publié le 27 octobre 2021
Arrêté royal d'exécution des articles 18, 31, 33 et 47 de la loi du 20 décembre 2019 transposant la Directive 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES
20 MAI 2020. - Arrêté royal d'exécution des articles 18, 31, 33 et 47 de la
loi du 20 décembre 2019Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
20/12/2019
pub.
25/06/2021
numac
2021042179
source
service public federal interieur
Loi transposant la Directive 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande d'extraits
fermer transposant la Directive (UE) 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 mai 2020 d'exécution des articles 18, 31, 33 et 47 de la
loi du 20 décembre 2019Documents pertinents retrouvés
type
loi
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20/12/2019
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25/06/2021
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2021042179
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Loi transposant la Directive 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande d'extraits
fermer transposant la Directive (UE) 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration (Moniteur belge du 4 juin 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, 33 und 47 des Gesetzes vom 20.Dezember 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die progressive Skala der administrativen Geldbußen festzulegen, die bei Verstößen gegen die zusätzlichen Meldepflichten anwendbar sind, die Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen in Bezug auf grenzüberschreitende Gestaltungen durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 auferlegt worden sind.
Um aggressive Steuerpraktiken effektiver zu bekämpfen, sind durch dieses Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 im Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, im Erbschaftssteuergesetzbuch und im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch zwei Kategorien von Sanktionen eingeführt worden. Einerseits droht Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen bei unvollständiger Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR. Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt.
Andererseits droht denselben Personen bei Nichtvorlage oder verspäteter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR. Für solche Verstöße, die in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt.
Die Höhe der Geldbußen wurde unter Berücksichtigung der Ziele der vorerwähnten europäischen Richtlinie festgelegt, die insbesondere auf die Festlegung ausreichend wirksamer und abschreckender Sanktionen ausgerichtet sind.
Die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Sanktionen ist dadurch gerechtfertigt, dass die Steuerbehörden unbedingt innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über das Vorhandensein einer Rechtsvereinbarung informiert werden müssen. Andernfalls sind sie nicht in der Lage, diese Rechtsvereinbarungen rechtzeitig zu erkennen, und dies würde sie daran hindern, eine mögliche Untersuchung innerhalb der gesetzlichen Fristen durchzuführen.
In diesem Rahmen wurde der König ermächtigt, die Skala der administrativen Geldbußen festzulegen und deren Anwendungsmodalitäten zu regeln. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses, in dem die Progression des Betrags der Geldbußen festgelegt wird, um dem Wiederholungscharakter des begangenen Verstoßes Rechnung zu tragen.
In seinem Gutachten Nr. 67.078/3 vom 8. April 2020 hat der Staatsrat eine Bemerkung (Punkt 6) in Bezug auf die Möglichkeit vorgebracht, dass die Verwaltung oder das Gericht mildernde Umstände berücksichtigen könnte, um den relativ hohen Betrag der Geldbuße herabzusetzen - zum Beispiel im Falle einer spontanen Berichtigung einer fehlerhaften Angabe in der Meldung - und so die Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu gewährleisten. Der Staatsrat verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auf den Entscheid Nr. 8/2019 vom 23. Januar 2019.
Der Verfassungsgerichtshof betont nämlich, dass, wenn einem Täter entweder eine strafrechtliche oder eine administrative Geldbuße mit strafrechtlichem Charakter auferlegt werden kann, grundsätzlich immer ein Parallelismus zwischen den Maßnahmen zur Individualisierung der Sanktion bestehen muss: Wenn das Gericht für die gleichen Taten eine geringere strafrechtliche Geldbuße als das gesetzliche Mindestmaß bei Vorliegen mildernder Umstände auferlegen kann, muss das Gericht in einem Zivilverfahren, bei dem die Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion anhängig ist, grundsätzlich über die gleiche Möglichkeit verfügen.
Es ist daher nicht zu bestreiten, dass ein Gericht, das mit einer Beschwerde gegen eine von der Steuerverwaltung auferlegte Verwaltungssanktion in Ausführung der in diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses festgelegten Skala befasst wird, auf jeden Fall die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße überprüfen und falls nötig Rechtfertigungsgründe und mildernde Umstände berücksichtigen könnte.
Um jedoch die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes zu gewährleisten und eine Herabsetzung der in den vom König bestimmten Skalen festgelegten Verwaltungssanktionen nach freiem Ermessen zu vermeiden, ist es ausgeschlossen, dass der sanktionierende Beamte die gleichen Befugnisse wie das Gericht hat. Dieser Beamte ist daher verpflichtet, die im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses festgelegten Beträge der Geldbußen einzuhalten.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO
20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, 33 und 47 des Gesetzes vom 20.Dezember 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 445 § 4 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen;
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 289bis/12 Absatz 3, eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Artikels 132 Absatz 3, wieder aufgenommen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des Artikels 2062 Absatz 3, wieder aufgenommen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019;
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
März 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.078/3 des Staatsrates vom 8. April 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 229/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 229/6 - Die Skala der administrativen Geldbußen für die in Artikel 445 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verstöße wird wie folgt festgelegt:
Art der Verstöße
Administrative Geldbuße
A. Unvollständige Vorlage der Informationen:
1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurde:
- erster Verstoß:
1.250,00 EUR
- zweiter Verstoß:
2.500,00 EUR
- dritter Verstoß:
5.000,00 EUR
- vierter Verstoß:
10.000,00 EUR
- folgende Verstöße:
12.500,00 EUR
2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurde:
- erster Verstoß:
2.500,00 EUR
- zweiter Verstoß:
5.000,00 EUR
- dritter Verstoß:
10.000,00 EUR
- vierter Verstoß:
20.000,00 EUR
- folgende Verstöße:
25.000,00 EUR
B. Nichtvorlage oder verspätete Vorlage der Informationen:
1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurde:
- erster Verstoß:
5.000,00 EUR
- zweiter Verstoß:
12.500,00 EUR
- dritter Verstoß:
31.250,00 EUR
- folgende Verstöße:
50.000,00 EUR
2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurde:
- erster Verstoß:
12.500,00 EUR
- zweiter Verstoß:
37.500,00 EUR
- folgende Verstöße:
100.000,00 EUR"
Art. 2 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] Art. 3 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer] Art. 4 - 5 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern] Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung A. DE CROO