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Arrêté Royal du 19 mars 2004
publié le 26 avril 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique

source
service public federal interieur
numac
2004000136
pub.
26/04/2004
prom.
19/03/2004
ELI
eli/arrete/2004/03/19/2004000136/moniteur
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19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 19 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von Werbung per elektronische Post BERICHT AN DEN KONIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes vom 11.März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, der dem König ermöglicht, Ausnahmen zu dem Verbot der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken vorzusehen und dem König die Festlegung der Modalitäten überträgt, nach denen Diensteanbieter den Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, befolgen.

In Bezug auf elektronische Post berücksichtigt der vorliegende Text die europäischen Anforderungen, die nun seit dem 12. Juli 2002 in Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind.

BESPRECHUNG DER ARTIKEL Artikel 1 - Dieser Artikel bezweckt die Festlegung von Ausnahmen zu dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verbot.

Die erste Ausnahme ist in Artikel 1 Nr. 1 vorgesehen und befreit Diensteanbieter davon, bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, eine vorherige Einwilligung in den Empfang von Werbung per elektronische Post einzuholen, sofern sie gleichzeitig drei Bedingungen erfüllen.

Der ersten Bedingung zufolge dürfen Diensteanbieter Werbung per elektronische Post ohne vorherige Einwilligung Personen zustellen, zu denen sie bereits eine Vertragsbeziehung unterhalten haben, das heisst ihren Kunden. Es ist durchaus zu verantworten, Diensteanbietern, die elektronische Kontaktinformationen beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer Dienstleistung unmittelbar von ihren Kunden erhalten haben, zu erlauben, diesen Kunden Werbung zuzusenden, um sie über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Hier ist davon auszugehen, dass der Internetnutzer seine elektronischen Kontaktinformationen beim Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen, zum Beispiel über eine Website, freiwillig angibt.

Natürlich muss die Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Privatlebens erfolgen.

Aufgrund der zweiten Bedingung dürfen nur Diensteanbieter, die die elektronischen Kontaktinformationen von Kunden erhalten haben, diese auch nutzen, um für Produkte und Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten. Es ist also nicht erlaubt, diese Informationen zu Werbezwecken an Dritte zu übermitteln, ohne die vorherige Einwilligung der betreffenden Person eingeholt zu haben. Diesbezüglich werden auch Unternehmen wie Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Diensteanbieter, der die Einwilligung der betreffenden Person erhalten hat, als Dritte angesehen, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt.

Darüber hinaus müssen Diensteanbieter diese Nutzung der elektronischen Kontaktinformationen, die sie unmittelbar von Kunden erhalten haben, auf Werbung für Produkte beziehungsweise Dienstleistungen beschränken, die denen, die sie ihren Kunden ursprünglich verkauft haben, ähneln.

Möchten sie ihren Kunden Werbung für andere Produkte beziehungsweise Dienstleistungen zukommen lassen, benötigen sie also die vorherige Einwilligung der Kunden. « Ähnlich » sind Produkte beziehungsweise Dienstleistungen, die derselben Produkt- beziehungsweise Dienstleistungskategorie angehören. Man könnte zum Beispiel - heute noch rein hypothetisch - CDs, DVDs, Videokassetten und eventuell Bücher als ähnliche Produkte betrachten. Feuer- und Lebensversicherungen können ebenso als ähnliche Produkte gelten, da es sich in beiden Fällen um Versicherungen handelt. Für Diensteanbieter wird es jedoch nicht immer einfach sein zu entscheiden, ob zwei Produkte beziehungsweise Dienstleistungen einer selben Kategorie angehören (Bsp.: Darf ein Bank- und Versicherungsunternehmen, dem es gestattet ist, Werbenachrichten für Versicherungsprodukte per elektronische Post zu versenden, ebenfalls auf diesem Wege für Bankprodukte werben?). Da es sich bei der « Ähnlichkeit » von Produkten beziehungsweise Dienstleistungen um ein Kriterium des europäischen Gesetzgebers handelt, ist es ratsam abzuwarten, bis sich auf europäischer Ebene schrittweise eine Rechtsprechung durchsetzt, um in bestimmten heikleren Fragen zu entscheiden.

Durch die dritte Bedingung sind Diensteanbieter verpflichtet, ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die Möglichkeit zu bieten, sich der Nutzung der Information zu Werbezwecken auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen. So müssen Diensteanbieter ihre Kunden bei der Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen eindeutig über die weitere Nutzung der Information zu Werbezwecken unterrichten und ihnen ermöglichen, sich von vornherein einer solchen Nutzung zu widersetzen, zum Beispiel durch Ankreuzen eines Kästchens.

Die zweite Ausnahme, die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen ist, betrifft juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, die vorherige Einwilligung juristischer Personen in den Erhalt von Werbung per elektronische Post einzuholen. In der Praxis können juristische Personen Inhaber einer oder mehrerer Adressen für elektronische Post sein, wodurch entweder mit ihnen im Allgemeinen oder mit bestimmten ihrer Dienste beziehungsweise Teilbetriebe Kontakt aufgenommen werden kann (info@..., contact@..., privacy@..., sales@..., bestellungen@..., kundendienst@... usw.). An solche Adressen dürfen unerbetene Werbenachrichten per elektronische Post versendet werden, sofern aus den Umständen klar ersichtlich ist, dass diese Adressen juristische Personen betreffen. Vergibt eine juristische Person jedoch Adressen für elektronische Post, die an ihren Domain-Namen gebunden sind, an ihre Angestellten (z.B. Name.Vorname@company.be), handelt es sich um Adressen natürlicher Personen, ob diese Adresse nun beruflichen oder privaten Zwecken dient. Es ist also nicht erlaubt, Werbung an solche Adressen ohne vorherige Einwilligung der betreffenden natürlichen Personen zu senden. Jeder Werbende muss nun sorgfältig abwägen, ob eine Adresse eine juristische Person betrifft. In jedem Fall obliegt ihm der Beweis, dass er von der Pflicht, die Einwilligung einzuholen, befreit ist. Ausserdem müssen Produkte beziehungsweise Dienstleistungen, die in den auf diese Weise versendeten Werbenachrichten angeboten werden, juristische und nicht etwa natürliche Personen betreffen. So dürfen sich Werbende also nicht auf diese Ausnahme berufen, um Werbung, die sich eigentlich an natürliche Personen richtet, an die Adresse einer juristischen Person zu senden und so die Verpflichtung, eine vorherige Einwilligung einzuholen, umgehen.

Juristische Personen verfügen allerdings über ein Widersetzungsrecht, das sie ausüben können, indem sie bei einem bestimmten Diensteanbieter den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten (Art. 2). Juristische Personen müssen gemäss Artikel 14 § 2 des Gesetzes bei jeder Werbenachricht, die sie per elektronische Post erhalten, von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Konkret müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten nicht mehr zu erhalten.

Es sollte ebenfalls betont werden, dass der in der vorliegenden Bestimmung verwendete Begriff der elektronischen Post im weitesten Sinne zu verstehen ist. Tatsächlich betrifft die vorgeschlagene Regelung unter anderem die auf ein Mobiltelefon versendeten Kurznachrichten (Short Message Service oder SMS). Unter elektronischer Post ist nämlich gemäss der Begriffsbestimmung des Gesetzes « jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird » zu verstehen.

Daneben ist auf Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) zu verweisen, der eine enge Verbindung zwischen den Begriffen der elektronischen Post und der elektronischen Kontaktinformation herstellt, indem er den Erhalt « elektronischer Kontaktinformationen für elektronische Post » seitens des Diensteanbieters hervorhebt. Der Begriff « elektronische Kontaktinformation » wurde hier dem Begriff « Adresse der elektronischen Post » vorgezogen, um auf technologischer Ebene so neutral wie möglich zu bleiben und andere Formen der elektronischen Nachrichtenübermittlung einzuschliessen. So bezieht sich der Begriff « elektronische Kontaktinformation » nicht nur auf die Adresse für elektronische Post einer Person, sondern ebenfalls auf die Nummer ihres Mobiltelefons und jede andere Kontaktinformation, die die Zustellung von Werbung per elektronische Post ermöglicht.

Schliesslich sollte noch klargestellt werden, dass Diensteanbieter ihren Kunden beziehungsweise juristischen Personen Werbung per elektronische Post zustellen dürfen, solange die Kunden bei ihnen nicht unmittelbar den Wunsch äussern, solche Werbung nicht mehr zu erhalten (siehe Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Es sei daran erinnert, dass Artikel 14 § 2 des Gesetzes Diensteanbieter verpflichtet, bei jeder Versendung von Werbung per elektronische Post eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, zu übermitteln und ein geeignetes Mittel anzugeben und zur Verfügung zu stellen, um dieses Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Konkret müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten nicht mehr zu erhalten.

Art. 2 - Artikel 2 betrifft den Fall, in dem Diensteanbietern unmittelbar der Wunsch übermittelt worden ist, von ihnen keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten.

In diesem Fall müssen Diensteanbieter dieser Person innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post zustellen, die bestätigt, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wird.

Diese Verpflichtung ist vor allem eine vertrauensbildende Massnahme für die Kunden. Da die betreffende Person nicht mehr mit Werbung per elektronische Post belästigt werden möchte, sollte man ihr mitteilen, wie ihr Wunsch bearbeitet wird. Ob eine Frist « annehmbar » ist, hängt von der Entwicklung der Technik und der Gebräuche ab.

Selbstverständlich darf diese letzte Werbenachricht per elektronische Post keinerlei Werbecharakter besitzen.

Dienstanbieter müssen nun dem Wunsch der betreffenden Person entsprechen und die internen Listen fortschreiben. Dies bedeutet, dass sie jede Zustellung elektronischer Post an die betreffende Person einstellen müssen. Hatte diese ausserdem ursprünglich einer Übermittlung ihrer Kontaktinformationen an Dritte zugestimmt, dürfen Diensteanbieter diese Informationen nach der Äusserung des Wunsches niemandem mehr mitteilen.

Diensteanbieter dürfen von der betreffenden Person weder Gebühren noch die Angabe von Gründen verlangen. Sie zahlt nur die Gebühren für die Übermittlung (z.B. Gebühren für die Nutzung eines Dienstes für elektronische Einschreiben, Gebühren für die Übermittlung elektronischer Post...).

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Wirtschaft Ch. PIQUE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von Werbung per elektronische Post ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des Artikels 14 § 1 Absatz 2 und des Artikels 14 § 2 Absatz 2;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit für die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die Ausnahmen zum Verbot der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einverständnis des Empfängers der Nachrichten schon von In-Kraft-Treten des Gesetzes an zu kennen, und die Tatsache, dass in Ermangelung solcher Ausnahmen die Tätigkeit bestimmter Diensteanbieter beeinträchtigt werden könnte;

Aufgrund des Gutachtens 35.077/1 des Staatsrates vom 20. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers der Justiz Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft und unbeschadet des Artikels 2 des vorliegenden Erlasses sind Diensteanbieter davon befreit, die vorherige Einwilligung in die Zustellung von Werbung per elektronische Post einzuholen: 1.bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Diensteanbieter haben die elektronischen Kontaktinformationen unmittelbar beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer Dienstleistung unter Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Schutz des Privatlebens erhalten.b) Sie nutzen die vorerwähnten elektronischen Kontaktinformationen ausschliesslich, um für ähnliche Produkte beziehungsweise Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten.c) Sie bieten ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die Möglichkeit, sich der Nutzung der Information auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen, 2.bei juristischen Personen, wenn deren elektronische Kontaktinformationen, die sie zu diesem Zweck nutzen, nicht persönlich sind.

Art. 2 - Jeder kann bei einem bestimmten Diensteanbieter unmittelbar, gebührenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung mehr per elektronische Post zu empfangen.

Diensteanbieter sind verpflichtet: 1. innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post auszustellen, die der betreffenden Person die Registrierung ihres Wunsches bestätigt, 2.innerhalb einer annehmbaren Frist die nötigen Massnahmen zu treffen, um dem Wunsch der betreffenden Person zu entsprechen, 3. die Liste der Personen, die den Wunsch geäussert haben, von ihnen keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, fortzuschreiben. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PIQUE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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