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Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des rétributions pour des activités d'association visées à l'article 90, alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande | Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de beloningen voor verenigingsactiviteiten als bedoeld in artikel 90, eerste lid, 1° ter, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
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19 DECEMBRE 2022. - Arrêté royal modifiant l'AR/CIR 92 en matière des | 19 DECEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 |
op het stuk van de beloningen voor verenigingsactiviteiten als bedoeld | |
rétributions pour des activités d'association visées à l'article 90, | in artikel 90, eerste lid, 1° ter, van het Wetboek van de |
alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992. - | inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling |
Traduction allemande | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk |
l'arrêté royal du 19 décembre 2022 modifiant l'AR/CIR 92 en matière | besluit van 19 december 2022 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het |
des rétributions pour des activités d'association visées à l'article | stuk van de beloningen voor verenigingsactiviteiten als bedoeld in |
90, alinéa 1er, 1° ter, du Code des impôts sur les revenus 1992 | artikel 90, eerste lid, 1° ter, van het Wetboek van de |
(Moniteur belge du 22 décembre 2022). | inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 22 december 2022). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des | hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für |
Vereinstätigkeiten | Vereinstätigkeiten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
ab dem Einkommensjahr 2022 gilt eine spezifische Steuerregelung für | ab dem Einkommensjahr 2022 gilt eine spezifische Steuerregelung für |
Vergütungen für Vereinstätigkeiten, die die Regelung für Vereinsarbeit | Vergütungen für Vereinstätigkeiten, die die Regelung für Vereinsarbeit |
ersetzt (Gesetz vom 26. April 2022 zur Festlegung der Steuerregelung | ersetzt (Gesetz vom 26. April 2022 zur Festlegung der Steuerregelung |
für Vergütungen für Vereinstätigkeiten wie in Artikel 17 des | für Vergütungen für Vereinstätigkeiten wie in Artikel 17 des |
Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt). | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt). |
Vergütungen für Vereinstätigkeiten werden unter bestimmten Bedingungen | Vergütungen für Vereinstätigkeiten werden unter bestimmten Bedingungen |
nach Anwendung eines pauschalen Kostenabzugs von 50 Prozent zu einem | nach Anwendung eines pauschalen Kostenabzugs von 50 Prozent zu einem |
Steuersatz von 20 Prozent besteuert. | Steuersatz von 20 Prozent besteuert. |
Durch Artikel 2 dieses Erlasses wird Artikel 204 des KE/EStGB 92 | Durch Artikel 2 dieses Erlasses wird Artikel 204 des KE/EStGB 92 |
abgeändert, um festzulegen, zu welchem Besteuerungszeitraum | abgeändert, um festzulegen, zu welchem Besteuerungszeitraum |
Vergütungen für Vereinstätigkeiten gehören, das heißt in diesem Fall | Vergütungen für Vereinstätigkeiten gehören, das heißt in diesem Fall |
zu dem Besteuerungszeitraum, in dem diese Vergütungen gezahlt oder | zu dem Besteuerungszeitraum, in dem diese Vergütungen gezahlt oder |
zuerkannt worden sind. Dies entspricht der Regel, die für Entlohnungen | zuerkannt worden sind. Dies entspricht der Regel, die für Entlohnungen |
anwendbar ist. Bei Überschreitung der Stundengrenzen oder der | anwendbar ist. Bei Überschreitung der Stundengrenzen oder der |
Einkommensgrenze wie erwähnt in Artikel 37bis § 2 des | Einkommensgrenze wie erwähnt in Artikel 37bis § 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) werden Einkünfte aus | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) werden Einkünfte aus |
Vereinstätigkeiten nämlich wie Entlohnungen für Arbeitnehmer | Vereinstätigkeiten nämlich wie Entlohnungen für Arbeitnehmer |
besteuert. Für Vereinstätigkeiten erhaltene Vergütungen sind | besteuert. Für Vereinstätigkeiten erhaltene Vergütungen sind |
eigentlich Vergütungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags erhalten | eigentlich Vergütungen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags erhalten |
werden. | werden. |
Schuldner von Vergütungen für Vereinstätigkeiten müssen jährlich eine | Schuldner von Vergütungen für Vereinstätigkeiten müssen jährlich eine |
Einkommenskarte erstellen und diese dem Empfänger der Einkünfte und | Einkommenskarte erstellen und diese dem Empfänger der Einkünfte und |
der Steuerverwaltung übermitteln (Artikel 90 Absatz 4 des EStGB 92). | der Steuerverwaltung übermitteln (Artikel 90 Absatz 4 des EStGB 92). |
In diesem Erlass wird der Inhalt der vorerwähnten Karte festgelegt | In diesem Erlass wird der Inhalt der vorerwähnten Karte festgelegt |
(neuer Artikel 53/6 § 1 des KE/EStGB 92). Die Karten müssen gemäß den | (neuer Artikel 53/6 § 1 des KE/EStGB 92). Die Karten müssen gemäß den |
für die anderen Einkommenskarten geltenden Vorschiften vor dem 1. März | für die anderen Einkommenskarten geltenden Vorschiften vor dem 1. März |
des Jahres nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der | des Jahres nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der |
Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und | Festlegung der Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und |
dem Empfänger der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt | dem Empfänger der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt |
werden (neuer Artikel 53/6 § 2 des KE/EStGB 92). | werden (neuer Artikel 53/6 § 2 des KE/EStGB 92). |
Artikel 1 dieses Erlasses, der sich auf die Einkommenskarte bezieht, | Artikel 1 dieses Erlasses, der sich auf die Einkommenskarte bezieht, |
ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten | ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder zuerkannten |
Vergütungen anwendbar. Artikel 2 dieses Erlasses, in dem festgelegt | Vergütungen anwendbar. Artikel 2 dieses Erlasses, in dem festgelegt |
wird, zu welchem Besteuerungszeitraum Vergütungen für | wird, zu welchem Besteuerungszeitraum Vergütungen für |
Vereinstätigkeiten gehören, wird wirksam mit 1. Januar 2022. | Vereinstätigkeiten gehören, wird wirksam mit 1. Januar 2022. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 19. DEZEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des | hinsichtlich der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vergütungen für |
Vereinstätigkeiten | Vereinstätigkeiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 90 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli | - des Artikels 90 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli |
2022, | 2022, |
- des Artikels 360 Absatz 2; | - des Artikels 360 Absatz 2; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2022; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Oktober 2022; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
13. Oktober 2022; | 13. Oktober 2022; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.356/3 des Staatsrates vom 16. November | Aufgrund des Gutachtens Nr. 72.356/3 des Staatsrates vom 16. November |
2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/2, der | Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 18/2, der |
Artikel 53/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 53/6 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Abschnitt 18/2 - Von Schuldnern von Vergütungen wie erwähnt in | "Abschnitt 18/2 - Von Schuldnern von Vergütungen wie erwähnt in |
Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
jährlich zu erstellender Beleg | jährlich zu erstellender Beleg |
(Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 4) | (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 90 Absatz 4) |
Art. 53/6 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Schuldner von | Art. 53/6 - § 1 - Am Ende jeden Jahres erstellen Schuldner von |
Vergütungen wie erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des | Vergütungen wie erwähnt in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jeden Empfänger eine Karte, deren | Einkommensteuergesetzbuches 1992 für jeden Empfänger eine Karte, deren |
Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: | festgelegt wird und die folgende Angaben enthält: |
1. Identität des Empfängers der Vergütungen und seine Steuernummer, | 1. Identität des Empfängers der Vergütungen und seine Steuernummer, |
2. Branche, in der der Empfänger der Vergütungen Leistungen erbracht | 2. Branche, in der der Empfänger der Vergütungen Leistungen erbracht |
hat, | hat, |
3. Anzahl der vom Empfänger der Vergütungen pro Quartal geleisteten | 3. Anzahl der vom Empfänger der Vergütungen pro Quartal geleisteten |
Stunden, | Stunden, |
4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des vorerwähnten | 4. Bruttobetrag der in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 1ter des vorerwähnten |
Gesetzbuches erwähnten Vergütungen, die im Laufe des betreffenden | Gesetzbuches erwähnten Vergütungen, die im Laufe des betreffenden |
Jahres gezahlt oder zuerkannt worden sind, gegebenenfalls | Jahres gezahlt oder zuerkannt worden sind, gegebenenfalls |
aufgegliedert nach dem Bruttobetrag der Vergütungen für Leistungen, | aufgegliedert nach dem Bruttobetrag der Vergütungen für Leistungen, |
die in diesem Jahr erbracht wurden, und dem Bruttobetrag der | die in diesem Jahr erbracht wurden, und dem Bruttobetrag der |
Vergütungen für Leistungen, die in den vorherigen Jahren erbracht | Vergütungen für Leistungen, die in den vorherigen Jahren erbracht |
wurden, | wurden, |
5. gegebenenfalls Betrag der Erstattungen eigener Kosten des | 5. gegebenenfalls Betrag der Erstattungen eigener Kosten des |
Arbeitgebers. | Arbeitgebers. |
Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: | Der Empfänger der Einkünfte wird wie folgt identifiziert: |
a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des | a) anhand seiner Steuernummer, die der Nationalregisternummer des |
Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer | Empfängers oder, für Gebietsfremde, die keine Nationalregisternummer |
haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | haben, der von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, | zugeteilten Bis-Erkennungsnummer entspricht, |
b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines | b) wenn der Empfänger keine Steuernummer hat: anhand seines |
Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen | Geburtsdatums, seines Vornamens und Namens und seiner vollständigen |
Adresse. | Adresse. |
Für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Angabe in Bezug auf die Branche | Für die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Angabe in Bezug auf die Branche |
wird eine Beschreibung verwendet, die in einer vom Minister der | wird eine Beschreibung verwendet, die in einer vom Minister der |
Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste zu finden | Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Liste zu finden |
ist. | ist. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres | § 2 - Die in § 1 erwähnten Karten werden vor dem 1. März des Jahres |
nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der | nach dem Einkommensjahr elektronisch bei der mit der Festlegung der |
Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und dem Empfänger | Einkommensteuer beauftragten Verwaltung eingereicht und dem Empfänger |
der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt." | der Einkünfte elektronisch oder auf Papier übermittelt." |
Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert | Art. 2 - Artikel 204 Nr. 4 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2022, wird wie folgt | durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2022, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr. 1bis und 2 bis 7" durch die | 1. In Buchstabe b) werden die Wörter "Nr. 1bis und 2 bis 7" durch die |
Wörter "Nr. 1bis bis 7" ersetzt. | Wörter "Nr. 1bis bis 7" ersetzt. |
2. Buchstabe b/1) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b/1) wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder | Art. 3 - Artikel 1 ist auf die ab dem 1. Januar 2022 gezahlten oder |
zuerkannten Vergütungen anwendbar. | zuerkannten Vergütungen anwendbar. |
Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2022. | Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2022. |
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |