publié le 20 septembre 2021
Arrêté royal autorisant des personnes qui ne sont pas légalement qualifiées pour exercer l'art de guérir à accomplir certaines analyses de laboratoire dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
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21 SEPTEMBRE 2020. - Arrêté royal autorisant des personnes qui ne sont pas légalement qualifiées pour exercer l'art de guérir à accomplir certaines analyses de laboratoire dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 septembre 2020 autorisant des personnes qui ne sont pas légalement qualifiées pour exercer l'art de guérir à accomplir certaines analyses de laboratoire dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19 (Moniteur belge du 25 septembre 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 21. SEPTEMBER 2020 - Königlicher Erlass zwecks Ermächtigung von zur Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 bestimmte Laboranalysen durchzuführen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19.Januar 1961 zwecks Ermächtigung von zur Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, unter außergewöhnlichen Umständen bestimmte medizinische Handlungen zu verrichten, des Artikels 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. September 2020;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 17. März 2020;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 19. April 2020 zur Erklärung des Zustands einer Epidemie des Coronavirus COVID-19 auf belgischem Staatsgebiet;
In der Erwägung, dass es im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise wichtig ist, über ausreichende Testkapazitäten zu verfügen, um die Ausstiegsstrategie nach den Quarantänemaßnahmen zu unterstützen, ein erneutes Wiederaufflammen der Ansteckungen durch das SARS-CoV-2-Virus einzudämmen und eine Übersterblichkeit zu vermeiden;
In Erwägung der Feststellung, dass die zugelassenen Labore derzeit nicht über ausreichend Testkapazitäten verfügen, um 50.000 bis 60.000 zusätzliche molekulare, Antigen- und serologische Tests durchzuführen.
In Erwägung der Feststellung, dass die Durchführung der vorerwähnten Tests eine den medizinischen Labortechnologen vorbehaltene Handlung ist;
In der Erwägung, dass die COVID-19-Teststrategie eine zeitweilige, aber bedeutende Erhöhung der Personalbestände in den Laboren erforderlich macht;
In Erwägung der Notwendigkeit, schnellstmöglich eine zeitweilige Ausnahmeregelung vorzusehen, damit auch anderes qualifiziertes Personal als medizinische Labortechnologen eingestellt werden kann, um solche Tests unter strengen Bedingungen durchzuführen, damit die Qualität der Pflegeleistung gewährleistet bleibt;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Situation der Epidemie des Coronavirus COVID-19 stellt eine Katastrophensituation dar, die mit einem Mangel an Personal einhergeht, das gesetzlich befugt ist, medizinische Handlungen im Hinblick auf die Labordiagnose der betreffenden Krankheit durchzuführen.
Art. 2 - Folgende Laboranalysen, nämlich Vorbereitung, Durchführung und Ausarbeitung von In-vitro-Analysen von Proben menschlichen Ursprungs, dürfen von Personen durchgeführt werden, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe nicht gesetzlich dazu befugt sind: 1. immunologische Analyse, 2.molekularbiologische Analyse.
Die in Absatz 1 erwähnten Laboranalysen dürfen nur bei Proben durchgeführt werden, die im Rahmen einer eventuellen Ansteckung mit dem COVID-19-Virus entnommen wurden.
Art. 3 - Die in Artikel 2 erwähnten Laboranalysen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie werden unter der Koordination und Verantwortung eines zugelassenen Labors für klinische Biologie durchgeführt, wie erwähnt im Königlichen Erlass vom 3.Dezember 1999 über die Zulassung von Laboren für klinische Biologie durch den für die Volksgesundheit zuständigen Minister. 2. Sie werden von einem Facharzt oder -apotheker für klinische Biologie, der einem in Nr.1 erwähnten zugelassenen Labor angeschlossen ist, unter seiner Aufsicht in Auftrag gegeben. 3. Sie werden von Personen durchgeführt, die Inhaber eines der in Anlage 1 erwähnten Diplome sind.4. Sie werden von Personen durchgeführt, die eine spezifische Ausbildung absolviert haben, um solche Laboranalysen in dem Labor vornehmen zu können, unter dessen Koordination sie diese Laboranalysen durchführen werden.Diese Ausbildung umfasst mindestens die in Anlage 2 erwähnten Aspekte. Die Personen, die die erwähnten Laboranalysen durchführen, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie diese spezifische Ausbildung absolviert haben.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.
Art. 5 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 21. September 2020 PHILIPPE Von Königs wegen:Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK
Anlage 1 Liste der Diplome Folgende Diplominhaber kommen für die Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Laboranalysen in Betracht: - Master der biomedizinischen Wissenschaften, - Master der Biochemie, - Master der Biologie, - Master der Biotechnologie, - Master der Bioingenieurwissenschaften, - Master der Neurowissenschaften, - Master der forensischen Wissenschaften, - Bachelor der Chemie, - Bachelor der Biochemie, - Bachelor der Agrar- und Biotechnologie, - Bachelor der biomedizinischen Labortechnologie, - Bachelor der pharmazeutischen Labortechnologie, - Bachelor der biologischen Labortechnologie, - Bachelor der Bioingenieurwissenschaften.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK
Anlage 2 Aspekte der spezifischen Ausbildung Die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnte spezifische Ausbildung muss mindestens folgende Aspekte behandeln: - allgemeine Grundsätze der Hygiene und Biosicherheit sowie praktische Umsetzung dieser theoretischen Konzepte, - theoretische Grundkenntnisse der molekularen und immunologischen Screening-Technologie und Diagnose, - die für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests erforderlichen praktischen Fertigkeiten.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. September 2020 beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit M. DE BLOCK