← Retour vers "Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté "
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering van een steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe verbinden om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te passen en van twee ministeriële besluiten tot wijziging van dit besluit |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR 20 OCTOBRE 1998. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique et de deux arrêtés ministériels modifiant cet arrêté ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 20 OKTOBER 1998. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering van een steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe verbinden om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te passen en van twee ministeriële besluiten tot wijziging van dit besluit ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un | - van het ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering |
régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à | van een steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe |
introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique, | verbinden om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te passen, |
- de l'arrêté ministériel du 17 avril 1997 modifiant l'arrêté | - van het ministerieel besluit van 17 april 1997 tot wijziging van het |
ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides | ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering van een |
en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à | steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe verbinden |
maintenir des méthodes de l'agriculture biologique, | om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te passen, |
- de l'arrêté ministériel du 9 décembre 1997 modifiant l'arrêté | - van het ministerieel besluit van 9 december 1997 tot wijziging van |
ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides | het ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering van |
en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à | een steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe |
maintenir des méthodes de l'agriculture biologique, | verbinden om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | passen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un | - van het ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering |
régime d'aides en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à | van een steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe |
introduire ou à maintenir des méthodes de l'agriculture biologique; | verbinden om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te passen; |
- de l'arrêté ministériel du 17 avril 1997 modifiant l'arrêté | - van het ministerieel besluit van 17 april 1997 tot wijziging van het |
ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides | ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering van een |
en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à | steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe verbinden |
maintenir des méthodes de l'agriculture biologique; | om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te passen; |
- de l'arrêté ministériel du 9 décembre 1997 modifiant l'arrêté | - van het ministerieel besluit van 9 december 1997 tot wijziging van |
ministériel du 30 mars 1995 portant instauration d'un régime d'aides | het ministerieel besluit van 30 maart 1995 houdende de invoering van |
en faveur des exploitants agricoles qui s'engagent à introduire ou à | een steunregeling voor agrarische bedrijfshoofden die zich ertoe |
maintenir des méthodes de l'agriculture biologique. | verbinden om biologische teeltmethoden in te voeren of verder toe te |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
passen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 20 octobre 1998. | Gegeven te Brussel, 20 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 | Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
30. MÄRZ 1995. - Ministerieller Erlass zur Einführung einer | 30. MÄRZ 1995. - Ministerieller Erlass zur Einführung einer |
Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich | Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich |
zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren | zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren |
verpflichten | verpflichten |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe und der |
Landwirtschaft, | Landwirtschaft, |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines |
Landwirtschaftsfonds; | Landwirtschaftsfonds; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung |
von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993; | von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur |
Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen | Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen |
Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese | Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese |
Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft; | Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den |
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1994 zur | Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1994 zur |
Billigung des Agrarumweltprogramms in Belgien gemäss der Verordnung | Billigung des Agrarumweltprogramms in Belgien gemäss der Verordnung |
