publié le 04 avril 2002
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2001 portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de Bruxelles-Capitale
21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/07/2001 pub. 31/08/2001 numac 2001003390 source ministere des finances Loi portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de BruxellesCapitale fermer portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de Bruxelles-Capitale
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/07/2001 pub. 31/08/2001 numac 2001003390 source ministere des finances Loi portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de BruxellesCapitale fermer portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de Bruxelles-Capitale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2001Documents pertinents retrouvés type loi prom. 13/07/2001 pub. 31/08/2001 numac 2001003390 source ministere des finances Loi portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de BruxellesCapitale fermer portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de Bruxelles-Capitale.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe MINISTERIUM DER FINANZEN 13. JULI 2001 - Gesetz zur Festlegung verschiedener institutioneller Reformen in Bezug auf die lokalen Institutionen der Region Brüssel-Hauptstadt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 279 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. März 1991 und 27. Januar 1999, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 und einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Ist in einer Gemeinde der Bürgermeister gemäss Artikel 13 Absatz 1 vorgeschlagen worden und die ihn betreffende Vorschlagsurkunde von mindestens einem Gewählten französischer Sprachzugehörigkeit und mindestens einem Gewählten niederländischer Sprachzugehörigkeit unterzeichnet worden, muss mindestens ein Schöffe der französischen Sprachgruppe und mindestens ein Schöffe der niederländischen Sprachgruppe angehören. Dieser Verpflichtung kann durch Anwendung von § 1 nachgekommen werden. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn der Präsident des Rates des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Sprachgruppe angehört, die der im Kollegium nicht vertretenen Sprachgruppe entspricht. § 3 - Die Sprachzugehörigkeit der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Schöffen, Gewählten und Präsidenten der Räte der öffentlichen Sozialhilfezentren wird gemäss Artikel 23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes festgelegt. Die Sprachzugehörigkeitserklärung kann in den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates, in den Wahlvorschlägen für die Wahl des Sozialhilferates, in der Vorschlagsurkunde eines jeden Schöffen und - vor der Wahl des Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums - in der Sitzung des Sozialhilferates, in deren Verlauf dieser Präsident gewählt wird, abgegeben werden. Ferner kann die Sprachzugehörigkeitserklärung bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten Gemeindewahlen nach denjenigen vom 8. Oktober 2000 von Gemeinderatsmitgliedern bis zu der in § 1 vorgesehenen Sitzung des Rates abgegeben werden. » Art. 3 - In Artikel 23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, wird zwischen Absatz 1 und 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Niemand darf gleichzeitig zwei Sprachzugehörigkeitserklärungen abgeben, die eine über die Zugehörigkeit zur französischen Sprache, die andere über die Zugehörigkeit zur niederländischen Sprache; tut er es doch, sind die Sprachzugehörigkeitserklärungen nichtig. Gibt eine Person nacheinander verschiedene Sprachzugehörigkeitserklärungenab, geht ihre Sprachzugehörigkeit allein aus der ersten Erklärung gültig hervor. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten Gemeindewahlen nach denjenigen vom 8. Oktober 2000 geht die Sprachzugehörigkeit jedoch allein aus der zuletzt abgegebenen Erklärung gültig hervor. » Art. 4 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein neuer Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - § 1 - Die Polizeiräte der Zonen des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt müssen mindestens die folgende Anzahl Mitglieder der niederländischen Sprachgruppe umfassen: - zwei für die Zone Uccle/Ukkel, Auderghem/Oudergem und Watermael-Boitsfort/Watermaal-Bosvoorde, - vier für die Zone Anderlecht, Forest/Vorst und Saint-Gilles/Sint-Gillis, - drei für die Zone Molenbeek-Saint-Jean/Sint-Jans-Molenbeek, Berchem-Sainte-Agathe/Sint-Agatha-Berchem, Ganshoren, Jette und Koekelberg, - vier für die Zone Brüssel und Ixelles/Elsene, - vier für die Zone Schaerbeek/Schaarbeek, Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node und Evere, - zwei für die Zone Etterbeek, Woluwe-Saint-Lambert/Sint-Lambrechts-Woluwe und Woluwe-Saint-Pierre/Sint-Pieters-Woluwe. § 2 - Wird in einem Polizeirat die in § 1 festgelegte Anzahl nicht erreicht, kooptiert der Polizeirat die erforderlichen zusätzlichen Mitglieder unter den ordentlichen Gemeinderatsmitgliedern oder Ersatzmitgliedern, die der niederländischen Sprachgruppe der Gemeinderäte der betreffenden Zone angehören. Die Kooption erfolgt mit absoluter Mehrheit der gemäss Artikel 12 Absatz 2 gewählten Mitglieder des Polizeirats mittels ebenso vieler geheimer und getrennter Wahlgänge, wie Mitglieder zu kooptieren sind. § 3 - Die niederländische Sprachzugehörigkeit wird gemäss Artikel 23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes festgelegt. Die Sprachzugehörigkeitserklärung kann bei der Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates oder bei der Einreichung der Vorschlagslisten für die Wahl des Polizeirats abgegeben werden.
Ferner kann die Sprachzugehörigkeitserklärung im Hinblick auf die Kooption bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten Gemeindewahlen nach denjenigen vom 8. Oktober 2000 abgegeben werden. » Art. 5 - Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem Artikel 46bis des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Refinanzierung der Gemeinschaften und Erweiterung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, in Kraft tritt.
Die Polizeiräte müssen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 22bis des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zusammengestellt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, G. VERHOFSTADT Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, L. MICHEL Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE