publié le 28 janvier 1999
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté
20 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique, - de l'arrêté ministériel du 17 avril 1997 modifiant l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique, - de l'arrêté ministériel du 9 décembre 1997 modifiant l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique; - de l'arrêté ministériel du 17 avril 1997 modifiant l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique; - de l'arrêté ministériel du 9 décembre 1997 modifiant l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 30. MÄRZ 1995.- Ministerieller Erlass zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren verpflichten Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines Landwirtschaftsfonds;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1994 zur Billigung des Agrarumweltprogramms in Belgien gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
März 1995;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 3. Oktober 1994;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der in der Präambel erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 unverzüglich getroffen werden müssen, Erlässt: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Betrieb »: Gesamtheit der von einem Erzeuger autonom bewirtschafteten Produktionseinheiten, die sich auf dem nationalen Staatsgebiet befinden, 2.« Produktionseinheit »: Gesamtheit der Produktionsmittel, die zur Betreibung eines oder mehrerer Landwirtschafts- oder Gartenbauprojekte erforderlich sind, 3. « Erzeuger »: natürliche Person, juristische Person oder Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die für die Leitung und Ausführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einer oder mehreren Produktionseinheiten verantwortlich ist, 4.« hauptberuflicher Erzeuger »: - eine natürliche Person, die hauptberuflich Landwirt ist: natürliche Person, die den Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, aus ihrem Betrieb ein steuerbares Nettoeinkommen erzielt, das mehr als 50 % ihres steuerbaren Gesamtnettoeinkommens beträgt, und mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten innerhalb des Landwirtschaftsbetriebs widmet, - eine juristische Person, die hauptberuflich Landwirt ist: juristische Person, deren Satzung oder Statut die Betreibung des Landwirtschaftsbetriebs und die Vermarktung der hauptsächlich aus diesem Betrieb stammenden Erzeugnisse zum Gegenstand hat und die zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt: 1) unter einer der im Handelsgesetzbuch Buch I Titel IX Abschnitt 1 Artikel 2 erwähnten Rechtsformen gegründet sein und folgende Bedingungen erfüllen: a) für eine Dauer von mindestens zwanzig Jahren errichtet sein, b) die Aktien oder Anteile müssen auf den Namen lauten, c) die Aktien oder Anteile der Gesellschaft müssen zu mindestens 51 % den Verwaltern oder Geschäftsführern gehören, d) die Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft müssen unter den Gesellschaftern beziehungsweise Genossen bestimmt werden, e) die Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft müssen mehr als 50 % ihrer Zeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrer Gesellschaft widmen und mehr als 50 % ihres Gesamteinkommens durch diese Tätigkeit erzielen, 2) unter der Rechtsform einer im Gesetz vom 12.Juli 1979 zur Schaffung der Landwirtschaftsgesellschaft erwähnten Landwirtschaftsgesellschaft gegründet sein; - ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die hauptberuflich Landwirt sind: Zusammenschluss, in dem jede natürliche Person mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb des Zusammenschlusses widmet und die mehr als 50 % ihres steuerbaren Gesamtnettoeinkommens durch diese Tätigkeit erzielt und in dem jede juristische Person die unter dem zweiten Gedankenstrich Punkt 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen aufgeführten Bedingungen erfüllt und mehr als 50 % ihrer Tätigkeit den landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Zusammenschlusses widmet, 5. « einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb hauptberuflich bewirtschaften »: einen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb gemäss den in der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel vorgesehenen Modalitäten hauptberuflich bewirtschaften, 6. « biologische Erzeugnisse »: nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse oder für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die im wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen Ursprungs bestehen, mit dem Vermerk « biologisch » versehen sind oder damit versehen werden sollen oder als Erzeugnisse aus biologischem Landbau gekennzeichnet sind, 7.« Anwendungsbereich »: die im vorliegenden Erlass erwähnte Beihilferegelung wird für das gesamte belgische Staatsgebiet eingeführt, 8. « Dauer »: die im vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilferegelung wird für fünf Jahre ab dem Erntejahr 1994 bis zum Erntejahr 1998 einschliesslich festgelegt. Art. 2 - Um für die im vorliegenden Erlass erwähnte Beihilfe in Betracht zu kommen, muss der hauptberufliche Erzeuger folgende Bedingungen erfüllen: a) einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb hauptberuflich bewirtschaften oder die Umstellung auf einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb vornehmen, b) dem Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17.April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel seine Tätigkeit als biologischer Landwirt oder Gartenbauer mitgeteilt haben, c) sich verpflichten, das biologische Produktionsverfahren während mindestens 5 Jahren, einschliesslich der Umstellungszeit von 2 Jahren, anzuwenden. Art. 3 - Für den Erzeuger, der einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb hauptberuflich bewirtschaftet und die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird der Betrag der Beihilfe in Form einer während fünf Jahren gewährten jährlichen Prämie wie folgt festgesetzt: a) für einjährige Kulturen mit EWG-Prämien (Getreide, Eiweiss- und Ölpflanzen): 4 500 BF/ha, b) für andere einjährige Kulturen, Weiden, Gemüsebau: - 7 000 BF/ha für Weiden, - 9 000 BF/ha für einjährige Kulturen ohne EWG-Prämien, - 12 000 BF/ha für Gemüsebau, c) für langjährigen Obstbau: 30 000 BF/ha. Art. 4 - Für den Erzeuger, der seinen Betrieb auf einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb umstellt und diesen Betrieb hauptberuflich bewirtschaftet und die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird der Betrag der für die umgestellten Parzellen gewährten Beihilfe in Form einer jährlichen Prämie während der Umstellungszeit von zwei Jahren wie folgt festgesetzt: a) 7 282 BF/ha für einjährige Kulturen mit EWG-Prämien, b) 12 137 BF/ha für einjährige Kulturen ohne EWG-Prämien, Weiden und Gemüsebau, c) 33 985 BF/ha für langjährigen Obstbau, sofern es keine hochstämmigen Kulturen sind. Art. 5 - Die Beihilfeanträge müssen jährlich per Einschreiben beim betreffenden Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft anhand des in Anlage 1 befindlichen Musterformulars eingereicht werden.
Im Beihilfeantrag muss der Antragsteller sich verpflichten, die biologischen Produktionsverfahren während mindestens 5 Jahren, einschliesslich der Umstellungszeit von 2 Jahren, anzuwenden.
Ausserdem beinhaltet der Beihilfeantrag die Verpflichtung, den vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassenen privaten Kontrollorganen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in Artikel 2 erwähnten Bedingungen dienen könnten.
Art. 6 - § 1 - Die Beihilfeanträge müssen spätestens am 31. März des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, eingereicht werden. Die Prämien werden jährlich ausgezahlt. § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Beihilfeanträge, die sich auf die Jahre 1994 und 1995 beziehen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt eingereicht werden.
Art. 7 - Unbeschadet der Strafbestimmungen, die vorgesehen sind im Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juni 1994, wird jede Erklärung, die sich nach Überprüfung ganz oder teilweise als falsch erweist, sowie jede nicht eingehaltene Verpflichtung die Einstellung der Beihilfezahlung und die Rückforderung der bereits gezahlten Beträge bewirken.
Der zurückzufordernde Gesamtbetrag wird gegebenenfalls um den gesetzlichen Zinssatz ab dem Tag der Zahlung erhöht.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 30. März 1995 A. BOURGEOIS
Anlage 1 Pour la consultation du tableau, voir image
Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 17. APRIL 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30.März 1995 zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren verpflichten Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines Landwirtschaftsfonds;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1983 und das Gesetz vom 29.
Dezember 1990;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1994 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Ackerbaukulturen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1994 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1994 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Ackerbaukulturen, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. September 1996;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren verpflichten;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.
Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 6. Juli 1995;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der in der Präambel erwähnten Verordnung (EG) Nr. 746/96 unverzüglich getroffen werden müssen, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren verpflichten, werden folgende Abänderungen vorgenommen: A. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) einem vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft zugelassenen privaten Kontrollorgan gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel seine Tätigkeit notifiziert haben, » B. ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « d) beim Zentrum für Datenverarbeitung der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft identifiziert sein, um gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem aufgenommen zu werden. » Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Beihilfeanträge müssen per Einschreiben beim zuständigen Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft anhand eines Formulars, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, eingereicht werden.
Die Anträge müssen spätestens am 30. April um 17 Uhr eingereicht worden sein, wobei der Poststempel ausschlaggebend ist. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis eingefügt: « Art. 5bis - Überträgt ein Begünstigter während des Zeitraums seiner Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise einem anderen Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs, kann dieser die Verpflichtung für den verbleibenden Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, muss der Begünstigte die empfangenen Beihilfen zurückzahlen.
Sollte im Betrieb des Begünstigten während des Zeitraums seiner Verpflichtung ein Fall höherer Gewalt auftreten, wodurch die Verpflichtung nicht mehr oder nur noch teilweise eingehalten werden kann, wird die empfangene Beihilfe nicht zurückgefordert.
Der Staat erkennt unter anderem folgende Fälle höherer Gewalt an: a) Tod des Betriebsleiters, b) langfristige Arbeitsunfähigkeit des Betriebsleiters, c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, sofern sie bei Eingehen der Verpflichtung nicht vorhersehbar war, d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft gezogen hat, e) unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsleiters, f) Seuche, die den gesamten Tierbestand des Betriebsleiters beziehungsweise einen Teil davon befallen hat. Die Notifizierung der Fälle höherer Gewalt und die entsprechenden Nachweise, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, sind beim Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft binnen zehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, von dem an der Betriebsleiter dazu in der Lage ist, schriftlich einzureichen. » Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. 6 - Die Kontrolle der in den Beihilfeanträgen angegebenen Anbauflächen wird von der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft gemäss den Methoden des durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) durchgeführt. » Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis eingefügt: « Art. 6bis - Ausser in ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen werden die Beihilfen den Begünstigten einmal jährlich ausgezahlt, und zwar spätestens binnen vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag eingereicht worden ist. » Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei ermittelt, festgestellt und geahndet. § 2 - Die Sanktionen werden angewandt gemäss Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, abgeändert durch die in der Präambel erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 1648/95. - Der zurückzufordernde Gesamtbetrag wird gegebenenfalls um den gesetzlichen Zinssatz ab dem Tag der Zahlung erhöht. - Bei falschen Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht werden, wird der betreffende Betriebsleiter von der Gewährung jeglicher Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 ausgeschlossen. Erst nach zwei Jahren kann er eine neue Verpflichtung im Rahmen der Agrarumweltmassnahmen eingehen. § 3 - Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende Betriebsleiter zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, zuzüglich der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der Rückzahlung durch den Begünstigten berechnet werden.
Der zu Unrecht gezahlte Betrag kann jedoch bei der ersten Zahlung nach dem Datum des Rückzahlungsbeschlusses abgezogen werden. In diesem Fall werden keine Zinsen erhoben.
Bei zu Unrecht erfolgten Zahlungen, die auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhen, werden keine Zinsen erhoben. » Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.
Brüssel, den 17. April 1997 K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 3 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 9. DEZEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30.März 1995 zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren verpflichten Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines Landwirtschaftsfonds;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1983 und das Gesetz vom 29.
Dezember 1990;
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren verpflichten;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren;
Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1994 zur Billigung des Agrarumweltprogramms in Belgien gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.
Oktober 1997;
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Beihilfen für biologische Anbauverfahren erhalten können, Erlässt: Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren verpflichten, wird ein Punkt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3) unter der im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten Rechtsform einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam.
Brüssel, den 9. Dezember 1997 K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE