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Vue multilingue de Arrêté Royal du 20/05/2020
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Arrêté royal d'exécution des articles 18, 31, 33 et 47 de la loi du 20 décembre 2019 transposant la Directive 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 18, 31, 33 en 47 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van Richtlijn 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 20 MAI 2020. - Arrêté royal d'exécution des articles 18, 31, 33 et 47 de la loi du 20 décembre 2019 transposant la Directive (UE) 2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières devant faire l'objet d'une déclaration. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 20 MEI 2020. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 18, 31, 33 en 47 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van Richtlijn (EU) 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige grensoverschrijdende constructies. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 20 mai 2020 d'exécution des articles 18, 31, 33 et besluit van 20 mei 2020 tot uitvoering van de artikelen 18, 31, 33 en
47 de la loi du 20 décembre 2019 transposant la Directive (UE) 47 van de wet van 20 december 2019 tot omzetting van Richtlijn (EU)
2018/822 du Conseil du 25 mai 2018 modifiant la Directive 2011/16/UE 2018/822 van de Raad van 25 mei 2018 tot wijziging van Richtlijn
en ce qui concerne l'échange automatique et obligatoire d'informations 2011/16/EU wat betreft verplichte automatische uitwisseling van
dans le domaine fiscal en rapport avec les dispositifs transfrontières inlichtingen op belastinggebied met betrekking tot meldingsplichtige
devant faire l'objet d'une déclaration (Moniteur belge du 4 juin grensoverschrijdende constructies (Belgisch Staatsblad van 4 juni
2020). 2020).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, 20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31,
33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der 33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen
Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltungen grenzüberschreitende Gestaltungen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die progressive Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, die progressive
Skala der administrativen Geldbußen festzulegen, die bei Verstößen Skala der administrativen Geldbußen festzulegen, die bei Verstößen
gegen die zusätzlichen Meldepflichten anwendbar sind, die gegen die zusätzlichen Meldepflichten anwendbar sind, die
Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen in Bezug auf Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen in Bezug auf
grenzüberschreitende Gestaltungen durch das Gesetz vom 20. Dezember grenzüberschreitende Gestaltungen durch das Gesetz vom 20. Dezember
2019 auferlegt worden sind. 2019 auferlegt worden sind.
Um aggressive Steuerpraktiken effektiver zu bekämpfen, sind durch Um aggressive Steuerpraktiken effektiver zu bekämpfen, sind durch
dieses Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom dieses Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom
25. Mai 2018 im Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Gesetzbuch der 25. Mai 2018 im Einkommensteuergesetzbuch 1992, im Gesetzbuch der
verschiedenen Gebühren und Steuern, im Erbschaftssteuergesetzbuch und verschiedenen Gebühren und Steuern, im Erbschaftssteuergesetzbuch und
im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch zwei im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch zwei
Kategorien von Sanktionen eingeführt worden. Kategorien von Sanktionen eingeführt worden.
Einerseits droht Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen bei Einerseits droht Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen bei
unvollständiger Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen unvollständiger Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen
eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR. Für solche Verstöße, die in eine Geldbuße von 1.250 bis zu 12.500 EUR. Für solche Verstöße, die in
betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen
wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt. wurden, wird eine Geldbuße von 2.500 bis zu 25.000 EUR auferlegt.
Andererseits droht denselben Personen bei Nichtvorlage oder Andererseits droht denselben Personen bei Nichtvorlage oder
verspäteter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine verspäteter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine
Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR. Für solche Verstöße, die in Geldbuße von 5.000 bis zu 50.000 EUR. Für solche Verstöße, die in
betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen
wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt. wurden, wird eine Geldbuße von 12.500 bis zu 100.000 EUR auferlegt.
Die Höhe der Geldbußen wurde unter Berücksichtigung der Ziele der Die Höhe der Geldbußen wurde unter Berücksichtigung der Ziele der
vorerwähnten europäischen Richtlinie festgelegt, die insbesondere auf vorerwähnten europäischen Richtlinie festgelegt, die insbesondere auf
die Festlegung ausreichend wirksamer und abschreckender Sanktionen die Festlegung ausreichend wirksamer und abschreckender Sanktionen
ausgerichtet sind. ausgerichtet sind.
Die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Sanktionen Die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Sanktionen
ist dadurch gerechtfertigt, dass die Steuerbehörden unbedingt ist dadurch gerechtfertigt, dass die Steuerbehörden unbedingt
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über das Vorhandensein einer innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über das Vorhandensein einer
Rechtsvereinbarung informiert werden müssen. Andernfalls sind sie Rechtsvereinbarung informiert werden müssen. Andernfalls sind sie
nicht in der Lage, diese Rechtsvereinbarungen rechtzeitig zu erkennen, nicht in der Lage, diese Rechtsvereinbarungen rechtzeitig zu erkennen,
und dies würde sie daran hindern, eine mögliche Untersuchung innerhalb und dies würde sie daran hindern, eine mögliche Untersuchung innerhalb
der gesetzlichen Fristen durchzuführen. der gesetzlichen Fristen durchzuführen.
In diesem Rahmen wurde der König ermächtigt, die Skala der In diesem Rahmen wurde der König ermächtigt, die Skala der
administrativen Geldbußen festzulegen und deren Anwendungsmodalitäten administrativen Geldbußen festzulegen und deren Anwendungsmodalitäten
zu regeln. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines zu regeln. Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines
Königlichen Erlasses, in dem die Progression des Betrags der Geldbußen Königlichen Erlasses, in dem die Progression des Betrags der Geldbußen
festgelegt wird, um dem Wiederholungscharakter des begangenen festgelegt wird, um dem Wiederholungscharakter des begangenen
Verstoßes Rechnung zu tragen. Verstoßes Rechnung zu tragen.
In seinem Gutachten Nr. 67.078/3 vom 8. April 2020 hat der Staatsrat In seinem Gutachten Nr. 67.078/3 vom 8. April 2020 hat der Staatsrat
eine Bemerkung (Punkt 6) in Bezug auf die Möglichkeit vorgebracht, eine Bemerkung (Punkt 6) in Bezug auf die Möglichkeit vorgebracht,
dass die Verwaltung oder das Gericht mildernde Umstände dass die Verwaltung oder das Gericht mildernde Umstände
berücksichtigen könnte, um den relativ hohen Betrag der Geldbuße berücksichtigen könnte, um den relativ hohen Betrag der Geldbuße
herabzusetzen - zum Beispiel im Falle einer spontanen Berichtigung herabzusetzen - zum Beispiel im Falle einer spontanen Berichtigung
einer fehlerhaften Angabe in der Meldung - und so die einer fehlerhaften Angabe in der Meldung - und so die
Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu gewährleisten. Der Staatsrat Verhältnismäßigkeit der Sanktion zu gewährleisten. Der Staatsrat
verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auf den Entscheid Nr. 8/2019 Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auf den Entscheid Nr. 8/2019
vom 23. Januar 2019. vom 23. Januar 2019.
Der Verfassungsgerichtshof betont nämlich, dass, wenn einem Täter Der Verfassungsgerichtshof betont nämlich, dass, wenn einem Täter
entweder eine strafrechtliche oder eine administrative Geldbuße mit entweder eine strafrechtliche oder eine administrative Geldbuße mit
strafrechtlichem Charakter auferlegt werden kann, grundsätzlich immer strafrechtlichem Charakter auferlegt werden kann, grundsätzlich immer
ein Parallelismus zwischen den Maßnahmen zur Individualisierung der ein Parallelismus zwischen den Maßnahmen zur Individualisierung der
Sanktion bestehen muss: Wenn das Gericht für die gleichen Taten eine Sanktion bestehen muss: Wenn das Gericht für die gleichen Taten eine
geringere strafrechtliche Geldbuße als das gesetzliche Mindestmaß bei geringere strafrechtliche Geldbuße als das gesetzliche Mindestmaß bei
Vorliegen mildernder Umstände auferlegen kann, muss das Gericht in Vorliegen mildernder Umstände auferlegen kann, muss das Gericht in
einem Zivilverfahren, bei dem die Beschwerde gegen eine Entscheidung einem Zivilverfahren, bei dem die Beschwerde gegen eine Entscheidung
zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion anhängig ist, grundsätzlich zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion anhängig ist, grundsätzlich
über die gleiche Möglichkeit verfügen. über die gleiche Möglichkeit verfügen.
Es ist daher nicht zu bestreiten, dass ein Gericht, das mit einer Es ist daher nicht zu bestreiten, dass ein Gericht, das mit einer
Beschwerde gegen eine von der Steuerverwaltung auferlegte Beschwerde gegen eine von der Steuerverwaltung auferlegte
Verwaltungssanktion in Ausführung der in diesem Entwurf eines Verwaltungssanktion in Ausführung der in diesem Entwurf eines
Königlichen Erlasses festgelegten Skala befasst wird, auf jeden Fall Königlichen Erlasses festgelegten Skala befasst wird, auf jeden Fall
die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße überprüfen und falls die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Geldbuße überprüfen und falls
nötig Rechtfertigungsgründe und mildernde Umstände berücksichtigen nötig Rechtfertigungsgründe und mildernde Umstände berücksichtigen
könnte. könnte.
Um jedoch die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes zu gewährleisten Um jedoch die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes zu gewährleisten
und eine Herabsetzung der in den vom König bestimmten Skalen und eine Herabsetzung der in den vom König bestimmten Skalen
festgelegten Verwaltungssanktionen nach freiem Ermessen zu vermeiden, festgelegten Verwaltungssanktionen nach freiem Ermessen zu vermeiden,
ist es ausgeschlossen, dass der sanktionierende Beamte die gleichen ist es ausgeschlossen, dass der sanktionierende Beamte die gleichen
Befugnisse wie das Gericht hat. Dieser Beamte ist daher verpflichtet, Befugnisse wie das Gericht hat. Dieser Beamte ist daher verpflichtet,
die im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses festgelegten die im vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses festgelegten
Beträge der Geldbußen einzuhalten. Beträge der Geldbußen einzuhalten.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31, 20. MAI 2020 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 18, 31,
33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der 33 und 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der
Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen
Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige
grenzüberschreitende Gestaltungen grenzüberschreitende Gestaltungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 445 § 4 Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 445 § 4
Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2019 zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden
automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über
meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen; meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen;
Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und Aufgrund des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 289bis/12 Absatz 3, Kanzleigebührengesetzbuches, des Artikels 289bis/12 Absatz 3,
eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019; eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019;
Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Artikels 132 Absatz 3, Aufgrund des Erbschaftssteuergesetzbuches, des Artikels 132 Absatz 3,
wieder aufgenommen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019; wieder aufgenommen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2019;
Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des Aufgrund des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, des
Artikels 2062 Absatz 3, wieder aufgenommen durch das vorerwähnte Artikels 2062 Absatz 3, wieder aufgenommen durch das vorerwähnte
Gesetz vom 20. Dezember 2019; Gesetz vom 20. Dezember 2019;
Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992; Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über die
Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches; Kanzleigebührengesetzbuches;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur allgemeinen
Regelung der Erbschaftssteuer; Regelung der Erbschaftssteuer;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 zur Ausführung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 zur Ausführung des
Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern; Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Februar 2020;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
März 2020; März 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.078/3 des Staatsrates vom 8. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.078/3 des Staatsrates vom 8. April
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen, Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen,
beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des Artikel 1 - In den Königlichen Erlass zur Ausführung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 229/6 mit folgendem Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 229/6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 229/6 - Die Skala der administrativen Geldbußen für die in "Art. 229/6 - Die Skala der administrativen Geldbußen für die in
Artikel 445 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Artikel 445 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten
Verstöße wird wie folgt festgelegt: Verstöße wird wie folgt festgelegt:
Art der Verstöße Art der Verstöße
Administrative Geldbuße Administrative Geldbuße
A. Unvollständige Vorlage der Informationen: A. Unvollständige Vorlage der Informationen:
1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht 1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht
zu schaden begangen wurde: zu schaden begangen wurde:
- erster Verstoß: - erster Verstoß:
1.250,00 EUR 1.250,00 EUR
- zweiter Verstoß: - zweiter Verstoß:
2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
- dritter Verstoß: - dritter Verstoß:
5.000,00 EUR 5.000,00 EUR
- vierter Verstoß: - vierter Verstoß:
10.000,00 EUR 10.000,00 EUR
- folgende Verstöße: - folgende Verstöße:
12.500,00 EUR 12.500,00 EUR
2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu 2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu
schaden begangen wurde: schaden begangen wurde:
- erster Verstoß: - erster Verstoß:
2.500,00 EUR 2.500,00 EUR
- zweiter Verstoß: - zweiter Verstoß:
5.000,00 EUR 5.000,00 EUR
- dritter Verstoß: - dritter Verstoß:
10.000,00 EUR 10.000,00 EUR
- vierter Verstoß: - vierter Verstoß:
20.000,00 EUR 20.000,00 EUR
- folgende Verstöße: - folgende Verstöße:
25.000,00 EUR 25.000,00 EUR
B. Nichtvorlage oder verspätete Vorlage der Informationen: B. Nichtvorlage oder verspätete Vorlage der Informationen:
1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht 1. Verstoß, der nicht in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht
zu schaden begangen wurde: zu schaden begangen wurde:
- erster Verstoß: - erster Verstoß:
5.000,00 EUR 5.000,00 EUR
- zweiter Verstoß: - zweiter Verstoß:
12.500,00 EUR 12.500,00 EUR
- dritter Verstoß: - dritter Verstoß:
31.250,00 EUR 31.250,00 EUR
- folgende Verstöße: - folgende Verstöße:
50.000,00 EUR 50.000,00 EUR
2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu 2. Verstoß, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu
schaden begangen wurde: schaden begangen wurde:
- erster Verstoß: - erster Verstoß:
12.500,00 EUR 12.500,00 EUR
- zweiter Verstoß: - zweiter Verstoß:
37.500,00 EUR 37.500,00 EUR
- folgende Verstöße: - folgende Verstöße:
100.000,00 EUR" 100.000,00 EUR"
Art. 2 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über Art. 2 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1940 über
die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und die Ausführung des Registrierungs-, Hypotheken- und
Kanzleigebührengesetzbuches] Kanzleigebührengesetzbuches]
Art. 3 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur Art. 3 - [Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 1936 zur
allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer] allgemeinen Regelung der Erbschaftssteuer]
Art. 4 - 5 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927 Art. 4 - 5 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 3. März 1927
zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und zur Ausführung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und
Steuern] Steuern]
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2020 Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen, beauftragt mit der
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
A. DE CROO A. DE CROO
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