Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/06/1999
← Retour vers "Arrêté royal instituant des sous-commissions paritaires pour les services des aides familiales et des aides seniors et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande "
Arrêté royal instituant des sous-commissions paritaires pour les services des aides familiales et des aides seniors et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot oprichting van paritaire subcomités voor de diensten voor gezins- en bejaardenhulp en tot vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
21 JUIN 1999. - Arrêté royal instituant des sous-commissions 21 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot oprichting van paritaire
paritaires pour les services des aides familiales et des aides seniors subcomités voor de diensten voor gezins- en bejaardenhulp en tot
et fixant leur dénomination et leur compétence. - Traduction allemande vaststelling van hun benaming en hun bevoegdheid. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 21 juin 1999 instituant des sous-commissions besluit van 21 juni 1999 tot oprichting van paritaire subcomités voor
paritaires pour les services des aides familiales et des aides seniors de diensten voor gezins- en bejaardenhulp en tot vaststelling van hun
et fixant leur dénomination et leur compétence (Moniteur belge du 15 benaming en hun bevoegdheid (Belgisch Staatsblad van 15 september
septembre 1999). 1999).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in
exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot
institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen
l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6
de la loi du 21 avril 2007. van de wet van 21 april 2007.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
21. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer 21. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Einrichtung paritätischer
Unterkommissionen für die Familien- und Seniorenhilfsdienste und zur Unterkommissionen für die Familien- und Seniorenhilfsdienste und zur
Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit Festlegung ihrer Bezeichnung und Zuständigkeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Aufgrund des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, insbesondere der
Artikel 8 und 37; Artikel 8 und 37;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1971 zur Einrichtung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1971 zur Einrichtung
der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhelfer und der Paritätischen Kommission für die Familien- und Seniorenhelfer und
zur Festlegung der Mitgliederzahl, abgeändert durch die Königlichen zur Festlegung der Mitgliederzahl, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 14. September 1973 und 12. Dezember 1991; Erlasse vom 14. September 1973 und 12. Dezember 1991;
Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Familien- Aufgrund des Antrags der Paritätischen Kommission für die Familien-
und Seniorenhilfsdienste auf die Einrichtung paritätischer und Seniorenhilfsdienste auf die Einrichtung paritätischer
Unterkommissionen; Unterkommissionen;
Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die Aufgrund der Stellungnahme der Paritätischen Kommission für die
Familien- und Seniorenhilfsdienste über den Zuständigkeitsbereich der Familien- und Seniorenhilfsdienste über den Zuständigkeitsbereich der
paritätischen Unterkommissionen; paritätischen Unterkommissionen;
Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen Aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Paritätischen
Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste über die Kommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste über die
Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den paritätischen Billigung der kollektiven Arbeitsabkommen, die in den paritätischen
Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese Kommission; Unterkommissionen abgeschlossen werden, durch diese Kommission;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es beim gegenwärtigen Stand der kollektiven In der Erwägung, dass es beim gegenwärtigen Stand der kollektiven
Verhandlungen für notwendig erachtet worden ist, unverzüglich Verhandlungen für notwendig erachtet worden ist, unverzüglich
paritätische Unterkommissionen innerhalb der Paritätischen Kommission paritätische Unterkommissionen innerhalb der Paritätischen Kommission
für die Familien- und Seniorenhilfsdienste einzurichten, um die für die Familien- und Seniorenhilfsdienste einzurichten, um die
harmonische Entwicklung der sozialen Konzertierung zu fördern und um harmonische Entwicklung der sozialen Konzertierung zu fördern und um
sozialer Unruhe vorzubeugen; sozialer Unruhe vorzubeugen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische Artikel 1 - Es werden paritätische Unterkommissionen, « Paritätische
Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Unterkommission für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der
Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der
Deutschsprachigen Gemeinschaft » und « Paritätische Unterkommission Deutschsprachigen Gemeinschaft » und « Paritätische Unterkommission
für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Flämischen Gemeinschaft für die Familien- und Seniorenhilfsdienste der Flämischen Gemeinschaft
» genannt, eingerichtet. » genannt, eingerichtet.
Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Familien- und Art. 2 - Die Paritätische Unterkommission für die Familien- und
Seniorenhilfsdienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Seniorenhilfsdienste der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen
Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist zuständig für die Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist zuständig für die
Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich die von der Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich die von der
Wallonischen Region, von der Französischen oder Gemeinsamen Wallonischen Region, von der Französischen oder Gemeinsamen
Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt oder von der Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt oder von der
Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschussten Dienste. Deutschsprachigen Gemeinschaft bezuschussten Dienste.
Die Paritätische Unterkommission für die Familien- und Die Paritätische Unterkommission für die Familien- und
Seniorenhilfsdienste der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die Seniorenhilfsdienste der Flämischen Gemeinschaft ist zuständig für die
Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich die von der Arbeitnehmer im Allgemeinen und ihre Arbeitgeber, nämlich die von der
Flämischen Gemeinschaft oder von der Flämischen Flämischen Gemeinschaft oder von der Flämischen
Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt bezuschussten Gemeinschaftskommission der Region Brüssel-Hauptstadt bezuschussten
Dienste. Dienste.
Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1 Art. 3 - Die kollektiven Arbeitsabkommen, die in den durch Artikel 1
eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden, eingerichteten paritätischen Unterkommissionen abgeschlossen werden,
müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Familien- und müssen nicht von der Paritätischen Kommission für die Familien- und
Seniorenhilfsdienste gebilligt werden. Seniorenhilfsdienste gebilligt werden.
Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1999 Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
^