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Arrêté Royal du 19 décembre 2022
publié le 17 juin 2024

Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des rétributions pour des activités d'association visées à l'article 90, alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande

source
service public federal finances
numac
2024005314
pub.
17/06/2024
prom.
19/12/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des rétributions pour des activités d'association visées à l'article 90, alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 19 décembre 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière des rétributions pour des activités d'association visées à l'article 90, alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 22 décembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für Vereinstätigkeiten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ab dem Einkommensjahr 2022 gilt eine spezifische Steuerregelung für Vergütungen für Vereinstätigkeiten, die die Regelung für Vereinsarbeit ersetzt (Gesetz vom 26. April 2022 zur Festlegung der Steuerregelung für Vergütungen für Vereinstätigkeiten wie in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt).

Vergütungen für Vereinstätigkeiten werden unter bestimmten Bedingungen nach Anwendung eines pauschalen Kostenabzugs von 50 Prozent zu einem Steuersatz von 20 Prozent besteuert.

Durch Artikel 2 dieses Erlasses wird Artikel 204 des KE/EStGB 92 abgeändert, um festzulegen, zu welchem Besteuerungszeitraum Vergütungen für Vereinstätigkeiten gehören, das heißt in diesem Fall zu dem Besteuerungszeitraum, in dem diese Vergütungen gezahlt oder zuerkannt worden sind. Dies entspricht der Regel, die für Entlohnungen anwendbar ist. Bei Überschreitung der Stundengrenzen oder der Einkommensgrenze wie erwähnt in Artikel 37bis § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) werden Einkünfte aus Vereinstätigkeiten nämlich wie Entlohnungen für Arbeitnehmer besteuert. Für Vereinstätigkeiten erhaltene Vergütungen sind eigentlich Vergütungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags erhalten werden.

Schuldner von Vergütungen für Vereinstätigkeiten müssen jährlich eine Einkommenskarte erstellen und diese dem Empfänger der Einkünfte und der Steuerverwaltung übermitteln (Artikel 90 Absatz 4 des EStGB 92).

In diesem Erlass wird der Inhalt der vorerwähnten Karte festgelegt (neuer Artikel 53/6 § 1 des KE/EStGB 92). Die Karten müssen gemäß den für die anderen Einkommenskarten geltenden Vorschiften vor dem 1. März des Jahres nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und dem Empfänger der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt werden (neuer Artikel 53/6 § 2 des KE/EStGB 92).

Artikel 1 dieses Erlasses, der sich auf die Einkommenskarte bezieht, ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Vergütungen anwendbar. Artikel 2 dieses Erlasses, in dem festgelegt wird, zu welchem Besteuerungszeitraum Vergütungen für Vereinstätigkeiten gehören, wird wirksam mit 1. Januar 2022.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr.1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für Vereinstätigkeiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 90 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 2022, - des Artikels 360 Absatz 2;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 13. Oktober 2022; Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.356/3 des Staatsrates vom 16. November 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/2, der Artikel 53/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 18/2 - Von Schuldnern von Vergütungen wie erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 jährlich zu erstellender Beleg (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 4)

Art. 53/6 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Schuldner von Vergütungen wie erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jeden Empfänger eine Karte, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: 1. Identität des Empfängers der Vergütungen und seine Steuernummer, 2.Branche, in der der Empfänger der Vergütungen Leistungen erbracht hat, 3. Anzahl der vom Empfänger der Vergütungen pro Quartal geleisteten Stunden, 4.Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Vergütungen, die im Laufe des betreffenden Jahres gezahlt oder zuerkannt worden sind, gegebenenfalls aufgegliedert nach dem Bruttobetrag der Vergütungen für Leistungen, die in diesem Jahr erbracht wurden, und dem Bruttobetrag der Vergütungen für Leistungen, die in den vorherigen Jahren erbracht wurden, 5. gegebenenfalls Betrag der Erstattungen eigener Kosten des Arbeitgebers. Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen Adresse. Für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Angabe in Bezug auf die Branche wird eine Beschreibung verwendet, die in einer vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste zu finden ist. § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und dem Empfänger der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt."

Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2022, wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr.1bis und 2 bis 7" durch die Wörter "Nr. 1bis bis 7" ersetzt. 2. Buchstabe b/1) wird aufgehoben. Art. 3 - Artikel 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten Vergütungen anwendbar.

Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2022.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM


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