbeschluss notifiziert wird, kann innerhalb zehn Tagen nach dieser Notifizierung seine eventuellen Einwände per an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtetes Einschreiben geltend machen.Das Kollegium entscheidet innerhalb acht Tagen nach Eingang der Beschwerde, und sein Beschluss wird dem Betreffenden sofort per Einschreiben notifiziert.

Bleibt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bei seinem Ablehnungsbeschluss, kann der Antragsteller innerhalb acht Tagen ab dem Datum der im vorhergehenden Absatz erwähnten Notifizierung beim Appellationshof gegen diesen Beschluss Berufung einlegen.

Die Berufung wird in Form eines an den Generalprokurator beim Appellationshof gerichteten Antrags eingereicht. Dieser setzt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde sofort davon in Kenntnis.

Die Parteien verfügen über eine Frist von zehn Tagen ab dem Einreichen des Antrags, um neue Schriftsätze einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Generalprokurator dem Chefgreffier des Appellationshofes binnen zwei Tagen die Akte, der die neuen Schriftstücke beziehungsweise Schriftsätze beigefügt werden; dieser bestätigt den Empfang der Akte.

Im Übrigen wird das Verfahren vor dem Appellationshof durch die Artikel 28 bis 39 des Wahlgesetzbuches geregelt.

Der Tenor des Entscheids des Appellationshofes wird unverzüglich und mit allen Mitteln dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium, das den betreffenden Beschluss getroffen hat, und den anderen Parteien von der Staatsanwaltschaft notifiziert.

Er wird sofort zur Ausführung gebracht, wenn er für den Berufungskläger zur Anerkennung der Wählereigenschaft führt. Über die Berufung wird sowohl in Abwesenheit als in Anwesenheit der Parteien entschieden. Die einschlägigen Entscheide des Appellationshofes gelten als kontradiktorische Entscheide; gegen sie kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Anlage 3 - Muster der Bescheinigung über die Erklärung, mit der Nicht-EU-Bürger, die ihre Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste beantragen, sich verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten BESCHEINIGUNG Gemeinde..............................................................

Verwaltungsbezirk..................................................

Der Bevölkerungsdienst bestätigt, dass Herr/Frau . . . . . (Name und Vornamen) bei Einreichen seines/ihres Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die Gemeindewahlen erstellte Wählerliste erklärt hat sich zu verpflichten, die Verfassung, die Gesetze des belgischen Volkes und die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu beachten.

Den . . . . . (Datum) Gemeindestempel Unterschrift des Beamten Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 13. Januar 2006 beigefügt zu werden Der Minister des Innern P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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