publié le 23 août 2007
Arrêté royal instituant des sous-commissions paritaires pour les services des aides familiales et des aides seniors et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
21 JUIN 1999. - Arrêté royal instituant des sous-commissions paritaires pour les services des aides familiales et des aides seniors et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 1999 instituant des sous-commissions paritaires pour les services des aides familiales et des aides seniors et fixant leur dénomination et leur compétence (Moniteur belge du 15 septembre 1999).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 21. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer Unterkommissionen für die Familien- und Seniorenhilfsdienste und zur Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Artikel 8 und 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1971 zur Einrichtung der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhelfer und zur Festlegung der Mitgliederzahl, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. September 1973 und 12. Dezember 1991;
Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste auf die Einrichtung paritätischer Unterkommissionen;
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste über den Zuständigkeitsbereich der paritätischen Unterkommissionen;
Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste über die Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese Kommission;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es beim gegenwärtigen Stand der kollektiven Verhandlungen für notwendig erachtet worden ist, unverzüglich paritätische Unterkommissionen innerhalb der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste einzurichten, um die harmonische Entwicklung der sozialen Konzertierung zu fördern und um sozialer Unruhe vorzubeugen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft » und « Paritätische Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Flämischen Gemeinschaft » genannt, eingerichtet.
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich die von der Wallonischen Region, von der Französischen oder Gemeinsamen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt oder von der Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschussten Dienste.
Die Paritätische Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich die von der Flämischen Gemeinschaft oder von der Flämischen Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt bezuschussten Dienste.
Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste gebilligt werden.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET