publié le 30 mars 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juin 2004 fixant les normes minimales pour la détention des reptiles dans les parcs zoologiques
19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juin 2004 fixant les normes minimales pour la détention des reptiles dans les parcs zoologiques
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juin 2004 fixant les normes minimales pour la détention des reptiles dans les parcs zoologiques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juin 2004 fixant les normes minimales pour la détention des reptiles dans les parcs zoologiques.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. JUNI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in zoologischen Gärten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.483/3 des Staatsrates vom 17. Februar 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Um in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10.
August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten zugelassen werden zu können, muss der zoologische Garten sicherstellen, dass die Vivarien, in denen Reptilien zur Schau gestellt werden, den in der Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für ihre Einrichtung entsprechen. § 2 - Ausser für Krokodile müssen alle Reptilien die Möglichkeit haben, sich zu verstecken. § 3 - Während des Winterschlafs darf zeitweilig von der für die Art vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage festgelegt, abgewichen werden. § 4 - Heizungseinrichtungen in den Vivarien müssen so gestaltet und benutzt werden, dass Brandwunden bei den Tieren vermieden werden.
Art. 2 - Der Betreiber eines zoologischen Gartens, der eine Art halten möchte, die nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, im Folgenden Dienst genannt, eine die geplante Haltung betreffende Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Reptilienart gut informiert hat. Die Genehmigung, die Reptilienart im vorgeschlagenen Vivarium zu halten, wird vom Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder verweigert.
Art. 3 - § 1 - Werden mehrere Tierarten zusammen im selben Vivarium gehalten, finden die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen in unveränderter Form keine Anwendung. In diesen Fällen legt der Dienst aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten die Bedingungen fest. § 2 - Wenn die Tiere über ein sehr grosses Vivarium verfügen, das die Mindestabmessungen weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, überschritten wird. § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen Begründung kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 1 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. In Sonderfällen kann der Dienst diesen Zeitraum verlängern. § 4 - Der Dienst kann die in § 3 erwähnte Abweichung auch für Jungtiere gewähren. § 5 - Werden mehrere Tierarten oder Exemplare zusammen in demselben Vivarium gehalten, so muss darauf geachtet werden, dass kein Räuber-Beute-Verhalten unter den Tieren auftreten kann.
Art. 4 - Der Betreiber eines zoologischen Gartens, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte mit einer Beschreibung der Unterbringungsbedingungen für die Tiere einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 23. Juni 2004 R. DEMOTTE
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 23. Juni 2004 zur Festlegung von Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in zoologischen Gärten Erklärung der Tabellen I bis VII: 1. Tierart: der wissenschaftliche Name der Reptilienarten, der im Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur gemäss der Verordnung (EG) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels. 2. Anzahl: * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im gegebenen Raum gehalten werden kann;sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und die Höchstanzahl Tiere hin, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden darf. * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter leben, nicht als Einzelwesen gezählt. * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier vorgesehenen Fläche gehalten werden. 3. Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: - Hierunter wird die zusätzliche Fläche angegeben, die für jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. - Die Anzahl Reptilien in einem Vivarium darf die in der Spalte « Anzahl » angegebene Höchstanzahl ohne vorherige Genehmigung durch den Dienst nicht um mehr als das Zehnfache überschreiten. - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier hinzugefügt werden darf. 4. Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle VII erwähnten besonderen Anforderungen.5. Wasser: Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar sein muss.Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cheloniidae. Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cheloniidae.
Tabelle I - Mindestnormen für die Vivarien von Krokodilen Pour la consultation du tableau, voir image Tabelle II - Mindestnormen für die Vivarien von Schildkröten Pour la consultation du tableau, voir image Tabelle III - Mindestnormen für die Vivarien von Chamäleons Pour la consultation du tableau, voir image Tabelle IV - Mindestnormen für die Vivarien von Echsen Pour la consultation du tableau, voir image Tabelle V - Mindestnormen für die Vivarien von Giftschlangen, die für Menschen gefährlich sind Pour la consultation du tableau, voir image Tabelle VI - Mindestnormen für die Vivarien der übrigen Schlangen Pour la consultation du tableau, voir image Tabelle VII - Besondere Anforderungen Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Juni 2004 beigefügt zu werden R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL