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Arrêté Royal du 19 février 2020
publié le 28 août 2020

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2020031221
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28/08/2020
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19/02/2020
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


19 FEVRIER 2020. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 février 2020 modifiant l'arrêté royal du 15 juin 1999 relatif à la politique de sécurité et de coordination à l'occasion de matches de football (Moniteur belge du 3 mars 2020).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. FEBRUAR 2020 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 2003, das Gesetz vom 27. Dezember 2004, das Gesetz vom 25. April 2007, das Gesetz vom 14. April 2011, das Gesetz vom 27. Juni 2016, das Gesetz vom 21. Juli 2016 und Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2018;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Mai 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.363/2/V des Staatsrates vom 29. Juli 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. Juni 1999 über die Sicherheits- und Koordinationspolitik anlässlich von Fußballspielen wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Der Veranstalter erteilt dem Sicherheitsbeauftragten im Rahmen von dessen Bestellung ein Mandat über eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Sicherheitsbeauftragten.

Diese schriftliche Vereinbarung umfasst insbesondere Folgendes: - Übersicht über die Befugnisse und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten, - Datum des Beginns der Vereinbarung, - Gründe für eine Beendigung der Vereinbarung." Art. 2 - Artikel 5bis desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 7 - Der Sicherheitsbeauftragte muss folgende Mindestbedingungen erfüllen: 1. zu Beginn der Ausbildung mindestens achtzehn Jahre alt sein, 2.Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein oder am Datum seiner Bestellung seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung seinen Hauptwohnort in Belgien haben, 3. nicht aus dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Nationalregister gestrichen worden sein, ohne eine neue Adresse mitgeteilt zu haben. Der Betreffende belegt dies anhand einer Bescheinigung über den Hauptwohnort, 4. in den fünf Jahren vor seiner Anwerbung nicht mit einer zivilrechtlichen Ausschließung, einem administrativen oder gerichtlichen Stadionverbot, einem als Sicherheitsmaßnahme dienenden Stadionverbot oder einer Verwarnung, wie in den Artikeln 24 § 2/1 und 25/1 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen erwähnt, belegt worden sein, 5. eine weniger als ein Jahr alte Bescheinigung über die medizinische Eignung vorlegen, 6.nicht, selbst nicht mit Aufschub, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrsordnung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland verurteilt worden sein. Der Betreffende belegt dies anhand eines Auszugs aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat, einer gleichwertigen Bescheinigung; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein, 7. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, weil sie den Sicherheitsanforderungen, wie in Artikel 7bis/1 Buchstabe A) vorgesehen, zuwiderlaufen, 8.dem in Artikel 7bis/1 bestimmten Profil entsprechen." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/1 - Das Profil des Sicherheitsbeauftragten ist durch folgende Anforderungen gekennzeichnet: A) Sicherheitsanforderungen 1. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu und/oder in Verbindung mit Extremismus und Radikalismus haben, 2.keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere oder äußere Sicherheit des Staates darstellen.

B) Befähigungsanforderungen 1. Achtung vor den Grundrechten und Rechten der Mitmenschen, 2.Achtung vor den demokratischen Werten, 3. Integrität, Loyalität und Diskretion, 4.Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 5. Fähigkeit zur Analyse und Synthese konkreter Probleme, 6.sich leicht mündlich ausdrücken können, 7. klare, genaue und bündige Berichte erstellen können, 8.schnell und selbstständig Entscheidungen treffen können, 9. Strategien zur Lösung von Problemen entwickeln können, 10.in jeder Situation, insbesondere in Konflikt-, Gefahren- oder Krisensituationen, Stressbeständigkeit zeigen, 11. zweckdienliche Erfahrung im Bereich Sicherheit besitzen, 12.Leadership zeigen, 13. über folgende Kompetenzen verfügen: Rationalität, Beobachtungsgabe, Handlungsbereitschaft und Verantwortungsgefühl." Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/2 - § 1 - Vor seiner Bestellung unterschreibt der Betreffende eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass er mit der Untersuchung bezüglich der Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten Bedingungen einverstanden ist, sowohl im Rahmen des in § 2 vorgesehenen Verfahrens als auch zu jedem anderen Zeitpunkt während seiner Bestellung.

Der Betreffende fügt dieser Erklärung alle Unterlagen und Auskünfte bei, mit denen die Einhaltung der in Artikel 7 festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird.

Weigert sich der Betreffende, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu unterschreiben, wird davon ausgegangen, dass er die Mindestbedingungen nicht erfüllt. § 2 - Der Veranstalter überprüft auf der Grundlage der vom Betreffenden übermittelten Unterlagen und Auskünfte die Einhaltung der in Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und konsultiert den koordinierenden Sportverband in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 7 Nr. 4 bestimmten Bedingung.

Die Beurteilung im Rahmen von Artikel 7 Nr. 8 und insbesondere in Bezug auf die in Artikel 7bis/1 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs mit dem Betreffenden. Hierbei kann ein Vertreter der lokalen Polizei anwesend sein. Bei diesem Gespräch wird ein vom koordinierenden Sportverband ausgearbeitetes Musterformular als Leitlinie benutzt.

Entscheidet der Veranstalter, dass der Betreffende die in Artikel 7 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und die in Artikel 7bis/1 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfüllt, legt er die vollständige Akte dem Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs beziehungsweise seinem Vertreter vor, der überprüft, ob der Betreffende die in Artikel 7 Nr. 7 bestimmten Bedingungen erfüllt. Der Korpschef beziehungsweise sein Vertreter gibt dem Veranstalter binnen einem Monat nach Empfang der Akte eine günstige oder ungünstige Stellungnahme ab.

Der Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs beziehungsweise sein Vertreter kann jederzeit auf eigene Initiative und/oder auf Antrag des Veranstalters die Einhaltung der in Artikel 7 Nr. 7 bestimmten Bedingungen überprüfen. § 3 - Jeder Sicherheitsbeauftragte wird mindestens einmal alle fünf Jahre einer neuen vollständigen Untersuchung bezüglich der in Artikel 7 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/1 vorgesehenen Profilanforderungen unterzogen.

Der Betreffende übermittelt die in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen binnen einem Monat ab dem Datum des schriftlichen Antrags des Veranstalters. Die Untersuchung erfolgt nach dem in § 2 vorgesehenen Verfahren." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/3 - Der Sicherheitsbeauftragte-Anwärter, der die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bedingungen und die in Artikel 7bis/1 vorgesehenen Profilanforderungen erfüllt, wird vom koordinierenden Sportverband zu der Ausbildung als Sicherheitsbeauftragter zugelassen." Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/4 - Binnen sechs Monaten nach seiner Bestellung muss der Sicherheitsbeauftragte eine vom koordinierenden Sportverband organisierte Ausbildung absolviert haben, deren Programm vom Minister des Innern zugelassen ist.

Hierzu richtet der koordinierende Sportverband einen schriftlichen Antrag an den Minister des Innern. Der koordinierende Sportverband fügt dem Zulassungsantrag das ausgearbeitete Programm der Ausbildung bei. Der Minister des Innern setzt den koordinierenden Sportverband über die Entscheidung, das Programm der Ausbildung zuzulassen oder nicht, schriftlich in Kenntnis.

Damit das Ausbildungsprogramm vom Minister des Innern zugelassen werden kann, muss es mindestens folgende Punkte enthalten: - in Fußballstadien einzuhaltende Sicherheitsnormen, - Allgemeine Arbeitsschutzordnung, - geltende Rechtsvorschriften in Bezug auf Fußball und Massenveranstaltungen, - Rechtsvorschriften in Sachen Brandschutz, - Hausordnung." Art. 8 - In denselben Erlass wird ein neues Kapitel II/1 mit der Überschrift "Supporters Liaison Officer" eingefügt.

Art. 9 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/5 - Der Supporters Liaison Officer muss folgende Mindestbedingungen erfüllen: 1. zu Beginn der Ausbildung mindestens achtzehn Jahre alt sein, 2.Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums sein oder am Datum seiner Bestellung seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung seinen Hauptwohnort in Belgien haben, 3. nicht aus dem in Artikel 2 des Gesetzes vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Nationalregister gestrichen worden sein, ohne eine neue Adresse mitgeteilt zu haben. Der Betreffende belegt dies anhand einer Bescheinigung über den Hauptwohnort, 4. in den fünf Jahren vor seiner Anwerbung nicht mit einer zivilrechtlichen Ausschließung, einem administrativen oder gerichtlichen Stadionverbot, einem als Sicherheitsmaßnahme dienenden Stadionverbot oder einer Verwarnung, wie in den Artikeln 24 § 2/1 und 25/1 des Gesetzes vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fußballspielen erwähnt, belegt worden sein, 5. eine weniger als ein Jahr alte Bescheinigung über die medizinische Eignung vorlegen, 6.nicht, selbst nicht mit Aufschub, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrsordnung, zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland verurteilt worden sein. Der Betreffende belegt dies anhand eines Auszugs aus dem Strafregister, der dem in Artikel 596 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entspricht, oder, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz im Ausland hat, einer gleichwertigen Bescheinigung; der Auszug beziehungsweise die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt sein; 7. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, das Vertrauen in den Betreffenden beeinträchtigen, weil sie den Sicherheitsanforderungen, wie in Artikel 7bis/6 vorgesehen, zuwiderlaufen, 8.dem in Artikel 7bis/6 bestimmten Profil entsprechen." Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/6 - Das Profil des Supporters Liaison Officers ist durch folgende Anforderungen gekennzeichnet: A) Sicherheitsanforderungen 1. keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu und/oder in Verbindung mit Extremismus und Radikalismus haben, 2.keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere oder äußere Sicherheit des Staates darstellen.

B) Befähigungsanforderungen 1. Achtung vor den Grundrechten und Rechten der Mitmenschen, 2.Achtung vor den demokratischen Werten, 3. Integrität, Loyalität und Diskretion, 4.Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 5. Affinität mit der Arbeitsweise des Klubs und notwendige Glaubwürdigkeit, um von den Fanvereinigungen akzeptiert zu werden, 6.gute Kommunikations- und Schlichtungsfähigkeiten (unter anderem zur Vorbeugung und Lösung von Problemen), 7. Umgänglichkeit, Stressfähigkeit und Empathiefähigkeit, 8.vorzugsweise zweisprachig sein; im Hinblick auf eine Anwesenheit bei internationalen Fußballspielen sind mündliche und schriftliche Englischkenntnisse ein Plus, 9. durch Anwesenheit während der gesamten Spiele Einsatz, Motivation, Zuverlässigkeit und Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeiten zeigen, 10.Beherrschung der aktuellen Kommunikationsmittel und neuen Technologien." Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/7 - § 1 - Vor seiner Bestellung unterschreibt der Betreffende eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass er mit der Untersuchung bezüglich der Einhaltung der in Artikel 7bis/5 festgelegten Bedingungen einverstanden ist, sowohl im Rahmen des in § 2 vorgesehenen Verfahrens als auch zu jedem anderen Zeitpunkt während seiner Bestellung.

Der Betreffende fügt dieser Erklärung alle Unterlagen und Auskünfte bei, mit denen die Einhaltung der in Artikel 7bis/5 festgelegten Bedingungen nachgewiesen wird.

Weigert sich der Betreffende, die in Absatz 1 erwähnte Erklärung zu unterschreiben, wird davon ausgegangen, dass er die Sicherheitsbedingungen nicht erfüllt. § 2 - Der Veranstalter überprüft auf der Grundlage der vom Betreffenden übermittelten Unterlagen und Auskünfte die Einhaltung der in Artikel 7bis/5 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und konsultiert den koordinierenden Sportverband in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 7bis/5 Nr. 4 bestimmten Bedingung.

Die Beurteilung im Rahmen von Artikel 7bis/5 Nr. 8 und insbesondere in Bezug auf die in Artikel 7bis/6 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfolgt auf der Grundlage eines persönlichen Gesprächs mit dem Betreffenden. Hierbei kann ein Vertreter der lokalen Polizei anwesend sein. Bei diesem Gespräch wird ein vom koordinierenden Sportverband ausgearbeitetes Musterformular als Leitlinie benutzt.

Entscheidet der Veranstalter, dass der Betreffende die in Artikel 7bis/5 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 bestimmten Bedingungen und die in Artikel 7bis/6 Buchstabe B) aufgeführten Profilanforderungen erfüllt, legt er die vollständige Akte dem Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs beziehungsweise seinem Vertreter vor, der überprüft, ob der Betreffende die in Artikel 7bis/5 Nr. 7 bestimmten Bedingungen erfüllt. Der Korpschef beziehungsweise sein Vertreter gibt dem Veranstalter binnen einem Monat nach Empfang der Akte eine günstige oder ungünstige Stellungnahme ab.

Der Korpschef der lokalen Polizei des Orts der Niederlassung des Klubs beziehungsweise sein Vertreter kann jederzeit auf eigene Initiative und/oder auf Antrag des Veranstalters die Einhaltung der in Artikel 7bis/5 Nr. 7 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/6 Buchstabe A) vorgesehenen Profilanforderungen überprüfen. § 3 - Jeder Supporters Liaison Officer wird mindestens einmal alle fünf Jahre einer neuen vollständigen Untersuchung bezüglich der in Artikel 7bis/5 bestimmten Bedingungen und der in Artikel 7bis/6 vorgesehenen Profilanforderungen unterzogen.

Der Betreffende übermittelt die in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Unterlagen binnen einem Monat ab dem Datum des schriftlichen Antrags des Veranstalters. Die Untersuchung erfolgt nach dem in § 2 vorgesehenen Verfahren." Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/8 - Die Bestellung des Supporters Liaison Officers und die Festlegung seiner Befugnisse erfolgen durch die Klubleitung über eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Supporters Liaison Officer.

In dieser Vereinbarung werden die dem Supporters Liaison Officer eigenen Aufgaben und Befugnisse beschrieben und wird ausdrücklich vermerkt, dass der Supporters Liaison Officer nicht befugt ist, Entscheidungen zu treffen, die spezifisch in die Zuständigkeit der Ordner, des Sicherheitsbeauftragten oder des Veranstalters fallen.

Diese schriftliche Vereinbarung umfasst insbesondere Folgendes: - Übersicht über die Befugnisse und Aufgaben des Supporters Liaison Officers, - Datum des Beginns der Vereinbarung, - Gründe für eine Beendigung der Vereinbarung." Art. 13 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/9 - Sowohl an Spieltagen als auch an Tagen ohne Spiel führt der Supporters Liaison Officer folgende Aufgaben aus: - Konzertierungs- und Vermittlungssitzungen zwischen Vertretern der Fans, des Klubs und der Behörden organisieren und daran teilnehmen mit dem Ziel, Konflikten vorzubeugen und die jeweiligen Bedürfnisse aufeinander abzustimmen, - Informationsveranstaltungen organisieren, in denen insbesondere die Anliegen der Fans behandelt werden, und daran teilnehmen, - an den Sicherheitsversammlungen und/oder organisatorischen Koordinierungsversammlungen für Angelegenheiten teilnehmen, die in seine Zuständigkeit fallen, - während der Spiele einen positiven Einfluss auf die Fans ausüben, sowohl bei Konfliktsituationen zwischen Fans als auch durch Sensibilisierung und Förderung verantwortungsbewussten Handelns bei denjenigen, die sich unangemessen verhalten, - der Klubleitung über relevante Beschwerden der Fans berichten, um die Beziehungen zwischen diesen beiden Parteien zu verbessern und die potenziellen Risiken einer Eskalation der Spannungen zu verringern, - den Supporters Liaison Officers der anderen Klubs die relevanten Informationen mitteilen und Kontakte zu anderen Supporters Liaison Officers ausbauen." Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/10 - Der Supporters Liaison Officer absolviert im Jahr nach seiner Bestellung eine vom koordinierenden Sportverband organisierte Ausbildung. Das Programm dieser Ausbildung muss jederzeit dem Minister des Innern zur Verfügung gestellt werden können." Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 7bis/11 - Supporters Liaison Officers, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestellt werden, müssen nur die Anforderungen von Artikel 7bis/6 des vorliegenden Erlasses erfüllen." Art. 16 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "der Chefordner," und den Wörtern "die medizinischen Rettungsdienste," die Wörter "der Supporters Liaison Officer," eingefügt.

Art. 17 - Der für Sicherheit und Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 19. Februar 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern P. DE CREM

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