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Vue multilingue de Arrêté Royal du 19/12/2022
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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des rétributions pour des activités d'association visées à l'article 90, alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de beloningen voor verenigingsactiviteiten als bedoeld in artikel 90, eerste lid, 1° ter, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
19 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des 19 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92
op het stuk van de beloningen voor verenigingsactiviteiten als bedoeld
rétributions pour des activités d'association visées à l'article 90, in artikel 90, eerste lid, 1° ter, van het Wetboek van de
alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992. - inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling
Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 19 décembre 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière besluit van 19 december 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het
des rétributions pour des activités d'association visées à l'article stuk van de beloningen voor verenigingsactiviteiten als bedoeld in
90, alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992 artikel 90, eerste lid, 1° ter, van het Wetboek van de
(Moniteur belge du 22 décembre 2022). inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 22 december 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für
Vereinstätigkeiten Vereinstätigkeiten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
ab dem Einkommensjahr 2022 gilt eine spezifische Steuerregelung für ab dem Einkommensjahr 2022 gilt eine spezifische Steuerregelung für
Vergütungen für Vereinstätigkeiten, die die Regelung für Vereinsarbeit Vergütungen für Vereinstätigkeiten, die die Regelung für Vereinsarbeit
ersetzt (Gesetz vom 26. April 2022 zur Festlegung der Steuerregelung ersetzt (Gesetz vom 26. April 2022 zur Festlegung der Steuerregelung
für Vergütungen für Vereinstätigkeiten wie in Artikel 17 des für Vergütungen für Vereinstätigkeiten wie in Artikel 17 des
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt). 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt).
Vergütungen für Vereinstätigkeiten werden unter bestimmten Bedingungen Vergütungen für Vereinstätigkeiten werden unter bestimmten Bedingungen
nach Anwendung eines pauschalen Kostenabzugs von 50 Prozent zu einem nach Anwendung eines pauschalen Kostenabzugs von 50 Prozent zu einem
Steuersatz von 20 Prozent besteuert. Steuersatz von 20 Prozent besteuert.
Durch Artikel 2 dieses Erlasses wird Artikel 204 des KE/EStGB 92 Durch Artikel 2 dieses Erlasses wird Artikel 204 des KE/EStGB 92
abgeändert, um festzulegen, zu welchem Besteuerungszeitraum abgeändert, um festzulegen, zu welchem Besteuerungszeitraum
Vergütungen für Vereinstätigkeiten gehören, das heißt in diesem Fall Vergütungen für Vereinstätigkeiten gehören, das heißt in diesem Fall
zu dem Besteuerungszeitraum, in dem diese Vergütungen gezahlt oder zu dem Besteuerungszeitraum, in dem diese Vergütungen gezahlt oder
zuerkannt worden sind. Dies entspricht der Regel, die für Entlohnungen zuerkannt worden sind. Dies entspricht der Regel, die für Entlohnungen
anwendbar ist. Bei Überschreitung der Stundengrenzen oder der anwendbar ist. Bei Überschreitung der Stundengrenzen oder der
Einkommensgrenze wie erwähnt in Artikel 37bis § 2 des Einkommensgrenze wie erwähnt in Artikel 37bis § 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) werden Einkünfte aus Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) werden Einkünfte aus
Vereinstätigkeiten nämlich wie Entlohnungen für Arbeitnehmer Vereinstätigkeiten nämlich wie Entlohnungen für Arbeitnehmer
besteuert. Für Vereinstätigkeiten erhaltene Vergütungen sind besteuert. Für Vereinstätigkeiten erhaltene Vergütungen sind
eigentlich Vergütungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags erhalten eigentlich Vergütungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags erhalten
werden. werden.
Schuldner von Vergütungen für Vereinstätigkeiten müssen jährlich eine Schuldner von Vergütungen für Vereinstätigkeiten müssen jährlich eine
Einkommenskarte erstellen und diese dem Empfänger der Einkünfte und Einkommenskarte erstellen und diese dem Empfänger der Einkünfte und
der Steuerverwaltung übermitteln (Artikel 90 Absatz 4 des EStGB 92). der Steuerverwaltung übermitteln (Artikel 90 Absatz 4 des EStGB 92).
In diesem Erlass wird der Inhalt der vorerwähnten Karte festgelegt In diesem Erlass wird der Inhalt der vorerwähnten Karte festgelegt
(neuer Artikel 53/6 § 1 des KE/EStGB 92). Die Karten müssen gemäß den (neuer Artikel 53/6 § 1 des KE/EStGB 92). Die Karten müssen gemäß den
für die anderen Einkommenskarten geltenden Vorschiften vor dem 1. März für die anderen Einkommenskarten geltenden Vorschiften vor dem 1. März
des Jahres nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der des Jahres nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der
Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und
dem Empfänger der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt dem Empfänger der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt
werden (neuer Artikel 53/6 § 2 des KE/EStGB 92). werden (neuer Artikel 53/6 § 2 des KE/EStGB 92).
Artikel 1 dieses Erlasses, der sich auf die Einkommenskarte bezieht, Artikel 1 dieses Erlasses, der sich auf die Einkommenskarte bezieht,
ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten
Vergütungen anwendbar. Artikel 2 dieses Erlasses, in dem festgelegt Vergütungen anwendbar. Artikel 2 dieses Erlasses, in dem festgelegt
wird, zu welchem Besteuerungszeitraum Vergütungen für wird, zu welchem Besteuerungszeitraum Vergütungen für
Vereinstätigkeiten gehören, wird wirksam mit 1. Januar 2022. Vereinstätigkeiten gehören, wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für
Vereinstätigkeiten Vereinstätigkeiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 90 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli - des Artikels 90 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli
2022, 2022,
- des Artikels 360 Absatz 2; - des Artikels 360 Absatz 2;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2022; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
13. Oktober 2022; 13. Oktober 2022;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.356/3 des Staatsrates vom 16. November Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.356/3 des Staatsrates vom 16. November
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/2, der Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/2, der
Artikel 53/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 53/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt 18/2 - Von Schuldnern von Vergütungen wie erwähnt in "Abschnitt 18/2 - Von Schuldnern von Vergütungen wie erwähnt in
Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992
jährlich zu erstellender Beleg jährlich zu erstellender Beleg
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 4) (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 4)
Art. 53/6 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Schuldner von Art. 53/6 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Schuldner von
Vergütungen wie erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des Vergütungen wie erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jeden Empfänger eine Karte, deren Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jeden Empfänger eine Karte, deren
Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten
festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: festgelegt wird und die folgende Angaben enthält:
1. Identität des Empfängers der Vergütungen und seine Steuernummer, 1. Identität des Empfängers der Vergütungen und seine Steuernummer,
2. Branche, in der der Empfänger der Vergütungen Leistungen erbracht 2. Branche, in der der Empfänger der Vergütungen Leistungen erbracht
hat, hat,
3. Anzahl der vom Empfänger der Vergütungen pro Quartal geleisteten 3. Anzahl der vom Empfänger der Vergütungen pro Quartal geleisteten
Stunden, Stunden,
4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des vorerwähnten 4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des vorerwähnten
Gesetzbuches erwähnten Vergütungen, die im Laufe des betreffenden Gesetzbuches erwähnten Vergütungen, die im Laufe des betreffenden
Jahres gezahlt oder zuerkannt worden sind, gegebenenfalls Jahres gezahlt oder zuerkannt worden sind, gegebenenfalls
aufgegliedert nach dem Bruttobetrag der Vergütungen für Leistungen, aufgegliedert nach dem Bruttobetrag der Vergütungen für Leistungen,
die in diesem Jahr erbracht wurden, und dem Bruttobetrag der die in diesem Jahr erbracht wurden, und dem Bruttobetrag der
Vergütungen für Leistungen, die in den vorherigen Jahren erbracht Vergütungen für Leistungen, die in den vorherigen Jahren erbracht
wurden, wurden,
5. gegebenenfalls Betrag der Erstattungen eigener Kosten des 5. gegebenenfalls Betrag der Erstattungen eigener Kosten des
Arbeitgebers. Arbeitgebers.
Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert:
a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des
Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer
haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht,
b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines
Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen
Adresse. Adresse.
Für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Angabe in Bezug auf die Branche Für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Angabe in Bezug auf die Branche
wird eine Beschreibung verwendet, die in einer vom Minister der wird eine Beschreibung verwendet, die in einer vom Minister der
Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste zu finden Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste zu finden
ist. ist.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres
nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der
Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und dem Empfänger Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und dem Empfänger
der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt." der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt."
Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2022, wird wie folgt durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2022, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr. 1bis und 2 bis 7" durch die 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr. 1bis und 2 bis 7" durch die
Wörter "Nr. 1bis bis 7" ersetzt. Wörter "Nr. 1bis bis 7" ersetzt.
2. Buchstabe b/1) wird aufgehoben. 2. Buchstabe b/1) wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder Art. 3 - Artikel 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder
zuerkannten Vergütungen anwendbar. zuerkannten Vergütungen anwendbar.
Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2022. Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2022.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2022 Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
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