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Vue multilingue de Arrêté Royal du 21/12/2001
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2001 portant diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la Région de Bruxelles-Capitale Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 juli 2001 houdende diverse institutionele hervormingen betreffende de lokale instellingen van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
21 DECEMBRE 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle 21 DECEMBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
en langue allemande de la loi du 13 juillet 2001 portant diverses officiële Duitse vertaling van de wet van 13 juli 2001 houdende
réformes institutionnelles relatives aux institutions locales de la diverse institutionele hervormingen betreffende de lokale instellingen
Région de Bruxelles-Capitale van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13
13 juillet 2001 portant diverses réformes institutionnelles relatives juli 2001 houdende diverse institutionele hervormingen betreffende de
aux institutions locales de la Région de Bruxelles-Capitale, établi lokale instellingen van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest, opgemaakt
par le Service central de traduction allemande du Commissariat door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de la loi du 13 juillet 2001 portant vertaling van de wet van 13 juli 2001 houdende diverse institutionele
diverses réformes institutionnelles relatives aux institutions locales hervormingen betreffende de lokale instellingen van het Brussels
de la Région de Bruxelles-Capitale. Hoofdstedelijk Gewest.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001. Gegeven te Brussel, 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
13. JULI 2001 - Gesetz zur Festlegung verschiedener institutioneller 13. JULI 2001 - Gesetz zur Festlegung verschiedener institutioneller
Reformen in Bezug auf die lokalen Institutionen der Region Reformen in Bezug auf die lokalen Institutionen der Region
Brüssel-Hauptstadt Brüssel-Hauptstadt
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 279 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Art. 2 - Artikel 279 des neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. März Gesetz vom 16. Juni 1989 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. März
1991 und 27. Januar 1999, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird 1991 und 27. Januar 1999, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 und einen Paragraphen 3 mit folgendem durch einen Paragraphen 2 und einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Ist in einer Gemeinde der Bürgermeister gemäss Artikel 13 « § 2 - Ist in einer Gemeinde der Bürgermeister gemäss Artikel 13
Absatz 1 vorgeschlagen worden und die ihn betreffende Absatz 1 vorgeschlagen worden und die ihn betreffende
Vorschlagsurkunde von mindestens einem Gewählten französischer Vorschlagsurkunde von mindestens einem Gewählten französischer
Sprachzugehörigkeit und mindestens einem Gewählten niederländischer Sprachzugehörigkeit und mindestens einem Gewählten niederländischer
Sprachzugehörigkeit unterzeichnet worden, muss mindestens ein Schöffe Sprachzugehörigkeit unterzeichnet worden, muss mindestens ein Schöffe
der französischen Sprachgruppe und mindestens ein Schöffe der der französischen Sprachgruppe und mindestens ein Schöffe der
niederländischen Sprachgruppe angehören. Dieser Verpflichtung kann niederländischen Sprachgruppe angehören. Dieser Verpflichtung kann
durch Anwendung von § 1 nachgekommen werden. Diese Verpflichtung gilt durch Anwendung von § 1 nachgekommen werden. Diese Verpflichtung gilt
ebenfalls als erfüllt, wenn der Präsident des Rates des öffentlichen ebenfalls als erfüllt, wenn der Präsident des Rates des öffentlichen
Sozialhilfezentrums der Sprachgruppe angehört, die der im Kollegium Sozialhilfezentrums der Sprachgruppe angehört, die der im Kollegium
nicht vertretenen Sprachgruppe entspricht. nicht vertretenen Sprachgruppe entspricht.
