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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/03/2004
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 MARS 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 19 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 visant à Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot
réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 4 avril 2003 visant à réglementer l'envoi de publicités par besluit van 4 april 2003 tot reglementering van het verzenden van
courrier électronique, établi par le Service central de traduction reclame per elektronische post, opgemaakt door de Centrale Dienst voor
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 avril 2003 vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot
visant à réglementer l'envoi de publicités par courrier électronique. reglementering van het verzenden van reclame per elektronische post.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 mars 2004. Gegeven te Brussel, 19 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von
Werbung per elektronische Post Werbung per elektronische Post
BERICHT AN DEN KONIG BERICHT AN DEN KONIG
Sire, Sire,
der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt die
Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über Ausführung von Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2003 über
bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
der dem König ermöglicht, Ausnahmen zu dem Verbot der Verwendung der dem König ermöglicht, Ausnahmen zu dem Verbot der Verwendung
elektronischer Post zu Werbezwecken vorzusehen und dem König die elektronischer Post zu Werbezwecken vorzusehen und dem König die
Festlegung der Modalitäten überträgt, nach denen Diensteanbieter den Festlegung der Modalitäten überträgt, nach denen Diensteanbieter den
Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu Wunsch des Empfängers, keine Werbung per elektronische Post mehr zu
erhalten, befolgen. erhalten, befolgen.
In Bezug auf elektronische Post berücksichtigt der vorliegende Text In Bezug auf elektronische Post berücksichtigt der vorliegende Text
die europäischen Anforderungen, die nun seit dem 12. Juli 2002 in die europäischen Anforderungen, die nun seit dem 12. Juli 2002 in
Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz des Rates über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz
der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt
sind. sind.
BESPRECHUNG DER ARTIKEL BESPRECHUNG DER ARTIKEL
Artikel 1 - Dieser Artikel bezweckt die Festlegung von Ausnahmen zu Artikel 1 - Dieser Artikel bezweckt die Festlegung von Ausnahmen zu
dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verbot. dem in Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Verbot.
Die erste Ausnahme ist in Artikel 1 Nr. 1 vorgesehen und befreit Die erste Ausnahme ist in Artikel 1 Nr. 1 vorgesehen und befreit
Diensteanbieter davon, bei ihren Kunden, ob natürliche oder Diensteanbieter davon, bei ihren Kunden, ob natürliche oder
juristische Personen, eine vorherige Einwilligung in den Empfang von juristische Personen, eine vorherige Einwilligung in den Empfang von
Werbung per elektronische Post einzuholen, sofern sie gleichzeitig Werbung per elektronische Post einzuholen, sofern sie gleichzeitig
drei Bedingungen erfüllen. drei Bedingungen erfüllen.
Der ersten Bedingung zufolge dürfen Diensteanbieter Werbung per Der ersten Bedingung zufolge dürfen Diensteanbieter Werbung per
elektronische Post ohne vorherige Einwilligung Personen zustellen, zu elektronische Post ohne vorherige Einwilligung Personen zustellen, zu
denen sie bereits eine Vertragsbeziehung unterhalten haben, das heisst denen sie bereits eine Vertragsbeziehung unterhalten haben, das heisst
ihren Kunden. Es ist durchaus zu verantworten, Diensteanbietern, die ihren Kunden. Es ist durchaus zu verantworten, Diensteanbietern, die
elektronische Kontaktinformationen beim Verkauf eines Produktes elektronische Kontaktinformationen beim Verkauf eines Produktes
beziehungsweise einer Dienstleistung unmittelbar von ihren Kunden beziehungsweise einer Dienstleistung unmittelbar von ihren Kunden
erhalten haben, zu erlauben, diesen Kunden Werbung zuzusenden, um sie erhalten haben, zu erlauben, diesen Kunden Werbung zuzusenden, um sie
über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Hier ist davon über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden zu halten. Hier ist davon
auszugehen, dass der Internetnutzer seine elektronischen auszugehen, dass der Internetnutzer seine elektronischen
Kontaktinformationen beim Abschluss eines Vertrags mit einem Kontaktinformationen beim Abschluss eines Vertrags mit einem
Unternehmen, zum Beispiel über eine Website, freiwillig angibt. Unternehmen, zum Beispiel über eine Website, freiwillig angibt.
Natürlich muss die Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen Natürlich muss die Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen
unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des unter Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Schutz des
Privatlebens erfolgen. Privatlebens erfolgen.
Aufgrund der zweiten Bedingung dürfen nur Diensteanbieter, die die Aufgrund der zweiten Bedingung dürfen nur Diensteanbieter, die die
elektronischen Kontaktinformationen von Kunden erhalten haben, diese elektronischen Kontaktinformationen von Kunden erhalten haben, diese
auch nutzen, um für Produkte und Dienstleistungen zu werben, die sie auch nutzen, um für Produkte und Dienstleistungen zu werben, die sie
selbst anbieten. Es ist also nicht erlaubt, diese Informationen zu selbst anbieten. Es ist also nicht erlaubt, diese Informationen zu
Werbezwecken an Dritte zu übermitteln, ohne die vorherige Einwilligung Werbezwecken an Dritte zu übermitteln, ohne die vorherige Einwilligung
der betreffenden Person eingeholt zu haben. Diesbezüglich werden auch der betreffenden Person eingeholt zu haben. Diesbezüglich werden auch
Unternehmen wie Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, die Unternehmen wie Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaften, die
derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Diensteanbieter, der derselben Unternehmensgruppe angehören wie der Diensteanbieter, der
die Einwilligung der betreffenden Person erhalten hat, als Dritte die Einwilligung der betreffenden Person erhalten hat, als Dritte
angesehen, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt. angesehen, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt.
Darüber hinaus müssen Diensteanbieter diese Nutzung der elektronischen Darüber hinaus müssen Diensteanbieter diese Nutzung der elektronischen
Kontaktinformationen, die sie unmittelbar von Kunden erhalten haben, Kontaktinformationen, die sie unmittelbar von Kunden erhalten haben,
auf Werbung für Produkte beziehungsweise Dienstleistungen beschränken, auf Werbung für Produkte beziehungsweise Dienstleistungen beschränken,
die denen, die sie ihren Kunden ursprünglich verkauft haben, ähneln. die denen, die sie ihren Kunden ursprünglich verkauft haben, ähneln.
Möchten sie ihren Kunden Werbung für andere Produkte beziehungsweise Möchten sie ihren Kunden Werbung für andere Produkte beziehungsweise
Dienstleistungen zukommen lassen, benötigen sie also die vorherige Dienstleistungen zukommen lassen, benötigen sie also die vorherige
Einwilligung der Kunden. « Ähnlich » sind Produkte beziehungsweise Einwilligung der Kunden. « Ähnlich » sind Produkte beziehungsweise
Dienstleistungen, die derselben Produkt- beziehungsweise Dienstleistungen, die derselben Produkt- beziehungsweise
Dienstleistungskategorie angehören. Man könnte zum Beispiel - heute Dienstleistungskategorie angehören. Man könnte zum Beispiel - heute
noch rein hypothetisch - CDs, DVDs, Videokassetten und eventuell noch rein hypothetisch - CDs, DVDs, Videokassetten und eventuell
Bücher als ähnliche Produkte betrachten. Feuer- und Bücher als ähnliche Produkte betrachten. Feuer- und
Lebensversicherungen können ebenso als ähnliche Produkte gelten, da es Lebensversicherungen können ebenso als ähnliche Produkte gelten, da es
sich in beiden Fällen um Versicherungen handelt. Für Diensteanbieter sich in beiden Fällen um Versicherungen handelt. Für Diensteanbieter
wird es jedoch nicht immer einfach sein zu entscheiden, ob zwei wird es jedoch nicht immer einfach sein zu entscheiden, ob zwei
Produkte beziehungsweise Dienstleistungen einer selben Kategorie Produkte beziehungsweise Dienstleistungen einer selben Kategorie
angehören (Bsp.: Darf ein Bank- und Versicherungsunternehmen, dem es angehören (Bsp.: Darf ein Bank- und Versicherungsunternehmen, dem es
gestattet ist, Werbenachrichten für Versicherungsprodukte per gestattet ist, Werbenachrichten für Versicherungsprodukte per
elektronische Post zu versenden, ebenfalls auf diesem Wege für elektronische Post zu versenden, ebenfalls auf diesem Wege für
Bankprodukte werben?). Da es sich bei der « Ähnlichkeit » von Bankprodukte werben?). Da es sich bei der « Ähnlichkeit » von
Produkten beziehungsweise Dienstleistungen um ein Kriterium des Produkten beziehungsweise Dienstleistungen um ein Kriterium des
europäischen Gesetzgebers handelt, ist es ratsam abzuwarten, bis sich europäischen Gesetzgebers handelt, ist es ratsam abzuwarten, bis sich
auf europäischer Ebene schrittweise eine Rechtsprechung durchsetzt, um auf europäischer Ebene schrittweise eine Rechtsprechung durchsetzt, um
in bestimmten heikleren Fragen zu entscheiden. in bestimmten heikleren Fragen zu entscheiden.
Durch die dritte Bedingung sind Diensteanbieter verpflichtet, ihren Durch die dritte Bedingung sind Diensteanbieter verpflichtet, ihren
Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen Kontaktinformationen die
Möglichkeit zu bieten, sich der Nutzung der Information zu Möglichkeit zu bieten, sich der Nutzung der Information zu
Werbezwecken auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen. So Werbezwecken auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen. So
müssen Diensteanbieter ihre Kunden bei der Erhebung der elektronischen müssen Diensteanbieter ihre Kunden bei der Erhebung der elektronischen
Kontaktinformationen eindeutig über die weitere Nutzung der Kontaktinformationen eindeutig über die weitere Nutzung der
Information zu Werbezwecken unterrichten und ihnen ermöglichen, sich Information zu Werbezwecken unterrichten und ihnen ermöglichen, sich
von vornherein einer solchen Nutzung zu widersetzen, zum Beispiel von vornherein einer solchen Nutzung zu widersetzen, zum Beispiel
durch Ankreuzen eines Kästchens. durch Ankreuzen eines Kästchens.
Die zweite Ausnahme, die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen ist, betrifft Die zweite Ausnahme, die in Artikel 1 Nr. 2 vorgesehen ist, betrifft
juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, die vorherige juristische Personen. Es ist nicht erforderlich, die vorherige
Einwilligung juristischer Personen in den Erhalt von Werbung per Einwilligung juristischer Personen in den Erhalt von Werbung per
elektronische Post einzuholen. In der Praxis können juristische elektronische Post einzuholen. In der Praxis können juristische
Personen Inhaber einer oder mehrerer Adressen für elektronische Post Personen Inhaber einer oder mehrerer Adressen für elektronische Post
sein, wodurch entweder mit ihnen im Allgemeinen oder mit bestimmten sein, wodurch entweder mit ihnen im Allgemeinen oder mit bestimmten
ihrer Dienste beziehungsweise Teilbetriebe Kontakt aufgenommen werden ihrer Dienste beziehungsweise Teilbetriebe Kontakt aufgenommen werden
kann (info@..., contact@..., privacy@..., sales@..., bestellungen@..., kann (info@..., contact@..., privacy@..., sales@..., bestellungen@...,
kundendienst@... usw.). An solche Adressen dürfen unerbetene kundendienst@... usw.). An solche Adressen dürfen unerbetene
Werbenachrichten per elektronische Post versendet werden, sofern aus Werbenachrichten per elektronische Post versendet werden, sofern aus
den Umständen klar ersichtlich ist, dass diese Adressen juristische den Umständen klar ersichtlich ist, dass diese Adressen juristische
Personen betreffen. Vergibt eine juristische Person jedoch Adressen Personen betreffen. Vergibt eine juristische Person jedoch Adressen
für elektronische Post, die an ihren Domain-Namen gebunden sind, an für elektronische Post, die an ihren Domain-Namen gebunden sind, an
ihre Angestellten (z.B. Name.Vorname@company.be), handelt es sich um ihre Angestellten (z.B. Name.Vorname@company.be), handelt es sich um
Adressen natürlicher Personen, ob diese Adresse nun beruflichen oder Adressen natürlicher Personen, ob diese Adresse nun beruflichen oder
privaten Zwecken dient. Es ist also nicht erlaubt, Werbung an solche privaten Zwecken dient. Es ist also nicht erlaubt, Werbung an solche
Adressen ohne vorherige Einwilligung der betreffenden natürlichen Adressen ohne vorherige Einwilligung der betreffenden natürlichen
Personen zu senden. Jeder Werbende muss nun sorgfältig abwägen, ob Personen zu senden. Jeder Werbende muss nun sorgfältig abwägen, ob
eine Adresse eine juristische Person betrifft. In jedem Fall obliegt eine Adresse eine juristische Person betrifft. In jedem Fall obliegt
ihm der Beweis, dass er von der Pflicht, die Einwilligung einzuholen, ihm der Beweis, dass er von der Pflicht, die Einwilligung einzuholen,
befreit ist. Ausserdem müssen Produkte beziehungsweise befreit ist. Ausserdem müssen Produkte beziehungsweise
Dienstleistungen, die in den auf diese Weise versendeten Dienstleistungen, die in den auf diese Weise versendeten
Werbenachrichten angeboten werden, juristische und nicht etwa Werbenachrichten angeboten werden, juristische und nicht etwa
natürliche Personen betreffen. So dürfen sich Werbende also nicht auf natürliche Personen betreffen. So dürfen sich Werbende also nicht auf
diese Ausnahme berufen, um Werbung, die sich eigentlich an natürliche diese Ausnahme berufen, um Werbung, die sich eigentlich an natürliche
Personen richtet, an die Adresse einer juristischen Person zu senden Personen richtet, an die Adresse einer juristischen Person zu senden
und so die Verpflichtung, eine vorherige Einwilligung einzuholen, und so die Verpflichtung, eine vorherige Einwilligung einzuholen,
umgehen. umgehen.
Juristische Personen verfügen allerdings über ein Widersetzungsrecht, Juristische Personen verfügen allerdings über ein Widersetzungsrecht,
das sie ausüben können, indem sie bei einem bestimmten Diensteanbieter das sie ausüben können, indem sie bei einem bestimmten Diensteanbieter
den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung per elektronische Post mehr den Wunsch äussern, von ihm keine Werbung per elektronische Post mehr
zu erhalten (Art. 2). Juristische Personen müssen gemäss Artikel 14 § zu erhalten (Art. 2). Juristische Personen müssen gemäss Artikel 14 §
2 des Gesetzes bei jeder Werbenachricht, die sie per elektronische 2 des Gesetzes bei jeder Werbenachricht, die sie per elektronische
Post erhalten, von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Konkret Post erhalten, von diesem Recht in Kenntnis gesetzt werden. Konkret
müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten müssen Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten
Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den
Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten
nicht mehr zu erhalten. nicht mehr zu erhalten.
Es sollte ebenfalls betont werden, dass der in der vorliegenden Es sollte ebenfalls betont werden, dass der in der vorliegenden
Bestimmung verwendete Begriff der elektronischen Post im weitesten Bestimmung verwendete Begriff der elektronischen Post im weitesten
Sinne zu verstehen ist. Tatsächlich betrifft die vorgeschlagene Sinne zu verstehen ist. Tatsächlich betrifft die vorgeschlagene
Regelung unter anderem die auf ein Mobiltelefon versendeten Regelung unter anderem die auf ein Mobiltelefon versendeten
Kurznachrichten (Short Message Service oder SMS). Unter elektronischer Kurznachrichten (Short Message Service oder SMS). Unter elektronischer
Post ist nämlich gemäss der Begriffsbestimmung des Gesetzes « jede Post ist nämlich gemäss der Begriffsbestimmung des Gesetzes « jede
über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-,
Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers
gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird » zu gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird » zu
verstehen. verstehen.
Daneben ist auf Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Daneben ist auf Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation) zu verweisen, der eine enge Verbindung zwischen den Kommunikation) zu verweisen, der eine enge Verbindung zwischen den
Begriffen der elektronischen Post und der elektronischen Begriffen der elektronischen Post und der elektronischen
Kontaktinformation herstellt, indem er den Erhalt « elektronischer Kontaktinformation herstellt, indem er den Erhalt « elektronischer
Kontaktinformationen für elektronische Post » seitens des Kontaktinformationen für elektronische Post » seitens des
Diensteanbieters hervorhebt. Der Begriff « elektronische Diensteanbieters hervorhebt. Der Begriff « elektronische
Kontaktinformation » wurde hier dem Begriff « Adresse der Kontaktinformation » wurde hier dem Begriff « Adresse der
elektronischen Post » vorgezogen, um auf technologischer Ebene so elektronischen Post » vorgezogen, um auf technologischer Ebene so
neutral wie möglich zu bleiben und andere Formen der elektronischen neutral wie möglich zu bleiben und andere Formen der elektronischen
Nachrichtenübermittlung einzuschliessen. So bezieht sich der Begriff « Nachrichtenübermittlung einzuschliessen. So bezieht sich der Begriff «
elektronische Kontaktinformation » nicht nur auf die Adresse für elektronische Kontaktinformation » nicht nur auf die Adresse für
elektronische Post einer Person, sondern ebenfalls auf die Nummer elektronische Post einer Person, sondern ebenfalls auf die Nummer
ihres Mobiltelefons und jede andere Kontaktinformation, die die ihres Mobiltelefons und jede andere Kontaktinformation, die die
Zustellung von Werbung per elektronische Post ermöglicht. Zustellung von Werbung per elektronische Post ermöglicht.
Schliesslich sollte noch klargestellt werden, dass Diensteanbieter Schliesslich sollte noch klargestellt werden, dass Diensteanbieter
ihren Kunden beziehungsweise juristischen Personen Werbung per ihren Kunden beziehungsweise juristischen Personen Werbung per
elektronische Post zustellen dürfen, solange die Kunden bei ihnen elektronische Post zustellen dürfen, solange die Kunden bei ihnen
nicht unmittelbar den Wunsch äussern, solche Werbung nicht mehr zu nicht unmittelbar den Wunsch äussern, solche Werbung nicht mehr zu
erhalten (siehe Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Es sei daran erhalten (siehe Artikel 2 des vorliegenden Erlasses). Es sei daran
erinnert, dass Artikel 14 § 2 des Gesetzes Diensteanbieter erinnert, dass Artikel 14 § 2 des Gesetzes Diensteanbieter
verpflichtet, bei jeder Versendung von Werbung per elektronische Post verpflichtet, bei jeder Versendung von Werbung per elektronische Post
eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die eine klare und verständliche Information über das Recht, sich für die
Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, zu übermitteln und ein Zukunft dem Erhalt von Werbung zu widersetzen, zu übermitteln und ein
geeignetes Mittel anzugeben und zur Verfügung zu stellen, um dieses geeignetes Mittel anzugeben und zur Verfügung zu stellen, um dieses
Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Konkret müssen Recht auf elektronischem Wege wirksam auszuüben. Konkret müssen
Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten Diensteanbieter bei jeder per elektronische Post versendeten
Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den Werbenachricht eine elektronische Antwortadresse angeben, um den
Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten Empfängern zu ermöglichen, ihren Wunsch zu äussern, solche Nachrichten
nicht mehr zu erhalten. nicht mehr zu erhalten.
Art. 2 - Artikel 2 betrifft den Fall, in dem Diensteanbietern Art. 2 - Artikel 2 betrifft den Fall, in dem Diensteanbietern
unmittelbar der Wunsch übermittelt worden ist, von ihnen keine Werbung unmittelbar der Wunsch übermittelt worden ist, von ihnen keine Werbung
per elektronische Post mehr zu erhalten. per elektronische Post mehr zu erhalten.
In diesem Fall müssen Diensteanbieter dieser Person innerhalb einer In diesem Fall müssen Diensteanbieter dieser Person innerhalb einer
annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per elektronische Post
zustellen, die bestätigt, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wird. zustellen, die bestätigt, dass diesem Wunsch Rechnung getragen wird.
Diese Verpflichtung ist vor allem eine vertrauensbildende Massnahme Diese Verpflichtung ist vor allem eine vertrauensbildende Massnahme
für die Kunden. Da die betreffende Person nicht mehr mit Werbung per für die Kunden. Da die betreffende Person nicht mehr mit Werbung per
elektronische Post belästigt werden möchte, sollte man ihr mitteilen, elektronische Post belästigt werden möchte, sollte man ihr mitteilen,
wie ihr Wunsch bearbeitet wird. Ob eine Frist « annehmbar » ist, hängt wie ihr Wunsch bearbeitet wird. Ob eine Frist « annehmbar » ist, hängt
von der Entwicklung der Technik und der Gebräuche ab. von der Entwicklung der Technik und der Gebräuche ab.
Selbstverständlich darf diese letzte Werbenachricht per elektronische Selbstverständlich darf diese letzte Werbenachricht per elektronische
Post keinerlei Werbecharakter besitzen. Post keinerlei Werbecharakter besitzen.
Dienstanbieter müssen nun dem Wunsch der betreffenden Person Dienstanbieter müssen nun dem Wunsch der betreffenden Person
entsprechen und die internen Listen fortschreiben. Dies bedeutet, dass entsprechen und die internen Listen fortschreiben. Dies bedeutet, dass
sie jede Zustellung elektronischer Post an die betreffende Person sie jede Zustellung elektronischer Post an die betreffende Person
einstellen müssen. Hatte diese ausserdem ursprünglich einer einstellen müssen. Hatte diese ausserdem ursprünglich einer
Übermittlung ihrer Kontaktinformationen an Dritte zugestimmt, dürfen Übermittlung ihrer Kontaktinformationen an Dritte zugestimmt, dürfen
Diensteanbieter diese Informationen nach der Äusserung des Wunsches Diensteanbieter diese Informationen nach der Äusserung des Wunsches
niemandem mehr mitteilen. niemandem mehr mitteilen.
Diensteanbieter dürfen von der betreffenden Person weder Gebühren noch Diensteanbieter dürfen von der betreffenden Person weder Gebühren noch
die Angabe von Gründen verlangen. Sie zahlt nur die Gebühren für die die Angabe von Gründen verlangen. Sie zahlt nur die Gebühren für die
Übermittlung (z.B. Gebühren für die Nutzung eines Dienstes für Übermittlung (z.B. Gebühren für die Nutzung eines Dienstes für
elektronische Einschreiben, Gebühren für die Übermittlung elektronische Einschreiben, Gebühren für die Übermittlung
elektronischer Post...). elektronischer Post...).
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PIQUE Ch. PIQUE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versendung von
Werbung per elektronische Post Werbung per elektronische Post
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aufgrund des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche
Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
Artikels 14 § 1 Absatz 2 und des Artikels 14 § 2 Absatz 2; Artikels 14 § 1 Absatz 2 und des Artikels 14 § 2 Absatz 2;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit für die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit für die
Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die Ausnahmen zum Verbot Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die Ausnahmen zum Verbot
der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einverständnis der Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken ohne Einverständnis
des Empfängers der Nachrichten schon von In-Kraft-Treten des Gesetzes des Empfängers der Nachrichten schon von In-Kraft-Treten des Gesetzes
an zu kennen, und die Tatsache, dass in Ermangelung solcher Ausnahmen an zu kennen, und die Tatsache, dass in Ermangelung solcher Ausnahmen
die Tätigkeit bestimmter Diensteanbieter beeinträchtigt werden könnte; die Tätigkeit bestimmter Diensteanbieter beeinträchtigt werden könnte;
Aufgrund des Gutachtens 35.077/1 des Staatsrates vom 20. März 2003, Aufgrund des Gutachtens 35.077/1 des Staatsrates vom 20. März 2003,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unseres Ministers
der Justiz der Justiz
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom Artikel 1 - In Abweichung von Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft und unbeschadet des Artikels 2 des Informationsgesellschaft und unbeschadet des Artikels 2 des
vorliegenden Erlasses sind Diensteanbieter davon befreit, die vorliegenden Erlasses sind Diensteanbieter davon befreit, die
vorherige Einwilligung in die Zustellung von Werbung per elektronische vorherige Einwilligung in die Zustellung von Werbung per elektronische
Post einzuholen: Post einzuholen:
1. bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, wenn 1. bei ihren Kunden, ob natürliche oder juristische Personen, wenn
jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist: jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Diensteanbieter haben die elektronischen Kontaktinformationen a) Die Diensteanbieter haben die elektronischen Kontaktinformationen
unmittelbar beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer unmittelbar beim Verkauf eines Produktes beziehungsweise einer
Dienstleistung unter Einhaltung der Gesetzes- und Dienstleistung unter Einhaltung der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen zum Schutz des Privatlebens erhalten. Verordnungsbestimmungen zum Schutz des Privatlebens erhalten.
b) Sie nutzen die vorerwähnten elektronischen Kontaktinformationen b) Sie nutzen die vorerwähnten elektronischen Kontaktinformationen
ausschliesslich, um für ähnliche Produkte beziehungsweise ausschliesslich, um für ähnliche Produkte beziehungsweise
Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten. Dienstleistungen zu werben, die sie selbst anbieten.
c) Sie bieten ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen c) Sie bieten ihren Kunden bei der Erhebung ihrer elektronischen
Kontaktinformationen die Möglichkeit, sich der Nutzung der Information Kontaktinformationen die Möglichkeit, sich der Nutzung der Information
auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen, auf einfache Weise und gebührenfrei zu widersetzen,
2. bei juristischen Personen, wenn deren elektronische 2. bei juristischen Personen, wenn deren elektronische
Kontaktinformationen, die sie zu diesem Zweck nutzen, nicht persönlich Kontaktinformationen, die sie zu diesem Zweck nutzen, nicht persönlich
sind. sind.
Art. 2 - Jeder kann bei einem bestimmten Diensteanbieter unmittelbar, Art. 2 - Jeder kann bei einem bestimmten Diensteanbieter unmittelbar,
gebührenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch äussern, von ihm gebührenfrei und ohne Angabe von Gründen den Wunsch äussern, von ihm
keine Werbung mehr per elektronische Post zu empfangen. keine Werbung mehr per elektronische Post zu empfangen.
Diensteanbieter sind verpflichtet: Diensteanbieter sind verpflichtet:
1. innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per 1. innerhalb einer annehmbaren Frist eine Empfangsbestätigung per
elektronische Post auszustellen, die der betreffenden Person die elektronische Post auszustellen, die der betreffenden Person die
Registrierung ihres Wunsches bestätigt, Registrierung ihres Wunsches bestätigt,
2. innerhalb einer annehmbaren Frist die nötigen Massnahmen zu 2. innerhalb einer annehmbaren Frist die nötigen Massnahmen zu
treffen, um dem Wunsch der betreffenden Person zu entsprechen, treffen, um dem Wunsch der betreffenden Person zu entsprechen,
3. die Liste der Personen, die den Wunsch geäussert haben, von ihnen 3. die Liste der Personen, die den Wunsch geäussert haben, von ihnen
keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten, keine Werbung per elektronische Post mehr zu erhalten,
fortzuschreiben. fortzuschreiben.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für Art. 4 - Unser für Justiz zuständiger Minister und Unser für
Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit Wirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
Ch. PIQUE Ch. PIQUE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 mars 2004. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 maart 2004.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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