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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/01/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juin 2004 fixant les normes minimales pour la détention des reptiles dans les parcs zoologiques Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juni 2004 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van reptielen in dierentuinen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juin 2004 fixant les normes minimales pour la détention des reptiles dans les parcs zoologiques FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 juni 2004 tot vaststelling van minimumnormen voor het houden van reptielen in dierentuinen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 23 juin 2004 fixant les normes minimales pour la ministerieel besluit van 23 juni 2004 tot vaststelling van
détention des reptiles dans les parcs zoologiques, établi par le minimumnormen voor het houden van reptielen in dierentuinen, opgemaakt
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 juin 2004 vertaling van het ministerieel besluit van 23 juni 2004 tot
fixant les normes minimales pour la détention des reptiles dans les vaststelling van minimumnormen voor het houden van reptielen in
parcs zoologiques. dierentuinen.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 19 janvier 2006. Gegeven te Brussel, 19 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
23. JUNI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen 23. JUNI 2004 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von Mindestnormen
für die Haltung von Reptilien in zoologischen Gärten für die Haltung von Reptilien in zoologischen Gärten
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5 § 2; Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 5 § 2;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 über die
Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8; Zulassung von zoologischen Gärten, insbesondere des Artikels 8;
Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über Aufgrund der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über
die Haltung von Wildtieren in Zoos, insbesondere des Artikels 3; die Haltung von Wildtieren in Zoos, insbesondere des Artikels 3;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.483/3 des Staatsrates vom 17. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.483/3 des Staatsrates vom 17. Februar
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - Um in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10. Artikel 1 - § 1 - Um in Ausführung des Königlichen Erlasses vom 10.
August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten zugelassen August 1998 über die Zulassung von zoologischen Gärten zugelassen
werden zu können, muss der zoologische Garten sicherstellen, dass die werden zu können, muss der zoologische Garten sicherstellen, dass die
Vivarien, in denen Reptilien zur Schau gestellt werden, den in der Vivarien, in denen Reptilien zur Schau gestellt werden, den in der
Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten Mindestabmessungen und Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegten Mindestabmessungen und
grundlegenden Vorschriften für ihre Einrichtung entsprechen. grundlegenden Vorschriften für ihre Einrichtung entsprechen.
§ 2 - Ausser für Krokodile müssen alle Reptilien die Möglichkeit § 2 - Ausser für Krokodile müssen alle Reptilien die Möglichkeit
haben, sich zu verstecken. haben, sich zu verstecken.
§ 3 - Während des Winterschlafs darf zeitweilig von der für die Art § 3 - Während des Winterschlafs darf zeitweilig von der für die Art
vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage festgelegt, vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage festgelegt,
abgewichen werden. abgewichen werden.
§ 4 - Heizungseinrichtungen in den Vivarien müssen so gestaltet und § 4 - Heizungseinrichtungen in den Vivarien müssen so gestaltet und
benutzt werden, dass Brandwunden bei den Tieren vermieden werden. benutzt werden, dass Brandwunden bei den Tieren vermieden werden.
Art. 2 - Der Betreiber eines zoologischen Gartens, der eine Art halten Art. 2 - Der Betreiber eines zoologischen Gartens, der eine Art halten
möchte, die nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst möchte, die nicht in der Anlage aufgeführt ist, muss vorab beim Dienst
Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wohlbefinden der Tiere des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, im Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, im
Folgenden Dienst genannt, eine die geplante Haltung betreffende Akte Folgenden Dienst genannt, eine die geplante Haltung betreffende Akte
einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die einreichen, aus der hervorgeht, dass er sich über die
Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser Lebensgewohnheiten und die physiologischen Bedürfnisse dieser
Reptilienart gut informiert hat. Die Genehmigung, die Reptilienart im Reptilienart gut informiert hat. Die Genehmigung, die Reptilienart im
vorgeschlagenen Vivarium zu halten, wird vom Dienst aufgrund der vorgeschlagenen Vivarium zu halten, wird vom Dienst aufgrund der
Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten erteilt oder
verweigert. verweigert.
Art. 3 - § 1 - Werden mehrere Tierarten zusammen im selben Vivarium Art. 3 - § 1 - Werden mehrere Tierarten zusammen im selben Vivarium
gehalten, finden die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen in gehalten, finden die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen in
unveränderter Form keine Anwendung. In diesen Fällen legt der Dienst unveränderter Form keine Anwendung. In diesen Fällen legt der Dienst
aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten die aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für zoologische Gärten die
Bedingungen fest. Bedingungen fest.
§ 2 - Wenn die Tiere über ein sehr grosses Vivarium verfügen, das die § 2 - Wenn die Tiere über ein sehr grosses Vivarium verfügen, das die
Mindestabmessungen weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung Mindestabmessungen weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung
erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen
gehalten werden dürfen, überschritten wird. gehalten werden dürfen, überschritten wird.
§ 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen § 3 - Auf der Grundlage einer vom Betreiber vorgelegten triftigen
Begründung kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass für einen Begründung kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass für einen
Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 1 festgelegten Zeitraum von höchstens einem Monat von den in Artikel 1 festgelegten
Bedingungen abgewichen wird. In Sonderfällen kann der Dienst diesen Bedingungen abgewichen wird. In Sonderfällen kann der Dienst diesen
Zeitraum verlängern. Zeitraum verlängern.
