publié le 02 mars 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de 1994 modifiant la nouvelle loi communale
21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de 1994 modifiant la nouvelle loi communale
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du chapitre IV de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi provinciale, les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, les lois sur la milice, coordonnées le 30 avril 1962, ainsi que la nouvelle loi communale, - de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la nouvelle loi communale en vue de renforcer la démocratie communale, - de la loi du 30 juillet 1994 modifiant le titre Ier, chapitre Ier, section 7, sous-section 2, de la nouvelle loi communale, en ce qui concerne le statut pécuniaire du secrétaire communal (Moniteur belge du 26 août 1994, erratum : Moniteur belge du 21 septembre 1994), - du titre IX, chapitre II, section 1re, de la loi du 21 décembre 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1994 pub. 07/03/2012 numac 2012000130 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales et diverses . - Traduction allemande d'extraits fermer portant des dispositions sociales et diverses, - du chapitre Ier et de l'article 3 de la loi du 28 décembre 1994 modifiant la nouvelle loi communale et la loi provinciale (Moniteur belge du 19 janvier 1995, erratum : Moniteur belge du 21 juillet 1995), établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du chapitre IV de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi provinciale, les lois sur l'emploi des langues en matière administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, les lois sur la milice, coordonnées le 30 avril 1962, ainsi que la nouvelle loi communale; - de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la nouvelle loi communale en vue de renforcer la démocratie communale; - de la loi du 30 juillet 1994 modifiant le titre Ier, chapitre Ier, section 7, sous-section 2, de la nouvelle loi communale, en ce qui concerne le statut pécuniaire du secrétaire communal (Moniteur belge du 26 août 1994, erratum : Moniteur belge du 21 septembre 1994); - du titre IX, chapitre II, section 1re, de la loi du 21 décembre 1994Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1994 pub. 07/03/2012 numac 2012000130 source service public federal interieur Loi portant des dispositions sociales et diverses . - Traduction allemande d'extraits fermer portant des dispositions sociales et diverses; - du chapitre Ier et de l'article 3 de la loi du 28 décembre 1994 modifiant la nouvelle loi communale et la loi provinciale (Moniteur belge du 19 janvier 1995, erratum : Moniteur belge du 21 juillet 1995).
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. JULI 1994.- Gesetz zur Abänderung des Provinzialgesetzes, der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten, der am 30.April 1962 koordinierten Milizgesetze sowie des neuen Gemeindegesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IV - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes Art. 12 - In Artikel 71 Nr. 2 des neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni 1988, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, werden die Wörter « Artikel 83quinquies des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen » durch die Wörter « Artikel 83quinquies § 2 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 11. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes im Hinblick auf die Stärkung der kommunalen Demokratie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue Gemeindegesetz eingefügt: « Art. 12bis - Ein Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen, die aus den Gemeinderatswählern ausgesucht wird, welche die Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied erfüllen, und die weder Mitglied des Gemeindepersonals noch Mitglied des Personals des öffentlichen Sozialhilfezentrums der betreffenden Gemeinde ist.
Für die Anwendung von Absatz 1 legt der König die Kriterien zur Bestimmung der Eigenschaft als Ratsmitglied mit einer Behinderung fest.
Die Vertrauensperson verfügt, wenn sie diesen Beistand leistet, über dieselben Mittel und ist denselben Verpflichtungen unterworfen, wie das Ratsmitglied. Sie hat jedoch kein Anrecht auf Anwesenheitsgelder. » Art. 2 - Artikel 71 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text ersetzt : « 6. wer Mitglied des Personals der Gemeinde ist oder von der Gemeinde eine Zulage oder ein Gehalt erhält, mit Ausnahme der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr; » Art. 3 - Artikel 80 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Gemeinderatsmitglieder, die in Artikel 12bis erwähnten Vertrauenspersonen, die Bürgermeister und die Schöffen leisten vor Amtsantritt folgenden Eid: « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. » Art. 4 - Artikel 84 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt ergänzt: « § 2 - Die Gemeinderatsmitglieder können unter den Bedingungen, die in der vom Rat erstellten Geschäftsordnung festgelegt sind, eine Kopie der Urkunden und Schriftstücke bezüglich der Verwaltung der Gemeinde erhalten. In der Geschäftsordnung sind ebenfalls die Bedingungen festgelegt, unter denen Gemeindeeinrichtungen und -dienste zugänglich sind.
Die gegebenenfalls verlangte Gebühr für die Kopie darf den Selbstkostenpreis auf keinen Fall überschreiten. § 3 - Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium schriftlich und mündlich Fragen zu stellen. Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes sind in der Geschäftsordnung festgelegt. » Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 85 - Der Gemeinderat tritt so oft zusammen, wie es die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern, mindestens aber zehn Mal im Jahr. » Art. 6 - Artikel 87 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 87 - § 1 - Ausser in dringenden Fällen ergeht die Einladung an die Mitglieder wenigstens sieben volle Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an ihren Wohnsitz; sie enthält die Tagesordnung. Diese Frist wird für die Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 jedoch auf zwei volle Tage herabgesetzt.
Die Punkte der Tagesordnung müssen mit genügender Deutlichkeit angegeben werden. § 2 - Für jeden Punkt der Tagesordnung werden alle sich darauf beziehenden Schriftstücke den Gemeinderatsmitgliedern ab der Versendung der Tagesordnung vor Ort zur Einsicht bereitgehalten.
In der in Artikel 91 erwähnten Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass der Gemeindesekretär oder die von ihm bestimmten Beamten den Ratsmitgliedern, die es beantragen, technische Auskünfte über die in der Akte befindlichen Schriftstücke erteilen; in diesem Fall werden in der Geschäftsordnung auch die Modalitäten bestimmt, nach denen diese technischen Auskünfte erteilt werden. » Art. 7 - Ein Artikel 87bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 87bis - Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen werden der Öffentlichkeit innerhalb derselben Fristen, wie sie in den Artikeln 87, 96 und 97 Absatz 3 in bezug auf die Einberufung des Gemeinderates vorgesehen sind, durch Anschlag am Gemeindehaus zur Kenntnis gebracht.
Die Presse und interessierte Einwohner der Gemeinde werden auf ihren Antrag hin und innerhalb einer noch laufenden Frist gegen eventuelle Zahlung einer Gebühr, die den Selbstkostenpreis nicht überschreiten darf, von der Tagesordnung des Gemeinderates in Kenntnis gesetzt.
Diese noch laufende Frist gilt nicht für Punkte, die der Tagesordnung nach Versendung der Einladungen gemäss Artikel 87 hinzugefügt werden.
Die Geschäftsordnung kann andere Weisen der Bekanntmachung vorsehen. » Art. 8 - In Artikel 89 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1991, wird das Wort « fünf » durch das Wort « sieben » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 91 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 91 - Der Gemeinderat verabschiedet eine Geschäftsordnung.
Ausser den Bestimmungen, die vorliegendes Gesetz darin festzuhalten vorschreibt, kann diese Ordnung ergänzende Massnahmen in bezug auf die Arbeitsweise des Rates enthalten. » Art. 10 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1991, wird wie folgt ergänzt: « 5. in Disziplinarsachen als Beistand eines Personalmitglieds aufzutreten; 6. als Beauftragter oder Fachmann einer Gewerkschaftsorganisation in einem Verhandlungs- oder Konzertierungsausschuss der Gemeinde aufzutreten.» Art. 11 - Artikel 93 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 93 - Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich.
Unter Vorbehalt von Artikel 96 kann der Gemeinderat im Interesse der öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken gegen diese Öffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschliessen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist. » Art. 12 - Artikel 94 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 94 - Die Sitzung des Gemeinderates ist nicht öffentlich, wenn Personenfragen behandelt werden.
Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Vorsitzende sofort an, dass diese Sache in geheimer Sitzung behandelt wird. » Art. 13 - Artikel 95 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 95 - Ausser in Disziplinarsachen darf die geheime Sitzung erst nach der öffentlichen Sitzung stattfinden.
Wenn es sich während der öffentlichen Sitzung als notwendig erweist, die Untersuchung eines Punktes in geheimer Sitzung fortzuführen, kann die öffentliche Sitzung zu diesem alleinigen Zweck unterbrochen werden. » Art. 14 - Artikel 96 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1989, wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 97 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter wenigstens fünf volle Tage vor der Versammlung überreicht werden; ihnen ist ein Erläuterungsschreiben oder ein Dokument beizufügen, das dem Rat darüber Aufschluss geben kann. Mitgliedern des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums ist es untersagt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter teilt den Ratsmitgliedern die zusätzlichen Punkte der Tagesordnung unverzüglich mit. » Art. 16 - Artikel 100 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 100 - Unbeschadet von Absatz 4 stimmen die Ratsmitglieder mündlich ab.
In der Geschäftsordnung kann ein Abstimmungsverfahren vorgesehen werden, das einer mündlichen Stimmabgabe gleichkommt. Als solche werden die mechanisch ausgelöste namentliche Abstimmung sowie die Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen oder durch Handzeichen betrachtet.
Unbeschadet der Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt die Abstimmung immer mündlich, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es beantragt.
Nur über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen in Ämter, Zurdispositionstellungen, vorbeugende einstweilige Amtsenthebungen im Interesse des Dienstes und Disziplinarstrafen wird in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt.
Der Vorsitzende gibt als letzter seine Stimme ab, wenn er Mitglied des Rates ist.
Der vorangehende Absatz kommt bei geheimen Abstimmungen nicht zur Anwendung. » Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Oktober 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Unterschrift des Protokolls des Gemeinderates erfolgt innerhalb eines Monats nach seiner Verabschiedung durch den Gemeinderat. » Art. 18 - Ein Artikel 108bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 108bis - Das Protokoll gibt in chronologischer Reihenfolge alle Diskussionsgegenstände sowie den weiteren Verlauf der Punkte an, in denen der Rat keinen Beschluss gefasst hat. Im Protokoll werden ebenfalls alle Beschlüsse klar wiedergegeben. » Art. 19 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 120 - § 1 - Der Gemeinderat kann in seiner Mitte Ausschüsse gründen, die mit der Vorbereitung der Besprechungen anlässlich der Gemeinderatssitzungen beauftragt sind.
Die Mitgliedsmandate für jeden Ausschuss werden proportional unter die Fraktionen verteilt, aus denen sich der Gemeinderat zusammensetzt; als eine Fraktion bildend werden die Ratsmitglieder betrachtet, die auf einer selben Liste gewählt wurden oder die auf zwecks Fraktionsbildung angeschlossenen Listen gewählt wurden; die in Artikel 91 erwähnte Geschäftsordnung bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse.
Die Ausschüsse können jederzeit Sachverständige und Interessehabende anhören. § 2 - Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder aller Ausschüsse, die die Verwaltung der Gemeinde betreffen, sowie die Vertreter des Gemeinderates in den Interkommunalen und anderen juristischen Personen, bei denen die Gemeinde Mitglied ist. Er kann diese Mandate zurückziehen. » Art. 20 - Ein Artikel 120bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 120bis - Wenn der Gemeinderat Beiräte einsetzt, regelt er deren Zusammensetzung aufgrund ihrer Aufgaben und bestimmt er die Fälle, in denen die Konsultierung dieser Beiräte Pflicht ist.
Er stellt ihnen die zur Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 30. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung von Titel I Kapitel I Abschnitt 7 Unterabschnitt 2 des neuen Gemeindegesetzes, was das Besoldungsstatut des Gemeindesekretärs betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Artikel 28 § 1 des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die Gehaltstabelle des Sekretärs wird vom Gemeinderat innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt: Pour la consultation du tableau, voir image Die Mindest- und Höchstbeträge der Gehaltstabellen des Sekretärs sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Der König kann diese Beträge innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung jeglichen Erlasses zur Abänderung der Gehaltstabellen für die Dienstgrade des Personals der provinzialen und lokalen Verwaltungen im Belgischen Staatsblatt anpassen.
Was die Gemeinden der Kategorien 1 bis 4 betrifft, bezieht der Sekretär mindestens ein Anfangsgehalt von 686.000 Franken, bis dieser Betrag infolge der periodischen Gehaltserhöhungen, die im Rahmen der Minima und Maxima obenerwähnter Tabelle gewährt werden, überschritten wird.
Was die anderen Gemeinden betrifft, bezieht der Sekretär mindestens ein Anfangsgehalt von 838.000 Franken, bis dieser Betrag infolge der periodischen Gehaltserhöhungen, die im Rahmen der Minima und Maxima obenerwähnter Tabelle gewährt werden, überschritten wird. » Art. 2 - Als Übergangsmassnahme wird den Sekretären, für die infolge eines Kategoriewechsels oder aufgrund persönlicher Anrechte eine höhere Gehaltstabelle galt, die neue Gehaltstabelle zuerkannt, die der ihnen zugewiesenen Kategorie entspricht.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes L. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 4 - Annexe 4 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IX. - Sonstige Bestimmungen (...) KAPITEL II. - Innere Angelegenheiten Abschnitt 1. - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes Art. 152 - Artikel 140 des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 eingefügt: « Für den Beitrag zum Gehalt erfolgt dieser Abzug auf die vom König festgelegte Art und Weise mittels monatlicher Vorschüsse.» 2. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes desselben Gesetzes] (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen E. DI RUPO Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Minister der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt J. SANTKIN Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES 28. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes und des Provinzialgesetzes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I. - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes Artikel 1 - Titel XIII des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März 1991, wird durch einen Artikel 280bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 280bis - Der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt übt die Befugnisse aus, die dem Provinzgouverneur durch die Artikel 9, 10, 13 Absatz 1, 22, 77, 80, 83, 102, 175, 191, 193, 228, 229, 289 und 290 zuerkannt werden.
Artikel 79 findet Anwendung auf die Personalmitglieder, die unter der Leitung des Gouverneurs oder des Vizegouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt stehen. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE