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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales de 1994 modifiant la nouvelle loi communale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1994 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 21 JANUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de dispositions légales de 1994 modifiant la officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van 1994 tot
nouvelle loi communale wijziging van de nieuwe gemeentewet
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- du chapitre IV de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi - van hoofdstuk IV van de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de
provinciale, les lois sur l'emploi des langues en matière provinciewet, de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken,
administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, les lois sur la gecoördineerd op 18 juli 1966, de dienstplichtwetten, gecoördineerd op
milice, coordonnées le 30 avril 1962, ainsi que la nouvelle loi 30 april 1962, alsook de nieuwe gemeentewet,
communale, - de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la nouvelle loi communale en - van de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
vue de renforcer la démocratie communale, met het oog op de versterking van de gemeentelijke democratie,
- de la loi du 30 juillet 1994 modifiant le titre Ier, chapitre Ier, - van de wet van 30 juli 1994 tot wijziging van titel I, hoofdstuk I,
section 7, sous-section 2, de la nouvelle loi communale, en ce qui afdeling 7, onderafdeling 2, van de nieuwe gemeentewet, wat de
concerne le statut pécuniaire du secrétaire communal (Moniteur belge bezoldigingsregeling van de gemeentesecretaris betreft (Belgisch
du 26 août 1994, erratum : Moniteur belge du 21 septembre 1994), Staatsblad van 26 augustus 1994, erratum : Belgisch Staatsblad van 21
september 1994),
- du titre IX, chapitre II, section 1re, de la loi du 21 décembre 1994 - van titel IX, hoofdstuk II, afdeling 1, van de wet van 21 december
portant des dispositions sociales et diverses, 1994 houdende sociale en diverse bepalingen,
- du chapitre Ier et de l'article 3 de la loi du 28 décembre 1994 - van hoofdstuk I en artikel 3 van de wet van 28 december 1994 tot
modifiant la nouvelle loi communale et la loi provinciale (Moniteur wijziging van de nieuwe gemeentewet en van de provinciewet (Belgisch
belge du 19 janvier 1995, erratum : Moniteur belge du 21 juillet Staatsblad van 19 januari 1995, erratum : Belgisch Staatsblad van 21
1995), juli 1995),
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- du chapitre IV de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la loi - van hoofdstuk IV van de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de
provinciale, les lois sur l'emploi des langues en matière provinciewet, de wetten op het gebruik van de talen in bestuurszaken,
administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, les lois sur la gecoördineerd op 18 juli 1966, de dienstplichtwetten, gecoördineerd op
milice, coordonnées le 30 avril 1962, ainsi que la nouvelle loi 30 april 1962, alsook de nieuwe gemeentewet;
communale; - de la loi du 11 juillet 1994 modifiant la nouvelle loi communale en - van de wet van 11 juli 1994 tot wijziging van de nieuwe gemeentewet
vue de renforcer la démocratie communale; met het oog op de versterking van de gemeentelijke democratie;
- de la loi du 30 juillet 1994 modifiant le titre Ier, chapitre Ier, - van de wet van 30 juli 1994 tot wijziging van titel I, hoofdstuk I,
section 7, sous-section 2, de la nouvelle loi communale, en ce qui afdeling 7, onderafdeling 2, van de nieuwe gemeentewet, wat de
concerne le statut pécuniaire du secrétaire communal (Moniteur belge bezoldigingsregeling van de gemeentesecretaris betreft (Belgisch
du 26 août 1994, erratum : Moniteur belge du 21 septembre 1994); Staatsblad van 26 augustus 1994, erratum : Belgisch Staatsblad van 21
september 1994);
- du titre IX, chapitre II, section 1re, de la loi du 21 décembre 1994 - van titel IX, hoofdstuk II, afdeling 1, van de wet van 21 december
portant des dispositions sociales et diverses; 1994 houdende sociale en diverse bepalingen;
- du chapitre Ier et de l'article 3 de la loi du 28 décembre 1994 - van hoofdstuk I en artikel 3 van de wet van 28 december 1994 tot
modifiant la nouvelle loi communale et la loi provinciale (Moniteur wijziging van de nieuwe gemeentewet en van de provinciewet (Belgisch
belge du 19 janvier 1995, erratum : Moniteur belge du 21 juillet Staatsblad van 19 januari 1995, erratum : Belgisch Staatsblad van 21
1995). juli 1995).

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000. Gegeven te Brusssel, 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
11. JULI 1994. - Gesetz zur Abänderung des Provinzialgesetzes, der am 11. JULI 1994. - Gesetz zur Abänderung des Provinzialgesetzes, der am
18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten, der am 30. April 1962 koordinierten Verwaltungsangelegenheiten, der am 30. April 1962 koordinierten
Milizgesetze sowie des neuen Gemeindegesetzes Milizgesetze sowie des neuen Gemeindegesetzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL IV - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes KAPITEL IV - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes
Art. 12 - In Artikel 71 Nr. 2 des neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni Art. 12 - In Artikel 71 Nr. 2 des neuen Gemeindegesetzes vom 24. Juni
1988, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur 1988, abgeändert durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 zur
Vollendung der föderalen Staatsstruktur, werden die Wörter « Artikel Vollendung der föderalen Staatsstruktur, werden die Wörter « Artikel
83quinquies des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der 83quinquies des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen » durch die Wörter « Artikel 83quinquies § 2 des Institutionen » durch die Wörter « Artikel 83quinquies § 2 des
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen » Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen »
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
11. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes im 11. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes im
Hinblick Hinblick
auf die Stärkung der kommunalen Demokratie auf die Stärkung der kommunalen Demokratie
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue Artikel 1 - Ein Artikel 12bis mit folgendem Wortlaut wird in das neue
Gemeindegesetz eingefügt: Gemeindegesetz eingefügt:
« Art. 12bis - Ein Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein « Art. 12bis - Ein Ratsmitglied, das wegen einer Behinderung sein
Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses Mandat nicht alleine ausüben kann, kann sich für die Ausübung dieses
Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen, die aus den Mandats von einer Vertrauensperson beistehen lassen, die aus den
Gemeinderatswählern ausgesucht wird, welche die Gemeinderatswählern ausgesucht wird, welche die
Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied Wählbarkeitsbedingungen für das Mandat als Gemeinderatsmitglied
erfüllen, und die weder Mitglied des Gemeindepersonals noch Mitglied erfüllen, und die weder Mitglied des Gemeindepersonals noch Mitglied
des Personals des öffentlichen Sozialhilfezentrums der betreffenden des Personals des öffentlichen Sozialhilfezentrums der betreffenden
Gemeinde ist. Gemeinde ist.
Für die Anwendung von Absatz 1 legt der König die Kriterien zur Für die Anwendung von Absatz 1 legt der König die Kriterien zur
Bestimmung der Eigenschaft als Ratsmitglied mit einer Behinderung Bestimmung der Eigenschaft als Ratsmitglied mit einer Behinderung
fest. fest.
Die Vertrauensperson verfügt, wenn sie diesen Beistand leistet, über Die Vertrauensperson verfügt, wenn sie diesen Beistand leistet, über
dieselben Mittel und ist denselben Verpflichtungen unterworfen, wie dieselben Mittel und ist denselben Verpflichtungen unterworfen, wie
das Ratsmitglied. Sie hat jedoch kein Anrecht auf Anwesenheitsgelder. das Ratsmitglied. Sie hat jedoch kein Anrecht auf Anwesenheitsgelder.
» »
Art. 2 - Artikel 71 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text Art. 2 - Artikel 71 Nr. 6 desselben Gesetzes wird durch folgenden Text
ersetzt : ersetzt :
« 6. wer Mitglied des Personals der Gemeinde ist oder von der Gemeinde « 6. wer Mitglied des Personals der Gemeinde ist oder von der Gemeinde
eine Zulage oder ein Gehalt erhält, mit Ausnahme der Mitglieder der eine Zulage oder ein Gehalt erhält, mit Ausnahme der Mitglieder der
freiwilligen Feuerwehr; » freiwilligen Feuerwehr; »
Art. 3 - Artikel 80 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 3 - Artikel 80 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Die Gemeinderatsmitglieder, die in Artikel 12bis erwähnten « Die Gemeinderatsmitglieder, die in Artikel 12bis erwähnten
Vertrauenspersonen, die Bürgermeister und die Schöffen leisten vor Vertrauenspersonen, die Bürgermeister und die Schöffen leisten vor
Amtsantritt folgenden Eid: Amtsantritt folgenden Eid:
« Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den « Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den
Gesetzen des belgischen Volkes. » Gesetzen des belgischen Volkes. »
Art. 4 - Artikel 84 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1 Art. 4 - Artikel 84 desselben Gesetzes, dessen jetziger Text § 1
bilden wird, wird wie folgt ergänzt: bilden wird, wird wie folgt ergänzt:
« § 2 - Die Gemeinderatsmitglieder können unter den Bedingungen, die « § 2 - Die Gemeinderatsmitglieder können unter den Bedingungen, die
in der vom Rat erstellten Geschäftsordnung festgelegt sind, eine Kopie in der vom Rat erstellten Geschäftsordnung festgelegt sind, eine Kopie
der Urkunden und Schriftstücke bezüglich der Verwaltung der Gemeinde der Urkunden und Schriftstücke bezüglich der Verwaltung der Gemeinde
erhalten. In der Geschäftsordnung sind ebenfalls die Bedingungen erhalten. In der Geschäftsordnung sind ebenfalls die Bedingungen
festgelegt, unter denen Gemeindeeinrichtungen und -dienste zugänglich festgelegt, unter denen Gemeindeeinrichtungen und -dienste zugänglich
sind. sind.
Die gegebenenfalls verlangte Gebühr für die Kopie darf den Die gegebenenfalls verlangte Gebühr für die Kopie darf den
Selbstkostenpreis auf keinen Fall überschreiten. Selbstkostenpreis auf keinen Fall überschreiten.
§ 3 - Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht, dem Bürgermeister- § 3 - Die Gemeinderatsmitglieder haben das Recht, dem Bürgermeister-
und Schöffenkollegium schriftlich und mündlich Fragen zu stellen. Die und Schöffenkollegium schriftlich und mündlich Fragen zu stellen. Die
Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes sind in der Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes sind in der
Geschäftsordnung festgelegt. » Geschäftsordnung festgelegt. »
Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 85 - Der Gemeinderat tritt so oft zusammen, wie es die in « Art. 85 - Der Gemeinderat tritt so oft zusammen, wie es die in
seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern, seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern,
mindestens aber zehn Mal im Jahr. » mindestens aber zehn Mal im Jahr. »
Art. 6 - Artikel 87 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 87 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 87 - § 1 - Ausser in dringenden Fällen ergeht die Einladung an « Art. 87 - § 1 - Ausser in dringenden Fällen ergeht die Einladung an
die Mitglieder wenigstens sieben volle Tage vor dem Versammlungsdatum die Mitglieder wenigstens sieben volle Tage vor dem Versammlungsdatum
schriftlich an ihren Wohnsitz; sie enthält die Tagesordnung. Diese schriftlich an ihren Wohnsitz; sie enthält die Tagesordnung. Diese
Frist wird für die Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 jedoch auf zwei Frist wird für die Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 jedoch auf zwei
volle Tage herabgesetzt. volle Tage herabgesetzt.
Die Punkte der Tagesordnung müssen mit genügender Deutlichkeit Die Punkte der Tagesordnung müssen mit genügender Deutlichkeit
angegeben werden. angegeben werden.
§ 2 - Für jeden Punkt der Tagesordnung werden alle sich darauf § 2 - Für jeden Punkt der Tagesordnung werden alle sich darauf
beziehenden Schriftstücke den Gemeinderatsmitgliedern ab der beziehenden Schriftstücke den Gemeinderatsmitgliedern ab der
Versendung der Tagesordnung vor Ort zur Einsicht bereitgehalten. Versendung der Tagesordnung vor Ort zur Einsicht bereitgehalten.
In der in Artikel 91 erwähnten Geschäftsordnung kann vorgesehen In der in Artikel 91 erwähnten Geschäftsordnung kann vorgesehen
werden, dass der Gemeindesekretär oder die von ihm bestimmten Beamten werden, dass der Gemeindesekretär oder die von ihm bestimmten Beamten
den Ratsmitgliedern, die es beantragen, technische Auskünfte über die den Ratsmitgliedern, die es beantragen, technische Auskünfte über die
in der Akte befindlichen Schriftstücke erteilen; in diesem Fall werden in der Akte befindlichen Schriftstücke erteilen; in diesem Fall werden
in der Geschäftsordnung auch die Modalitäten bestimmt, nach denen in der Geschäftsordnung auch die Modalitäten bestimmt, nach denen
diese technischen Auskünfte erteilt werden. » diese technischen Auskünfte erteilt werden. »
Art. 7 - Ein Artikel 87bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 7 - Ein Artikel 87bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 87bis - Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der « Art. 87bis - Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der
Gemeinderatssitzungen werden der Öffentlichkeit innerhalb derselben Gemeinderatssitzungen werden der Öffentlichkeit innerhalb derselben
Fristen, wie sie in den Artikeln 87, 96 und 97 Absatz 3 in bezug auf Fristen, wie sie in den Artikeln 87, 96 und 97 Absatz 3 in bezug auf
die Einberufung des Gemeinderates vorgesehen sind, durch Anschlag am die Einberufung des Gemeinderates vorgesehen sind, durch Anschlag am
Gemeindehaus zur Kenntnis gebracht. Gemeindehaus zur Kenntnis gebracht.
Die Presse und interessierte Einwohner der Gemeinde werden auf ihren Die Presse und interessierte Einwohner der Gemeinde werden auf ihren
Antrag hin und innerhalb einer noch laufenden Frist gegen eventuelle Antrag hin und innerhalb einer noch laufenden Frist gegen eventuelle
Zahlung einer Gebühr, die den Selbstkostenpreis nicht überschreiten Zahlung einer Gebühr, die den Selbstkostenpreis nicht überschreiten
darf, von der Tagesordnung des Gemeinderates in Kenntnis gesetzt. darf, von der Tagesordnung des Gemeinderates in Kenntnis gesetzt.
Diese noch laufende Frist gilt nicht für Punkte, die der Tagesordnung Diese noch laufende Frist gilt nicht für Punkte, die der Tagesordnung
nach Versendung der Einladungen gemäss Artikel 87 hinzugefügt werden. nach Versendung der Einladungen gemäss Artikel 87 hinzugefügt werden.
Die Geschäftsordnung kann andere Weisen der Bekanntmachung vorsehen. » Die Geschäftsordnung kann andere Weisen der Bekanntmachung vorsehen. »
Art. 8 - In Artikel 89 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 8 - In Artikel 89 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 19. Juli 1991, wird das Wort « fünf » durch das Wort « das Gesetz vom 19. Juli 1991, wird das Wort « fünf » durch das Wort «
sieben » ersetzt. sieben » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 91 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 91 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 91 - Der Gemeinderat verabschiedet eine Geschäftsordnung. « Art. 91 - Der Gemeinderat verabschiedet eine Geschäftsordnung.
Ausser den Bestimmungen, die vorliegendes Gesetz darin festzuhalten Ausser den Bestimmungen, die vorliegendes Gesetz darin festzuhalten
vorschreibt, kann diese Ordnung ergänzende Massnahmen in bezug auf die vorschreibt, kann diese Ordnung ergänzende Massnahmen in bezug auf die
Arbeitsweise des Rates enthalten. » Arbeitsweise des Rates enthalten. »
Art. 10 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Mai 1991, wird wie folgt ergänzt: Gesetz vom 24. Mai 1991, wird wie folgt ergänzt:
« 5. in Disziplinarsachen als Beistand eines Personalmitglieds « 5. in Disziplinarsachen als Beistand eines Personalmitglieds
aufzutreten; aufzutreten;
6. als Beauftragter oder Fachmann einer Gewerkschaftsorganisation in 6. als Beauftragter oder Fachmann einer Gewerkschaftsorganisation in
einem Verhandlungs- oder Konzertierungsausschuss der Gemeinde einem Verhandlungs- oder Konzertierungsausschuss der Gemeinde
aufzutreten. » aufzutreten. »
Art. 11 - Artikel 93 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 93 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 93 - Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. « Art. 93 - Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich.
Unter Vorbehalt von Artikel 96 kann der Gemeinderat im Interesse der Unter Vorbehalt von Artikel 96 kann der Gemeinderat im Interesse der
öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken gegen diese öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken gegen diese
Öffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Öffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
beschliessen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist. » beschliessen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist. »
Art. 12 - Artikel 94 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 12 - Artikel 94 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 94 - Die Sitzung des Gemeinderates ist nicht öffentlich, wenn « Art. 94 - Die Sitzung des Gemeinderates ist nicht öffentlich, wenn
Personenfragen behandelt werden. Personenfragen behandelt werden.
Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Vorsitzende Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Vorsitzende
sofort an, dass diese Sache in geheimer Sitzung behandelt wird. » sofort an, dass diese Sache in geheimer Sitzung behandelt wird. »
Art. 13 - Artikel 95 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 13 - Artikel 95 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 95 - Ausser in Disziplinarsachen darf die geheime Sitzung erst « Art. 95 - Ausser in Disziplinarsachen darf die geheime Sitzung erst
nach der öffentlichen Sitzung stattfinden. nach der öffentlichen Sitzung stattfinden.
Wenn es sich während der öffentlichen Sitzung als notwendig erweist, Wenn es sich während der öffentlichen Sitzung als notwendig erweist,
die Untersuchung eines Punktes in geheimer Sitzung fortzuführen, kann die Untersuchung eines Punktes in geheimer Sitzung fortzuführen, kann
die öffentliche Sitzung zu diesem alleinigen Zweck unterbrochen die öffentliche Sitzung zu diesem alleinigen Zweck unterbrochen
werden. » werden. »
Art. 14 - Artikel 96 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 14 - Artikel 96 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Mai 1989, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. Mai 1989, wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 97 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 15 - Artikel 97 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt: Bestimmungen ersetzt:
« Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem « Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter wenigstens fünf volle Tage Bürgermeister oder seinem Stellvertreter wenigstens fünf volle Tage
vor der Versammlung überreicht werden; ihnen ist ein vor der Versammlung überreicht werden; ihnen ist ein
Erläuterungsschreiben oder ein Dokument beizufügen, das dem Rat Erläuterungsschreiben oder ein Dokument beizufügen, das dem Rat
darüber Aufschluss geben kann. Mitgliedern des Bürgermeister- und darüber Aufschluss geben kann. Mitgliedern des Bürgermeister- und
Schöffenkollegiums ist es untersagt, von dieser Möglichkeit Gebrauch Schöffenkollegiums ist es untersagt, von dieser Möglichkeit Gebrauch
zu machen. zu machen.
Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter teilt den Ratsmitgliedern Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter teilt den Ratsmitgliedern
die zusätzlichen Punkte der Tagesordnung unverzüglich mit. » die zusätzlichen Punkte der Tagesordnung unverzüglich mit. »
Art. 16 - Artikel 100 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 16 - Artikel 100 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 24. Mai 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 24. Mai 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 100 - Unbeschadet von Absatz 4 stimmen die Ratsmitglieder « Art. 100 - Unbeschadet von Absatz 4 stimmen die Ratsmitglieder
mündlich ab. mündlich ab.
In der Geschäftsordnung kann ein Abstimmungsverfahren vorgesehen In der Geschäftsordnung kann ein Abstimmungsverfahren vorgesehen
werden, das einer mündlichen Stimmabgabe gleichkommt. Als solche werden, das einer mündlichen Stimmabgabe gleichkommt. Als solche
werden die mechanisch ausgelöste namentliche Abstimmung sowie die werden die mechanisch ausgelöste namentliche Abstimmung sowie die
Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen oder durch Handzeichen Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen oder durch Handzeichen
betrachtet. betrachtet.
Unbeschadet der Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt die Unbeschadet der Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt die
Abstimmung immer mündlich, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder Abstimmung immer mündlich, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder
es beantragt. es beantragt.
Nur über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen in Ämter, Nur über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen in Ämter,
Zurdispositionstellungen, vorbeugende einstweilige Amtsenthebungen im Zurdispositionstellungen, vorbeugende einstweilige Amtsenthebungen im
Interesse des Dienstes und Disziplinarstrafen wird in geheimer Interesse des Dienstes und Disziplinarstrafen wird in geheimer
Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt. Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt.
Der Vorsitzende gibt als letzter seine Stimme ab, wenn er Mitglied des Der Vorsitzende gibt als letzter seine Stimme ab, wenn er Mitglied des
Rates ist. Rates ist.
Der vorangehende Absatz kommt bei geheimen Abstimmungen nicht zur Der vorangehende Absatz kommt bei geheimen Abstimmungen nicht zur
Anwendung. » Anwendung. »
Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 108 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 17. Oktober 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt: vom 17. Oktober 1990, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die Unterschrift des Protokolls des Gemeinderates erfolgt innerhalb « Die Unterschrift des Protokolls des Gemeinderates erfolgt innerhalb
eines Monats nach seiner Verabschiedung durch den Gemeinderat. » eines Monats nach seiner Verabschiedung durch den Gemeinderat. »
Art. 18 - Ein Artikel 108bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 18 - Ein Artikel 108bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 108bis - Das Protokoll gibt in chronologischer Reihenfolge alle « Art. 108bis - Das Protokoll gibt in chronologischer Reihenfolge alle
Diskussionsgegenstände sowie den weiteren Verlauf der Punkte an, in Diskussionsgegenstände sowie den weiteren Verlauf der Punkte an, in
denen der Rat keinen Beschluss gefasst hat. Im Protokoll werden denen der Rat keinen Beschluss gefasst hat. Im Protokoll werden
ebenfalls alle Beschlüsse klar wiedergegeben. » ebenfalls alle Beschlüsse klar wiedergegeben. »
Art. 19 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 19 - Artikel 120 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 120 - § 1 - Der Gemeinderat kann in seiner Mitte Ausschüsse « Art. 120 - § 1 - Der Gemeinderat kann in seiner Mitte Ausschüsse
gründen, die mit der Vorbereitung der Besprechungen anlässlich der gründen, die mit der Vorbereitung der Besprechungen anlässlich der
Gemeinderatssitzungen beauftragt sind. Gemeinderatssitzungen beauftragt sind.
Die Mitgliedsmandate für jeden Ausschuss werden proportional unter die Die Mitgliedsmandate für jeden Ausschuss werden proportional unter die
Fraktionen verteilt, aus denen sich der Gemeinderat zusammensetzt; als Fraktionen verteilt, aus denen sich der Gemeinderat zusammensetzt; als
eine Fraktion bildend werden die Ratsmitglieder betrachtet, die auf eine Fraktion bildend werden die Ratsmitglieder betrachtet, die auf
einer selben Liste gewählt wurden oder die auf zwecks Fraktionsbildung einer selben Liste gewählt wurden oder die auf zwecks Fraktionsbildung
angeschlossenen Listen gewählt wurden; die in Artikel 91 erwähnte angeschlossenen Listen gewählt wurden; die in Artikel 91 erwähnte
Geschäftsordnung bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und Geschäftsordnung bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und
Arbeitsweise der Ausschüsse. Arbeitsweise der Ausschüsse.
Die Ausschüsse können jederzeit Sachverständige und Interessehabende Die Ausschüsse können jederzeit Sachverständige und Interessehabende
anhören. anhören.
§ 2 - Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder aller Ausschüsse, die die § 2 - Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder aller Ausschüsse, die die
Verwaltung der Gemeinde betreffen, sowie die Vertreter des Verwaltung der Gemeinde betreffen, sowie die Vertreter des
Gemeinderates in den Interkommunalen und anderen juristischen Gemeinderates in den Interkommunalen und anderen juristischen
Personen, bei denen die Gemeinde Mitglied ist. Er kann diese Mandate Personen, bei denen die Gemeinde Mitglied ist. Er kann diese Mandate
zurückziehen. » zurückziehen. »
Art. 20 - Ein Artikel 120bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Art. 20 - Ein Artikel 120bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe
Gesetz eingefügt: Gesetz eingefügt:
« Art. 120bis - Wenn der Gemeinderat Beiräte einsetzt, regelt er deren « Art. 120bis - Wenn der Gemeinderat Beiräte einsetzt, regelt er deren
Zusammensetzung aufgrund ihrer Aufgaben und bestimmt er die Fälle, in Zusammensetzung aufgrund ihrer Aufgaben und bestimmt er die Fälle, in
denen die Konsultierung dieser Beiräte Pflicht ist. denen die Konsultierung dieser Beiräte Pflicht ist.
Er stellt ihnen die zur Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel Er stellt ihnen die zur Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel
zur Verfügung. » zur Verfügung. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994 Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
30. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung von Titel I Kapitel I Abschnitt 30. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung von Titel I Kapitel I Abschnitt
7 Unterabschnitt 2 des neuen Gemeindegesetzes, was das 7 Unterabschnitt 2 des neuen Gemeindegesetzes, was das
Besoldungsstatut des Gemeindesekretärs betrifft Besoldungsstatut des Gemeindesekretärs betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Artikel 28 § 1 des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt Artikel 1 - Artikel 28 § 1 des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« § 1 - Die Gehaltstabelle des Sekretärs wird vom Gemeinderat « § 1 - Die Gehaltstabelle des Sekretärs wird vom Gemeinderat
innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt: innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt:
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Die Mindest- und Höchstbeträge der Gehaltstabellen des Sekretärs sind Die Mindest- und Höchstbeträge der Gehaltstabellen des Sekretärs sind
an den Schwellenindex 138,01 gebunden. an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Der König kann diese Beträge innerhalb von drei Monaten nach der Der König kann diese Beträge innerhalb von drei Monaten nach der
Veröffentlichung jeglichen Erlasses zur Abänderung der Gehaltstabellen Veröffentlichung jeglichen Erlasses zur Abänderung der Gehaltstabellen
für die Dienstgrade des Personals der provinzialen und lokalen für die Dienstgrade des Personals der provinzialen und lokalen
Verwaltungen im Belgischen Staatsblatt anpassen. Verwaltungen im Belgischen Staatsblatt anpassen.
Was die Gemeinden der Kategorien 1 bis 4 betrifft, bezieht der Was die Gemeinden der Kategorien 1 bis 4 betrifft, bezieht der
Sekretär mindestens ein Anfangsgehalt von 686.000 Franken, bis dieser Sekretär mindestens ein Anfangsgehalt von 686.000 Franken, bis dieser
Betrag infolge der periodischen Gehaltserhöhungen, die im Rahmen der Betrag infolge der periodischen Gehaltserhöhungen, die im Rahmen der
Minima und Maxima obenerwähnter Tabelle gewährt werden, überschritten Minima und Maxima obenerwähnter Tabelle gewährt werden, überschritten
wird. wird.
Was die anderen Gemeinden betrifft, bezieht der Sekretär mindestens Was die anderen Gemeinden betrifft, bezieht der Sekretär mindestens
ein Anfangsgehalt von 838.000 Franken, bis dieser Betrag infolge der ein Anfangsgehalt von 838.000 Franken, bis dieser Betrag infolge der
periodischen Gehaltserhöhungen, die im Rahmen der Minima und Maxima periodischen Gehaltserhöhungen, die im Rahmen der Minima und Maxima
obenerwähnter Tabelle gewährt werden, überschritten wird. » obenerwähnter Tabelle gewährt werden, überschritten wird. »
Art. 2 - Als Übergangsmassnahme wird den Sekretären, für die infolge Art. 2 - Als Übergangsmassnahme wird den Sekretären, für die infolge
eines Kategoriewechsels oder aufgrund persönlicher Anrechte eine eines Kategoriewechsels oder aufgrund persönlicher Anrechte eine
höhere Gehaltstabelle galt, die neue Gehaltstabelle zuerkannt, die der höhere Gehaltstabelle galt, die neue Gehaltstabelle zuerkannt, die der
ihnen zugewiesenen Kategorie entspricht. ihnen zugewiesenen Kategorie entspricht.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 1994 Gegeben zu Brüssel, den 30. Juli 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
L. TOBBACK L. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend: Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 4 - Annexe 4 Bijlage 4 - Annexe 4
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger 21. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL IX. - Sonstige Bestimmungen TITEL IX. - Sonstige Bestimmungen
(...) (...)
KAPITEL II. - Innere Angelegenheiten KAPITEL II. - Innere Angelegenheiten
Abschnitt 1. - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes Abschnitt 1. - Abänderung des neuen Gemeindegesetzes
Art. 152 - Artikel 140 des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt Art. 152 - Artikel 140 des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 eingefügt: 1. Folgender Absatz wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 eingefügt:
« Für den Beitrag zum Gehalt erfolgt dieser Abzug auf die vom König « Für den Beitrag zum Gehalt erfolgt dieser Abzug auf die vom König
festgelegte Art und Weise mittels monatlicher Vorschüsse. » festgelegte Art und Weise mittels monatlicher Vorschüsse. »
2. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes 2. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes
desselben Gesetzes] desselben Gesetzes]
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994 Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen Der Minister des Verkehrswesens und der Öffentlichen Unternehmen
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten Der Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten
M. WATHELET M. WATHELET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
Ph. MAYSTADT Ph. MAYSTADT
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft
A. BOURGEOIS A. BOURGEOIS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt Der Minister der Volksgesundheit und der Umwelt
J. SANTKIN J. SANTKIN
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
WATHELET WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 5 - Annexe 5 Bijlage 5 - Annexe 5
MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
28. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes 28. DEZEMBER 1994 - Gesetz zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes
und des Provinzialgesetzes und des Provinzialgesetzes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I. - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes KAPITEL I. - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes
Artikel 1 - Titel XIII des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Artikel 1 - Titel XIII des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. März
1991, wird durch einen Artikel 280bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1991, wird durch einen Artikel 280bis mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Art. 280bis - Der Gouverneur des Verwaltungsbezirks « Art. 280bis - Der Gouverneur des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt übt die Befugnisse aus, die dem Provinzgouverneur Brüssel-Hauptstadt übt die Befugnisse aus, die dem Provinzgouverneur
durch die Artikel 9, 10, 13 Absatz 1, 22, 77, 80, 83, 102, 175, 191, durch die Artikel 9, 10, 13 Absatz 1, 22, 77, 80, 83, 102, 175, 191,
193, 228, 229, 289 und 290 zuerkannt werden. 193, 228, 229, 289 und 290 zuerkannt werden.
Artikel 79 findet Anwendung auf die Personalmitglieder, die unter der Artikel 79 findet Anwendung auf die Personalmitglieder, die unter der
Leitung des Gouverneurs oder des Vizegouverneurs des Leitung des Gouverneurs oder des Vizegouverneurs des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt stehen. » Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt stehen. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 1994 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 1994
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. WATHELET M. WATHELET
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 januari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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