§ 4 - Der Dienst kann die in § 3 erwähnte Abweichung auch für § 4 - Der Dienst kann die in § 3 erwähnte Abweichung auch für
Jungtiere gewähren. Jungtiere gewähren.
§ 5 - Werden mehrere Tierarten oder Exemplare zusammen in demselben § 5 - Werden mehrere Tierarten oder Exemplare zusammen in demselben
Vivarium gehalten, so muss darauf geachtet werden, dass kein Vivarium gehalten, so muss darauf geachtet werden, dass kein
Räuber-Beute-Verhalten unter den Tieren auftreten kann. Räuber-Beute-Verhalten unter den Tieren auftreten kann.
Art. 4 - Der Betreiber eines zoologischen Gartens, der zum Zeitpunkt Art. 4 - Der Betreiber eines zoologischen Gartens, der zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Art hält, für die
in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte in der Anlage keine Normen festgelegt sind, muss beim Dienst eine Akte
mit einer Beschreibung der Unterbringungsbedingungen für die Tiere mit einer Beschreibung der Unterbringungsbedingungen für die Tiere
einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung einreichen. Der Dienst entscheidet über die Genehmigung der Haltung
dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme dieser Art unter den gegebenen Umständen aufgrund der Stellungnahme
des Ausschusses für zoologische Gärten. des Ausschusses für zoologische Gärten.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Brüssel, den 23. Juni 2004 Brüssel, den 23. Juni 2004
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 23. Juni 2004 zur Festlegung von Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 23. Juni 2004 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in zoologischen Gärten Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in zoologischen Gärten
Erklärung der Tabellen I bis VII: Erklärung der Tabellen I bis VII:
1. Tierart: der wissenschaftliche Name der Reptilienarten, der im 1. Tierart: der wissenschaftliche Name der Reptilienarten, der im
Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der
Nomenklatur gemäss der Verordnung (EG) der Kommission mit Nomenklatur gemäss der Verordnung (EG) der Kommission mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates
über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels. durch Überwachung des Handels.
2. Anzahl: 2. Anzahl:
* gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im
gegebenen Raum gehalten werden kann; sind zwei Zahlen angegeben, so gegebenen Raum gehalten werden kann; sind zwei Zahlen angegeben, so
weist dies auf die Mindestanzahl und die Höchstanzahl Tiere hin, die weist dies auf die Mindestanzahl und die Höchstanzahl Tiere hin, die
auf der gegebenen Fläche gehalten werden darf. auf der gegebenen Fläche gehalten werden darf.
* Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. leben, nicht als Einzelwesen gezählt.
* Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier
vorgesehenen Fläche gehalten werden. vorgesehenen Fläche gehalten werden.
3. Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: 3. Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier:
- Hierunter wird die zusätzliche Fläche angegeben, die für jedes Tier - Hierunter wird die zusätzliche Fläche angegeben, die für jedes Tier
vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » angegebenen vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » angegebenen
Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird.
- Die Anzahl Reptilien in einem Vivarium darf die in der Spalte « - Die Anzahl Reptilien in einem Vivarium darf die in der Spalte «
Anzahl » angegebene Höchstanzahl ohne vorherige Genehmigung durch den Anzahl » angegebene Höchstanzahl ohne vorherige Genehmigung durch den
Dienst nicht um mehr als das Zehnfache überschreiten. Dienst nicht um mehr als das Zehnfache überschreiten.
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier
hinzugefügt werden darf. hinzugefügt werden darf.
4. Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in 4. Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in
Tabelle VII erwähnten besonderen Anforderungen. Tabelle VII erwähnten besonderen Anforderungen.
5. Wasser: Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die 5. Wasser: Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die
verfügbar sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens verfügbar sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens
50% der Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cheloniidae. Den Tieren 50% der Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cheloniidae. Den Tieren
muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein-
und aus dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cheloniidae. und aus dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cheloniidae.
Tabelle I - Mindestnormen für die Vivarien von Krokodilen Tabelle I - Mindestnormen für die Vivarien von Krokodilen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Tabelle II - Mindestnormen für die Vivarien von Schildkröten Tabelle II - Mindestnormen für die Vivarien von Schildkröten
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Tabelle III - Mindestnormen für die Vivarien von Chamäleons Tabelle III - Mindestnormen für die Vivarien von Chamäleons
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Tabelle IV - Mindestnormen für die Vivarien von Echsen Tabelle IV - Mindestnormen für die Vivarien von Echsen
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Tabelle V - Mindestnormen für die Vivarien von Giftschlangen, die für Tabelle V - Mindestnormen für die Vivarien von Giftschlangen, die für
Menschen gefährlich sind Menschen gefährlich sind
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Tabelle VI - Mindestnormen für die Vivarien der übrigen Schlangen Tabelle VI - Mindestnormen für die Vivarien der übrigen Schlangen
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Tabelle VII - Besondere Anforderungen Tabelle VII - Besondere Anforderungen
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Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Juni 2004 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Juni 2004 beigefügt zu
werden werden
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 janvier 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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