§ 3 - Die Sprachzugehörigkeit der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten § 3 - Die Sprachzugehörigkeit der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Schöffen, Gewählten und Präsidenten der Räte der öffentlichen Schöffen, Gewählten und Präsidenten der Räte der öffentlichen
Sozialhilfezentren wird gemäss Artikel 23bis § 2 des Sozialhilfezentren wird gemäss Artikel 23bis § 2 des
Gemeindewahlgesetzes festgelegt. Die Sprachzugehörigkeitserklärung Gemeindewahlgesetzes festgelegt. Die Sprachzugehörigkeitserklärung
kann in den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates, in den kann in den Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates, in den
Wahlvorschlägen für die Wahl des Sozialhilferates, in der Wahlvorschlägen für die Wahl des Sozialhilferates, in der
Vorschlagsurkunde eines jeden Schöffen und - vor der Wahl des Vorschlagsurkunde eines jeden Schöffen und - vor der Wahl des
Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums - in der Sitzung des Präsidenten des öffentlichen Sozialhilfezentrums - in der Sitzung des
Sozialhilferates, in deren Verlauf dieser Präsident gewählt wird, Sozialhilferates, in deren Verlauf dieser Präsident gewählt wird,
abgegeben werden. Ferner kann die Sprachzugehörigkeitserklärung bis abgegeben werden. Ferner kann die Sprachzugehörigkeitserklärung bis
zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten Gemeindewahlen nach zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten Gemeindewahlen nach
denjenigen vom 8. Oktober 2000 von Gemeinderatsmitgliedern bis zu der denjenigen vom 8. Oktober 2000 von Gemeinderatsmitgliedern bis zu der
in § 1 vorgesehenen Sitzung des Rates abgegeben werden. » in § 1 vorgesehenen Sitzung des Rates abgegeben werden. »
Art. 3 - In Artikel 23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt Art. 3 - In Artikel 23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, wird zwischen Absatz 1 und 2 ein durch das Gesetz vom 16. Juni 1989, wird zwischen Absatz 1 und 2 ein
neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Niemand darf gleichzeitig zwei Sprachzugehörigkeitserklärungen « Niemand darf gleichzeitig zwei Sprachzugehörigkeitserklärungen
abgeben, die eine über die Zugehörigkeit zur französischen Sprache, abgeben, die eine über die Zugehörigkeit zur französischen Sprache,
die andere über die Zugehörigkeit zur niederländischen Sprache; tut er die andere über die Zugehörigkeit zur niederländischen Sprache; tut er
es doch, sind die Sprachzugehörigkeitserklärungen nichtig. Gibt eine es doch, sind die Sprachzugehörigkeitserklärungen nichtig. Gibt eine
Person nacheinander verschiedene Sprachzugehörigkeitserklärungenab, Person nacheinander verschiedene Sprachzugehörigkeitserklärungenab,
geht ihre Sprachzugehörigkeit allein aus der ersten Erklärung gültig geht ihre Sprachzugehörigkeit allein aus der ersten Erklärung gültig
hervor. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten hervor. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten
Gemeindewahlen nach denjenigen vom 8. Oktober 2000 geht die Gemeindewahlen nach denjenigen vom 8. Oktober 2000 geht die
Sprachzugehörigkeit jedoch allein aus der zuletzt abgegebenen Sprachzugehörigkeit jedoch allein aus der zuletzt abgegebenen
Erklärung gültig hervor. » Erklärung gültig hervor. »
Art. 4 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Art. 4 - In das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein neuer zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird ein neuer
Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - § 1 - Die Polizeiräte der Zonen des Verwaltungsbezirks « Art. 22bis - § 1 - Die Polizeiräte der Zonen des Verwaltungsbezirks
Brüssel-Hauptstadt müssen mindestens die folgende Anzahl Mitglieder Brüssel-Hauptstadt müssen mindestens die folgende Anzahl Mitglieder
der niederländischen Sprachgruppe umfassen: der niederländischen Sprachgruppe umfassen:
- zwei für die Zone Uccle/Ukkel, Auderghem/Oudergem und - zwei für die Zone Uccle/Ukkel, Auderghem/Oudergem und
Watermael-Boitsfort/Watermaal-Bosvoorde, Watermael-Boitsfort/Watermaal-Bosvoorde,
- vier für die Zone Anderlecht, Forest/Vorst und - vier für die Zone Anderlecht, Forest/Vorst und
Saint-Gilles/Sint-Gillis, Saint-Gilles/Sint-Gillis,
- drei für die Zone Molenbeek-Saint-Jean/Sint-Jans-Molenbeek, - drei für die Zone Molenbeek-Saint-Jean/Sint-Jans-Molenbeek,
Berchem-Sainte-Agathe/Sint-Agatha-Berchem, Ganshoren, Jette und Berchem-Sainte-Agathe/Sint-Agatha-Berchem, Ganshoren, Jette und
Koekelberg, Koekelberg,
- vier für die Zone Brüssel und Ixelles/Elsene, - vier für die Zone Brüssel und Ixelles/Elsene,
- vier für die Zone Schaerbeek/Schaarbeek, - vier für die Zone Schaerbeek/Schaarbeek,
Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node und Evere, Saint-Josse-ten-Noode/Sint-Joost-ten-Node und Evere,
- zwei für die Zone Etterbeek, - zwei für die Zone Etterbeek,
Woluwe-Saint-Lambert/Sint-Lambrechts-Woluwe und Woluwe-Saint-Lambert/Sint-Lambrechts-Woluwe und
Woluwe-Saint-Pierre/Sint-Pieters-Woluwe. Woluwe-Saint-Pierre/Sint-Pieters-Woluwe.
§ 2 - Wird in einem Polizeirat die in § 1 festgelegte Anzahl nicht § 2 - Wird in einem Polizeirat die in § 1 festgelegte Anzahl nicht
erreicht, kooptiert der Polizeirat die erforderlichen zusätzlichen erreicht, kooptiert der Polizeirat die erforderlichen zusätzlichen
Mitglieder unter den ordentlichen Gemeinderatsmitgliedern oder Mitglieder unter den ordentlichen Gemeinderatsmitgliedern oder
Ersatzmitgliedern, die der niederländischen Sprachgruppe der Ersatzmitgliedern, die der niederländischen Sprachgruppe der
Gemeinderäte der betreffenden Zone angehören. Die Kooption erfolgt mit Gemeinderäte der betreffenden Zone angehören. Die Kooption erfolgt mit
absoluter Mehrheit der gemäss Artikel 12 Absatz 2 gewählten Mitglieder absoluter Mehrheit der gemäss Artikel 12 Absatz 2 gewählten Mitglieder
des Polizeirats mittels ebenso vieler geheimer und getrennter des Polizeirats mittels ebenso vieler geheimer und getrennter
Wahlgänge, wie Mitglieder zu kooptieren sind. Wahlgänge, wie Mitglieder zu kooptieren sind.
§ 3 - Die niederländische Sprachzugehörigkeit wird gemäss Artikel § 3 - Die niederländische Sprachzugehörigkeit wird gemäss Artikel
23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes festgelegt. Die 23bis § 2 des Gemeindewahlgesetzes festgelegt. Die
Sprachzugehörigkeitserklärung kann bei der Einreichung der Sprachzugehörigkeitserklärung kann bei der Einreichung der
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates oder bei der Einreichung Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates oder bei der Einreichung
der Vorschlagslisten für die Wahl des Polizeirats abgegeben werden. der Vorschlagslisten für die Wahl des Polizeirats abgegeben werden.
Ferner kann die Sprachzugehörigkeitserklärung im Hinblick auf die Ferner kann die Sprachzugehörigkeitserklärung im Hinblick auf die
Kooption bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten Kooption bis zur Einreichung der Wahlvorschläge für die ersten
Gemeindewahlen nach denjenigen vom 8. Oktober 2000 abgegeben werden. » Gemeindewahlen nach denjenigen vom 8. Oktober 2000 abgegeben werden. »
Art. 5 - Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem Artikel 46bis des Art. 5 - Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem Artikel 46bis des
Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen,
eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Refinanzierung eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Refinanzierung
der Gemeinschaften und Erweiterung der steuerlichen Befugnisse der der Gemeinschaften und Erweiterung der steuerlichen Befugnisse der
Regionen, in Kraft tritt. Regionen, in Kraft tritt.
Die Polizeiräte müssen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des Die Polizeiräte müssen binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des
vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 22bis des Gesetzes vom 7. vorliegenden Gesetzes gemäss Artikel 22bis des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes zusammengestellt werden. integrierten Polizeidienstes zusammengestellt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2001
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister, Der Premierminister,
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten,
L. MICHEL L. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen
Eingliederung und der Sozialwirtschaft, Eingliederung und der Sozialwirtschaft,
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 21 december 2001.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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