(EWG) Nr. 2078/92; | (EWG) Nr. 2078/92; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 |
für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende | für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende |
landwirtschaftliche Produktionsverfahren; | landwirtschaftliche Produktionsverfahren; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
März 1995; | März 1995; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 3. Oktober | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 3. Oktober |
1994; | 1994; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989 und 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der | In der Erwägung, dass die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der |
in der Präambel erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 unverzüglich | in der Präambel erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 unverzüglich |
getroffen werden müssen, | getroffen werden müssen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Betrieb »: Gesamtheit der von einem Erzeuger autonom | 1. « Betrieb »: Gesamtheit der von einem Erzeuger autonom |
bewirtschafteten Produktionseinheiten, die sich auf dem nationalen | bewirtschafteten Produktionseinheiten, die sich auf dem nationalen |
Staatsgebiet befinden, | Staatsgebiet befinden, |
2. « Produktionseinheit »: Gesamtheit der Produktionsmittel, die zur | 2. « Produktionseinheit »: Gesamtheit der Produktionsmittel, die zur |
Betreibung eines oder mehrerer Landwirtschafts- oder Gartenbauprojekte | Betreibung eines oder mehrerer Landwirtschafts- oder Gartenbauprojekte |
erforderlich sind, | erforderlich sind, |
3. « Erzeuger »: natürliche Person, juristische Person oder | 3. « Erzeuger »: natürliche Person, juristische Person oder |
Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die | Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, die |
für die Leitung und Ausführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in | für die Leitung und Ausführung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in |
einer oder mehreren Produktionseinheiten verantwortlich ist, | einer oder mehreren Produktionseinheiten verantwortlich ist, |
4. « hauptberuflicher Erzeuger »: | 4. « hauptberuflicher Erzeuger »: |
- eine natürliche Person, die hauptberuflich Landwirt ist: natürliche | - eine natürliche Person, die hauptberuflich Landwirt ist: natürliche |
Person, die den Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, aus | Person, die den Landwirtschaftsbetrieb selbst bewirtschaftet, aus |
ihrem Betrieb ein steuerbares Nettoeinkommen erzielt, das mehr als 50 | ihrem Betrieb ein steuerbares Nettoeinkommen erzielt, das mehr als 50 |
% ihres steuerbaren Gesamtnettoeinkommens beträgt, und mehr als 50 % | % ihres steuerbaren Gesamtnettoeinkommens beträgt, und mehr als 50 % |
ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten innerhalb des | ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten innerhalb des |
Landwirtschaftsbetriebs widmet, | Landwirtschaftsbetriebs widmet, |
- eine juristische Person, die hauptberuflich Landwirt ist: | - eine juristische Person, die hauptberuflich Landwirt ist: |
juristische Person, deren Satzung oder Statut die Betreibung des | juristische Person, deren Satzung oder Statut die Betreibung des |
Landwirtschaftsbetriebs und die Vermarktung der hauptsächlich aus | Landwirtschaftsbetriebs und die Vermarktung der hauptsächlich aus |
diesem Betrieb stammenden Erzeugnisse zum Gegenstand hat und die | diesem Betrieb stammenden Erzeugnisse zum Gegenstand hat und die |
zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt: | zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt: |
1) unter einer der im Handelsgesetzbuch Buch I Titel IX Abschnitt 1 | 1) unter einer der im Handelsgesetzbuch Buch I Titel IX Abschnitt 1 |
Artikel 2 erwähnten Rechtsformen gegründet sein und folgende | Artikel 2 erwähnten Rechtsformen gegründet sein und folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
a) für eine Dauer von mindestens zwanzig Jahren errichtet sein, | a) für eine Dauer von mindestens zwanzig Jahren errichtet sein, |
b) die Aktien oder Anteile müssen auf den Namen lauten, | b) die Aktien oder Anteile müssen auf den Namen lauten, |
c) die Aktien oder Anteile der Gesellschaft müssen zu mindestens 51 % | c) die Aktien oder Anteile der Gesellschaft müssen zu mindestens 51 % |
den Verwaltern oder Geschäftsführern gehören, | den Verwaltern oder Geschäftsführern gehören, |
d) die Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft müssen unter | d) die Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft müssen unter |
den Gesellschaftern beziehungsweise Genossen bestimmt werden, | den Gesellschaftern beziehungsweise Genossen bestimmt werden, |
e) die Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft müssen mehr als | e) die Verwalter oder Geschäftsführer der Gesellschaft müssen mehr als |
50 % ihrer Zeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrer | 50 % ihrer Zeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ihrer |
Gesellschaft widmen und mehr als 50 % ihres Gesamteinkommens durch | Gesellschaft widmen und mehr als 50 % ihres Gesamteinkommens durch |
diese Tätigkeit erzielen, | diese Tätigkeit erzielen, |
2) unter der Rechtsform einer im Gesetz vom 12. Juli 1979 zur | 2) unter der Rechtsform einer im Gesetz vom 12. Juli 1979 zur |
Schaffung der Landwirtschaftsgesellschaft erwähnten | Schaffung der Landwirtschaftsgesellschaft erwähnten |
Landwirtschaftsgesellschaft gegründet sein; | Landwirtschaftsgesellschaft gegründet sein; |
- ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, | - ein Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen, |
die hauptberuflich Landwirt sind: Zusammenschluss, in dem jede | die hauptberuflich Landwirt sind: Zusammenschluss, in dem jede |
natürliche Person mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit der | natürliche Person mehr als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit der |
landwirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb des Zusammenschlusses widmet | landwirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb des Zusammenschlusses widmet |
und die mehr als 50 % ihres steuerbaren Gesamtnettoeinkommens durch | und die mehr als 50 % ihres steuerbaren Gesamtnettoeinkommens durch |
diese Tätigkeit erzielt und in dem jede juristische Person die unter | diese Tätigkeit erzielt und in dem jede juristische Person die unter |
dem zweiten Gedankenstrich Punkt 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen | dem zweiten Gedankenstrich Punkt 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen |
aufgeführten Bedingungen erfüllt und mehr als 50 % ihrer Tätigkeit den | aufgeführten Bedingungen erfüllt und mehr als 50 % ihrer Tätigkeit den |
landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Zusammenschlusses widmet, | landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Zusammenschlusses widmet, |
5. « einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb | 5. « einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb |
hauptberuflich bewirtschaften »: einen Landwirtschafts- oder | hauptberuflich bewirtschaften »: einen Landwirtschafts- oder |
Gartenbaubetrieb gemäss den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des | Gartenbaubetrieb gemäss den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des |
Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die | Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die |
entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und | entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und |
Lebensmittel vorgesehenen Modalitäten hauptberuflich bewirtschaften, | Lebensmittel vorgesehenen Modalitäten hauptberuflich bewirtschaften, |
6. « biologische Erzeugnisse »: nicht verarbeitete pflanzliche | 6. « biologische Erzeugnisse »: nicht verarbeitete pflanzliche |
Agrarerzeugnisse oder für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die im | Agrarerzeugnisse oder für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, die im |
wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen | wesentlichen aus einem oder mehreren Bestandteilen pflanzlichen |
Ursprungs bestehen, mit dem Vermerk « biologisch » versehen sind oder | Ursprungs bestehen, mit dem Vermerk « biologisch » versehen sind oder |
damit versehen werden sollen oder als Erzeugnisse aus biologischem | damit versehen werden sollen oder als Erzeugnisse aus biologischem |
Landbau gekennzeichnet sind, | Landbau gekennzeichnet sind, |
7. « Anwendungsbereich »: die im vorliegenden Erlass erwähnte | 7. « Anwendungsbereich »: die im vorliegenden Erlass erwähnte |
Beihilferegelung wird für das gesamte belgische Staatsgebiet | Beihilferegelung wird für das gesamte belgische Staatsgebiet |
eingeführt, | eingeführt, |
8. « Dauer »: die im vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilferegelung | 8. « Dauer »: die im vorliegenden Erlass vorgesehene Beihilferegelung |
wird für fünf Jahre ab dem Erntejahr 1994 bis zum Erntejahr 1998 | wird für fünf Jahre ab dem Erntejahr 1994 bis zum Erntejahr 1998 |
einschliesslich festgelegt. | einschliesslich festgelegt. |
Art. 2 - Um für die im vorliegenden Erlass erwähnte Beihilfe in | Art. 2 - Um für die im vorliegenden Erlass erwähnte Beihilfe in |
Betracht zu kommen, muss der hauptberufliche Erzeuger folgende | Betracht zu kommen, muss der hauptberufliche Erzeuger folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
a) einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb | a) einen biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb |
hauptberuflich bewirtschaften oder die Umstellung auf einen | hauptberuflich bewirtschaften oder die Umstellung auf einen |
biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb vornehmen, | biologischen Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb vornehmen, |
b) dem Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft gemäss Artikel | b) dem Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft gemäss Artikel |
2 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen | 2 des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen |
Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen | Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen |
Erzeugnisse und Lebensmittel seine Tätigkeit als biologischer Landwirt | Erzeugnisse und Lebensmittel seine Tätigkeit als biologischer Landwirt |
oder Gartenbauer mitgeteilt haben, | oder Gartenbauer mitgeteilt haben, |
c) sich verpflichten, das biologische Produktionsverfahren während | c) sich verpflichten, das biologische Produktionsverfahren während |
mindestens 5 Jahren, einschliesslich der Umstellungszeit von 2 Jahren, | mindestens 5 Jahren, einschliesslich der Umstellungszeit von 2 Jahren, |
anzuwenden. | anzuwenden. |
Art. 3 - Für den Erzeuger, der einen biologischen Landwirtschafts- | Art. 3 - Für den Erzeuger, der einen biologischen Landwirtschafts- |
oder Gartenbaubetrieb hauptberuflich bewirtschaftet und die in Artikel | oder Gartenbaubetrieb hauptberuflich bewirtschaftet und die in Artikel |
2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird der Betrag der Beihilfe in Form | 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird der Betrag der Beihilfe in Form |
einer während fünf Jahren gewährten jährlichen Prämie wie folgt | einer während fünf Jahren gewährten jährlichen Prämie wie folgt |
festgesetzt: | festgesetzt: |
a) für einjährige Kulturen mit EWG-Prämien (Getreide, Eiweiss- und | a) für einjährige Kulturen mit EWG-Prämien (Getreide, Eiweiss- und |
Ölpflanzen): 4 500 BF/ha, | Ölpflanzen): 4 500 BF/ha, |
b) für andere einjährige Kulturen, Weiden, Gemüsebau: | b) für andere einjährige Kulturen, Weiden, Gemüsebau: |
- 7 000 BF/ha für Weiden, | - 7 000 BF/ha für Weiden, |
- 9 000 BF/ha für einjährige Kulturen ohne EWG-Prämien, | - 9 000 BF/ha für einjährige Kulturen ohne EWG-Prämien, |
- 12 000 BF/ha für Gemüsebau, | - 12 000 BF/ha für Gemüsebau, |
c) für langjährigen Obstbau: 30 000 BF/ha. | c) für langjährigen Obstbau: 30 000 BF/ha. |
Art. 4 - Für den Erzeuger, der seinen Betrieb auf einen biologischen | Art. 4 - Für den Erzeuger, der seinen Betrieb auf einen biologischen |
Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb umstellt und diesen Betrieb | Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb umstellt und diesen Betrieb |
hauptberuflich bewirtschaftet und die in Artikel 2 erwähnten | hauptberuflich bewirtschaftet und die in Artikel 2 erwähnten |
Bedingungen erfüllt, wird der Betrag der für die umgestellten | Bedingungen erfüllt, wird der Betrag der für die umgestellten |
Parzellen gewährten Beihilfe in Form einer jährlichen Prämie während | Parzellen gewährten Beihilfe in Form einer jährlichen Prämie während |
der Umstellungszeit von zwei Jahren wie folgt festgesetzt: | der Umstellungszeit von zwei Jahren wie folgt festgesetzt: |
a) 7 282 BF/ha für einjährige Kulturen mit EWG-Prämien, | a) 7 282 BF/ha für einjährige Kulturen mit EWG-Prämien, |
b) 12 137 BF/ha für einjährige Kulturen ohne EWG-Prämien, Weiden und | b) 12 137 BF/ha für einjährige Kulturen ohne EWG-Prämien, Weiden und |
Gemüsebau, | Gemüsebau, |
c) 33 985 BF/ha für langjährigen Obstbau, sofern es keine | c) 33 985 BF/ha für langjährigen Obstbau, sofern es keine |
hochstämmigen Kulturen sind. | hochstämmigen Kulturen sind. |
Art. 5 - Die Beihilfeanträge müssen jährlich per Einschreiben beim | Art. 5 - Die Beihilfeanträge müssen jährlich per Einschreiben beim |
betreffenden Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der | betreffenden Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der |
Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der | Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der |
Landwirtschaft anhand des in Anlage 1 befindlichen Musterformulars | Landwirtschaft anhand des in Anlage 1 befindlichen Musterformulars |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Im Beihilfeantrag muss der Antragsteller sich verpflichten, die | Im Beihilfeantrag muss der Antragsteller sich verpflichten, die |
biologischen Produktionsverfahren während mindestens 5 Jahren, | biologischen Produktionsverfahren während mindestens 5 Jahren, |
einschliesslich der Umstellungszeit von 2 Jahren, anzuwenden. | einschliesslich der Umstellungszeit von 2 Jahren, anzuwenden. |
Ausserdem beinhaltet der Beihilfeantrag die Verpflichtung, den vom | Ausserdem beinhaltet der Beihilfeantrag die Verpflichtung, den vom |
Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft gemäss dem | Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau | Königlichen Erlass vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau |
und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen | und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen |
Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassenen privaten Kontrollorganen | Erzeugnisse und Lebensmittel zugelassenen privaten Kontrollorganen |
alle Auskünfte zu erteilen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in | alle Auskünfte zu erteilen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in |
Artikel 2 erwähnten Bedingungen dienen könnten. | Artikel 2 erwähnten Bedingungen dienen könnten. |
Art. 6 - § 1 - Die Beihilfeanträge müssen spätestens am 31. März des | Art. 6 - § 1 - Die Beihilfeanträge müssen spätestens am 31. März des |
Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, eingereicht werden. Die | Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, eingereicht werden. Die |
Prämien werden jährlich ausgezahlt. | Prämien werden jährlich ausgezahlt. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Beihilfeanträge, die sich auf | § 2 - In Abweichung von § 1 müssen die Beihilfeanträge, die sich auf |
die Jahre 1994 und 1995 beziehen, innerhalb einer Frist von zwei | die Jahre 1994 und 1995 beziehen, innerhalb einer Frist von zwei |
Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im | Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im |
Belgischen Staatsblatt eingereicht werden. | Belgischen Staatsblatt eingereicht werden. |
Art. 7 - Unbeschadet der Strafbestimmungen, die vorgesehen sind im | Art. 7 - Unbeschadet der Strafbestimmungen, die vorgesehen sind im |
Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, | Königlichen Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, |
Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise | Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise |
zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen, abgeändert | zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen, abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. Juni 1994, wird jede Erklärung, die sich nach | durch das Gesetz vom 7. Juni 1994, wird jede Erklärung, die sich nach |
Überprüfung ganz oder teilweise als falsch erweist, sowie jede nicht | Überprüfung ganz oder teilweise als falsch erweist, sowie jede nicht |
eingehaltene Verpflichtung die Einstellung der Beihilfezahlung und die | eingehaltene Verpflichtung die Einstellung der Beihilfezahlung und die |
Rückforderung der bereits gezahlten Beträge bewirken. | Rückforderung der bereits gezahlten Beträge bewirken. |
Der zurückzufordernde Gesamtbetrag wird gegebenenfalls um den | Der zurückzufordernde Gesamtbetrag wird gegebenenfalls um den |
gesetzlichen Zinssatz ab dem Tag der Zahlung erhöht. | gesetzlichen Zinssatz ab dem Tag der Zahlung erhöht. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 30. März 1995 | Brüssel, den 30. März 1995 |
A. BOURGEOIS | A. BOURGEOIS |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Annexe 2 | Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
17. APRIL 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 17. APRIL 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer | Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer |
Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich | Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich |
zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren | zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren |
verpflichten | verpflichten |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines |
Landwirtschaftsfonds; | Landwirtschaftsfonds; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1983 und das Gesetz vom 29. | abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1983 und das Gesetz vom 29. |
Dezember 1990; | Dezember 1990; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung |
von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993; | von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur |
Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen | Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen |
Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese | Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese |
Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft; | Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den |
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1994 zur Einführung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1994 zur Einführung |
einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Ackerbaukulturen; | einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Ackerbaukulturen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1994 zur Ausführung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1994 zur Ausführung |
des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1994 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1994 zur Einführung einer |
Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Ackerbaukulturen, zuletzt | Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Ackerbaukulturen, zuletzt |
abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. September 1996; | abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 26. September 1996; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung |
einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die | einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die |
sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren | sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren |
verpflichten; | verpflichten; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 |
für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende | für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende |
landwirtschaftliche Produktionsverfahren; | landwirtschaftliche Produktionsverfahren; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November |
1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und | 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und |
Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen; | Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. |
Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten | Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten |
Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche | Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche |
Beihilferegelungen, abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1648/95 | Beihilferegelungen, abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1648/95 |
der Kommission vom 6. Juli 1995; | der Kommission vom 6. Juli 1995; |
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April | Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April |
1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92; | 1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der | In der Erwägung, dass die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der |
in der Präambel erwähnten Verordnung (EG) Nr. 746/96 unverzüglich | in der Präambel erwähnten Verordnung (EG) Nr. 746/96 unverzüglich |
getroffen werden müssen, | getroffen werden müssen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 | Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 |
zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher | zur Einführung einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher |
Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer | Betriebe, die sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer |
Anbauverfahren verpflichten, werden folgende Abänderungen vorgenommen: | Anbauverfahren verpflichten, werden folgende Abänderungen vorgenommen: |
A. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | A. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« b) einem vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft | « b) einem vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft |
zugelassenen privaten Kontrollorgan gemäss Artikel 2 des Königlichen | zugelassenen privaten Kontrollorgan gemäss Artikel 2 des Königlichen |
Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die | Erlasses vom 17. April 1992 über den biologischen Landbau und die |
entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und | entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und |
Lebensmittel seine Tätigkeit notifiziert haben, » | Lebensmittel seine Tätigkeit notifiziert haben, » |
B. ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | B. ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
« d) beim Zentrum für Datenverarbeitung der Verwaltung der | « d) beim Zentrum für Datenverarbeitung der Verwaltung der |
Bewirtschaftung der Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des | Bewirtschaftung der Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des |
Mittelstands und der Landwirtschaft identifiziert sein, um gemäss den | Mittelstands und der Landwirtschaft identifiziert sein, um gemäss den |
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in das integrierte | Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in das integrierte |
Verwaltungs- und Kontrollsystem aufgenommen zu werden. » | Verwaltungs- und Kontrollsystem aufgenommen zu werden. » |
Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 2 - Artikel 5 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Die Beihilfeanträge müssen per Einschreiben beim zuständigen | « Die Beihilfeanträge müssen per Einschreiben beim zuständigen |
Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion | Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion |
(GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft anhand | (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft anhand |
eines Formulars, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, | eines Formulars, dessen Muster vom Minister festgelegt wird, |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
Die Anträge müssen spätestens am 30. April um 17 Uhr eingereicht | Die Anträge müssen spätestens am 30. April um 17 Uhr eingereicht |
worden sein, wobei der Poststempel ausschlaggebend ist. » | worden sein, wobei der Poststempel ausschlaggebend ist. » |
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis eingefügt: | Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis eingefügt: |
« Art. 5bis - Überträgt ein Begünstigter während des Zeitraums seiner | « Art. 5bis - Überträgt ein Begünstigter während des Zeitraums seiner |
Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise einem anderen Leiter | Verpflichtung seinen Betrieb ganz oder teilweise einem anderen Leiter |
eines landwirtschaftlichen Betriebs, kann dieser die Verpflichtung für | eines landwirtschaftlichen Betriebs, kann dieser die Verpflichtung für |
den verbleibenden Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme | den verbleibenden Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme |
nicht, muss der Begünstigte die empfangenen Beihilfen zurückzahlen. | nicht, muss der Begünstigte die empfangenen Beihilfen zurückzahlen. |
Sollte im Betrieb des Begünstigten während des Zeitraums seiner | Sollte im Betrieb des Begünstigten während des Zeitraums seiner |
Verpflichtung ein Fall höherer Gewalt auftreten, wodurch die | Verpflichtung ein Fall höherer Gewalt auftreten, wodurch die |
Verpflichtung nicht mehr oder nur noch teilweise eingehalten werden | Verpflichtung nicht mehr oder nur noch teilweise eingehalten werden |
kann, wird die empfangene Beihilfe nicht zurückgefordert. | kann, wird die empfangene Beihilfe nicht zurückgefordert. |
Der Staat erkennt unter anderem folgende Fälle höherer Gewalt an: | Der Staat erkennt unter anderem folgende Fälle höherer Gewalt an: |
a) Tod des Betriebsleiters, | a) Tod des Betriebsleiters, |
b) langfristige Arbeitsunfähigkeit des Betriebsleiters, | b) langfristige Arbeitsunfähigkeit des Betriebsleiters, |
c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, sofern sie bei | c) Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebs, sofern sie bei |
Eingehen der Verpflichtung nicht vorhersehbar war, | Eingehen der Verpflichtung nicht vorhersehbar war, |
d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte | d) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte |
Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft gezogen hat, | Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft gezogen hat, |
e) unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsleiters, | e) unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebsleiters, |
f) Seuche, die den gesamten Tierbestand des Betriebsleiters | f) Seuche, die den gesamten Tierbestand des Betriebsleiters |
beziehungsweise einen Teil davon befallen hat. | beziehungsweise einen Teil davon befallen hat. |
Die Notifizierung der Fälle höherer Gewalt und die entsprechenden | Die Notifizierung der Fälle höherer Gewalt und die entsprechenden |
Nachweise, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, sind beim | Nachweise, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, sind beim |
Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion | Provinzialbüro der Verwaltung der Bewirtschaftung der Agrarproduktion |
(GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft binnen | (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft binnen |
zehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, von dem an der Betriebsleiter dazu in | zehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, von dem an der Betriebsleiter dazu in |
der Lage ist, schriftlich einzureichen. » | der Lage ist, schriftlich einzureichen. » |
Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen | Art. 4 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 6 - Die Kontrolle der in den Beihilfeanträgen angegebenen | « Art. 6 - Die Kontrolle der in den Beihilfeanträgen angegebenen |
Anbauflächen wird von der Verwaltung der Bewirtschaftung der | Anbauflächen wird von der Verwaltung der Bewirtschaftung der |
Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der | Agrarproduktion (GD3) des Ministeriums des Mittelstands und der |
Landwirtschaft gemäss den Methoden des durch die Verordnung (EWG) Nr. | Landwirtschaft gemäss den Methoden des durch die Verordnung (EWG) Nr. |
3508/92 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems | 3508/92 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems |
(IVKS) durchgeführt. » | (IVKS) durchgeführt. » |
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis eingefügt: | Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis eingefügt: |
« Art. 6bis - Ausser in ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen | « Art. 6bis - Ausser in ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Fällen |
werden die Beihilfen den Begünstigten einmal jährlich ausgezahlt, und | werden die Beihilfen den Begünstigten einmal jährlich ausgezahlt, und |
zwar spätestens binnen vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in | zwar spätestens binnen vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in |
dem der Antrag eingereicht worden ist. » | dem der Antrag eingereicht worden ist. » |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 7 - § 1 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss | « Art. 7 - § 1 - Verstösse gegen den vorliegenden Erlass werden gemäss |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei |
ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
§ 2 - Die Sanktionen werden angewandt gemäss Artikel 9 Absatz 2 | § 2 - Die Sanktionen werden angewandt gemäss Artikel 9 Absatz 2 |
Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, abgeändert durch | Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, abgeändert durch |
die in der Präambel erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 1648/95. | die in der Präambel erwähnten Verordnung (EWG) Nr. 1648/95. |
- Der zurückzufordernde Gesamtbetrag wird gegebenenfalls um den | - Der zurückzufordernde Gesamtbetrag wird gegebenenfalls um den |
gesetzlichen Zinssatz ab dem Tag der Zahlung erhöht. | gesetzlichen Zinssatz ab dem Tag der Zahlung erhöht. |
- Bei falschen Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober | - Bei falschen Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober |
Fahrlässigkeit gemacht werden, wird der betreffende Betriebsleiter von | Fahrlässigkeit gemacht werden, wird der betreffende Betriebsleiter von |
der Gewährung jeglicher Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. | der Gewährung jeglicher Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. |
2078/92 ausgeschlossen. Erst nach zwei Jahren kann er eine neue | 2078/92 ausgeschlossen. Erst nach zwei Jahren kann er eine neue |
Verpflichtung im Rahmen der Agrarumweltmassnahmen eingehen. | Verpflichtung im Rahmen der Agrarumweltmassnahmen eingehen. |
§ 3 - Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende | § 3 - Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der betreffende |
Betriebsleiter zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, zuzüglich | Betriebsleiter zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, zuzüglich |
der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der | der Zinsen, die für den Zeitraum zwischen der Zahlung und der |
Rückzahlung durch den Begünstigten berechnet werden. | Rückzahlung durch den Begünstigten berechnet werden. |
Der zu Unrecht gezahlte Betrag kann jedoch bei der ersten Zahlung nach | Der zu Unrecht gezahlte Betrag kann jedoch bei der ersten Zahlung nach |
dem Datum des Rückzahlungsbeschlusses abgezogen werden. In diesem Fall | dem Datum des Rückzahlungsbeschlusses abgezogen werden. In diesem Fall |
werden keine Zinsen erhoben. | werden keine Zinsen erhoben. |
Bei zu Unrecht erfolgten Zahlungen, die auf einem Irrtum der | Bei zu Unrecht erfolgten Zahlungen, die auf einem Irrtum der |
zuständigen Behörde beruhen, werden keine Zinsen erhoben. » | zuständigen Behörde beruhen, werden keine Zinsen erhoben. » |
Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. | Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Brüssel, den 17. April 1997 | Brüssel, den 17. April 1997 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 3 | Bijlage 3 |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
9. DEZEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des | 9. DEZEMBER 1997 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer | Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer |
Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich | Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich |
zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren | zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren |
verpflichten | verpflichten |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1955 zur Schaffung eines |
Landwirtschaftsfonds; | Landwirtschaftsfonds; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit | Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit |
Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, | Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, |
abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1983 und das Gesetz vom 29. | abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1983 und das Gesetz vom 29. |
Dezember 1990; | Dezember 1990; |
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung | Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung |
von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993; | von Haushaltsfonds, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1993; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 1955 zur |
Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen | Übertragung der Befugnis zur Festlegung der Höhe der finanziellen |
Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese | Beteiligung des Landwirtschaftsfonds und der Bedingungen für diese |
Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft; | Beteiligung an den Minister der Landwirtschaft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. April 1992 über den |
biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | biologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung |
einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die | einer Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die |
sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren | sich zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren |
verpflichten; | verpflichten; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 |
über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der | über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der |
landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; | landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 |
für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende | für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende |
landwirtschaftliche Produktionsverfahren; | landwirtschaftliche Produktionsverfahren; |
Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1994 zur | Aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1994 zur |
Billigung des Agrarumweltprogramms in Belgien gemäss der Verordnung | Billigung des Agrarumweltprogramms in Belgien gemäss der Verordnung |
(EWG) Nr. 2078/92; | (EWG) Nr. 2078/92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 1997; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Juli 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. |
Oktober 1997; | Oktober 1997; |
Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; | Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, |
unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit | unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Beihilfen für biologische | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht Beihilfen für biologische |
Anbauverfahren erhalten können, | Anbauverfahren erhalten können, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des | Artikel 1 - In Artikel 1 Nr. 4 zweiter Gedankenstrich des |
Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer | Ministeriellen Erlasses vom 30. März 1995 zur Einführung einer |
Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich | Beihilferegelung für Leiter landwirtschaftlicher Betriebe, die sich |
zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren | zur Einführung oder Beibehaltung biologischer Anbauverfahren |
verpflichten, wird ein Punkt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | verpflichten, wird ein Punkt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 3) unter der im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der | « 3) unter der im Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der |
Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und | Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und |
an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten Rechtsform einer Vereinigung | an gemeinnützige Einrichtungen erwähnten Rechtsform einer Vereinigung |
ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein. » | ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1997 wirksam. |
Brüssel, den 9. Dezember 1997 | Brüssel, den 9. Dezember 1997 |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 octobre 1998. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 oktober 1998. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |