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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en | 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële |
langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à | Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot |
réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique | reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par | besluit van 4 april 2003 tot reglementering van het verzenden van |
courrier électronique, établi par le Service central de traduction | reclame per elektronische post, opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 | vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot |
visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique. | reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 19 mars 2004. | Gegeven te Brussel, 19 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage - Annexe | Bijlage - Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von |
Werbung per elektronische Post | Werbung per elektronische Post |
BERICHT AN DEN KONIG | BERICHT AN DEN KONIG |
Sire, | Sire, |
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die | der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die |
Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über | Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über |
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, | bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, |
der dem König ermöglicht, Ausnahmen zu dem Verbot der Verwendung | der dem König ermöglicht, Ausnahmen zu dem Verbot der Verwendung |
elektronischer Post zu Werbezwecken vorzusehen und dem König die | elektronischer Post zu Werbezwecken vorzusehen und dem König die |
Festlegung der Modalitäten überträgt, nach denen Diensteanbieter den | Festlegung der Modalitäten überträgt, nach denen Diensteanbieter den |
Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu | Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu |
erhalten, befolgen. | erhalten, befolgen. |
In Bezug auf elektronische Post berücksichtigt der vorliegende Text | In Bezug auf elektronische Post berücksichtigt der vorliegende Text |
die europäischen Anforderungen, die nun seit dem 12. Juli 2002 in | die europäischen Anforderungen, die nun seit dem 12. Juli 2002 in |
Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und | Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz | des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz |
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation | der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation |
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt | (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt |
sind. | sind. |
BESPRECHUNG DER ARTIKEL | BESPRECHUNG DER ARTIKEL |
Artikel 1 - Dieser Artikel bezweckt die Festlegung von Ausnahmen zu | Artikel 1 - Dieser Artikel bezweckt die Festlegung von Ausnahmen zu |
dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verbot. | dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verbot. |
Die erste Ausnahme ist in Artikel 1 Nr. 1 vorgesehen und befreit | Die erste Ausnahme ist in Artikel 1 Nr. 1 vorgesehen und befreit |
Diensteanbieter davon, bei ihren Kunden, ob natürliche oder | Diensteanbieter davon, bei ihren Kunden, ob natürliche oder |
juristische Personen, eine vorherige Einwilligung in den Empfang von | juristische Personen, eine vorherige Einwilligung in den Empfang von |
Werbung per elektronische Post einzuholen, sofern sie gleichzeitig | Werbung per elektronische Post einzuholen, sofern sie gleichzeitig |
drei Bedingungen erfüllen. | drei Bedingungen erfüllen. |
Der ersten Bedingung zufolge dürfen Diensteanbieter Werbung per | Der ersten Bedingung zufolge dürfen Diensteanbieter Werbung per |
elektronische Post ohne vorherige Einwilligung Personen zustellen, zu | elektronische Post ohne vorherige Einwilligung Personen zustellen, zu |
denen sie bereits eine Vertragsbeziehung unterhalten haben, das heisst | denen sie bereits eine Vertragsbeziehung unterhalten haben, das heisst |
ihren Kunden. Es ist durchaus zu verantworten, Diensteanbietern, die | ihren Kunden. Es ist durchaus zu verantworten, Diensteanbietern, die |
elektronische Kontaktinformationen beim Verkauf eines Produktes | elektronische Kontaktinformationen beim Verkauf eines Produktes |
beziehungsweise einer Dienstleistung unmittelbar von ihren Kunden | beziehungsweise einer Dienstleistung unmittelbar von ihren Kunden |
erhalten haben, zu erlauben, diesen Kunden Werbung zuzusenden, um sie | erhalten haben, zu erlauben, diesen Kunden Werbung zuzusenden, um sie |
über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Hier ist davon | über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Hier ist davon |
auszugehen, dass der Internetnutzer seine elektronischen | auszugehen, dass der Internetnutzer seine elektronischen |
Kontaktinformationen beim Abschluss eines Vertrags mit einem | Kontaktinformationen beim Abschluss eines Vertrags mit einem |
Unternehmen, zum Beispiel über eine Website, freiwillig angibt. | Unternehmen, zum Beispiel über eine Website, freiwillig angibt. |
Natürlich muss die Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen | Natürlich muss die Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen |
unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des | unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des |
Privatlebens erfolgen. | Privatlebens erfolgen. |
Aufgrund der zweiten Bedingung dürfen nur Diensteanbieter, die die | Aufgrund der zweiten Bedingung dürfen nur Diensteanbieter, die die |
elektronischen Kontaktinformationen von Kunden erhalten haben, diese | elektronischen Kontaktinformationen von Kunden erhalten haben, diese |
auch nutzen, um für Produkte und Dienstleistungen zu werben, die sie | auch nutzen, um für Produkte und Dienstleistungen zu werben, die sie |
selbst anbieten. Es ist also nicht erlaubt, diese Informationen zu | selbst anbieten. Es ist also nicht erlaubt, diese Informationen zu |
Werbezwecken an Dritte zu übermitteln, ohne die vorherige Einwilligung | Werbezwecken an Dritte zu übermitteln, ohne die vorherige Einwilligung |
der betreffenden Person eingeholt zu haben. Diesbezüglich werden auch | der betreffenden Person eingeholt zu haben. Diesbezüglich werden auch |
Unternehmen wie Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, die | Unternehmen wie Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, die |
derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Diensteanbieter, der | derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Diensteanbieter, der |
die Einwilligung der betreffenden Person erhalten hat, als Dritte | die Einwilligung der betreffenden Person erhalten hat, als Dritte |
angesehen, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt. | angesehen, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt. |
Darüber hinaus müssen Diensteanbieter diese Nutzung der elektronischen | Darüber hinaus müssen Diensteanbieter diese Nutzung der elektronischen |
Kontaktinformationen, die sie unmittelbar von Kunden erhalten haben, | Kontaktinformationen, die sie unmittelbar von Kunden erhalten haben, |
auf Werbung für Produkte beziehungsweise Dienstleistungen beschränken, | auf Werbung für Produkte beziehungsweise Dienstleistungen beschränken, |
die denen, die sie ihren Kunden ursprünglich verkauft haben, ähneln. | die denen, die sie ihren Kunden ursprünglich verkauft haben, ähneln. |
Möchten sie ihren Kunden Werbung für andere Produkte beziehungsweise | Möchten sie ihren Kunden Werbung für andere Produkte beziehungsweise |
Dienstleistungen zukommen lassen, benötigen sie also die vorherige | Dienstleistungen zukommen lassen, benötigen sie also die vorherige |
Einwilligung der Kunden. « Ähnlich » sind Produkte beziehungsweise | Einwilligung der Kunden. « Ähnlich » sind Produkte beziehungsweise |
Dienstleistungen, die derselben Produkt- beziehungsweise | Dienstleistungen, die derselben Produkt- beziehungsweise |
Dienstleistungskategorie angehören. Man könnte zum Beispiel - heute | Dienstleistungskategorie angehören. Man könnte zum Beispiel - heute |
noch rein hypothetisch - CDs, DVDs, Videokassetten und eventuell | noch rein hypothetisch - CDs, DVDs, Videokassetten und eventuell |
Bücher als ähnliche Produkte betrachten. Feuer- und | Bücher als ähnliche Produkte betrachten. Feuer- und |
Lebensversicherungen können ebenso als ähnliche Produkte gelten, da es | Lebensversicherungen können ebenso als ähnliche Produkte gelten, da es |
sich in beiden Fällen um Versicherungen handelt. Für Diensteanbieter | sich in beiden Fällen um Versicherungen handelt. Für Diensteanbieter |
wird es jedoch nicht immer einfach sein zu entscheiden, ob zwei | wird es jedoch nicht immer einfach sein zu entscheiden, ob zwei |
Produkte beziehungsweise Dienstleistungen einer selben Kategorie | Produkte beziehungsweise Dienstleistungen einer selben Kategorie |
angehören (Bsp.: Darf ein Bank- und Versicherungsunternehmen, dem es | angehören (Bsp.: Darf ein Bank- und Versicherungsunternehmen, dem es |
gestattet ist, Werbenachrichten für Versicherungsprodukte per | gestattet ist, Werbenachrichten für Versicherungsprodukte per |
elektronische Post zu versenden, ebenfalls auf diesem Wege für | elektronische Post zu versenden, ebenfalls auf diesem Wege für |
Bankprodukte werben?). Da es sich bei der « Ähnlichkeit » von | Bankprodukte werben?). Da es sich bei der « Ähnlichkeit » von |
Produkten beziehungsweise Dienstleistungen um ein Kriterium des | Produkten beziehungsweise Dienstleistungen um ein Kriterium des |
europäischen Gesetzgebers handelt, ist es ratsam abzuwarten, bis sich | europäischen Gesetzgebers handelt, ist es ratsam abzuwarten, bis sich |
auf europäischer Ebene schrittweise eine Rechtsprechung durchsetzt, um | auf europäischer Ebene schrittweise eine Rechtsprechung durchsetzt, um |
in bestimmten heikleren Fragen zu entscheiden. | in bestimmten heikleren Fragen zu entscheiden. |
Durch die dritte Bedingung sind Diensteanbieter verpflichtet, ihren | Durch die dritte Bedingung sind Diensteanbieter verpflichtet, ihren |
Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die | Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die |
Möglichkeit zu bieten, sich der Nutzung der Information zu | Möglichkeit zu bieten, sich der Nutzung der Information zu |
Werbezwecken auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen. So | Werbezwecken auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen. So |
müssen Diensteanbieter ihre Kunden bei der Erhebung der elektronischen | müssen Diensteanbieter ihre Kunden bei der Erhebung der elektronischen |
Kontaktinformationen eindeutig über die weitere Nutzung der | Kontaktinformationen eindeutig über die weitere Nutzung der |
Information zu Werbezwecken unterrichten und ihnen ermöglichen, sich | Information zu Werbezwecken unterrichten und ihnen ermöglichen, sich |
von vornherein einer solchen Nutzung zu widersetzen, zum Beispiel | von vornherein einer solchen Nutzung zu widersetzen, zum Beispiel |
durch Ankreuzen eines Kästchens. | durch Ankreuzen eines Kästchens. |
Die zweite Ausnahme, die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen ist, betrifft | Die zweite Ausnahme, die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen ist, betrifft |
juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, die vorherige | juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, die vorherige |
Einwilligung juristischer Personen in den Erhalt von Werbung per | Einwilligung juristischer Personen in den Erhalt von Werbung per |
elektronische Post einzuholen. In der Praxis können juristische | elektronische Post einzuholen. In der Praxis können juristische |
Personen Inhaber einer oder mehrerer Adressen für elektronische Post | Personen Inhaber einer oder mehrerer Adressen für elektronische Post |
sein, wodurch entweder mit ihnen im Allgemeinen oder mit bestimmten | sein, wodurch entweder mit ihnen im Allgemeinen oder mit bestimmten |
ihrer Dienste beziehungsweise Teilbetriebe Kontakt aufgenommen werden | ihrer Dienste beziehungsweise Teilbetriebe Kontakt aufgenommen werden |
kann (info@..., contact@..., privacy@..., sales@..., bestellungen@..., | kann (info@..., contact@..., privacy@..., sales@..., bestellungen@..., |
kundendienst@... usw.). An solche Adressen dürfen unerbetene | kundendienst@... usw.). An solche Adressen dürfen unerbetene |
Werbenachrichten per elektronische Post versendet werden, sofern aus | Werbenachrichten per elektronische Post versendet werden, sofern aus |
den Umständen klar ersichtlich ist, dass diese Adressen juristische | den Umständen klar ersichtlich ist, dass diese Adressen juristische |
Personen betreffen. Vergibt eine juristische Person jedoch Adressen | Personen betreffen. Vergibt eine juristische Person jedoch Adressen |
für elektronische Post, die an ihren Domain-Namen gebunden sind, an | für elektronische Post, die an ihren Domain-Namen gebunden sind, an |
ihre Angestellten (z.B. Name.Vorname@company.be), handelt es sich um | ihre Angestellten (z.B. Name.Vorname@company.be), handelt es sich um |
Adressen natürlicher Personen, ob diese Adresse nun beruflichen oder | Adressen natürlicher Personen, ob diese Adresse nun beruflichen oder |
privaten Zwecken dient. Es ist also nicht erlaubt, Werbung an solche | privaten Zwecken dient. Es ist also nicht erlaubt, Werbung an solche |
Adressen ohne vorherige Einwilligung der betreffenden natürlichen | Adressen ohne vorherige Einwilligung der betreffenden natürlichen |
Personen zu senden. Jeder Werbende muss nun sorgfältig abwägen, ob | Personen zu senden. Jeder Werbende muss nun sorgfältig abwägen, ob |
eine Adresse eine juristische Person betrifft. In jedem Fall obliegt | eine Adresse eine juristische Person betrifft. In jedem Fall obliegt |
ihm der Beweis, dass er von der Pflicht, die Einwilligung einzuholen, | ihm der Beweis, dass er von der Pflicht, die Einwilligung einzuholen, |
befreit ist. Ausserdem müssen Produkte beziehungsweise | befreit ist. Ausserdem müssen Produkte beziehungsweise |
Dienstleistungen, die in den auf diese Weise versendeten | Dienstleistungen, die in den auf diese Weise versendeten |
Werbenachrichten angeboten werden, juristische und nicht etwa | Werbenachrichten angeboten werden, juristische und nicht etwa |
natürliche Personen betreffen. So dürfen sich Werbende also nicht auf | natürliche Personen betreffen. So dürfen sich Werbende also nicht auf |
diese Ausnahme berufen, um Werbung, die sich eigentlich an natürliche | diese Ausnahme berufen, um Werbung, die sich eigentlich an natürliche |
Personen richtet, an die Adresse einer juristischen Person zu senden | Personen richtet, an die Adresse einer juristischen Person zu senden |
und so die Verpflichtung, eine vorherige Einwilligung einzuholen, | und so die Verpflichtung, eine vorherige Einwilligung einzuholen, |
umgehen. | umgehen. |
Juristische Personen verfügen allerdings über ein Widersetzungsrecht, | Juristische Personen verfügen allerdings über ein Widersetzungsrecht, |
das sie ausüben können, indem sie bei einem bestimmten Diensteanbieter | das sie ausüben können, indem sie bei einem bestimmten Diensteanbieter |
den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung per elektronische Post mehr | den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung per elektronische Post mehr |
zu erhalten (Art. 2). Juristische Personen müssen gemäss Artikel 14 § | zu erhalten (Art. 2). Juristische Personen müssen gemäss Artikel 14 § |
2 des Gesetzes bei jeder Werbenachricht, die sie per elektronische | 2 des Gesetzes bei jeder Werbenachricht, die sie per elektronische |
Post erhalten, von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Konkret | Post erhalten, von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Konkret |
müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten | müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten |
Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den | Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den |
Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten | Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten |
nicht mehr zu erhalten. | nicht mehr zu erhalten. |
Es sollte ebenfalls betont werden, dass der in der vorliegenden | Es sollte ebenfalls betont werden, dass der in der vorliegenden |
Bestimmung verwendete Begriff der elektronischen Post im weitesten | Bestimmung verwendete Begriff der elektronischen Post im weitesten |
Sinne zu verstehen ist. Tatsächlich betrifft die vorgeschlagene | Sinne zu verstehen ist. Tatsächlich betrifft die vorgeschlagene |
Regelung unter anderem die auf ein Mobiltelefon versendeten | Regelung unter anderem die auf ein Mobiltelefon versendeten |
Kurznachrichten (Short Message Service oder SMS). Unter elektronischer | Kurznachrichten (Short Message Service oder SMS). Unter elektronischer |
Post ist nämlich gemäss der Begriffsbestimmung des Gesetzes « jede | Post ist nämlich gemäss der Begriffsbestimmung des Gesetzes « jede |
über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, | über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, |
Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers | Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers |
gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird » zu | gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird » zu |
verstehen. | verstehen. |
Daneben ist auf Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen | Daneben ist auf Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung | Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung |
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der | personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der |
elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische | elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische |
Kommunikation) zu verweisen, der eine enge Verbindung zwischen den | Kommunikation) zu verweisen, der eine enge Verbindung zwischen den |
Begriffen der elektronischen Post und der elektronischen | Begriffen der elektronischen Post und der elektronischen |
Kontaktinformation herstellt, indem er den Erhalt « elektronischer | Kontaktinformation herstellt, indem er den Erhalt « elektronischer |
Kontaktinformationen für elektronische Post » seitens des | Kontaktinformationen für elektronische Post » seitens des |
Diensteanbieters hervorhebt. Der Begriff « elektronische | Diensteanbieters hervorhebt. Der Begriff « elektronische |
Kontaktinformation » wurde hier dem Begriff « Adresse der | Kontaktinformation » wurde hier dem Begriff « Adresse der |
elektronischen Post » vorgezogen, um auf technologischer Ebene so | elektronischen Post » vorgezogen, um auf technologischer Ebene so |
neutral wie möglich zu bleiben und andere Formen der elektronischen | neutral wie möglich zu bleiben und andere Formen der elektronischen |
Nachrichtenübermittlung einzuschliessen. So bezieht sich der Begriff « | Nachrichtenübermittlung einzuschliessen. So bezieht sich der Begriff « |
elektronische Kontaktinformation » nicht nur auf die Adresse für | elektronische Kontaktinformation » nicht nur auf die Adresse für |
elektronische Post einer Person, sondern ebenfalls auf die Nummer | elektronische Post einer Person, sondern ebenfalls auf die Nummer |
ihres Mobiltelefons und jede andere Kontaktinformation, die die | ihres Mobiltelefons und jede andere Kontaktinformation, die die |
Zustellung von Werbung per elektronische Post ermöglicht. | Zustellung von Werbung per elektronische Post ermöglicht. |
Schliesslich sollte noch klargestellt werden, dass Diensteanbieter | Schliesslich sollte noch klargestellt werden, dass Diensteanbieter |
ihren Kunden beziehungsweise juristischen Personen Werbung per | ihren Kunden beziehungsweise juristischen Personen Werbung per |
elektronische Post zustellen dürfen, solange die Kunden bei ihnen | elektronische Post zustellen dürfen, solange die Kunden bei ihnen |
nicht unmittelbar den Wunsch äussern, solche Werbung nicht mehr zu | nicht unmittelbar den Wunsch äussern, solche Werbung nicht mehr zu |
erhalten (siehe Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Es sei daran | erhalten (siehe Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Es sei daran |
erinnert, dass Artikel 14 § 2 des Gesetzes Diensteanbieter | erinnert, dass Artikel 14 § 2 des Gesetzes Diensteanbieter |
verpflichtet, bei jeder Versendung von Werbung per elektronische Post | verpflichtet, bei jeder Versendung von Werbung per elektronische Post |
eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die | eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die |
Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, zu übermitteln und ein | Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, zu übermitteln und ein |
geeignetes Mittel anzugeben und zur Verfügung zu stellen, um dieses | geeignetes Mittel anzugeben und zur Verfügung zu stellen, um dieses |
Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Konkret müssen | Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Konkret müssen |
Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten | Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten |
Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den | Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den |
Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten | Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten |
nicht mehr zu erhalten. | nicht mehr zu erhalten. |
Art. 2 - Artikel 2 betrifft den Fall, in dem Diensteanbietern | Art. 2 - Artikel 2 betrifft den Fall, in dem Diensteanbietern |
unmittelbar der Wunsch übermittelt worden ist, von ihnen keine Werbung | unmittelbar der Wunsch übermittelt worden ist, von ihnen keine Werbung |
per elektronische Post mehr zu erhalten. | per elektronische Post mehr zu erhalten. |
In diesem Fall müssen Diensteanbieter dieser Person innerhalb einer | In diesem Fall müssen Diensteanbieter dieser Person innerhalb einer |
annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post | annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post |
zustellen, die bestätigt, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wird. | zustellen, die bestätigt, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wird. |
Diese Verpflichtung ist vor allem eine vertrauensbildende Massnahme | Diese Verpflichtung ist vor allem eine vertrauensbildende Massnahme |
für die Kunden. Da die betreffende Person nicht mehr mit Werbung per | für die Kunden. Da die betreffende Person nicht mehr mit Werbung per |
elektronische Post belästigt werden möchte, sollte man ihr mitteilen, | elektronische Post belästigt werden möchte, sollte man ihr mitteilen, |
wie ihr Wunsch bearbeitet wird. Ob eine Frist « annehmbar » ist, hängt | wie ihr Wunsch bearbeitet wird. Ob eine Frist « annehmbar » ist, hängt |
von der Entwicklung der Technik und der Gebräuche ab. | von der Entwicklung der Technik und der Gebräuche ab. |
Selbstverständlich darf diese letzte Werbenachricht per elektronische | Selbstverständlich darf diese letzte Werbenachricht per elektronische |
Post keinerlei Werbecharakter besitzen. | Post keinerlei Werbecharakter besitzen. |
Dienstanbieter müssen nun dem Wunsch der betreffenden Person | Dienstanbieter müssen nun dem Wunsch der betreffenden Person |
entsprechen und die internen Listen fortschreiben. Dies bedeutet, dass | entsprechen und die internen Listen fortschreiben. Dies bedeutet, dass |
sie jede Zustellung elektronischer Post an die betreffende Person | sie jede Zustellung elektronischer Post an die betreffende Person |
einstellen müssen. Hatte diese ausserdem ursprünglich einer | einstellen müssen. Hatte diese ausserdem ursprünglich einer |
Übermittlung ihrer Kontaktinformationen an Dritte zugestimmt, dürfen | Übermittlung ihrer Kontaktinformationen an Dritte zugestimmt, dürfen |
Diensteanbieter diese Informationen nach der Äusserung des Wunsches | Diensteanbieter diese Informationen nach der Äusserung des Wunsches |
niemandem mehr mitteilen. | niemandem mehr mitteilen. |
Diensteanbieter dürfen von der betreffenden Person weder Gebühren noch | Diensteanbieter dürfen von der betreffenden Person weder Gebühren noch |
die Angabe von Gründen verlangen. Sie zahlt nur die Gebühren für die | die Angabe von Gründen verlangen. Sie zahlt nur die Gebühren für die |
Übermittlung (z.B. Gebühren für die Nutzung eines Dienstes für | Übermittlung (z.B. Gebühren für die Nutzung eines Dienstes für |
elektronische Einschreiben, Gebühren für die Übermittlung | elektronische Einschreiben, Gebühren für die Übermittlung |
elektronischer Post...). | elektronischer Post...). |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PIQUE | Ch. PIQUE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von | 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von |
Werbung per elektronische Post | Werbung per elektronische Post |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche | Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche |
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des | Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des |
Artikels 14 § 1 Absatz 2 und des Artikels 14 § 2 Absatz 2; | Artikels 14 § 1 Absatz 2 und des Artikels 14 § 2 Absatz 2; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit für die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit für die |
Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die Ausnahmen zum Verbot | Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die Ausnahmen zum Verbot |
der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einverständnis | der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einverständnis |
des Empfängers der Nachrichten schon von In-Kraft-Treten des Gesetzes | des Empfängers der Nachrichten schon von In-Kraft-Treten des Gesetzes |
an zu kennen, und die Tatsache, dass in Ermangelung solcher Ausnahmen | an zu kennen, und die Tatsache, dass in Ermangelung solcher Ausnahmen |
die Tätigkeit bestimmter Diensteanbieter beeinträchtigt werden könnte; | die Tätigkeit bestimmter Diensteanbieter beeinträchtigt werden könnte; |
Aufgrund des Gutachtens 35.077/1 des Staatsrates vom 20. März 2003, | Aufgrund des Gutachtens 35.077/1 des Staatsrates vom 20. März 2003, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers |
der Justiz | der Justiz |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom | Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom |
11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der | 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der |
Informationsgesellschaft und unbeschadet des Artikels 2 des | Informationsgesellschaft und unbeschadet des Artikels 2 des |
vorliegenden Erlasses sind Diensteanbieter davon befreit, die | vorliegenden Erlasses sind Diensteanbieter davon befreit, die |
vorherige Einwilligung in die Zustellung von Werbung per elektronische | vorherige Einwilligung in die Zustellung von Werbung per elektronische |
Post einzuholen: | Post einzuholen: |
1. bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, wenn | 1. bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, wenn |
jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
a) Die Diensteanbieter haben die elektronischen Kontaktinformationen | a) Die Diensteanbieter haben die elektronischen Kontaktinformationen |
unmittelbar beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer | unmittelbar beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer |
Dienstleistung unter Einhaltung der Gesetzes- und | Dienstleistung unter Einhaltung der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen zum Schutz des Privatlebens erhalten. | Verordnungsbestimmungen zum Schutz des Privatlebens erhalten. |
b) Sie nutzen die vorerwähnten elektronischen Kontaktinformationen | b) Sie nutzen die vorerwähnten elektronischen Kontaktinformationen |
ausschliesslich, um für ähnliche Produkte beziehungsweise | ausschliesslich, um für ähnliche Produkte beziehungsweise |
Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten. | Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten. |
c) Sie bieten ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen | c) Sie bieten ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen |
Kontaktinformationen die Möglichkeit, sich der Nutzung der Information | Kontaktinformationen die Möglichkeit, sich der Nutzung der Information |
auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen, | auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen, |
2. bei juristischen Personen, wenn deren elektronische | 2. bei juristischen Personen, wenn deren elektronische |
Kontaktinformationen, die sie zu diesem Zweck nutzen, nicht persönlich | Kontaktinformationen, die sie zu diesem Zweck nutzen, nicht persönlich |
sind. | sind. |
Art. 2 - Jeder kann bei einem bestimmten Diensteanbieter unmittelbar, | Art. 2 - Jeder kann bei einem bestimmten Diensteanbieter unmittelbar, |
gebührenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch äussern, von ihm | gebührenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch äussern, von ihm |
keine Werbung mehr per elektronische Post zu empfangen. | keine Werbung mehr per elektronische Post zu empfangen. |
Diensteanbieter sind verpflichtet: | Diensteanbieter sind verpflichtet: |
1. innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per | 1. innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per |
elektronische Post auszustellen, die der betreffenden Person die | elektronische Post auszustellen, die der betreffenden Person die |
Registrierung ihres Wunsches bestätigt, | Registrierung ihres Wunsches bestätigt, |
2. innerhalb einer annehmbaren Frist die nötigen Massnahmen zu | 2. innerhalb einer annehmbaren Frist die nötigen Massnahmen zu |
treffen, um dem Wunsch der betreffenden Person zu entsprechen, | treffen, um dem Wunsch der betreffenden Person zu entsprechen, |
3. die Liste der Personen, die den Wunsch geäussert haben, von ihnen | 3. die Liste der Personen, die den Wunsch geäussert haben, von ihnen |
keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, | keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, |
fortzuschreiben. | fortzuschreiben. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für | Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für |
Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit | Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
Ch. PIQUE | Ch. PIQUE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 2004. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 2004. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |